Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3543;BBl 2001 34675428). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125). ↩
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Mitglieder des Bundesrats fallen ausdrücklich unter den Geltungs- und Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 VG).
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Das Verantwortlichkeitsgesetz ist auch anwendbar auf die Mitglieder des Bundesrats (Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 139 IV 137 E. 4.1; 132 II 449 E. 3.2; Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1 und 4.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Im Rahmen der mündlichen Vorbereitungsverhandlung vom 15. Februar 2024 hat der Instruktionsrichter das Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BZP vorerst auf die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit beschränkt (vorstehende lit. D.b.). Nachfolgend ist deshalb diese Voraussetzung zu prüfen.”
Ansprüche wegen dienstlicher Widerrechtlichkeiten sind nicht gegen die Amtsperson persönlich, sondern ausschließlich über die kantonale Staatshaftung geltend zu machen; der Beamte kann nicht persönlich haftbar gemacht werden.
“Dass und inwiefern es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "drohenden Kürzung von Direktzahlungen" und der ihm auferlegten "Gebühr für die Erstellung des amtlichen Inspektionsberichts" um Ansprüche handeln könnten, die sich unmittelbar aus der angeblich strafbaren Handlung herleiten liessen und zudem zivilrechtlicher Natur sein könnten, bleibt unerfindlich. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Hausfriedensbruchs richtet sich gegen die Beschuldigten, die die angeblich strafbare Handlung - die Kontrolle seines Landwirtschaftsbetriebs - in ihrer Funktion als Tierschutzbeamte des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen und damit als Amtspersonen begangen haben sollen. Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG/SG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Der Geschädigte kann Behördenmitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen (Art. 1 Abs. 3 VG/SG). Allfällige Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten beurteilten sich folglich allein nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf kann sich daher allenfalls auf Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Ziff. 5 lit. b BGG auswirken. Dass sich die Freisprüche der Beschuldigten allenfalls auf einen Staatshaftungsprozess auswirken könnten, begründet keine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Rechtsprechung wiederholt mit einlässlicher Begründung bestätigt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 2).”
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt seine Zuständigkeit auch gegen Behauptungen, der Staat sei in ein privates Unternehmen umgewandelt worden, und entscheidet damit auch in Verfahren gegen Verwaltungshandeln des Bundes.
“Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Art. 191a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG). Die in dieser Rechtssache involvierten Richterinnen und Richter ebenso wie die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts sind zudem zur Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion legitimiert. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 5 Abs. 1 VGG) und vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 VGG). Die Gerichtsschreibenden wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben eine beratende Stimme (Art. 26 VGG; vgl. zur allfälligen Befangenheit E. 3). Damit ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die in dieser Beschwerdesache involvierten RichterInnen wie auch die Gerichtsschreiberin durch Verfassung und Gesetz legitimiert sind (vgl. E. 1.5.4). Mangels einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Umwandlung des Staates in ein privates Unternehmen fehlt es auch nicht an einer hierfür notwendigen Volksabstimmung im Rahmen einer Verfassungsrevision oder einer entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).”
Die Ermächtigung zur Strafverfolgung (bzw. die Ermächtigungspflicht) kann auch nach Beendigung der Amts- oder Diensttätigkeit bestehen; un- oder ausserdienstlich entfaltet die Ermächtigungsschutzwirkung Schutz vor Strafverfolgung wegen amtlicher Tätigkeit.
“März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff.”
Das SVG gilt nur für Strassen, die vom Träger der Strassenhoheit dem allgemeinen Durchgangsverkehr gewidmet sind; entfällt somit für Gemeindestrassen, sofern diese nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr gewidmet sind.
“Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Er ubt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer E Bedeutung aus und kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen (Abs. 2). Das SVG ordnet dabei den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die Kompetenz des Bundes, den Strassenverkehr zu regeln, bezieht sich folglich auf Strassen, die vom Gemeinwesen, das die Hoheit über die betreffende Strasse hat, für den allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet worden sind. Das SVG findet mit anderen Worten auf Kantons- und Gemeindestrassen nur Anwendung, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde sie dem Strassenverkehr gewidmet hat. Ist eine Strasse - wie im vorliegenden Fall - für das nationale Verbindungsnetz nicht von Bedeutung, so können die Träger der Strassenhoheit nach Massgabe des kantonalen bzw.”
Personen ohne formelles Dienstverhältnis sind unter Art. 1 Abs. 1 VG erfasst, sofern ihr Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Bundesaufgaben wahrnimmt; Personen ohne eigenes Bundesmandat sind damit ebenfalls erfasst, wenn ihr Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Bundesaufgabe erfüllt.
“März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff.”
Bei Staatshaftungsklagen müssen die Kläger konkret darlegen, dass sie klagebefugt sind, alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche konkreten Amtspersonen des Bundes als schadensverursachend in Betracht kommen; andernfalls richtet sich die Klage oft gegen die Institution und nicht namentlich gegen einzelne Amtsträger.
“Soweit sich die vorliegende Klage gegen den Bundesrat richtet, ist das Bundesgericht nach Gesagtem (als einzige Instanz) grundsätzlich zuständig zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Nach Art. 42 BGG, der sich im zweiten Kapitel des BGG befindet (s. vorstehende E. 1.2), sind Rechtsschriften hinreichend zu begründen. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, bezieht sich die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch auf die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen in diesem Fall detailliert aufgezeigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.1; 133 II 353 E. 1). Dies hat analog für das Klageverfahren zu gelten: Im Rahmen der Begründungspflicht obliegt es den Klägern, vertretbar darzulegen, dass die einzelnen Voraussetzungen für eine Staatshaftung gegeben sind und sie klagebefugt sind.”
“Weiter werden in der Klageschrift der Bundesrat bzw. der ehemalige Bundespräsident Alain Berset sowie alt Bundeskanzler Walter Thurnherr genannt. Zwar handelt es sich dabei um Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b VG; indessen ergibt sich aus der eingereichten Eingabe nicht konkret, dass die Klägerinnen Amtshandlungen des Bundesrats oder einzelner Bundesräte bzw. des ehemaligen Bundeskanzlers als schadensverursachend erachten. Im Gegenteil führen die Klägerinnen aus, "die hier ebenfalls monierten Amtspflichtverletzungen des Bundesrats in seiner Zusammensetzung vom Mai 2018 sowie von Alt-Bundeskanzler Walter Thurnherr [seien] nach momentanem Wissensstand bloss schadensperpetuierend, nicht aber schadensbegründend". In ihrer Klageschrift erwähnen die Klägerinnen schliesslich die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte, die Ständeräte Andrea Caroni und Matthias Michel sowie alt Nationalrätin Priska Birrer-Heimo. Diese Personen fallen als Mitglieder des National- bzw. Ständerats grundsätzlich unter Art. 1 Abs. 1 lit. a VG. Allerdings ist gestützt auf die eingereichte Klageschrift nicht eindeutig erkennbar, dass der im vorliegenden bundesgerichlichen Verfahren geltend gemachte Staatshaftungsanspruch sich gegen Mitglieder der Bundesversammlung richtet bzw.”
Der Schaden muss ursächlich durch das Verhalten einer unmittelbar mit Bundesaufgaben betrauten Person verursacht worden sein; fehlt der Nachweis, dass ein Bundesbeamter ursächlich gehandelt hat, ist Art. 1 Abs. 1 VG nicht erfüllt.
“Darüber hinaus lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass der geltend gemachte - im Übrigen nicht weiter substanziierte Schaden - durch ein Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten bzw. einer unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Bundesaufgaben betrauten Person (vgl. Art. 1 Abs. 1 VG) verursacht worden wäre, das zur Verantwortlichkeit des Bundes führen könnte. Ebenso wenig gibt es Indizien dafür, dass der Bund und die kommunalen bzw. kantonalen Behörden als zusammenwirkende Mehrzahl von potenziell Ersatzpflichtigen bzw. als «funktionelle Einheit» aufgetreten wären, wie der Beschwerdeführer geltend macht.”