(Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG; Art. 75 Abs. 2 AsylG)
- Schutzbedürftige dürfen ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
- Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel unterliegen der Meldepflicht.