Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.
Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:
des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und
der Stimme des Bundes.
Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
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