(Art. 10 AIG)
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Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen rechtswidrigem Aufenthalt kann ein Einreiseverbot begründet werden; Verwaltungsbehörden prüfen Strafurteile nicht.
“Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 34 Tage überschritten zu haben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 18. Juni 2024 wurde sie wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 10 AIG und Art. 9 VZAE zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stufte das Handeln der Beschwerdeführerin als vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen staatsanwaltschaftlichen Beurteilung abzuweichen. Im Übrigen können entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch fahrlässig begangene Delikte ein Einreiseverbot nach sich ziehen (statt vieler: Urteile des BVGer F-4355/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 6.2; F-4990/2019 vom 20.”
Bei Zugriff der Polizei sind mitgeführte Ausweisdokumente als Nachweis der Einreise nutzbar.
“Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbotes die italienische Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen sei, da er diese auch nicht vorgewiesen habe (vgl. E. 6.3 oben), sind aktenwidrig. Aus der polizeilichen Befragung vom 14. November 2022 geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seine Ausweisdokumente (kosovarischer Reisepass und italienischen Aufenthaltskarte) in dem von ihm in derselben Ortschaft parkierten Kraftfahrzeug verwahrte und die Polizei auf diese - nach vorheriger Auskunft durch den Beschwerdeführer - innerhalb einer angemessenen Frist gemäss Art. 9 Abs. 4 VZAE zugreifen konnte (vgl. StA-act. 2 S.4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ausweisdokumente mit sich führte, hielt die Polizei bereits in ihrem Rapport vom 14. November 2022 klar fest (StA-act. 1 S.3). Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einer gültigen italienischen Aufenthaltskarte in die Schweiz eingereist ist.”
Bei nachgewiesener illegaler Erwerbstätigkeit entfällt während des Aufenthalts die Bewilligungsfreiheit bzw. gilt dies als Ausschlussgrund für die Bewilligungsfreiheit.
“), dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG in der hier anwendbaren, bis zum 21. November 2022 gültigen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]), dass gemäss Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist, dass gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt, dass die Einreise und der darauffolgende Aufenthalt rechtswidrig sind, wenn der Einreise ein (wirksames) Einreiseverbot entgegensteht (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AIG, Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZAE), dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benötigen (Art. 11 Abs. 1 AIG), dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verstehen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG), dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE), dass der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 29. April 2022 des illegalen Aufenthalts und der illegalen Erwerbstätigkeit schuldig gesprochen wurde, dass die Administrativbehörde zwar grundsätzlich unabhängig von den Erkenntnissen des Strafrichters entscheidet, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit von seinen Feststellungen nicht ohne Not abweicht (BVGE 2018 VII/2 E.”
Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten richtet sich die Bewilligungspflicht bzw. die Rechtsmässigkeit des Aufenthalts ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht.
“Die Einreise von Drittstaatangehörigen in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum fällt in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Schengen-Rechts (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23.03.2016], Art. 1 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 [SDÜ, Abl. L 239 vom 22.09.2000]), das widersprechendem Landesrecht vorgeht (Art. 2 Abs. 4 AIG). Aufenthalte von mehr als drei Monaten je Sechsmonatszeitraum und Einreisen zu solchen Aufenthalten werden vom Schengen-Recht nicht erfasst. Ihre Rechtmässigkeit richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht. Einreisen in die Schweiz werden von zusätzlichen Voraussetzungen, namentlich der Einholung eines nationalen Visums, abhängig gemacht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Aufenthalte ausserhalb des vom Schengen-Recht zeitlich gezogenen Rahmens sind der Bewilligungspflicht unterstellt (vgl. Art. 10 AIG i.V.m. Art. 9 VZAE für nicht erwerbstätige Personen).”
Der Anspruch auf dreimonatigen bewilligungsfreien Aufenthalt gilt nur innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums.
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