Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sind nicht anfechtbar.1
Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68;BBl 2020 3681). ↩
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