173.713.162BStKRLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Es werden höchstens vergütet:
für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse;
für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 VBPV1;
für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung.
Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus anderen vergleichbaren Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen, so werden die dafür erforderlichen Auslagen ersetzt. Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen besonderer Umstände von einer Person begleitet werden, so hat diese Begleitperson Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge.
Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag vergütet werden.