Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
SR 173.110 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267;BBl 2008 8125). ↩
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Bei Amtshandlungen nicht in Art. 1 Abs. 1 lit. a–c VGG genannte Personen ist die Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 VGG gegeben; Klagen gegen solche Amtshandlungen sind nach Art. 10 Abs. 1 VGG an die zuständige Behörde (nicht ans Bundesgericht) zu richten.
“Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan, dass er die Amtstätigkeit einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen als schadenverursachend erachtet. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Klageschrift, dass der Kläger in erster Linie Amtshandlungen von leitenden Mitarbeitern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beanstandet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Personen, die unter Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG fallen. Wie bereits ausgeführt, ist in einem solchen Fall eine direkte Klage an das Bundesgericht unzulässig; das Verfahren richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 VG (vgl. E. 2.1 hiervor). Aus demselben Grund ist die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ebenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen ausländische juristische Personen oder gegen juristische Personen des Schweizer Privatrechts richtet. Eine allfällige Haftung Letzterer würde sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Privatrechts stützen (vgl. aber Art. 19 VG betreffend die Haftung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind und dazu u.a. BGE 148 II 218 E. 3.1). Nach den Vorschriften des Privatrechts richtet sich schliesslich die Haftung der Schweizerischen Post als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]).”
Bei pauschaler Kürzung der Kostennote kann das Gericht den Stundenansatz innerhalb der Bandbreite zugunsten der Behörde reduzieren; Stundensätze werden anhand der eingereichten Kostennote oder mangels solcher aus den Akten festgesetzt.
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Ausmass von Obsiegen und Unterliegen nach denselben Grundsätzen wie bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu bestimmen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.5). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Die Vor-instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.”
Vor Erhebung einer Klage wegen Staatshaftungsansprüchen gegen den Bund ist in der Regel zuerst eine Verfügung der zuständigen Behörde einzuholen; das Bundesgericht ist nur in engen Ausnahmen unmittelbar zuständig.
“Ferner erklärt er, "auf den Antrag auf Schlichtung" zu verzichten, "da sich die Beklagten in verschiedenen Ländern befinden [würden]". Schliesslich beantragt er "einen Schiedsspruch", der ihm "andere und weitere Rechtsbehelfe [gewähre], die das Gericht für gerecht und angemessen [halte]". Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 2. 2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit.”
“Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass über Staatshaftungsansprüche gegen den Bund zunächst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen hat. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Klage aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG handeln könnte, zu deren Beurteilung das Bundesgericht als einzige Instanz gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zuständig ist (vgl. aber Art. 10 Abs. 2 VG).”
Vorabfragen säumiger Vorinstanzen bzw. bloßes Nachfragen stellen für sich allein keinen Anschein von Befangenheit dar.
“Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung seines Rechts auf unbefangene Entscheidträger. Er bringt vor, die Erstinstanz habe am 15. Oktober 2023 die ihr von der Vorinstanz gesetzte Frist zur Stellungnahme verstreichen lassen. Anstatt das Verfahren fortzuführen, habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. Oktober 2023 bei der Erstinstanz nachgefragt, wann deren Stellungnahme erfolge. Diese Nachfrage und die "lgnorierung der selbst gesetzten Frist" drückten aus, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren nicht ohne eine weitere Stellungnahme der Erstinstanz habe fortsetzen wollen. Ein solches Vorgehen sei für ein unparteiisches Gericht ungewöhnlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf unbefangene Entscheidträger (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 VwVG) liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt keine Umstände auf, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit der vorinstanzlichen Entscheidträger begründen könnten (vgl. BGE 139 I 121 E. 5.1). So ist nicht einsehbar, inwiefern der Umstand, dass eine Beschwerdeinstanz sich bei der Vorinstanz nach deren säumigen Stellungnahme erkundigt, einen Anschein der Befangenheit begründen soll. Dasselbe gilt, wenn die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer vorbringt - im konkreten Fall jeweils der Argumentation der Erstinstanz gefolgt ist. Dass die Behörde - was einen Befangenheitsgrund begründen kann (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2, m.w.H.) - in schwerer Weise prozessuale oder materiellrechtliche Fehler begangen und dadurch Amtspflichten verletzt haben könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Verfahren nicht ergebnisoffen geführt haben könnte.”
Bei der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG ist entscheidend, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zum Beginn echtzeitlich (zum damaligen Zeitpunkt) nachgewiesen wird bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann und dass zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität eine enge sachliche und zeitliche Verbindung besteht.
“Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person in der bisherigen Tätigkeit an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen, durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung des Arbeitgebers oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.3, 9C_95/2022 vom 24. Januar 2023 E. 2.1 und 9C 28/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2). Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht notwendigerweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führen muss. Gesundheitlich angeschlagen zu sein und nicht entsprechend den Erwartungen des Arbeitgebers zu arbeiten, ist mit der Annahme einer intakten Arbeitsfähigkeit durchaus vereinbar und nicht selten, wie die Erfahrung zeigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2009 vom 19. März 2010 E. 4.2). 3.2. Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (inklusive der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität (BGE 147 V 322 E. 3.1). Der sachliche Kontext ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2023 vom 22. August 2024 E. 3.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit in einer adaptierten Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 23.”
“Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (inklusive der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität (BGE 147 V 322 E. 3.1). Der sachliche Kontext ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_605/2023 vom 22. August 2024 E. 3.2). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit in einer adaptierten Tätigkeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2022 vom 23.”
Verfügungen über Staatshaftungsansprüche sind beim Bundesverwaltungsgericht beschwerdefähig/weiterziehbar (im Verwaltungsrechtszug an das Bundesverwaltungsgericht zu richten).
“Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1).”
“Ferner erklärt er, "auf den Antrag auf Schlichtung" zu verzichten, "da sich die Beklagten in verschiedenen Ländern befinden [würden]". Schliesslich beantragt er "einen Schiedsspruch", der ihm "andere und weitere Rechtsbehelfe [gewähre], die das Gericht für gerecht und angemessen [halte]". Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 2. 2.1. Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). 2.2. Das Verfahren der Klage im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273; vgl. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.1; 2E_1/2010 / 2E_2/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit seine eigenen Bestimmungen nichts Abweichendes enthalten (Art. 1 Abs. 2 BZP). 2.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind (lit.”
“Nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. Mai 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Richtet sich der Staatshaftungsanspruch zwar gegen den Bund, nicht aber gegen die in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen, hat zuerst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Dies bedeutet, dass Verfügungen über streitige Staatshaftungsansprüche der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (vgl. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Urteil 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.2.1). Eine Ausnahme besteht, soweit Haftungsansprüche sowohl aus Amtshandlungen von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis als auch von solchen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. d-f VG abgeleitet werden. In diesem Fall entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz im Klageverfahren nach Art. 120 BGG (sog. "Kompetenzattraktion"; vgl. BGE 126 II 145 E. 1 b/aa; Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 59 zu Art. 120 BGG). Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die aufgeworfenen Fragen identisch sind (Urteil 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1).”
Schadensersatzansprüche gegen den Bundesrat können kollektiv gegen die Kollegialbehörde (Bundesrat) geltend gemacht werden, ohne die namentliche Nennung der einzelnen Mitglieder.
“Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG]; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Art. 10 Abs. 2 VG hat den gleichen Wortlaut wie Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG. Gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 lit. b ist das Verantwortlichkeitsgesetz auf die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesrats anwendbar. Dabei ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Bundesrats, denen ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen wird, namentlich zu bezeichnen; der Bundesrat kann als Kollegialbehörde zur Verantwortung gezogen werden (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).”
Das Bundesgericht kann — insbesondere wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb dreier Monate antwortet oder ablehnend entscheidet — als einzige Instanz angerufen werden bzw. die Klage gegen den Bund ist möglich.
“Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass über Staatshaftungsansprüche gegen den Bund zunächst die zuständige Behörde eine Verfügung zu erlassen hat. Auf das Beschwerdeverfahren sind dann die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anwendbar (Art. 10 Abs. 1 VG). Aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine Klage aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG handeln könnte, zu deren Beurteilung das Bundesgericht als einzige Instanz gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG zuständig ist (vgl. aber Art. 10 Abs. 2 VG).”
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit das VGG (bzw. das VGG-Verfahren) keine abweichenden Regeln enthält; das VwVG ist ergänzend/weitgehend anzuwenden.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Mit dem EFD hat eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) ergangen ist, stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 10 Abs. 1 VG).”
Ansprüche nach Art. 10 Abs. 2 VG verjähren nach den Regeln über unerlaubte Handlungen des Obligationenrechts (OR).
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]; vgl. z.B. Urteile 2E_1/2022 vom 21. April 2022 E. 1.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023, Sachverhalt B.a und B.b), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
Ansprüche nach Art. 10 Abs. 2 VG sind vor Klageerhebung zuvor beim zuständigen Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) geltend zu machen; die vorgängige Geltendmachung (und deren Nachweis) ist prozessuale Voraussetzung für die Klage und in der Praxis oft entscheidend.
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. z.B. Urteil 2E_3/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.4), beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”
“Sodann ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Schadenersatzansprüche vorgängig beim Eidgenössischen Finanzdepartement (vgl. E. 2.4 hiervor) geltend gemacht oder dass die zuständige Behörde innert dreier Monate seit der Geltendmachung des Anspruchs nicht oder ablehnend Stellung genommen hätte (vgl. Art. 10, Satz 2, VG). Zwar führt der Kläger in seinem Begleitschreiben - unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 VG - aus, dass "die beiden Vorinstanzen" ihre Zuständigkeit verneint hätten. Um welche "Vorinstanzen" es sich konkret handeln soll bzw. ob damit das Strassenverkehrsamt und das Kantonsgericht Luzern gemeint sind, ist unklar, kann aber dahingestellt bleiben. Eine Stellungnahme des Eidgenössischen Finanzdepartements oder einer anderen zuständigen Behörde findet sich in den vom Kläger eingereichten Beilagen jedenfalls nicht. Ebenso fehlen Belege für eine allfällige vorgängige Geltendmachung des Schadens beim Eidgenössischen Finanzdepartement. Die Klage erweist sich damit als unzulässig, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.”
“sowie Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (lit. c bis) in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. Eine entsprechende Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung kann, nach vorheriger Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement, beim Bundesgericht eingeklagt werden (Art. 10 Abs. 2 VG), wobei der Anspruch nach den Bestimmungen des Obligationsrechts (SR 220) über die unerlaubten Handlungen verjährt (Art. 20 Abs. 1 VG).”