Bei Eurodac-Abfragen nach Artikel 111i Absatz 6 AIG2werden für die Überprüfung der Fingerabdrücke Fingerabdruckspezialistinnen und ‑spezialisten der AFIS/DNA-Services des Bundesamtes für Polizei nach Artikel 102aterAsylG eingesetzt.
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 der Asylverordnung 3 vom 11. August 19993(AsylV 3). Die Spezialistin oder der Spezialist übermittelt das Ergebnis der Überprüfung an das SEM sowie an die Stellen, die den Abgleich im Eurodac vorgenommen haben (Grenzwachtkorps, kantonale und kommunale Polizeibehörden).