173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 24 BGG)
Jeder ordentliche Richter und jede ordentliche Richterin hat Anrecht auf einen persönlich zugeteilten Gerichtsschreiber oder eine persönlich zugeteilte Gerichtsschreiberin.
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen werden von der Abteilung auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.
Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:
Sie wirken mit bei der Instruktion der Fälle.
Sie erarbeiten Referate unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin.
Sie führen das Protokoll an Verhandlungen und Beratungen.
Sie redigieren die Urteile, Beschlüsse und gerichtlichen Verfügungen.
Sie teilen das Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn der Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2 BGG) oder wenn das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann.
Sie beaufsichtigen die Kanzlei bei der Erledigung der Urteile, Beschlüsse, Protokolle und gerichtlichen Verfügungen, die sie redigiert haben, und unterzeichnen diese, soweit dies vorgesehen ist.
Sie bearbeiten und anonymisieren die zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile.
Sie vertreten sich gegenseitig und helfen einander aus.
Sie erfüllen weitere Aufgaben für die Abteilungen oder das Bundesgericht.
Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann einen Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen des Richters beziehungsweise der Richterin zu unterzeichnen.
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