Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:
dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;
vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.
Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.
Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen:
a. Erlass von Vorschriften über:
1. Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen,
2. die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates,
3. die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung von Bildungsleistungen,
4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;
b. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;
c. Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren;
d. Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29;
e. Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;
f. Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;
g. Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen;
h. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;
i. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
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