Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Beamten zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat, und zwar auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses.
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Bei Unterliegen der Partei wird üblicherweise keine Parteientschädigung zugesprochen; die Parteientschädigung entfällt auch dann, wenn durch das Verfahren Kosten entstanden sind.
“Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Das Fahrverbot umfasst motorisierte Raupenfahrzeuge (Raupenfahrzeuge ohne Schienenbindung).
“Auf kantonaler Ebene ist das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene EGzSVG (BR 870.100) massgebend. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzSVG regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf den Gemeindestrassen, ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Verkehrsanordnungen der Zustimmung durch die kantonale Behörde bedürfen. Die Gemeinde B. bestimmt im kommunalen Strassenpolizeigesetz vom 1. Oktober 2021 die Regelung und die Signalisation des örtlichen Verkehrs (StPG; Z.6. ). Gemäss Art. 1 StPG i.V.m. Art. 4 der Strassenpolizeiverordnung (StPV; Z.7. wurde der vorliegend relevante Abschnitt D. -H. mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 SVG ist ein Motorfahrzeug jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Ein Raupenfahrzeug fällt klar auch unter die Motorfahrzeuge, da es sich unabhängig von Schienen motorisiert fortbewegt. Somit gilt das Fahrverbot auch für das Raupenfahrzeug des Beschwerdeführers.”
Keine Parteientschädigung gewährt, wenn die Behörde als Partei auftritt; Art. 7 VGKE fand in dem Verfahren somit keine Anwendung.
Ausnahmen von dem Ausschluss der Parteientschädigung für Behörden sind möglich, werden aber restriktiv und eng geprüft; ohne ausdrückliche Regelung sind Ausnahmen nicht anzunehmen.
“Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Auch die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin wettzuschlagen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Behörden erhalten grundsätzlich keine Parteientschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht; dies gilt in der Regel auch bei Obsiegen.
“Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Den unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Auch die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin wettzuschlagen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Für unentgeltliche Rechtsbeistände von Behörden erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse (nicht als Parteientschädigung).
“Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde steht eine solche der Vorinstanz ebenfalls nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung für die amtliche bestellten Anwälte aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 19. Mai 2023, erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. allfällige Auslagen) als angemessen (vgl. Art. 12 VGKE). Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Auch Vorinstanzen, wenn sie als Behörden prozessieren (einschliesslich Bundesbehörden), haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
“Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Die Vor-instanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde steht eine solche der Vorinstanz ebenfalls nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung für die amtliche bestellten Anwälte aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren, insbesondere für das Verfassen der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 19. Mai 2023, erweist sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inkl. allfällige Auslagen) als angemessen (vgl. Art. 12 VGKE). Der Beschwerdeführer wird auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die bedürftige Partei der Gerichtskasse für die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei teilweisem Obsiegen sind die Parteientschädigungen von Amtes wegen zu reduzieren und — soweit erforderlich — miteinander zu verrechnen; dies gilt auch, wenn mangels Kostennote die Reduktion durch das Gericht vorgenommen werden muss (praktisch relevant u. a. bei Wettschlagung).
“Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Auch die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin wettzuschlagen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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