(Art. 97 Abs. 3 Bst. c AIG)
- Die Zivilstands- und Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen sowie Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern.
- Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 1 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
- Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.