(Art. 30 Abs. 1 Bst. a und 45 AIG)
- Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
- Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.