142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Ausländerinnen und Ausländer, die als Privatpersonal erwerbstätig sind und ihren nicht erwerbstätigen Arbeitgeber im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts begleiten, unterstehen den Anmelde- und Bewilligungsvorschriften nach Artikel 9.
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