173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz BGG)
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende Stimme ausüben:
in der mündlichen Beratung nach der ersten Meinungsäusserung der Richter und Richterinnen;
im Verfahren auf dem Wege der Aktenzirkulation mit Bemerkungen bei der Erarbeitung des Referates oder, wenn sie daran nicht mitgewirkt haben, nach der Zirkulation bei den Richtern und Richterinnen.
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