173.713.162BStKRLegislation The Federal Courts01.01.2011Originalquelle
Wird der Einsatz einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers einer eintägigen Verhandlung weniger als 2 Werktage vor dem geplanten Datum abgesagt oder verschoben, wird der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher eine Pauschalentschädigung von 200 Franken pro Tag ausgerichtet und allfällige unvermeidbar angefallene Kosten werden zurückerstattet.
Bei mehrtägigen Verhandlungen kann bei kurzfristigem Ausfall oder wesentlicher Verkürzung des Dolmetschereinsatzes eine Entschädigung nach Ermessen zugesprochen werden.
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