173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 21 BGG)
Wahlen und Abstimmungen werden an den Sitzungen des Gesamtgerichts geheim durchgeführt, wenn die Verwaltungskommission oder mindestens fünf Mitglieder des Gesamtgerichts dies verlangen.
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