142.201VZAEFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Eurodac richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581, insbesondere nach dessen Artikeln 19a –19c , die sinngemäss anwendbar sind.