(Art. 97 Abs. 3 Bst. a und b AIG)
Die Berichtigung vom 22. April 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 170). ↩
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Die Migrationsbehörden können unaufgefordert Informationen aus Strafverfahren erhalten, wobei diese Informationen offenbar aus Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts stammen; dies umfasst auch Verfügungen zur Untersuchungshaft.
“Ob im ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund der Informationen aus dem Strafverfahren davon ausgegangen werden kann, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres Ehemanns keine Werte existiert haben und zumindest der Ehemann der Rekurrentin die angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt hat, kann offenbleiben, weil der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem vorstehend erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist allerdings, dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden Informationen betreffend das Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin erhalten haben. Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen stammen wohl aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft (vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275). Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.”
“Ob im ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund der Informationen aus dem Strafverfahren davon ausgegangen werden kann, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin des Rekurrenten keine Werte existiert haben und der Rekurrent seine angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt hat, kann offenbleiben, weil der vom Rekurrenten eingereichte Arbeitsvertrag bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem vorstehend erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist allerdings, dass entgegen der Ansicht des Rekurrenten eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden Informationen betreffend das Strafverfahren gegen den Rekurrenten erhalten haben. Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen stammen wohl aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft (vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275). Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.”
Die Meldungspflicht nach Art. 82 VZAE erstreckt sich auf Mitteilungen an kantonale Migrationsbehörden sowie kantonale Bevölkerungs-/Bevölkerungsdienste (z.B. das Amt in Bern).
“Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen.”
“1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 276 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 20. April 2023; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 und 4 hiervor) hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Sanktion inkl. Widerruf, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde weder durch diesen noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10.”
Meldungen aus Strafverfahren über Anhebung oder Einstellung betreffen auch Ehepartner von Beschuldigten.
“Ob im ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund der Informationen aus dem Strafverfahren davon ausgegangen werden kann, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres Ehemanns keine Werte existiert haben und zumindest der Ehemann der Rekurrentin die angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt hat, kann offenbleiben, weil der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem vorstehend erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist allerdings, dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden Informationen betreffend das Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin erhalten haben. Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen stammen wohl aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft (vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275). Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile.”
Zur Mitteilungspflicht gehören die Übermittlung von rechtskräftigen Urteilen, Verfügungen und Vollzugsvermerken an die Migrationsbehörde, insbesondere auch Angaben zu Verurteilungen, Strafvollzugsantritten sowie DNA-/erkennungsdienstlichen Daten; dies umfasst u.a. Verurteilungen wegen Betäubungsmittel- und Geldwäschereidelikten.
“1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 276 Tagen mit vorzeitigem Strafantritt am 20. April 2023; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO) 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG), der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 29a Abs. 1 GwG) und dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Art. 82 VZAE) mitzuteilen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (siehe dazu E. 2 und 4 hiervor) hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die Sanktion inkl. Widerruf, die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten zu überprüfen. Die erstinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde weder durch diesen noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten, womit diese rechtskräftig wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10.”
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