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Gerichtsschreiberinnen dürfen in der Entscheidfindung mitwirken; sie haben grundsätzlich nur eine beratende Stimme, werden jedoch aktiv in Instruktion und Formulierung der Entscheide einbezogen.
“Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Art. 191a Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG). Die in dieser Rechtssache involvierten Richterinnen und Richter ebenso wie die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts sind zudem zur Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion legitimiert. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden von der Bundesversammlung gewählt (Art. 5 Abs. 1 VGG) und vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt (Art. 11 VGG). Die Gerichtsschreibenden wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit und haben eine beratende Stimme (Art. 26 VGG; vgl. zur allfälligen Befangenheit E. 3). Damit ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die in dieser Beschwerdesache involvierten RichterInnen wie auch die Gerichtsschreiberin durch Verfassung und Gesetz legitimiert sind (vgl. E. 1.5.4). Mangels einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Umwandlung des Staates in ein privates Unternehmen fehlt es auch nicht an einer hierfür notwendigen Volksabstimmung im Rahmen einer Verfassungsrevision oder einer entsprechenden Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).”
Die Behörde/Erstinstanz muss sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen und Korrespondenz, einschliesslich externer Erkundigungen, vollständig in die Akten bzw. das Aktenverzeichnis aufnehmen.
“Der Anspruch einer Verfahrenspartei auf Akteneinsicht nach Art. 26 VwVG umfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2). Die bei der C._______ getätigten Erkundigungen dienten der Erstinstanz zumindest potentiell als Grundlage für den Zulassungsentscheid; eine Einstufung als ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienende Akten fällt ausser Betracht. Die Aktenführung der Erstinstanz und das von ihr im vorliegenden Verfahren eingereichte Aktenverzeichnis erweisen sich demzufolge als unvollständig. Die Erstinstanz hätte ihre Korrespondenz über das Zulassungsgesuch vollständig zu den Akten nehmen und in ihrem Aktenverzeichnis aufführen sollen.”
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