(Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG)
SR 141.0 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 190). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577). ↩
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1 commentary
Bei Prüfung nach Art. 30 Abs. 3 VZAE ist zugleich/auch vorfrageweise der Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss AIG zu klären.
“Damit ist über die streitige Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Abwägung des aktuellen Sachverhalts zu befinden. Dies geschieht in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 VZAE in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. b, Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG – wobei letztere Bestimmung anwendbar ist, weil die Prüfung die vorfrageweise Klärung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung umfasst.”
“In Abwägung dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG sowie Art. 30 Abs. 3 VZAE zu verweigern. Selbst wenn ein Eingriff in die Garantie des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorläge, überwögen die gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechenden Gesichtspunkte. Für eine Sistierung des Verfahrens bzw. eine Rückweisung zur Sistierung besteht kein hinreichender Grund. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.”