(Art. 15 Abs. 1 Bst. d und f, 17 Abs. 4 BGG)
- Die Verwaltungskommission nimmt die Aufgaben gemäss den Artikeln 15 Absatz 1 Buchstaben d und f sowie 17 Absatz 4 BGG wahr. Sie ist zuständig für vorübergehende Entlastungsmassnahmen, insbesondere für:1
- die Anordnung des über den Einzelfall hinausgehenden Einsatzes eines Richters oder einer Richterin in einer anderen Abteilung (Art. 18 Abs. 3 BGG);
- die Zuteilung von nebenamtlichen Richtern und Richterinnen sowie von Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen auf eine andere Abteilung auch ausserhalb der ordentlichen zweijährigen Organisationsperiode;
- 2 die Umteilung von Sachgebieten oder von Gruppen von Geschäften zur Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Abteilungen.
- Bevor die Verwaltungskommission Entscheide gemäss Absatz 1 trifft, hört sie die Präsidentenkonferenz an. Vor einem Entscheid gemäss Absatz 1 Buchstabe a und b hört sie zusätzlich die betroffene Person an.
- Die Verwaltungskommission bereitet den Geschäftsbericht zuhanden des Gesamtgerichts vor.