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Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen; dies erfordert eine vorherige Prüfung der Transportfähigkeit.
“Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). Tiertransporte sind schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen (Art. 155 Abs. 1 TSchV).”
Der Transport sichtbar verletzter Tiere kann nicht als «schonend» im Sinne von Art. 15 TSchG angesehen werden. Selbst eine kurz dauernde Fahrt kann Schmerzen und Stress verursachen; in der zitierten Entscheidung litt ein Rind nach einer 15–20‑minütigen Fahrt infolge einer bestehenden Rückenverletzung an übermässigen Schmerzen und wurde dadurch in Würde und Wohlergehen verletzt. Ein derartiger Transport durfte nach Art. 155 Abs. 1 TschV nicht durchgeführt werden und kann die einschlägigen Vorschriften des TSchG verletzen; dies kann – wie im Entscheid festgestellt – den Tatbestand der Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a) verwirklichen.
“Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ Das Rind E.________ wurde am 2. Juni 2018 trotz einer bestehenden Verletzung an der Lendenwirbelsäule in einem Viehanhänger vom Bauernhof in H.________ nach C.________ in den Schlachthof transportiert. Während dieser Fahrt von 15-20 Minuten hat das Tier an Schmerzen und Stress gelitten, was dazu führte, dass es in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nahe am Kreislaufschock/Kollaps beim Schlachthof ankam. E.________ hat während des Transports an übermässigen Schmerzen gelitten und wurde damit im Sinne von Art. 3 TSchG in seiner Würde und seinem Wohlergehen verletzt. Der Transport kann trotz der sichtlichen Bemühungen der Tierhalter nicht als schonend in Sinne von Art. 15 TSchG bezeichnet werden. Das Tier hätte in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 TschV am 2. Juni 2018 nicht transportiert werden dürfen. Durch den Transport von E.________ wurden somit verschiedene Vorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt. Insbesondere liegt mit der Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ ein Taterfolg der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.”
“Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ Das Rind E.________ wurde am 2. Juni 2018 trotz einer bestehenden Verletzung an der Lendenwirbelsäule in einem Viehanhänger vom Bauernhof in H.________ nach C.________ in den Schlachthof transportiert. Während dieser Fahrt von 15-20 Minuten hat das Tier an Schmerzen und Stress gelitten, was dazu führte, dass es in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nahe am Kreislaufschock/Kollaps beim Schlachthof ankam. E.________ hat während des Transports an übermässigen Schmerzen gelitten und wurde damit im Sinne von Art. 3 TSchG in seiner Würde und seinem Wohlergehen verletzt. Der Transport kann trotz der sichtlichen Bemühungen der Tierhalter nicht als schonend in Sinne von Art. 15 TSchG bezeichnet werden. Das Tier hätte in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 TschV am 2. Juni 2018 nicht transportiert werden dürfen. Durch den Transport von E.________ wurden somit verschiedene Vorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt. Insbesondere liegt mit der Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ ein Taterfolg der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.”
Art. 15 ist im Rahmen des in den Quellen dargestellten Würdebegriffs (Art. 3 TSchG) auszulegen: Als unzulässige Belastungen gelten namentlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst sowie eine Überforderung der Anpassungsfähigkeit. Wer Tiere transportiert, hat deren Bedürfnisse im Sinne von Art. 4 Abs. 1 TSchG zu berücksichtigen und für ihr Wohlergehen zu sorgen, soweit dies mit dem Verwendungszweck vereinbar ist; dies prägt die Anforderungen an schonende Transporte.
“3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 15 TSchG sind Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Nach Art. 16 Abs. 1 TSchV ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Nach Art. 155 Abs. 1 TschV dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Darüber hinausgehende rechtliche Ausführungen werden punktuell im Rahmen der Subsumtion vorgenommen.”
“3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 15 TSchG sind Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Nach Art. 16 Abs. 1 TSchV ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Nach Art. 155 Abs. 1 TschV dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Darüber hinausgehende rechtliche Ausführungen werden punktuell im Rahmen der Subsumtion vorgenommen.”
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