13 commentaries
Art. 6 Abs. 2 VG begründet keinen eigenständigen richterlichen Feststellungsanspruch anstelle von Geldgenugtuung; Feststellungsbegehren ohne Geldleistung kann unzulässig sein und es ist regelmässig Geldgenugtuung vorgesehen.
“Nach Gesagtem ergibt sich nicht, dass dem Bundesrat in Zusammenhang mit dem Erlass der beanstandeten Verordnungen eine schwere Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist und dadurch entweder ein absolut geschütztes Rechtsgut bestimmter Kläger oder eine Norm zum Schutz des Vermögens der einzelnen Kläger verletzt wurde. Die Widerrechtlichkeit als Voraussetzung für Staatshaftungsansprüche gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG ist damit nicht erfüllt, was zur Abweisung der Klage führt. Eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen erübrigt sich damit. Auf die von den Klägern zusätzlich bzw. gleichzeitig geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen (Klageschrift Rz. 275 ff.; Art. 6 Abs. 2 VG) braucht ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden. Denn die Kläger verlangen in dieser Hinsicht keinen Schadenersatz, sondern Genugtuung und zwar nur in Form einer Feststellung der Rechtswidrigkeit, nicht in Form einer Geldleistung. Wie aufgezeigt (vorstehende E. 1.5), ist dies ein unzulässiges Rechtsbegehren.”
“Als unzulässig erweisen sich ferner auch die klägerischen Feststellungsbegehren: Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren verlangen die Kläger, es sei zur Genugtuung gerichtlich festzustellen, dass die durch den Bundesrat erlassenen Corona-Massnahmen rechtswidrig (gewesen) seien, weil ohne konkreten Nachweis einer ausserordentlichen oder besonderen Lage (gemäss Epidemiengesetz) die nötige Rechtsgrundlage dafür gefehlt habe. Die Kläger stützen sich dabei auf Art. 6 Abs. 2 VG, wonach derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Zusätzlich bringen die Kläger vor, ausnahmsweise könne eine Genugtuung auch in Form einer gerichtlichen Feststellung erfolgen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Danach könne, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt sei, dem Gericht beantragen, die Widerrechtlichkeit der Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Klageschrift Rz. 312 ff.). Das Bundesgericht hat in früheren Urteilen bereits mehrfach festgehalten, dass im Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes kein Anspruch auf eine förmliche richterliche Feststellung über das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung besteht. Art. 6 Abs. 2 VG nennt keinen Feststellungsanspruch; bei einer Persönlichkeitsverletzung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur Genugtuung in Form einer Geldleistung verlangt werden (Urteil 2A.446/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.3 unter Verweis auf die nicht veröffentlichten Urteile i.S. Amann vom 14. September 1994 [E. 4] und vom 2. März 2001 [E. 3a/bb]; vgl. allerdings im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 5 EMRK: BGE 125 I 394 E. 5c). Betreffend das zweite Rechtsbegehren (Genugtuung) ist demnach auf die Klage nicht einzutreten.”
Genugtuungsansprüche nach Art. 6 VG bleiben vorbehalten bzw. können geltend gemacht werden, wenn eine Entschädigung nach Art. 336a OR nicht ausreicht bzw. die dort vorgesehene maximale Entschädigung schwere Persönlichkeitsverletzungen nicht angemessen ausgleicht; in solchen Fällen kann Genugtuung ergänzend zugesprochen werden.
“2 Satz 2 OR ausschliessen wollen, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zumindest aus den Materialien zu Art. 34c BPG ergeben. Der Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ist dabei grundsätzlich die Bedeutung gemäss der aktuellen Rechtsprechung beizugeben. Daraus ergibt sich für das Bundespersonalrecht grundsätzlich was folgt: Die Frage des Schadenersatzes als Folge der Missbräuchlichkeit einer Kündigung beurteilt sich insofern abschliessend nach Bundespersonalrecht, als nicht zusätzlich zu einer Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können. Ob diese Ausschliesslichkeit auch gilt, wenn anstelle einer Entschädigung im Sinne von Art. 34c BPG Schadenersatz gestützt auf das VG verlangt wird, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung nicht und muss auch vorliegend nicht beantwortet werden (vgl. immerhin im Ergebnis das Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017). Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Genugtuung nach Art. 6 VG, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen.”
Genugtuung setzt eine objektive Persönlichkeitsverletzung und eine ausserordentliche seelische Beeinträchtigung bzw. Kränkung voraus, die über gewöhnliche Aufregung, Sorge oder leichte Beeinträchtigung hinausgeht.
“Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 5 Abs. 2 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten zudem eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1 VG). Auch wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).”
“Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG; vorstehende E. 4.3). Das Persönlichkeitsrecht schützt nach Art. 28 ZGB auch die seelische Integrität und das Gefühlsleben einer Person (Andreas Meili, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., 2022, N. 17 zu Art. 28 ZGB; Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., 2020, S. 192 ff.; Andrea Büchler, in: Orell Füssli Kommentar, Schweize-risches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., 2021, N. 2 und 4 zu Art. 28 ZGB). Damit eine rechtlich relevante Verletzung vorliegt, muss die Gefühlssphäre unmittelbar und nachhaltig beeinträchtigt sein (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., S. 192).”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Sodann besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 VG grundsätzlich auch ein Genugtuungsanspruch der Angehörigen von persönlichkeitsverletzten Personen.”
Bei leichten Persönlichkeitsverletzungen wird Genugtuung nur ausnahmsweise gewährt; erforderlich ist eine erhebliche Schwere bzw. besondere Umstände und üblicherweise das Fehlen anderer wirksamer Wiedergutmachungsmöglichkeiten.
“Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 5 Abs. 2 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten zudem eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1 VG). Auch wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).”
Die Genugtuungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Geschädigte den Schaden, die Unterlassung bzw. die schädigenden Umstände und die für das Fehlverhalten verantwortliche amtliche Person tatsächlich kennt.
“Die für den Beginn des Fristenlaufs erforderliche Kenntnis bezieht sich auf die tatsächlichen Umstände, also auf die erheblichen Sachverhaltselemente; der Beginn des Fristenlaufs hängt weder von der Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen noch davon ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit oder die Adäquanz - dabei handelt es sich um Rechtsfragen - besteht (BVGE 2014/43 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die Umstände tatsächlich kennt. Das blosse Kennen-Müssen genügt mithin für den Fristbeginn nicht (BGE 136 III 322 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 5.1 und E. 7, je mit Hinweisen). Entsprechend ist im Falle einer Unterlassung für den Beginn des Fristenlaufs auch Kenntnis der Unterlassung - und damit der natürlichen Kausalität - vorausgesetzt (vgl. im Ergebnis BGE 133 V 14 E. 6). Werden - wie vorliegend - zusätzlich zu Schadenersatz- auch Genugtuungsansprüche geltend gemacht, beginnt die Verwirkungsfrist zudem erst zu laufen, wenn auch der fehlbare Beamte bekannt ist; ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 6 VG besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft (Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Dauert eine schädigende Handlung oder Unterlassung an, ist der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt. Dasselbe gilt, wenn die Folgen einer Handlung oder Unterlassung noch nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit absehbar sind. So ist im Falle von Personenschäden der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein dauerhafter Schaden zurückbleibt. Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die Folgen der schädigenden Handlung abzusehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, selbst wenn die Handlung noch fortdauert. Unter Umständen ist eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, um das Ausmass des Schadens abzuklären (BGE 148 II 73 E. 6.2.3 f. mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3 und 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4.”
Bei Körperverletzung kommt Angehörigengenugtuung nach Art. 6 Abs. 1 VG meist gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG in Frage, insbesondere wenn der seelische Schaden der Angehörigen aussergewöhnlich und widerrechtlich ist.
“Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 VG ist ein Anspruch auf Genugtuung für Angehörige auf Fälle von Tötungen beschränkt ("den Angehörigen des Getöteten"; vorstehende E. 4.3). Eine Angehörigengenugtuung bei Körperverletzungen kommt indes, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, grundsätzlich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG infrage. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR, die hier analog beigezogen werden kann, haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person einen eigenen Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Die Ansprecher müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung einer Angehörigen. Bemessungskriterien sind namentlich die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; 117 II 50 E. 3a; Urteile 4A_606/2017 vom 30. April 2018 E.”
Bei Unterlassungen ist für den Genugtuungsanspruch die hypothetische Kausalität zu prüfen: Rechtzeitiges Handeln hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verletzung verhindert; diese fiktive Erfolgsauswirkung ist oft entscheidend.
“Auch für eine Genugtuung nach Art. 6 Abs. 2 VG muss die allgemeine Haftungsvoraussetzung der Kausalität erfüllt sein (vorstehende E. 4.2; vgl. Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 49 OR). Steht als Ursache der Verletzung wie vorliegend eine Unterlassung infrage, ist der hypothetische Kausalverlauf zu prüfen. Dieser liegt vor, wenn rechtzeitiges Handeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verletzung verhindert hätte. Die wertenden Gesichtspunkte der Adäquanz fliessen dabei schon bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs ein, weshalb es in der Regel nicht sinnvoll ist, den angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu überprüfen. Die Feststellungen des Sachrichters im Zusammenhang mit Unterlassungen sind daher entsprechend der allgemeinen Regel über die Verbindlichkeit der Feststellungen zum natürlichen Kausalzusammenhang für das Bundesgericht bindend (BGE 132 III 715 E. 2.3; Urteil 4A_2/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3.3). Nur wenn die hypothetische Kausalität ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung - und nicht gestützt auf Beweismittel - festgestellt wird, unterliegt sie als Rechtsfrage der freien bundesgerichtlichen Überprüfung (vgl.”
Die Teilnahme an der Vorinstanz kann die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG beeinflussen; die Parteistellung wirkt nur dann auf die Beschwerdelegitimation, wenn vor der Vorinstanz tatsächlich teilgenommen wurde oder die Teilnahme verwehrt worden ist.
“Gemäss Art. 6 VwVG gelten als Parteien im Verwaltungsverfahren Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
Bei teilweiser Kausalität/teilweiser Ursächlichkeit endet die Leistungspflicht, sobald der Status quo ante oder der schicksalsmässige Verlauf (status quo sine) wiederhergestellt ist.
“Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass der Unfallversicherer auch für die Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes haftet. Die einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt jedoch bei Teilursächlichkeit des Unfalls nach Wiederherstellung des Gesundheitszustandes, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1; SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3; Urteile 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1; 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil die hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Regeln im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) und von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen im Besonderen (BGE 139 V 225 E.”
Genugtuung kann sowohl den Verletzten als auch den Angehörigen zugesprochen werden; hierfür ist das Verschulden des Beamten entscheidend und es müssen besondere Umstände gewürdigt werden.
“Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 5 Abs. 2 VG). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten zudem eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 6 Abs. 1 VG). Auch wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG).”
Bei psychischen Unfallfolgen ist der adäquate Kausalzusammenhang primär anhand der physischen Auswirkungen zu prüfen.
“Die Vorinstanz legte die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang zutreffend dar, worauf hier verwiesen sei. Diese Prüfung hat ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Auswirkungen, zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1).”
Bei Schockschäden oder stundenlanger Angst um Angehörige (z. B. Ehefrau und ungeborenes Kind) kann auch ohne diagnostizierte Langzeitstörung bzw. dauerhafte Langzeitdiagnose Genugtuung bzw. Verletztengenugtuung gerechtfertigt werden.
“Darin ist eine widerrechtliche Verletzung der seelischen Integrität des Beschwerdeführers 5 zu erblicken, die überdies kausal auf die Unterlassungen des verantwortlichen Grenzwächters zurückzuführen ist. Zwar ist in medizinischer Hinsicht keine (längerfristige) psychische Beeinträchtigung ausgewiesen (z.B. in Form einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung). Aufgrund der besonderen Ohnmachtssituation des Beschwerdeführers 5 und der stundenlangen Angst um seine Ehefrau und das ungeborene Kind ist die Verletzung gleichwohl hinreichend schwer, so dass sich die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt (vorstehende E. 5.5; vgl. Urteil 6B_938/2023 vom 21. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 5). Auch trifft den verantwortlichen Grenzwächter ein Verschulden, wobei diesbezüglich sinngemäss auf die unangefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Haftungsansprüche der Beschwerdeführerin 1 verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 39 f.). Die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 VG für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschwerdeführer 5 sind demnach erfüllt. Da eine objektivierbare, bleibende oder länger anhaltende psychische Beein-trächtigung des Beschwerdeführers medizinisch nicht nachgewiesen ist, rechtfertigt es sich unter Würdigung aller Umstände eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem genugtuungsbegründenden Ereignis vom 4. Juli 2014 zuzusprechen.”
“Davon abzugrenzen ist indes die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüfte Frage, ob dem Beschwerdeführer 5 aufgrund der Ereignisse des 4. Juli 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG ein Genugtuungsanspruch als direkt Betroffenem zusteht. Beeinträchtigt ein haftungsbegründendes Ereignis nicht (nur) die persönliche Beziehung des Angehörigen zum Verletzten, sondern andere Rechtsgüter des Angehörigen, insbesondere dessen Gesundheit, kann dieser - unabhängig von einer allfälligen Angehörigengenugtuung - eine Verletztengenugtuung geltend machen (Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, 2013, S. 182; vgl. insbesondere betreffend sog. Schockschäden: BGE 112 II 118; 138 III 276; s. ferner BGE 129 IV 22 E. 7.3). Unter dem Blickwinkel dieser zusätzlichen Anspruchsgrundlage gilt es die Vorbringen der Beschwerdeführer zu beurteilen, die Ereignisse vom 4. Juli 2014 seien für den Beschwerdeführer 5 vergleichbar traumatisierend gewesen wie für die Beschwerdeführerin”
Auch nahe Angehörige können einen eigenen Anspruch auf Verletztengenugtuung geltend machen, wenn ihre immaterielle Unbill oder der seelische Schaden ausserordentlich ist oder der Unbill bei Getöteten/Schwerverletzten ähnelt.
“Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 VG ist ein Anspruch auf Genugtuung für Angehörige auf Fälle von Tötungen beschränkt ("den Angehörigen des Getöteten"; vorstehende E. 4.3). Eine Angehörigengenugtuung bei Körperverletzungen kommt indes, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, grundsätzlich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG infrage. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 OR, die hier analog beigezogen werden kann, haben die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person einen eigenen Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen seelischen Schadens, wenn dieser aussergewöhnlich ist. Die Ansprecher müssen in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sein als im Falle der Tötung einer Angehörigen. Bemessungskriterien sind namentlich die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a; 117 II 50 E. 3a; Urteile 4A_606/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1; 1B_122/2010 vom 13. August 2010 E. 2.3.2).”
“Davon abzugrenzen ist indes die von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüfte Frage, ob dem Beschwerdeführer 5 aufgrund der Ereignisse des 4. Juli 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VG ein Genugtuungsanspruch als direkt Betroffenem zusteht. Beeinträchtigt ein haftungsbegründendes Ereignis nicht (nur) die persönliche Beziehung des Angehörigen zum Verletzten, sondern andere Rechtsgüter des Angehörigen, insbesondere dessen Gesundheit, kann dieser - unabhängig von einer allfälligen Angehörigengenugtuung - eine Verletztengenugtuung geltend machen (Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Bd. 2, 2013, S. 182; vgl. insbesondere betreffend sog. Schockschäden: BGE 112 II 118; 138 III 276; s. ferner BGE 129 IV 22 E. 7.3). Unter dem Blickwinkel dieser zusätzlichen Anspruchsgrundlage gilt es die Vorbringen der Beschwerdeführer zu beurteilen, die Ereignisse vom 4. Juli 2014 seien für den Beschwerdeführer 5 vergleichbar traumatisierend gewesen wie für die Beschwerdeführerin”
“Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Sodann besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 VG grundsätzlich auch ein Genugtuungsanspruch der Angehörigen von persönlichkeitsverletzten Personen.”
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