Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;BBl 1991 II 465). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
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Die Behörde bleibt trotz Parteivorbringen oder Gesuchsverfahren zur umfassenden, aktiven Beweisaufklärung und Beweiserhebung verpflichtet.
“Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 und Art. 13 VwVG). Wird - wie vorliegend - ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB zur Verteilung der materiellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit grundsätzlich zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen).”
Die ORS kann Begehren an das EFD weiterleiten, führt eigenständig ein verwaltungsrechtliches Verantwortlichkeitsverfahren mit rechtlichem Gehör und Begründung und erlässt bei streitigen Ansprüchen die Verfügung; soweit die Organisation externe/private Aufgabenträger einschaltet, tritt primär gegenüber Geschädigten eine Ausfallhaftung des Bundes ein bzw. haftet subsidiär der Bund für ungedeckte Beträge.
“Das VG konkretisiert diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG). Es ist - neben Magistratspersonen und Beamten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b-e VG) - auch auf alle anderen Personen anwendbar, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG). Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG haftet eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut wurde, für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen nach den Art. 3-6 VG; soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag, unter Vorbehalt des Rückgriffs des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder Angestellten. Über streitige Ansprüche von Dritten gegen die Organisation erlässt diese eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG; zum Ganzen siehe BGE 148 II 218 E. 2.1).”
“Dem vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren liegt der Tod eines Asylbewerbers zu Grunde, der im BAZ Kappelen untergebracht und betreut worden war. Der Vorwurf an die Vorinstanz geht dahin, dass ihre Mitarbeitenden den Asylsuchenden ohne Dolmetscher ins Spital geschickt haben und die Betreuenden den Ernst der Lage nicht erkannt und keinen Krankenwagen gerufen haben. Damit fällt das Verantwortlichkeitsverfahren in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz und es findet Art. 19 Abs. 3 VG Anwendung. Die Kompetenz zum Erlass einer Verfügung über die Haftung des Staates umfasst die Kompetenz zur Durchführung des Verfahrens bzw. der Abklärungen (vgl. oben E. 1.5.3.1). Einer ausdrücklichen Delegation des Bundes zur Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens bedarf es demzufolge nicht. Der Bund tritt gegenüber dem Geschädigten nur dann als subsidiäres Haftungssubjekt auf, wenn die private Organisation die geschuldete Entschädigung nicht leisten kann (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Satz 2 VG). Für private externe Aufgabenträger besteht demzufolge lediglich eine Ausfallhaftung des Bundes (vgl. Andrea Selle, in: Risiko & Recht, 01/2024, Staatshaftung im Rahmen der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben durch Private, S. 54 m.w.H.). Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zur Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens zuständig ist.”
“Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim EFD einzureichen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VG). Das EFD erlässt, sofern es sich als zuständig erachtet, über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund eine Verfügung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [nachfolgend VO-VG, SR 170.321]). Geht hingegen die Schädigung auf eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 19 VG zurück, hat diese die betreffende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 19 Abs. 3 VG). In einem solchen Fall leitet das EFD die Begehren an die Organisation weiter (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO-VG). Auf das Verfahren vor der Organisation findet das VwVG Anwendung (Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2 mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Organisation hat wie eine Verwaltungsbehörde ein Verfahren durchzuführen, das den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, insbesondere den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren und ihren Entscheid zu begründen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1149/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 3.1.2).”
Bei ausländischen Anspruchstellern kann ein berechtigtes Interesse strengere Nachweise zur Identität und Verwandtschaft rechtfertigen; die Vorinstanz bzw. Behörde kann beglaubigte Übersetzungen ausländischer Dokumente verlangen.
“Soweit die Beschwerdeführenden jedoch nicht die Nachforderung der Vertretungsvollmacht, sondern die Anordnung der Vorinstanz, wonach sie durch geeignete beglaubigte und übersetzte Originalunterlagen ihre Existenz (samt Personalien und Adressen) sowie ihre Angehörigkeit zum Verstorbenen nachzuweisen haben, als überspitzt formalistisch und damit als rechtsverweigernd erachten sollten, könnte ihnen nicht gefolgt werden. Bei den gesuchstellenden Beschwerdeführenden handelt es sich um ausländische Staatsangehörige, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, mit Ausnahme von D._______, und die je einzeln eine noch zu beziffernde Schadenersatzsumme und eine Genugtuungssumme in grosser Höhe verlangen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nähere Angaben zu den Beschwerdeführenden verlangt und deren Beziehung zum Verstorbenen prüfen will. Soweit die Beschwerdeführenden die Beglaubigung der ausländischen Dokumente als schikanös, prohibitiv und die Beschwerdeführenden politischen Risiken aussetzend betrachten, so sind ihre Behauptungen weder hinreichend substantiiert noch belegt. Im Übrigen gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]), weshalb es den Beschwerdeführenden frei steht, den von der Vorinstanz geforderten Authentizitätsnachweis auch anderweitig zu erbringen. Demzufolge fehlt es im hier zu beurteilenden Fall am nicht wiedergutzumachenden Nachteil und wäre auf das Begehren nicht einzutreten.”
Die FINMA haftet nur bei Verletzung wesentlicher Amtspflichten; trägt eine Organisation die Schadenersatzverpflichtung nicht, kommt eine Ausfallhaftung des Bundes in Betracht.
“Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals und der von ihr Beauftragten richtet sich grundsätzlich nach dem VG (Art. 19 Abs. 1 FINMAG). Bei der FINMA handelt es sich um eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation gemäss Art. 19 VG. Sie haftet für den Schaden, den ihre Organe, Angestellten oder Beauftragten einem Dritten widerrechtlich zufügen, ohne Rücksicht auf das Verschulden der betreffenden Person (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VG). Den Bund trifft eine Ausfallhaftung, soweit die Organisation den geschuldeten Betrag nicht zu leisten vermag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG). Eine Schadenersatzpflicht nach dem Verantwortlichkeitsgesetz wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein quantifizierter Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens (statt vieler BVGE 2010/4 E. 3). Die FINMA und ihre Beauftragten haften überdies nur, wenn sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben und die Schäden nicht auf Pflichtverletzungen von Beaufsichtigten zurückzuführen sind (Art. 19 Abs.”
Die ORS (als ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation/externes Organ) kann im Verantwortlichkeitsverfahren als Vorinstanz auftreten, eigenständige Verfügungen über Haftungs- bzw. Drittansprüche erlassen und damit den Beschwerdezugang zum Bundesverwaltungsgericht auslösen.
“31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem auch Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (Art. 33 Bst. h VGG). Angefochten ist die Verfügung der ORS vom 14. Juli 2022 im Rahmen eines Verantwortlichkeitsverfahrens nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG. Die ORS ist eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation, die mit der vorliegenden Verfügung ein Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 19 Abs. 3 VG eröffnet hat. Insoweit hat die ORS als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt (Art. 19 Abs. 3 VG i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“Später habe ein Wachtmann der I._______ den Asylbewerber mit einem Taxi erneut ins Spital geschickt. Medizinisch geschultes Personal hätte jedoch den ernsten Zustand des Asylbewerbers erkannt, für Abhilfe gesorgt, die Mitarbeitenden des Spitals richtig orientiert und einen Rettungswagen bestellt. B.b Mit Schreiben vom 9. März 2022 überwies das EFD die Sache, soweit Rügen aufgrund des Verhaltens von Mitarbeitenden der ORS erhoben würden, an dieses zur weiteren Bearbeitung und Erledigung. Gleichzeitig teilte das EFD mit, dass es ein Verfahren betreffend die Rügen über das Verhalten von Mitarbeitenden des SEM führen werde. Ferner werde es die Staatshaftungsgesuche der I._______ überweisen, soweit die Rügen das Verhalten von deren Mitarbeitenden beträffen. In diesem Zusammenhang hielt das EFD fest, es betrachte die ORS als eine mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation. Als solche sei diese gemäss Art. 19 Abs. 3 VG selbst zum Erlass einer Verfügung über Haftungsansprüche Dritter zuständig. B.c Die ORS ihrerseits beauftragte in der Folge Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (nachfolgend RA Schnidrig oder Rechtsanwalt) mit der Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eröffnete RA Schnidrig ein Verantwortlichkeitsverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG und verfügte dessen Durchführung durch sich selbst. Ferner vereinigte er die Verantwortlichkeitsbegehren vom 11. November 2021, welche die Angehörigen je einzeln gestellt hatten, lehnte die Sistierung des Verantwortlichkeitsverfahrens bis zur Erledigung des entsprechenden Strafverfahrens ab, übermittelte die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter der Angehörigen und gewährte Frist zur Stellungnahme bis 15. August 2022. Gleichzeitigt ersuchte RA Schnidrig den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden um Nachreichung der Vollmacht für H._______ und verlangte beglaubigte und übersetzte Originalunterlagen zum Nachweis der Existenz und der Verwandtschaftsverhältnisse der Gesuchstellenden.”
Die ORS kann das Verantwortlichkeitsverfahren ganz oder teilweise durch externe Rechtsanwälte durchführen, ihnen Entscheide oder Vorbereitungen von Entscheiden übertragen und verfügt über weitgehende Kompetenzübertragungen zur Sach- und Rechtsbeurteilung in Haftungsfragen.
“Später habe ein Wachtmann der I._______ den Asylbewerber mit einem Taxi erneut ins Spital geschickt. Medizinisch geschultes Personal hätte jedoch den ernsten Zustand des Asylbewerbers erkannt, für Abhilfe gesorgt, die Mitarbeitenden des Spitals richtig orientiert und einen Rettungswagen bestellt. B.b Mit Schreiben vom 9. März 2022 überwies das EFD die Sache, soweit Rügen aufgrund des Verhaltens von Mitarbeitenden der ORS erhoben würden, an dieses zur weiteren Bearbeitung und Erledigung. Gleichzeitig teilte das EFD mit, dass es ein Verfahren betreffend die Rügen über das Verhalten von Mitarbeitenden des SEM führen werde. Ferner werde es die Staatshaftungsgesuche der I._______ überweisen, soweit die Rügen das Verhalten von deren Mitarbeitenden beträffen. In diesem Zusammenhang hielt das EFD fest, es betrachte die ORS als eine mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes betraute und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation. Als solche sei diese gemäss Art. 19 Abs. 3 VG selbst zum Erlass einer Verfügung über Haftungsansprüche Dritter zuständig. B.c Die ORS ihrerseits beauftragte in der Folge Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig (nachfolgend RA Schnidrig oder Rechtsanwalt) mit der Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 eröffnete RA Schnidrig ein Verantwortlichkeitsverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG und verfügte dessen Durchführung durch sich selbst. Ferner vereinigte er die Verantwortlichkeitsbegehren vom 11. November 2021, welche die Angehörigen je einzeln gestellt hatten, lehnte die Sistierung des Verantwortlichkeitsverfahrens bis zur Erledigung des entsprechenden Strafverfahrens ab, übermittelte die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter der Angehörigen und gewährte Frist zur Stellungnahme bis 15. August 2022. Gleichzeitigt ersuchte RA Schnidrig den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden um Nachreichung der Vollmacht für H._______ und verlangte beglaubigte und übersetzte Originalunterlagen zum Nachweis der Existenz und der Verwandtschaftsverhältnisse der Gesuchstellenden.”
“Wie erwähnt hat sich die Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens nach dem VwVG zu richten und hat die Vorinstanz wie eine Verwaltungsbehörde ein Verfahren durchzuführen, das den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt (vgl. vorne E. 1.5.3.1). Zweifelsohne liegt es im Belieben der Vorinstanz, das Verantwortlichkeitsverfahren durch ihre Organe oder hierzu ermächtigte Angestellte selbst durchzuführen oder sich hierbei durch einen externen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Ob die Vorinstanz die Durchführung des Verantwortlichkeitsverfahrens und allenfalls auch den Entscheid über den Haftungsanspruch einer anderen sie vertretenden Person überlassen bzw. übertragen kann, ist in erster Linie eine Angelegenheit, die sich nach ihrem Organisationsrecht regelt. Vorliegend liegt jedoch nicht das Innenverhältnis zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsanwalt im Streit, sondern vielmehr die Frage, ob Art. 19 Abs. 3 VG bzw. zwingendes Verfahrensrecht das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen bzw. die Verfügungskompetenz des erwähnten Rechtsanwalts ausschliesst. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es im Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 19 Abs. 3 VG um Haftungsansprüche gegen die betroffene Organisation selbst geht. Der Gesetzgeber hat der betroffenen Organisation erlaubt, gegen sie gerichtete Haftungsansprüche selbst zu beurteilen. Er hat ihr damit weitgehende Kompetenzen eingeräumt. Dies ist durch die Nähe zur Sache auch durchaus begründet. Angefochten ist die Eröffnungsverfügung bzw. sind diverse verfahrensrechtliche Anordnungen. Demzufolge ist grundsätzlich noch offen, ob auch der spätere Entscheid über den geltend gemachten Haftungsanspruch durch den Rechtsanwalt alleine gefällt und mittels einer ausschliesslich von ihm unterzeichneten Verfügung den Beschwerdeführenden gegenüber eröffnet werden wird. Die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beschränken sich auf die Vertretung durch den erwähnten Rechtsanwalt während der Instruktion und schliessen nicht aus, dass die spätere anspruchsbeurteilende Verfügung von ihren Organen unterzeichnet sein wird.”
Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung führen die Verfügungen über streitige Schadenersatzansprüche selbst und verfahren nach VwVG; das EFD leitet Begehren an die betreffende Organisation weiter.
“Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim EFD einzureichen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VG). Das EFD erlässt, sofern es sich als zuständig erachtet, über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund eine Verfügung (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [nachfolgend VO-VG, SR 170.321]). Geht hingegen die Schädigung auf eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 19 VG zurück, hat diese die betreffende Verfügung zu erlassen (vgl. Art. 19 Abs. 3 VG). In einem solchen Fall leitet das EFD die Begehren an die Organisation weiter (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO-VG). Auf das Verfahren vor der Organisation findet das VwVG Anwendung (Urteil des BGer 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2 mit Verweis auf Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG). Die Organisation hat wie eine Verwaltungsbehörde ein Verfahren durchzuführen, das den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, insbesondere den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren und ihren Entscheid zu begründen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1149/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 3.1.2).”
Parteien haben Anspruch auf Zustellung des Augenscheinprotokolls; die Behörde muss eine Frist zur Stellungnahme setzen und Möglichkeiten zur Berichtigung bzw. Ergänzung des Protokolls gewähren.
“3 RTVG die Räumlichkeiten eines entsprechend befreiten Haushalts betreten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Der Zweck einer solchen Kontrolle ist es, Klarheit darüber zu gewinnen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer im Verwaltungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Befreiung von der Abgabe im Sinne von Art. 109c Abs. 1 RTVG erfüllt sind oder nicht. Anlass der Kontrolle bildet damit die erfolgte Befreiung von der Abgabepflicht. Zur Feststellung eines Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens kann ein Augenschein - vorliegend im Rahmen der Kontrolle nach Art. 109c Abs. 3 RTVG - vorgenommen werden (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Ein Augenschein ist eine sinnliche Wahrnehmung einer äusseren Gegebenheit. Nach Art. 13 VwVG sind die Parteien in allgemeiner Weise zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet, wobei diese Pflicht nur in den drei in Art. 13 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erwähnten Fällen zum Tragen kommt: Wie vorliegend, in einem Verfahren, das die Parteien durch ihr Begehren eingeleitet haben (Bst. a). Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 BZP hält fest, dass die Partei unter anderem an den in ihrem Gewahrsam stehenden Sachen einen Augenschein zu dulden hat. Diese Vorschrift des BZP findet jedoch nur ergänzend und sinngemäss Anwendung. Wo der Geltungsbereich der beiden Vorschriften nicht deckungsgleich ist, muss Art. 13 Abs. 1 VwVG den Vorrang haben. Von der Augenscheinverhandlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Recht auf Einsichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zu protokollieren sind die für den Entscheid wesentlichen Wahrnehmungen. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Parteien das Recht, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen, weshalb ihnen das Augenscheinprotokoll mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen ist und sie Ergänzungen oder die Berichtigung verlangen und der Behörde ihre eigenen Wahrnehmungen darlegen können (zum Ganzen: Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.”
Bei Organisationen ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung kommt Art. 19 VG zur Anwendung; dies betrifft auch privatrechtliche Organisationen, welchen öffentlich-rechtliche Bundesaufgaben übertragen sind, und stellt die Vorinstanz bei entsprechender Übertragungsregelung als haftungspflichtiges Organ dar.
“Haftungssubjekt nach Art. 19 VG sind ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen, unter anderem auch solche des Privatrechts (vgl. auch BGE 148 II 218 E. 3.1 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.1) ist die Vorinstanz eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation.”
“311.23, in Kraft seit 1. März 2019) unterzubringen und zu betreuen. Hierbei gewährleistet die Vorinstanz eine ganzheitliche und fachlich qualifizierte Betreuung der Asylsuchenden in den BAZ während sieben Tagen pro Woche. Die Betreuung umfasst die Aufnahme im BAZ sowie die Grundversorgung in den Bereichen Unterbringung, Verpflegung, Hygiene, und Bekleidung. Die Betreuung in den BAZ ist zudem zuständig für die Informationsvermittlung an die Asylsuchenden, die Beschäftigung, den Zugang zur medizinischen Versorgung und für die Umsetzung der Hausordnung. Zudem erledigt sie die im Zusammenhang mit dem Betrieb der BAZ anfallenden administrativen Tätigkeiten und führt Personentransporte durch (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Rahmenvereinbarung). Ergänzend zu diesem Vertrag schloss der Bund bzw. das SEM am 29. März 2021 mit der Vorinstanz einen Objektvertrag über die Betreuung von Asylsuchenden im BAZ Kappelen ab. Die Vorinstanz wurde demzufolge mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe im Sinne von Art. 19 VG betraut. Damit ist sie grundsätzlich als Haftungssubjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG zu betrachten.”
Bei Haftungsfragen von privatrechtlichen Organisationen richtet sich die Klärung grundsätzlich nach dem Privatrecht; Art. 19 VG kann jedoch relevant werden, wenn die Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung haftungspflichtig ist bzw. öffentlich-rechtliche Aufgaben für den Bund erfüllt.
“Sodann ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht dargetan, dass er die Amtstätigkeit einer der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend genannten Personen als schadenverursachend erachtet. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Klageschrift, dass der Kläger in erster Linie Amtshandlungen von leitenden Mitarbeitern des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) beanstandet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Personen, die unter Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG fallen. Wie bereits ausgeführt, ist in einem solchen Fall eine direkte Klage an das Bundesgericht unzulässig; das Verfahren richtet sich nach Art. 10 Abs. 1 VG (vgl. E. 2.1 hiervor). Aus demselben Grund ist die Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ebenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen ausländische juristische Personen oder gegen juristische Personen des Schweizer Privatrechts richtet. Eine allfällige Haftung Letzterer würde sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Privatrechts stützen (vgl. aber Art. 19 VG betreffend die Haftung von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind und dazu u.a. BGE 148 II 218 E. 3.1). Nach den Vorschriften des Privatrechts richtet sich schliesslich die Haftung der Schweizerischen Post als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post [Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1]).”
“Haftungssubjekt nach Art. 19 VG sind ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen, unter anderem auch solche des Privatrechts (vgl. auch BGE 148 II 218 E. 3.1 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.1) ist die Vorinstanz eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation.”
Für Postangestellte des Bundes wird nach EJPD-Praxis keine Ermächtigung zur Strafverfolgung mehr eingeholt.
“1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl.”
Die FINMA entscheidet selbständig über Drittansprüche/Drittschäden und erlässt dazu Verfügungen; in solchen Fällen ist als Vorinstanz die entsprechende Stelle (z.B. die FINMA selbst) für die Verfügung zuständig und eröffnet damit den Beschwerdezugang zum Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 19 Abs. 3 VG.
“Soweit der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zuständigkeit der Vorinstanz bestreitet und vorbringt, das Gericht habe gemeinsam mit dem Bundesrat bzw. mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement die korrekte Behörde zu eruieren, entspricht dies nicht dem geltenden Recht. Bei der FINMA handelt es sich um eine ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation im Sinne von Art. 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) vom 14. März 1958 (Urteil des BVGer A-7515/2015 vom 4. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Über streitige Ansprüche von Dritten gegen die Organisation erlässt diese eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG). Die Vorinstanz ist daher gestützt auf Art. 19 Abs. 3 VG für die Behandlung des Schadenersatzbegehrens zuständig (vgl. Urteil des BVGer A-893/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1 f.).”