(Art. 22 BGG)
Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden betreffend:
- strafprozessuale Zwischenentscheide;
- strafprozessuale Endentscheide (einschliesslich Nichtanhandnahme-verfügungen und Verfahrenseinstellungen);
- Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen;
- selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts, Entscheide über eine Friedensbürgschaft in einem selbstständigen Verfahren und Entscheide im selbstständigen Einziehungsverfahren, sowie betreffende Revisionsgesuche.