173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 16 BGG)
Die Präsidentenkonferenz nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 16 BGG wahr.
Sie koordiniert die Rechtsprechung unter den Abteilungen, soweit die Koordination nicht gemäss Artikel 23 BGG Sache der vereinigten Abteilungen ist (Art. 37 dieses Reglements).
Die ordentlichen Richter und Richterinnen melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.
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