1 commentary
Die Gerichtsgebührspraxis berücksichtigt geleistete Kostenvorschüsse bei der Verrechnung; bei geringem Streitwert kann die Gerichtsgebühr pauschal festgesetzt werden (z. B. Fr. 1'000.–).
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Bemessung richtet sich nach dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Im Lichte dieser Kriterien werden die Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Dieser Betrag wird dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.”
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