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Kommentare: Art. 55 | Omnilex
Law
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Art. 55
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Art. 55
414.20
HFKG
Federal Act
01.01.2015
Originalquelle
Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:
Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;
wirtschaftlich ist;
die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und
behindertengerecht ausgestaltet wird.
Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn:
die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst;
die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist;
die Nutzung wirtschaftlich ist;
die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und
der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.
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HFKG · Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
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