(Art. 30 Abs. 1 Bst. j AIG)
- An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19891zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- 2 die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- ihr Alter zwischen 18 und 25 Jahre liegt;
- sie einen Sprachkurs in der am Aufenthaltsort gesprochenen Landessprache besuchen;
- ihre Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche bei einem ganzen freien Tag pro Woche dauert;
- ihre Tätigkeit leichte Haushaltsarbeiten und Kinderbetreuung umfasst und sie dafür eine angemessene Entschädigung erhalten;
- sie bei ihrer Gastfamilie wohnen und über ein eigenes Zimmer verfügen.
- Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal zwölf Monate erteilt und können nicht verlängert werden.