Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;
die Förderung der internationalen Mobilität;
die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.
In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:
die Finanzkontrolle und die Audits;
die Personensicherheitsprüfungen;
die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;
die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
den Beitritt zu internationalen Organisationen.
Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.
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