(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG)
- Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission.
- Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender Stimme teil.
- Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind.
- Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.