Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
13 commentaries
Die Behörde kann das Verfahren ganz oder teilweise an Dritte übertragen; sie kann Dritte mit Durchführung und Beweiserhebung betrauen (z. B. externe Rechtsanwälte).
“3 VG um Haftungsansprüche gegen die betroffene Organisation selbst geht. Der Gesetzgeber hat der betroffenen Organisation erlaubt, gegen sie gerichtete Haftungsansprüche selbst zu beurteilen. Er hat ihr damit weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Dies ist durch die Nähe zur Sache auch durchaus begründet. Angefochten ist die Eröffnungsverfügung bzw. sind diverse verfahrensrechtliche Anordnungen. Demzufolge ist grundsätzlich noch offen, ob auch der spätere Entscheid über den geltend gemachten Haftungsanspruch durch den Rechtsanwalt alleine gefällt und mittels einer ausschliesslich von ihm unterzeichneten Verfügung den Beschwerdeführenden gegenüber eröffnet werden wird. Die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beschränken sich auf die Vertretung durch den erwähnten Rechtsanwalt während der Instruktion und schliessen nicht aus, dass die spätere anspruchsbeurteilende Verfügung von ihren Organen unterzeichnet sein wird. Die Verfahrensführung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 12 VwVG, zum Ermessen bei der Beweisführung vgl. Urteil des BVGer B-2775/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1 f.). Dies schliesst grundsätzlich die Möglichkeit mit ein, einen Dritten mit der Durchführung des Verfahrens zu betrauen (vgl. auch BGE 149 I 343 E. 7.2 f.). Die in der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 angeordneten verfahrensleitenden Massnahmen (Kenntnisnahme vom Eingang der Gesuche, Feststellung der Zuständigkeit, Verfahrenseröffnung, Information über die Verfahrensleitung, Verfahrensvereinigung, Zustellung der amtlichen Akten an den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden, Nachforderung einer Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters für einen Gesuchstellenden, Fristansetzung zur Stellungnahme der Gesuchstellenden zu den amtlichen Akten bzw. Einreichung von Beweismitteln bzw. Stellung von Beweisanträgen und Begründung, Einforderung eines Existenznachweises und Nachweises der Angehörigkeit) sind nicht dem staatlichen Monopolbereich, insbesondere dem Gewaltmonopol zuzurechnen, weshalb sie ohne Weiteres von der Vorinstanz haben angeordnet werden können.”
Art. 12 VG gilt nicht (oder das Überprüfungsverbot greift nicht), wenn die angefochtene Maßnahme Verordnungen des Bundesrats betrifft, die gesetzes- oder verfassungswidrig sind.
“Der Erlass von Rechtsakten (Verfügungen oder Verordnungen) durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3 VG fallen können. Von den in Art. 3 Abs. 1 VG genannten widerrechtlichen Handlungen werden somit auch generell-abstrakte Rechtsakte erfasst. Für Gesetzgebungsakte des Parlaments kann der Bund nicht zur Verantwortung gezogen werden (Art. 190 BV), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen. Art. 12 VG, wonach formell rechtskräftige Verfügungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr zu überprüfen sind, kommt dabei nicht zur Anwendung (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1).”
Ausnahmen vom Überprüfungsverbot bestehen, wenn effektiver Primärrechtsschutz fehlt oder die Verfügung gerichtlich nicht überprüfbar ist; in solchen Fällen bleibt die Verantwortlichkeitsklage zur materiellen Überprüfung offen.
“Dieser gerichtliche Rechtsschutz muss praktisch wirksam sein und darf nicht einzig in der Theorie bestehen (Urteil des EGMR Bellet gegen Frankreich vom 4. Dezember 1995 [23805/94] § 36; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 76 ff.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten jedoch nicht zur Einrichtung eines bestimmten Instanzenzugs bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. Urteile der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 80, Andrejeva gegen Litauen vom 18. Februar 2009 [55707/00] § 97; zum zivilrechtlichen Charakter von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Staat vorne, E. 2). Mit anderen Worten ist in Staatshaftungsverfahren die gerichtliche Nachkontrolle einer gerichtlichen Entscheidung konventionsrechtlich nicht geboten (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG greift indessen nicht, wenn gegen eine Anordnung vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (vorne, E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteile des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3 und 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (zum Ganzen BGE 150 II 225 E.”
“Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin mit der vorzeitigen Erschliessung und dem definitiven Verfahrensabbruch potentiell widerrechtliche Handlungen vor, die nicht im Erlass einer fehlerhaften Verfügung bestehen. Insoweit kann sie sich auf den subsidiär anwendbaren Art. 3 Abs. 1 VG berufen. Dem steht vorliegend auch Art. 12 VG nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Primärrechtsschutz erlangen konnte.”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG: Gemäss dieser Bestimmung kann die BGE 150 II 225 S. 234 Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; je mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes", d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; BGE 126 I 144 E. 2a; BGE 119 Ib 208 E. 3c; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (BGE 129 I 139 E.”
Formell rechtskräftige Feststellungen zu konkreten Sachverhalten (z. B. unbewilligte Banktätigkeit, unbewilligte Publikumseinlagen, Konkursfolgen) sind im Verantwortlichkeitsverfahren grundsätzlich nicht erneut zur Prüfung zugänglich.
“Der Beschwerdeführer begründet sein Schadenersatzbegehren weitgehend mit Pflichtverletzungen durch die Eingriffe in den Geschäftsbetrieb der Y._______ AG und seine (Persönlichkeits-)Rechte, die aufgrund der genannten provisorischen Anordnungen der Vorinstanz und ihrer Endverfügung vom 4. Juni sowie der diesbezüglich erfolgten Handlungen der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten (vgl. Art. 36 FINMAG) erfolgt seien. Diese Massnahmen hätten zu einer Schädigung seines Rufs geführt sowie den Wert der Y._______ AG und deren Geschäftsmodell vollständig zerstört. Überdies macht er, soweit nachvollziehbar, sinngemäss eine Schädigung durch die strafrechtliche Verurteilung als Folge der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geltend. Wie diese jedoch zutreffend erwog, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die genannten Anordnungen anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen. Er hat davon auch in weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht, wobei die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen die Verfügungen der Vorinstanz als rechtmässig erachteten bzw. nicht korrigierten (vorne, Bst. B ff.). Gemäss Art. 12 VG ist daher die Frage der Widerrechtlichkeit des im Aufsichtsverfahren erfolgten Verhaltens der Vorinstanz und Beauftragen im Verantwortlichkeitsverfahren nicht erneut zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.4, Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.4). Davon hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Der Beschwerdeführer rügt in weiten Teilen seiner Eingaben ausführlich, dass im aufsichtsrechtlichen Verfahren und in den anschliessenden Beschwerdeverfahren willkürlich und rechtswidrig eine unerlaubte Bankentätigkeit und eine Überschuldung der Y._______ AG angenommen worden sei. Er nimmt stattdessen eine eigene «richtige Sachverhaltsdarstellung» und eine andere rechtliche Einordnung der Aktivitäten der Y._______ AG auf dem Finanzmarkt vor. Mit dieser Argumentation wendet er sich im Wesentlichen gegen die bereits rechtskräftige Feststellung, dass die Y._______ AG unbewilligt Publikumseinlagen angenommen hat, und gegen die ebenfalls endgültig beurteilte Anordnung des Konkurses.”
Das Überprüfungsverbot des Art. 12 VG greift, wenn die Verfügung anfechtbar gewesen wäre und der Betroffene die vorhandene Rechtsmittelmöglichkeit nicht oder nicht wirksam wahrgenommen hat; die Anfechtbarkeit der Verfügung ist damit zentral für die Anwendung des Überprüfungsverbots.
“Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2014 im Staatshaftungsprozess überprüft werden kann und bejahendenfalls, ob sie widerrechtlich im Sinn der Rechtsprechung ist. Das kantonale Gericht stützte sich in einer Hauptbegründung auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Art. 12 VG) und verneinte im Sinn einer Eventualbegründung das Vorliegen der Voraussetzung einer wesentlichen Amtspflichtverletzung. Dem Beschwerdeführer sei es möglich gewesen, die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2014 anzufechten. Daher greife das Überprüfungsverbot von Art. 12 VG. Materiell leide die Anordnung der Observation bzw. die darauf beruhende Verfügung nicht an einem die Widerrechtlichkeit auslösenden Mangel. Selbst wenn die Observation widerrechtlich gewesen wäre, bleibe deren Verwertung im Rahmen der Beweiswürdigung nach einer Interessenabwägung zulässig. Offen liess die Vorinstanz die Frage, ob allfällige Schadenersatzansprüche inzwischen verjährt seien.”
Bei Abweisung von Ersatzansprüchen durfte die Vorinstanz mangels Überprüfbarkeit formell rechtskräftiger Verfügungen die Ansprüche abweisen; es kommt dabei auf die Korrektheit der Begründung der Rechtskraft (nicht auf den zugrundeliegenden Sachverhalt) an.
“Demnach verletzte die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, indem sie das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 VG nicht näher prüfte.”
“Weiter rügt der Beschwerdeführer, sein persönlicher Schaden erhöhe sich um den «Totalverlust aus der Aktionärsstellung», wenn er für den Schaden der Y._______ AG keinen Ersatz verlangen könne. Die Vorinstanz habe sich in verfassungswidriger Weise geweigert, einen Entscheid zu Gunsten oder zu Lasten der Y._______ AG zu erlassen. Er macht damit einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) geltend, die vorliegt, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (Urteil des BVGer A-1650/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Erwägungen zur Einmaligkeit des Rechtschutzes (Art. 12 VG) treffen nicht nur auf den vom Beschwerdeführer für sich selbst, sondern ebenso für den zu Gunsten der Y._______ AG geltend gemachten Schaden zu, den er auf dieselben rechtskräftig gewordenen Verfügungen der Vorinstanz zurückführt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren in Bezug auf sämtliche darin erhobene Forderungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Eventualbegründung erwog sie, dem Beschwerdeführer fehle, soweit er die Leistung von Schadenersatz an die Y._______ AG verlange, zusätzlich auch die Legitimation. Mit Blick auf Art. 12 VG erübrigt es sich diese zu prüfen. Jedenfalls liess die Vorinstanz kein vom Beschwerdeführer gestelltes Begehren im Sinne einer Rechtsverweigerung ungeprüft. Ebenfalls keine Rechtsverweigerung ist darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die Befugnis des Beschwerdeführers, im Namen der Y._______ AG zu handeln, verneint hat. Es kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 1.3). Zwar ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass ein Vertretungsorgan aufgrund des erwähnten Rechtsschutzgedankens - vor Rechtskraft des Entzugs der Vertretungsbefugnis - rechtswahrende (z.”
“Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung weitgehend damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Amtspflichtverletzungen auf rechtskräftigen Verfügungen bzw. Gerichtsurteilen beruhten, deren Rechtmässigkeit sie gemäss Art. 12 VG nicht mehr überprüfen dürfe.”
Die Haftungsprüfung kann sich auf Kausalität und auf vorzeitig begangene Handlungen erstrecken; Art. 12 VG schützt aber nicht gegen subsidiäre Haftungsansprüche für nicht in der formellen Verfügung liegende, vorzeitig begangene Widerhandlungen.
“Zusammengefasst bringt die Beschwerdeführerin mit der vorzeitigen Erschliessung und dem definitiven Verfahrensabbruch potentiell widerrechtliche Handlungen vor, die nicht im Erlass einer fehlerhaften Verfügung bestehen. Insoweit kann sie sich auf den subsidiär anwendbaren Art. 3 Abs. 1 VG berufen. Dem steht vorliegend auch Art. 12 VG nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinen Primärrechtsschutz erlangen konnte.”
“Umstritten ist schliesslich, ob die vorzeitige Erschliessung optionaler Standorte und der definitive Verfahrensabbruch kausal für den vorgebrachten Schaden der Beschwerdeführerin gewesen sind. Einer entsprechenden Prüfung des Kausalzusammenhangs steht - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - Art. 12 VG nicht entgegen (vorstehende E. 7.2). Hätte die Vergabestelle den Beschaffungsbedarf von 250 Standorten (vergaberechtskonform) decken wollen, hätte sie das Verfahren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht definitiv abgebrochen, sondern die angekündigte Neuausschreibung vorgenommen. Die vorzeitige Erschliessung und der definitive Verfahrensabbruch erweisen sich dabei insofern als adäquat kausal für die von der Beschwerdeführerin als Schaden geltend gemachten Offertkosten, als die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuausschreibung gegebenenfalls nochmals am Verfahren hätte teilnehmen können und damit erneut eine Chance auf den Zuschlag erhalten hätte. Ein Kausalzusammenhang wäre indes auch dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2014 betreffend Datensicherheit bei einer Neuausschreibung nicht mehr zugelassen worden wäre. Eine Anbieterin nimmt unter der Bedingung am Vergabeverfahren teil, dass dieses BGE 150 II 225 S. 244 regelkonform abläuft und effektiv ist, d.”
“Betreffend den Verfahrensabbruch mag es sodann zutreffen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-1284/2017 vom 6. Juni 2017 die Abbruchverfügung der Vergabestelle vom 2. Februar 2017 als rechtmässig erachtet hat. Ungeachtet der vom Bundesgericht geäusserten Kritik (vgl. Urteil 2C_639/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2) ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, womit in Bezug auf die Abbruchverfügung vom 2. Februar 2017 gemäss Art. 12 VG die Fiktion der Rechtmässigkeit gilt (vorstehende E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht ging jedoch davon aus, dass es sich BGE 150 II 225 S. 241 (eher) um einen provisorischen Abbruch handelte und dass eine Neuausschreibung erfolgen würde (Urteil B-1284/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2017 E. 2.3 und 2.7). Trotz des angeblich weiterhin dringenden Beschaffungsbedarfs sowie der in Aussicht gestellten Neuausschreibung erfolgte in der Folge keine neue Ausschreibung. Hinsichtlich dieses faktisch definitiven Verfahrensabbruchs erliess die Vergabestelle sodann keine Verfügung, die Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens hätte bilden können.”
Bei der Prozessführung im Staatshaftungsprozess genügt häufig die Aktenlage; mündliche Verhandlung und weitere Gutachten sind oft entbehrlich, wenn aus den Akten keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind oder das Überprüfungsverbot greift.
“Die Gutachten, die der Beschwerdeführer zur Bemessung des im Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Verfahren geltend gemachten Schadens beantragt (vgl. Eingabe vom 30. Mai 2024), würden nichts an den Ausführungen zum Überprüfungsverbot (Art. 12 VG) ändern. Deshalb kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2; im Kontext der Staatshaftung: Urteil des BGer 2C_795/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4.2, Urteil des BVGer A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.3).”
“Schadenersatzforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen deshalb grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (vgl. BGE 136 II 187 E. 8.2.1; Urteile des BVGer A-793/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.4 und A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4). Die vorliegende Streitsache kann jedoch ohne Weiteres aufgrund der Akten entschieden werden. Streitig ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 12 VG abwies, wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide im Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden darf (Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes; vgl. E. 4.3). Fragen der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung stellen sich in dieser Hinsicht nicht. Weder ist ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern die zu beurteilende Angelegenheit einen persönlichen Eindruck erforderte. Es ist nicht erkennbar, welche neuen und wesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus der Aktenlage ergeben, durch Verhandlung zu gewinnen wären. In Anwendung der dargelegten Rechtsprechung kann somit von einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgesehen werden.”
Die Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Art. 12 VG) schließt in der Praxis regelmäßig wiederholte Verantwortlichkeitsklagen gegen denselben formell rechtskräftigen Entscheid aus und beeinflusst im Staatshaftungsprozess die (materielle) Widerrechtlichkeitsprüfung; dies gilt auch, wenn zugunsten Dritter (z. B. begünstigte Aktiengesellschaften) Ansprüche geltend gemacht werden.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer, sein persönlicher Schaden erhöhe sich um den «Totalverlust aus der Aktionärsstellung», wenn er für den Schaden der Y._______ AG keinen Ersatz verlangen könne. Die Vorinstanz habe sich in verfassungswidriger Weise geweigert, einen Entscheid zu Gunsten oder zu Lasten der Y._______ AG zu erlassen. Er macht damit einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) geltend, die vorliegt, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (Urteil des BVGer A-1650/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Erwägungen zur Einmaligkeit des Rechtschutzes (Art. 12 VG) treffen nicht nur auf den vom Beschwerdeführer für sich selbst, sondern ebenso für den zu Gunsten der Y._______ AG geltend gemachten Schaden zu, den er auf dieselben rechtskräftig gewordenen Verfügungen der Vorinstanz zurückführt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren in Bezug auf sämtliche darin erhobene Forderungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Eventualbegründung erwog sie, dem Beschwerdeführer fehle, soweit er die Leistung von Schadenersatz an die Y._______ AG verlange, zusätzlich auch die Legitimation. Mit Blick auf Art. 12 VG erübrigt es sich diese zu prüfen. Jedenfalls liess die Vorinstanz kein vom Beschwerdeführer gestelltes Begehren im Sinne einer Rechtsverweigerung ungeprüft. Ebenfalls keine Rechtsverweigerung ist darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die Befugnis des Beschwerdeführers, im Namen der Y._______ AG zu handeln, verneint hat. Es kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 1.3). Zwar ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass ein Vertretungsorgan aufgrund des erwähnten Rechtsschutzgedankens - vor Rechtskraft des Entzugs der Vertretungsbefugnis - rechtswahrende (z.”
“Die Vorinstanz habe sich in verfassungswidriger Weise geweigert, einen Entscheid zu Gunsten oder zu Lasten der Y._______ AG zu erlassen. Er macht damit einen Verstoss gegen das Verbot der Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) geltend, die vorliegt, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (Urteil des BVGer A-1650/2023 vom 14. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Erwägungen zur Einmaligkeit des Rechtschutzes (Art. 12 VG) treffen nicht nur auf den vom Beschwerdeführer für sich selbst, sondern ebenso für den zu Gunsten der Y._______ AG geltend gemachten Schaden zu, den er auf dieselben rechtskräftig gewordenen Verfügungen der Vorinstanz zurückführt. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Schadenersatzbegehren in Bezug auf sämtliche darin erhobene Forderungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden könne. Als Eventualbegründung erwog sie, dem Beschwerdeführer fehle, soweit er die Leistung von Schadenersatz an die Y._______ AG verlange, zusätzlich auch die Legitimation. Mit Blick auf Art. 12 VG erübrigt es sich diese zu prüfen. Jedenfalls liess die Vorinstanz kein vom Beschwerdeführer gestelltes Begehren im Sinne einer Rechtsverweigerung ungeprüft. Ebenfalls keine Rechtsverweigerung ist darin zu erkennen, dass die Vorinstanz die Befugnis des Beschwerdeführers, im Namen der Y._______ AG zu handeln, verneint hat. Es kann sinngemäss auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 1.3). Zwar ist nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass ein Vertretungsorgan aufgrund des erwähnten Rechtsschutzgedankens - vor Rechtskraft des Entzugs der Vertretungsbefugnis - rechtswahrende (z.B. verjährungsunterbrechende) Handlungen im Staatshaftungsverfahren zu Gunsten der Gesellschaft mit Blick auf eine spätere Kassation des finanzmarktrechtlich Verfügten vornehmen kann. Die Vertretungsbefugnis muss als Verfahrensvoraussetzung aber nicht nur bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern bis zu dessen Abschluss vorliegen (Urteil des BVGer A-3524/2008 vom 19. Februar 2010 E. 7.3).”
“Die DIJ ist unter Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. dazu hinten E. 4.2.1). Dabei hat sie übersehen, dass dem «Überprüfungsverbot», das aus diesem Grundsatz resultiert, im kantonalen Staatshaftungsverfahren nicht die Wirkung einer negativen Sachurteilsvoraussetzung beigemessen wird. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis beschlägt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes vielmehr die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit und wird daher im Rahmen der materiellen Beurteilung von Schadenersatzbegehren geprüft (anstatt vieler: BVR 2014 S. 297 E. 4.3; abweichend für den Geltungsbereich von Art. 12 VG: Reto Feller, a.a.O., S. 26 ff.). Ob die Vorinstanz aus diesem Grund hätte auf die Beschwerde eintreten und das Begehren der Beschwerdeführenden materiell prüfen müssen, kann jedoch offenbleiben: Die DIJ hat das Ersuchen trotz des dispositivmässigen Nichteintretens einer (knappen) Prüfung unterzogen und dabei insbesondere die Haftungsvoraussetzung der Kausalität zwischen der als widerrechtlich beanstandeten staatlichen Handlung und dem behaupteten Schaden verneint. Bei diesen Gegebenheiten kann – um prozessualen Leerlauf und unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 2.8.3, 2012 S. 481 E. 2.5; vgl. auch Christoph Bürki, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Diss. Bern 2010, S. 270 ff.) – so oder anders von der Aufhebung des Nichteintretensentscheids unter Rückweisung der Streitigkeit an die DIJ abgesehen werden: Zum einen hat die Vorinstanz den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes zwar abweichend von der Praxis des Verwaltungsgerichts als Sachurteilsvoraussetzung verstanden, ihn bzw.”
Amtlich bestellte Anwälte erhalten Entschädigung aus der Gerichtskasse; wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Vergütung aufgrund der Aktenlage fest.
“Der Rechtsanwalt der unterliegenden Beschwerdeführenden wurde für die Beschwerdeführenden 1 und 3-5 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er hat somit Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Diese richtet sich sinngemäss nach den Art. 8-11 VGKE (vgl. Art. 12 VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung für den amtlich bestellten Anwalt aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist die Entschädigung im Gesamten auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Beschwerdeführen 1 und 3-5 werden darauf hingewiesen, dass sie nach Art. 65 Abs. 4 VwVG der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Ersatz zu leisten haben, sollten sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde steht eine solche der Vorinstanz ebenfalls nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung für die amtliche bestellten Anwälte aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 19. Mai 2023, erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. allfällige Auslagen) als angemessen (vgl. Art. 12 VGKE). Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Verletzung von Prüfungspflichten oder anderen formellen Fehlern ist zu beachten, dass Fehler, die bereits durch formell rechtskräftige Verfügungen festgestellt wurden, im Staatshaftungsprozess grundsätzlich nicht nochmals materiell geprüft werden dürfen; relevant bleibt hingegen, ob die Rechtmässigkeitsfiktion zu Recht angenommen wurde.
“Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung weitgehend damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Amtspflichtverletzungen auf rechtskräftigen Verfügungen bzw. Gerichtsurteilen beruhten, deren Rechtmässigkeit sie gemäss Art. 12 VG nicht mehr überprüfen dürfe.”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Die Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid löst daher im Prinzip keine Schadenersatzpflicht des Staates aus; für solche Verfügungen und Entscheide kommt vielmehr die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit zum Tragen (Urteile 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1). Dahinter steht der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes". Der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei ist es im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) verwehrt, auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; 126 I 144 E. 2a; Urteile 2C_176/2022 vom 7. Februar 2024 [zur Publikation vorgesehen] E.”
Kann die Anordnung gerichtlich nicht überprüft werden (fehlende effektive Vorinstanzenkontrolle), greift die Einmaligkeit nicht und die Verantwortlichkeitsklage bleibt zulässig; in solchen Fällen ist subsidiär eine materielle Überprüfung möglich.
“Dieser gerichtliche Rechtsschutz muss praktisch wirksam sein und darf nicht einzig in der Theorie bestehen (Urteil des EGMR Bellet gegen Frankreich vom 4. Dezember 1995 [23805/94] § 36; Urteil der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 76 ff.). Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten jedoch nicht zur Einrichtung eines bestimmten Instanzenzugs bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. Urteile der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 80, Andrejeva gegen Litauen vom 18. Februar 2009 [55707/00] § 97; zum zivilrechtlichen Charakter von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Staat vorne, E. 2). Mit anderen Worten ist in Staatshaftungsverfahren die gerichtliche Nachkontrolle einer gerichtlichen Entscheidung konventionsrechtlich nicht geboten (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG greift indessen nicht, wenn gegen eine Anordnung vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (vorne, E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteile des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3 und 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit. Es gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (zum Ganzen BGE 150 II 225 E.”
“Der Staatshaftungstatbestand von Art. 3 Abs. 1 VG steht unter dem Vorbehalt von Art. 12 VG: Gemäss dieser Bestimmung kann die BGE 150 II 225 S. 234 Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Entscheid keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst; für solche Verfügungen und Entscheide gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit (Urteile 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.1; 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 8.1; je mit Hinweisen). Es gilt der Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsschutzes", d.h. der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei soll es verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 129 I 139 E. 3.1; BGE 126 I 144 E. 2a; BGE 119 Ib 208 E. 3c; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.2). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes setzt voraus, dass der Einzelne überhaupt die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid anzufechten, hiervon jedoch keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat; besteht dagegen bezüglich einer Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz oder erlaubt ein verfügbares Rechtsmittel nicht, Abhilfe zu schaffen, sondern lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit, bleibt eine Überprüfung im Staatshaftungsverfahren möglich (BGE 129 I 139 E.”
Formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide genießen im Staatshaftungsprozess grundsätzlich die Fiktion bzw. unwiderlegbare Vermutung der Rechtmässigkeit; sie werden in der Regel nicht erneut materiell auf Widerrechtlichkeit geprüft und schließen daher meistens Haftungsansprüche gegen den Staat aus.
“Demnach verletzte die Vorinstanz weder Bundes- noch Konventionsrecht, indem sie das Staatshaftungsbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 VG nicht näher prüfte.”
“Der Beschwerdeführer begründet sein Schadenersatzbegehren weitgehend mit Pflichtverletzungen durch die Eingriffe in den Geschäftsbetrieb der Y._______ AG und seine (Persönlichkeits-)Rechte, die aufgrund der genannten provisorischen Anordnungen der Vorinstanz und ihrer Endverfügung vom 4. Juni sowie der diesbezüglich erfolgten Handlungen der eingesetzten Untersuchungsbeauftragten (vgl. Art. 36 FINMAG) erfolgt seien. Diese Massnahmen hätten zu einer Schädigung seines Rufs geführt sowie den Wert der Y._______ AG und deren Geschäftsmodell vollständig zerstört. Überdies macht er, soweit nachvollziehbar, sinngemäss eine Schädigung durch die strafrechtliche Verurteilung als Folge der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geltend. Wie diese jedoch zutreffend erwog, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die genannten Anordnungen anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen. Er hat davon auch in weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht, wobei die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen die Verfügungen der Vorinstanz als rechtmässig erachteten bzw. nicht korrigierten (vorne, Bst. B ff.). Gemäss Art. 12 VG ist daher die Frage der Widerrechtlichkeit des im Aufsichtsverfahren erfolgten Verhaltens der Vorinstanz und Beauftragen im Verantwortlichkeitsverfahren nicht erneut zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.4, Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.4). Davon hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Der Beschwerdeführer rügt in weiten Teilen seiner Eingaben ausführlich, dass im aufsichtsrechtlichen Verfahren und in den anschliessenden Beschwerdeverfahren willkürlich und rechtswidrig eine unerlaubte Bankentätigkeit und eine Überschuldung der Y._______ AG angenommen worden sei. Er nimmt stattdessen eine eigene «richtige Sachverhaltsdarstellung» und eine andere rechtliche Einordnung der Aktivitäten der Y._______ AG auf dem Finanzmarkt vor. Mit dieser Argumentation wendet er sich im Wesentlichen gegen die bereits rechtskräftige Feststellung, dass die Y._______ AG unbewilligt Publikumseinlagen angenommen hat, und gegen die ebenfalls endgültig beurteilte Anordnung des Konkurses.”
“Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung weitgehend damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Amtspflichtverletzungen auf rechtskräftigen Verfügungen bzw. Gerichtsurteilen beruhten, deren Rechtmässigkeit sie gemäss Art. 12 VG nicht mehr überprüfen dürfe.”
“12 VG ist daher die Frage der Widerrechtlichkeit des im Aufsichtsverfahren erfolgten Verhaltens der Vorinstanz und Beauftragen im Verantwortlichkeitsverfahren nicht erneut zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.4, Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.4). Davon hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Der Beschwerdeführer rügt in weiten Teilen seiner Eingaben ausführlich, dass im aufsichtsrechtlichen Verfahren und in den anschliessenden Beschwerdeverfahren willkürlich und rechtswidrig eine unerlaubte Bankentätigkeit und eine Überschuldung der Y._______ AG angenommen worden sei. Er nimmt stattdessen eine eigene «richtige Sachverhaltsdarstellung» und eine andere rechtliche Einordnung der Aktivitäten der Y._______ AG auf dem Finanzmarkt vor. Mit dieser Argumentation wendet er sich im Wesentlichen gegen die bereits rechtskräftige Feststellung, dass die Y._______ AG unbewilligt Publikumseinlagen angenommen hat, und gegen die ebenfalls endgültig beurteilte Anordnung des Konkurses. Die Rechtmässigkeit dieser Entscheide ist aber, wie erwähnt, nicht erneut - auch nicht auf Willkür hin - zu prüfen (Art. 12 VG). Daran vermögen auch die umfangreichen Überlegungen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nichts zu ändern.”
“Sollte der Kläger die von ihm genannten Urteile des Bundesgerichts als schadensverursachend erachten, ist ergänzend auf Art. 12 VG hinzuweisen, wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Dies bedeutet, dass eine Schädigung durch einen rechtskräftigen Entscheid in der Regel keine Schadenersatzpflicht des Staates auslöst (vgl. im Einzelnen Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4).”
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