(Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG)
Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:
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Die Erfüllung verfassungskonformer bzw. verfassungsrechtlicher Werte kann entscheidend für Bewilligungs- bzw. Integrationsentscheidungen sein und wurde in den Fällen als erfüllt betrachtet.
“Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a VZAE sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE werden durch die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erfüllt, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.”
“4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 4. Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77c VZAE sowie der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 VZAE, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. 5.1 Die Vorinstanz erachtet hingegen das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Beschwerdeführerin als nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe seit längerer Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen. Obschon ihr im IV-Verfahren eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent attestiert worden sei bzw. eine Teilarbeitsunfähigkeit, welche nicht IV-relevant sei, habe sie bis heute keine ernsthaften und zielorientierten Bemühungen unternommen, sich wirtschaftlich zu integrieren und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Sie berufe sich jeweils auf die von ihrem behandelnden Psychiater attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass die Beschwerdeführerin mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, zumal ihre gesundheitlichen Einschränkungen mittels verschiedener Arztzeugnisse und -berichte belegt seien.”
“Die Ablehnung des Gewaltmonopols oder der Gleichstellung von Mann und Frau etwa müssten daher in entsprechenden Taten manifest werden. Dasselbe gilt für einen vermuteten politischen oder religiösen Extremismus (M. Spescha, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 58a AIG). Aus den Verfahrensakten ergibt sich nichts, worauf zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 anhand eines manifesten Verhaltens gegen grundlegende Werte der Bundesverfassung verstossen hätte. Aus ihren Antworten anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2024 (act. 17, S. 6 f.) kann ferner geschlossen werden, dass sie sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, bewusst und auch bereit ist, ihren Kindern diese Werte zu vermitteln. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass sie ihren beiden Töchtern ebenso wie ihrem Sohn im Rahmen der obligatorischen Schule eine bestmögliche Bildung angedeihen lassen möchte. Auch das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77c VZAE ist somit als erfüllt zu betrachten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 und insbesondere im Rahmen der Befragung durch das Gericht hat sich des Weiteren gezeigt, dass sie Deutsch spricht (Prädikat A2, vgl. act. 17, S. 4 Ziff. II/22). Sie konnte die Fragen verständlich und nachvollziehbar beantworten, auch wenn ihr mitunter die richtigen Begrifflichkeiten fehlten. Auch auf Fragen, die in Mundart gestellt waren, vermochte sie verständliche Antworten zu geben. Zudem bereitet sie sich derzeit eigenen Angaben gemäss auf eine Prüfung mit dem Prädikat B1 vor (act. 17, S. 4 Ziff. II/22). Alles in allem kann deshalb bei der Beschwerdeführerin 1 unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden (zeitlichen) Ressourcen – seit der Ausreise ihres Ehemanns zieht sie ihre drei Kinder alleine gross und geht gleichzeitig einem Vollzeiterwerb nach – von einer sprachlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 Ingress sowie lit.”
In einzelnen Fällen wurde die tatsächliche Achtung bzw. Respektierung verfassungsrechtlicher Werte konkret durch Alltagsverhalten, Erziehungsabsichten oder Bereitschaft, Kindern verfassungsmässige Werte zu vermitteln, belegt.
“Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a VZAE sowie der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE werden durch die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erfüllt, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.”
“Die Ablehnung des Gewaltmonopols oder der Gleichstellung von Mann und Frau etwa müssten daher in entsprechenden Taten manifest werden. Dasselbe gilt für einen vermuteten politischen oder religiösen Extremismus (M. Spescha, Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 58a AIG). Aus den Verfahrensakten ergibt sich nichts, worauf zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 anhand eines manifesten Verhaltens gegen grundlegende Werte der Bundesverfassung verstossen hätte. Aus ihren Antworten anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2024 (act. 17, S. 6 f.) kann ferner geschlossen werden, dass sie sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, bewusst und auch bereit ist, ihren Kindern diese Werte zu vermitteln. Dies zeigt sich unter anderem auch daran, dass sie ihren beiden Töchtern ebenso wie ihrem Sohn im Rahmen der obligatorischen Schule eine bestmögliche Bildung angedeihen lassen möchte. Auch das Integrationskriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77c VZAE ist somit als erfüllt zu betrachten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2023 und insbesondere im Rahmen der Befragung durch das Gericht hat sich des Weiteren gezeigt, dass sie Deutsch spricht (Prädikat A2, vgl. act. 17, S. 4 Ziff. II/22). Sie konnte die Fragen verständlich und nachvollziehbar beantworten, auch wenn ihr mitunter die richtigen Begrifflichkeiten fehlten. Auch auf Fragen, die in Mundart gestellt waren, vermochte sie verständliche Antworten zu geben. Zudem bereitet sie sich derzeit eigenen Angaben gemäss auf eine Prüfung mit dem Prädikat B1 vor (act. 17, S. 4 Ziff. II/22). Alles in allem kann deshalb bei der Beschwerdeführerin 1 unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden (zeitlichen) Ressourcen – seit der Ausreise ihres Ehemanns zieht sie ihre drei Kinder alleine gross und geht gleichzeitig einem Vollzeiterwerb nach – von einer sprachlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 Ingress und lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 Ingress sowie lit.”
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