142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
das für bestimmte Flüge oder Abflugsorte beobachtete Risiko illegaler Migration;
die Anzahl Personen, die bei ihrer Ankunft in der Schweiz nach einem vorherigen Flug nicht über die erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Ausländerausweise verfügten;
die Zuverlässigkeit der von Staaten ausserhalb der EU oder der EFTA ausgestellten Reise- und Identitätsdokumente;
die Beobachtung betrügerischer Verhaltensweisen oder neuer Vorgehensweisen, die das Lesen der Fingerabdrücke erfordern.
Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.
Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/20021und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat;
den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102b AIG berechtigten schweizerischen Behörden;