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Fristansetzungen sind so zu gestalten, dass sie den Betroffenen praktisch Gelegenheit zur Nachreichung von Unterlagen/Erklärungen geben; ein blosses Ankündigen ohne tatsächliche Möglichkeit zur Verlängerung verletzt Treu und Glauben.
“Eine treuwidrige Verfahrensführung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz ihm zu wenig Zeit gelassen habe, um sein Gesuch zu begründen und die nötigen Informationen in Worte zu fassen. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dem Betroffenen, der mehr Zeit für die Begründung benötige, die Kontrolle über das Verfahren zu belassen, zum Beispiel durch Ansetzung einer Frist für die Begründung mit der alternativen Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen, bevor der Entscheid ergehe. Stattdessen habe die Vorinstanz eine Verfügung erlassen, ohne diese vorgängig anzukündigen. Staatliche Organe handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dürfen sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen nicht widersprüchlich verhalten (Urteil des BGer 2C_542/2016 vom 27. November 2017 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 68; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 712 ff.). Jede Person hat Anspruch, von staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV; zur Konkretisierung des Grundsatzes bei Setzung von Fristen: Art. 23 VwVG; Patricia Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 23 N. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz am 11. August 2021 in Aussicht, «aus Zeitmangel» später Anträge nachzureichen. Die Vorinstanz liess Zeit zu seinen Gunsten verstreichen und wies ihn mit Schreiben vom 17. Februar 2022 darauf hin, dass sie keine Anträge erhalten habe und sich aus den bisherigen Eingaben nicht ergebe, inwiefern ein dem Bund zuzurechnendes Verhalten für den allfälligen Schaden ursächlich sein könnte. Sie gewährte dem Beschwerdeführer Frist bis am 16. März 2022 und gab ihm damit die Möglichkeit zur Begründung. Davon machte er mit Eingabe vom 16. März 2022 Gebrauch und legte dar, worin aus seiner Sicht die Verantwortlichkeit des Bundes bestehe. Er bat zudem um «ein paar Tage Zeit» für den Rest der Begründung. Zusätzlich nahm die Vorinstanz die umfangreiche Stellungnahme vom 17. März 2022 und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 20.,”
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