(Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 BGG)
- Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.
- Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangen.