173.713.162BStKRLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Zeuginnen und Zeugen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von:
30–100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert;
50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde.
Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann die Verfahrensleitung bestimmen, dass der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt wird. Dies gilt nicht für einen ausserordentlich hohen Erwerbsausfall.
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