142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 19b Absatz 2 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.1
Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5853). ↩
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