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Fehlt es an begründeten Verdachtsmomenten, sind Zwangsmassnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG in der Regel unzulässig; im entschiedenen Fall führte das Fehlen solcher Verdachtsmomente zur Aufhebung der Einziehung des Hundes.
“Aus den vorstehenden Gründen ist im Zweifel zugunsten der Rekurrentin davon auszugehen, dass sie den Hund am 24. Januar 2020 nicht ihrer Mutter, sondern ihrem Bruder zur vorübergehenden Betreuung überlassen hat. Zudem besteht kein Grund zur Annahme, dass der Hund in dieser Zeit der Gefahr einer tierschutzwidrigen Einwirkung der Mutter der Rekurrentin ausgesetzt gewesen ist. Unter diesen Umständen ist die Überlassung des Hundes zur vorübergehenden Betreuung zulässig gewesen und hat die Rekurrentin damit den Hund insbesondere weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten. Somit fehlt es bereits an begründeten Verdachtsmomenten für eine notwendige Voraussetzung einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG und erst recht an deren Beweis. Die Einziehung des Hundes ist daher mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.”
Das Halten älterer, chronisch kranker oder verwilderter Tiere begründet für sich allein keinen Anspruch auf Beschlagnahme oder Einschläferung. Eine Anordnung nach Art. 24 Abs. 1 TSchG ist erst möglich, wenn tatsächlich festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden und zuvor weniger einschneidende Massnahmen geprüft wurden.
“24 TSchG nur in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft sind und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe sind u.a. anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer Vernachlässigung oder ungeeigneter Haltung dermassen schlecht ist, dass die Chance auf Heilung kaum mehr vorhanden ist oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden oder Schmerzen möglich wäre (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 28). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Haltung alter, chronischer kranker oder auch verwilderter Tiere grundsätzlich zulässig ist (Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 5.2.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4). Der Umstand an sich, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, stellt keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar. Erst wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfolgen (vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2). Im Weiteren bildet Art. 24 TSchG keine rechtliche Grundlage für die Tötung eines aggressiven Tiers, weil diese Bestimmung nicht Menschen vor Tieren, sondern vielmehr Tiere vor Menschen schützt (Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1).”
“So ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer vorwiegend ältere, chronisch kranke, traumatisierte oder verwilderte Katzen aufnimmt und ihnen einen Zufluchtsort gewährt (vgl. auch E. 4.4 des ihn betreffenden Urteils 2C_416/2020 vom 10. November 2020). Wie das Bundesgericht indes erwogen hat, stellt der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1). Vielmehr kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (vgl. E. 3.1 und”
Bei der Auslegung von Art. 24 TSchG ist im Zweifel zugunsten des Tierwohls zu entscheiden ("in dubio pro animali"). Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in Zusammenhang mit dem Tierhalteverbot bereits eine Aufhebung des Territorialitätsprinzips in Betracht gezogen hat, lässt dies eine tierwohlorientierte Auslegung von Art. 24 TSchG zu. Insbesondere kann daraus folgen, dass eine ausserkantonale Beschlagnahme zur Durchsetzung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots als ausnahmsweise in Betracht kommend angesehen wird.
“Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt. Einerseits berücksichtigt es nicht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Tierhalter im anordnenden Kanton wohnt. Andererseits wird ebenfalls ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Tieren, die in einem anderen Kanton beschlagnahmt wurden, um Teile eines über verschiedene Kantone verteilten Tierbestands handelte und der gesamte Tierbestand, nicht bloss ein einzelnes Tier, beschlagnahmt wurde. Zu Unrecht ging das Kurzgutachten zudem davon aus, dass es sich nicht um eine Situation gehandelt habe, in der Gefahr in Verzug war.”
“Dient eine Beschlagnahme der Durchsetzung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots, macht sie nur dann Sinn, wenn sie auch Tiere einschliesst, die der Tierhalter oder die Tierhalterin vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen Kanton hält, da ansonsten die ausserkantonalen Tiere nicht geschützt werden könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt. Einerseits berücksichtigt es nicht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Tierhalter im anordnenden Kanton wohnt. Andererseits wird ebenfalls ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Tieren, die in einem anderen Kanton beschlagnahmt wurden, um Teile eines über verschiedene Kantone verteilten Tierbestands handelte und der gesamte Tierbestand, nicht bloss ein einzelnes Tier, beschlagnahmt wurde.”
Nach der Rechtsprechung bezweckt Art. 24 Abs. 1 TSchG ein unverzügliches Eingreifen zur schnellen Verbesserung des Tierwohls; die dort vorgesehenen Massnahmen sind nur zulässig, wenn tatsächlich Vernachlässigung oder völlig ungeeignete Haltungsbedingungen festgestellt sind. Die Behörde kann dabei bei Bedarf Polizeiorgane hinzuziehen.
“1 LPA-CH, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let. a) ou aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (let. b). L'incapacité objective de détenir des animaux, au sens de l'art. 23 al. 1 let. b LPA‑CH, est donnée si l'intéressé n'est pas en mesure de se conformer aux règles générales de comportement requises ou enfreint les interdictions imposées par la LPA (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_122/2019 du 6 juin 2019 consid. 3.2 et les arrêts cités). L'interdiction de détention d'animaux a pour but de garantir ou de rétablir le bien-être de ces derniers; il s'agit d'une mesure qui ne vise pas à punir le détenteur, mais à protéger les bonnes conditions de détention du point de vue de la loi (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_378/2012 du 11 janvier 2012 consid. 3.1 et les arrêts cités). Une interdiction de détention suppose en principe une violation crasse de la LPA provoquant des maux à l'animal. Selon l'art. 24 al. 1 LPA-CH, s'il est constaté que les animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées, l'autorité compétente intervient immédiatement et peut les séquestrer préventivement et leur offrir un gîte approprié; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. Cette disposition permet une protection rapide et efficace des animaux lorsque cela est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2A.33/2005 du 24 juin 2005 consid. 2.1). Par ailleurs, les autorités chargées de l’exécution de la LPA-CH ont accès aux locaux, installations, véhicules, objets et animaux et, pour ce faire, ont qualité d’organes de la police judiciaire (art. 39 LPA-CH). 2.3 À Genève, le SCAV est chargé de l’exécution de la législation sur la protection des animaux (art. 1, 2 let. b et 3 al. 3 du règlement d'application de la loi fédérale sur la protection des animaux du 15 juin 2011 - RaLPA - M 3 50.02). En particulier, il inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie conformément aux exigences de la LPA-CH (art.”
“L’autorité compétente peut notamment interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention d’animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA-CH, des dispositions d’exécution ou des décisions d’application, ainsi qu’à celles qui, pour d’autres raisons, sont incapables de détenir ou d’élever des animaux (art. 23 al. 1 let. a et b LPA-CH). L'interdiction de détention des animaux a pour but de garantir ou de rétablir le bien-être de ces derniers ; il s'agit d'une mesure qui ne vise pas à punir le détenteur mais à protéger les bonnes conditions de détention et la dignité des animaux du point de vue de la loi (arrêt du Tribunal fédéral 2C_72/2020 consid. 5.1 et les références citées). Elle intervient immédiatement lorsqu’il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur ; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. À cet effet, elle peut faire appel aux organes de police (art. 24 al. 1 LPA-CH). Cette disposition permet une protection rapide et efficace des animaux lorsque cela est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2A.33/2005 du 24 juin 2005 consid. 2.1). Par ailleurs, les autorités chargées de l’exécution de la LPA-CH ont accès aux locaux, installations, véhicules, objets et animaux et, pour ce faire, ont qualité d’organes de la police judiciaire (art. 39 LPA-CH). d. À Genève, le SCAV est chargé de l’exécution de la législation sur la protection des animaux (art. 1, 2 let. b et 3 al. 3 RaLPA). En particulier, il inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie conformément aux exigences de la LPA-CH (art. 9 al. 1 RaLPA). Les contrevenants à la législation sur la protection des animaux sont passibles des mesures administratives énoncées à l’art. 23 LPA-CH (art. 14 RaLPA). e. Dans l’exercice de ses compétences, l’autorité administrative doit respecter le principe de la proportionnalité. Exprimé à l’art. 5 al. 2 Cst. et, en tant que la mesure entre dans le champ d'application d'un droit fondamental, à l'art.”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1).”
Ob eine weniger einschneidende Massnahme genügt, bemisst sich daran, ob der Halter in der Lage ist, den gesetzeskonformen Zustand selbst wiederherzustellen; ist dies möglich, kann anfänglich eine weniger einschneidende Massnahme gerechtfertigt sein.
“Benötigt ein Tier medizinische Behandlung, ist der Halter oder die Halterin verpflichtet, ihm diese zukommen zu lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Im Unterlassensfall darf die kantonale Behörde - im Kanton Solothurn das Veterinäramt, bei Dringlichkeit auch die Gemeinde oder die Polizei - Verwaltungsmassnahmen auf Kosten des Halters oder der Halterin anordnen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die in Art. 24 Abs. 1 TSchG aufgezählten Verwaltungsmassnahmen (Beschlagnahme, Unterbringung, Verkauf, Tötung) sind dabei nicht abschliessend. Vielmehr kann die Behörde aus Verhältnismässigkeitsgründen auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, um ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommt namentlich die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (Urteil 2C_576/2021 vom 8.”
“1]), l'autorité administrative n'a aucunement obligé la recourante de s'y soumettre. Cette obligation est ainsi hors objet de la contestation et ne saurait être imposée à l’intéressée au moyen de la présente procédure (voir à ce propos ATF 142 I 155 c. 4.4.2 et les références). 5.3 En tant que le but visé par la mesure confirmée par la Direction est essentiellement le bien-être de l'alpaga de la recourante, force est de constater que cette mesure est apte à permettre à cet animal d'augmenter sensiblement son bien-être, dès lors que celui-ci pourra à nouveau bénéficier de contacts sociaux avec des congénères. L’intéressée ne le conteste d'ailleurs pas, puisqu'elle affirme comprendre que son animal serait mieux s'il pouvait avoir de tels contacts sociaux. En outre, cette mesure est également nécessaire, en tant qu'il n'existe pas de mesure moins restrictive pour la recourante tendant à permettre le bien-être de l'alpaga. En effet, il ne s'agit ici en définitive que d'un avertissement de l'autorité, avant que celle-ci ne prenne effectivement une mesure au sens de l'art. 24 al. 1 LPA (voir TF 2C_541/2023 du 26 novembre 2024 c. 5.1 et les références, destiné à la publication). La mesure en cause permet à la recourante de choisir librement la façon dont elle désire accorder des contacts sociaux à son animal. Elle peut ainsi soit prendre un second alpaga, soit donner le sien en pension, voire le vendre ou même le donner. Elle dispose ainsi entièrement de la capacité de rétablir elle-même l'état conforme à la loi, si bien qu'il était justifié de ne pas ordonner dans un premier temps une mesure plus incisive. Il faut toutefois relever à ce propos que quelle que soit la mesure, le but de bien-être, respectivement de contacts sociaux de l'alpaga, par une détention en groupe, ne saurait être réduit. Par conséquent, la proposition de la recourante de suivre la formation pour détenteur d'alpagas et de ne pas prendre de second animal n'entre pas en considération, dès lors que si cette mesure est effectivement moins restrictive, elle n'est pas apte à atteindre le but recherché.”
Die Eingriffsschwelle verlangt eine erhebliche Vernachlässigung; es genügt, dass ein Tier infolge fehlender oder ungenügender Versorgung erheblich leidet oder sein Wohlbefinden erheblich eingeschränkt ist – nicht erst ein kritischer oder lebensbedrohlicher Zustand.
“23 et 24 LPA. Ainsi, en application de l'art. 23 al. 1 LPA, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux: aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la présente loi, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let. a); aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (let. b). En outre, l'art. 24 al. 1 LPA dispose que l'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. A cet effet, elle peut faire appel aux organes de police. L'art. 24 al. 1 LPA permet ainsi à l'autorité compétente de remédier immédiatement à une situation contraire à la loi, afin d'améliorer sans délai le bien-être des animaux. Les mesures fondées sur cette disposition ne peuvent être prises que s'il est établi que les animaux sont négligés ou détenus dans des conditions totalement inadaptées (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.1 et les références). L'art. 24 LPA constitue ainsi la mesure administrative nécessaire pour faire respecter les principes énoncés à l'art. 4 LPA (TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 c. 4.2.3 et les références). La négligence doit être importante, au contraire de ses conséquences. Ainsi, un animal n'est pas uniquement négligé lorsqu'il se trouve dans un état critique, proche de la mort, mais déjà lorsqu'il souffre considérablement de l'absence ou de l'insuffisance de soins et d'entretien ou lorsque son bien-être est considérablement réduit (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 4.”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1, 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist.”
Verfahrensrechtlich: Ein dringender Séquestre ist als vorläufige Massnahme zulässig, muss jedoch in der Regel schriftlich bestätigend angeordnet werden. Gegen die diesbezügliche Zwischenverfügung stehen Rechtsmittel offen, die aufschiebende Wirkung haben können; die Beschlagnahme bleibt damit vorläufig und es ist eine spätere definitive Entscheidung erforderlich. In der Zwischenzeit bleiben die Tiere häufig bei Dritten untergebracht, dürfen aber nur bei wirklicher Notwendigkeit verkauft oder anderweitig disponiert werden. Fehlen begründete Verdachtsmomente, ist eine vorsorgliche Beschlagnahme unzulässig und können die dadurch entstandenen Kosten der Behörde zugerechnet werden.
“D'autre part, le recours portait à la fois sur le séquestre et sur l'interdiction de détenir des animaux, au contraire de la présente occurrence; que, tout bien pesé, force est ainsi d'admettre que l'autorité intimée n'a pas excédé ou outrepassé son large pouvoir d'appréciation en rendant la décision incidente attaquée, qui doit dès lors être confirmée et le recours rejeté; que, cela étant, les animaux de l'intéressé ont été séquestrés directement lors de l'inspection à son domicile le 29 mars 2021 par le SAAV; qu'à l'instar de la saisie d'un permis de conduire ou d'armes par la Police, un tel séquestre constitue une mesure urgente qui doit faire l'objet d'une confirmation écrite (cf. art. 54 al. 3 LCR et 33 al. 1 de l'ordonnance du 28 mars 2007 sur le contrôle de la circulation routière [OCCR; RS 741.013]; art. 31 al. 1 et 3 de la loi du 20 juin 1997 sur les armes, les accessoires d’armes et les munitions [Loi sur les armes, RS 514.54; LArm]); que l'acte du 12 avril 2021, confirmant le séquestre des animaux emmenés suite à l'inspection du 29 mars 2021 au domicile du recourant, constitue la décision formelle y relative. Fondée sur l'art. 24 al. 1 LPA, elle a un caractère par nature préventif et provisoire et se justifie dès que des animaux sont en danger; qu'en tant que décision incidente, elle est attaquable dans un délai de 10 jours (cf. art. 79 al. 2 CPJA); qu'en l'espèce, le fait qu'elle n'ait pas été contestée dans ce délai de recours, ni d'ailleurs dans le délai de trente jours indiqué erronément par l'autorité (cf. sceau postal du 18 mai 2021 figurant sur l'enveloppe de la détermination du recourant datée du 12 mai 2021), ne change rien au caractère provisoire de la décision qui doit obligatoirement être suivie d'une décision statuant définitivement sur le séquestre des animaux en question, au sens de confiscation (cf. art. 31 al. 3 LArm), ou sur sa levée; qu'en effet, le séquestre définitif, tout comme l'interdiction de détenir d'autres animaux, qui suit une décision provisoire, prend place dès qu'il est avéré que l'intéressé n'est objectivement pas capable de détenir ou d'élever des bêtes, les siennes, ou d'autres encore. Il en va ainsi lorsqu'il n'est pas en mesure de se conformer aux règles générales de comportement requises ou enfreint les interdictions imposées par la LPA (cf.”
“Il en va ainsi lorsqu'il n'est pas en mesure de se conformer aux règles générales de comportement requises ou enfreint les interdictions imposées par la LPA (cf. arrêt TF 2C_72/2020 du 1er mai 2020). Cette mesure est fondée quant à elle sur l'art. 23 al. 1 LPA; qu'or, en l'espèce, le séquestre des animaux opéré par le SAAV a été suivi d'une décision émanant de sa part le 12 avril 2021, confirmant formellement le séquestre opéré, mais qu'à ce stade, le service ne s'est pas encore exprimé sur le séquestre définitif des animaux en question; que, dans ces circonstances, il sied d'inviter le SAAV à se prononcer sur le séquestre définitif des animaux de l'intéressé, respectivement sur sa levée, dans une décision finale, susceptible de recours dans un délai de 30 jours; qu'il y aura lieu de le faire avant qu'il ne soit statué sur le recours d'ores et déjà pendant auprès de la DIAF, lequel porte sur l'interdiction de détenir tout animal, afin de coordonner, cas échéant, les procédures; que, dans l'intervalle, les animaux séquestrés ne peuvent toutefois être ni librement placés ni vendus, sauf nécessité au sens de l'art. 24 al. 1 LPA, le séquestre n'étant que provisoire à ce stade, et qu'il en ira de même tant qu'une éventuelle décision de séquestre définitif ne sera pas entrée en force; que, sur le vu de ce qui précède, les conclusions du recourant en lien avec le séquestre de ses animaux sont irrecevables dans le cadre de la présente procédure; que les frais de justice, fixés à CHF 800.-, sont mis à la charge du recourant qui succombe (cf. art. 131 CPJA); que l'intéressé a demandé l'octroi de l'assistance judiciaire gratuite totale. Or, son recours visait principalement à récupérer les animaux qui ont été séquestrés. Dans la mesure où ses conclusions à cet égard sont irrecevables, force est de considérer que son recours était d'emblée dénué de chance de succès; que, partant, la requête (601 2021 118) y relative est rejetée; la Cour arrête : I. Le recours (603 2021 117) est rejeté, dans la mesure de sa recevabilité. II. Les frais de justice, fixés à CHF 800.- sont mis à la charge du recourant. III. La requête (603 2021 118) d'assistance judiciaire gratuite totale est rejetée.”
“Fehlt es an einer derartigen Anordnung, ist das Tier – aufgrund der aufschiebenden Wirkung der ordentlichen Rechtsmittel – dem Tierhalter für die Dauer des Verfahrens wieder herauszugeben (vgl. dazu das Vorgehen der jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden in BGer 2A.618/2002 vom 12. Juni 2003 und 2C_92/2015 vom 24. März 2015; widersprüchlich Goetschel, S. 26 und 78). Dies ist natürlich zu vermeiden, wenn sich der Tierhalter – wie im konkreten Fall die Beschwerdeführerin – als unfähig erwiesen hat, Tiere zu halten und angemessen zu betreuen und ihm deshalb (in der Hauptsache) gar verboten werden soll, weiter Tiere zu halten. In solchen Fällen dürfte regelmässig nichts am Entzug der aufschiebenden Wirkung vorbeiführen. Denkbar wäre auch die Anordnung einer (erneuten) vorsorglichen Massnahme dahingehend, dass die Tiere während des Verfahrens sichergestellt bleiben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nur die Kosten für die Dauer der vorsorglichen Beschlagnahme, d.h. vom 11. November 2015 bis zum 8. April 2016 zu übernehmen. Insoweit stützt sich der vorinstanzliche Entscheid zu Recht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG. Mangels anderweitiger Anordnungen für das Verfahren hätte das AVSV die Hündinnen ab dem 8. April 2016 der Beschwerdeführerin wieder aushändigen müssen, wie es diese auch mehrfach verlangt hat. Für die seit dem 8. April 2016 entstandenen Unterbringungs- und Tierarztkosten gibt es keinen Rechtsgrund, weshalb diese nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden können. Die inzwischen ebenfalls rechtskräftige Bestimmung von Ziff. 6 der Verfügung vom 8. April 2016 spricht zwar allgemein von den "bei der Beschlagnahme entstandenen Kosten". Das kann jedoch – unbesehen der vorstehend angesprochenen grundsätzlichen Probleme – angesichts der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die definitive Beschlagnahme als Rechtsgrundlage für die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die fortdauernde vorsorgliche Beschlagnahme während der gesamten restlichen Verfahrensdauer nicht genügen. Das Dispositiv des Rekursentscheids vom 26. September 2017 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Vorinstanz hat in jenem Entscheid nur mehr die Beschwerdeführerin ins Recht gefasst und das gegenüber dem Ehemann gleichermassen ausgesprochene Tierhalteverbot aufgehoben.”
“Weder in der Verfügung des AVSV vom 8. April 2016, im Rekursentscheid der Vorinstanz vom 26. September 2017 noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Aufgrund des Suspensiveffekts wurde "S.__" mithin erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft am 6. Juni 2019 – mit dem Entscheid des Bundesgerichts – definitiv eingezogen. Es fragt sich, weshalb "S.__" weiter in der Tierklinik X.__ verblieb, obwohl die Rechtsmittelverfahren gegen die am 8. April 2016 verfügte Einziehung aufschiebend wirkten. Nach den Grundsätzen von Art. 4 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und – soweit es der Verwendungszweck zulässt – für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn sie feststellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Das AVSV und die Vorinstanz führen die streitige Kostenauflage für die gesamte Verfahrensdauer im Wesentlichen auf den zitierten Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG zurück. Durch die Beschlagnahme eines vernachlässigten oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehaltenen Tieres wird der gesetzliche Zustand (d.h. die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die mit der Verfügung des Veterinäramts vom 18. Februar 2020 angeordnete definitive Einziehung des Hundes der Rekurrentin einen ungerechtfertigten Eingriff in die Eigentumsgarantie und das Recht auf persönliche Freiheit der Rekurrentin darstellt. Daher ist die definitive Einziehung aufzuheben und das Veterinäramt anzuweisen, den Hund der Rekurrentin unverzüglich zurückzugeben. Da es bereits an begründeten Verdachtsmomenten eine notwendige Voraussetzung einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG fehlte (vgl. oben E. 4.5.6), war entgegen der Ansicht des Gesundheitsdepartements (vgl. angefochtener Entscheid E. 36) auch die vorsorgliche Beschlagnahme des Hundes der Rekurrentin unzulässig. Damit wurden die gesamten Kosten der Unterbringung des Hundes, des Futters, der Betreuung und der Transporte durch rechtswidrige Anordnungen des Veterinäramts verursacht. Aus diesem Grund sind die Kosten nicht von der Rekurrentin, sondern vom Veterinäramt zu tragen.”
Massnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen eine Feststellung von Vernachlässigung oder von völlig ungeeigneten Haltungsbedingungen voraus. Fehlt eine solche Feststellung, können die nach dieser Bestimmung vorgesehenen Zwangsmassnahmen nicht allein mit präventiven Erwägungen begründet werden.
“Dabei durfte die Vorinstanz die Auflagen des Beschwerdegegners (auch) nicht mit der Begründung stützen bzw. abändern, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an den Beschwerdegegner vom 27. November 2019 und in der Rekursschrift ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die regelmässige tierärztliche Kontrolle und Behandlung von C eingestellt habe, fehlte es doch bereits – wie dargelegt – an einer Vernachlässigung bzw. Missachtung der Fürsorgepflicht seitens der Beschwerdeführerin. Ohne solche dürfen tierschutzrechtliche Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG indes nicht angeordnet werden. Der Argumentation der Vorinstanz folgend käme den dennoch angeordneten Auflagen in erster Linie präventiver Charakter zu, was nicht zulässig ist. Im Übrigen lässt sich aus den von der Vorinstanz angeführten Eingaben der Beschwerdeführerin auch nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass diese – anders als dies in der Vergangenheit auch aus Sicht der Vorinstanz der Fall war – nunmehr beabsichtigte bzw. beabsichtigt, C nicht mehr die notwendige tierärztliche Behandlung und Kontrolle zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin suchte denn auch am 16. Juni 2020 Dr. med. vet. F zur Beurteilung des Gesundheitszustands von C auf (vorn E. 3.3.1), und von einer anschliessenden unterlassenen ärztlichen Kontrolle der Katze C bei Bedarf lässt sich den Akten nichts entnehmen.”
“2 Die Vorinstanz erachtet mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Verletzungen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemässen Sorge für die gehaltenen Tiere gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 5 TSchV die Voraussetzung der Vernachlässigung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 TSchG als erfüllt. Sie stützt sich dabei auf den Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin einen kranken Katzenwelpen und die Katze C in schlechtem Gesundheitszustand verkauft habe bzw. wonach die Beschwerdeführerin entweder die Erkrankungen dieser Tiere in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht nicht bemerkt oder die Katzen wider besseres Wissen nicht behandelt habe. Wie oben E. 6.2 f. dargelegt, ist indes nicht erstellt, dass der Welpe oder die Katze C während der Haltung durch die Beschwerdeführerin Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, welche die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen und welche diese hätten veranlassen müssen, eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung ihrer Tiere in Anspruch zu nehmen. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich insofern nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützten. Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine (erhebliche) Vernachlässigung im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. dazu etwa BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Dem Anhang zum Kontrollbericht vom 18. August 2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass die amtliche Tierärztin lediglich negativ vermerkte, dass aktuell eine Behandlung wegen Giardien im Gang sei und sämtliche weiblichen Katzen unkastriert seien bzw. diesen die Pille verabreicht würde. Zahlreiche weitere Kriterien, namentlich "Hygiene und Pflege" sowie "Allgemeinzustand", "Tierärztliche Betreuung" und "Sachkenntnisse Gesundheit/allgemein" wurden hingegen als erfüllt betrachtet. Auch die Haltebedingungen – etwa mit Bezug auf die Platzverhältnisse und Belegungsdichte sowie die Einrichtung und Ausstattung – wurden nicht beanstandet. 7.3 Wegen des hier für das Jahr 2020 einzig ausgewiesenen Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestraft.”
Bei dringender Gesundheitsgefährdung der Tiere und zeitlicher Dringlichkeit kann gemäss Art. 24 TSchG vorläufiges Einschreiten erfolgen, ohne dass eine vorgängige Anhörung stattfinden muss; in solchen, nicht in einem förmlichen Verfahren durchgeführten Situationen ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt und wird dadurch erfüllt, dass die Betroffene unverzüglich nachträglich angehört wird. Die Entsorgung von Kadavern als tierische Nebenprodukte aus seuchenpolizeilichen Gründen kann zulässig sein; in der angeführten Rechtssache wurde daher auf die Aufbewahrung von Proben für eine erneute Prüfung verzichtet.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet als Gehörsverletzung, dass sie bei der Erhebung erheblicher Beweise, insbesondere bei der tierärztlichen Feststellung der Krankheiten der Katzen (Feline Immundefizienz-Virus [FI-Virus] sowie aggressives Verhalten), nicht habe dabei sein können. Ausserdem habe die Entsorgung der Katzenkadaver eine nachträgliche Überprüfung der Testergebnisse betreffend den FI-Virus verhindert. Angesichts des schlechten gesundheitlichen Zustands der Katzen bestand zeitliche Dringlichkeit bei der Beweiserhebung respektive der Vornahme der Verwaltungsaufgabe gemäss Art. 24 TSchG. Mangels eines förmlichen Verfahrens musste die Betroffene nicht vorgängig angehört werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1438). In einer solchen Situation ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt und wird dadurch verwirklicht, dass die Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört wird (Urteil 1C_264/2014 vom 19 Februar 2015 E. 3.2), wozu die Beschwerdeführerin auch Gelegenheit hatte. Die Entsorgung der Kadaver als tierische Nebenprodukte war schon nur aus seuchenpolizeilichen Gründen geboten (Art. 40 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 [TSV; SR 916.401]; ausführlich hinten E. 7.4) und diente dem Vollzug der rechtlichen Verpflichtungen. Auf eine Aufbewahrung der Proben für eine erneute Überprüfung durfte willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Es bestanden keine Anzeichen dafür, dass die Tests zur Feststellung des FI-Virus bei einer zweiten Probe anders ausgefallen wären.”
Wiederholte Nichteinhaltung von Auflagen, die Umgehung eines Tierhaltungsverbots oder wiederholte Gefährdungen der Tiere können die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beschlagnahme nach Art. 24 TSchG rechtfertigen.
“Mai 2022, sondern zumindest über eine längere Zeitspanne hinweg regelmässig in einem erheblichen Umfang auf dem Betrieb der Mutter der Beschwerdeführerin untergebracht gewesen und die Örtlichkeiten auf Kat.-Nr. 01 hätten nicht ohne Weiteres eine tierschutzkonforme Haltung ermöglicht. Zwar ergeben sich gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Oktober 2022 aus der tierärztlichen Untersuchung vom 18. Mai 2022 keine Hinweise auf nennenswerte krankhafte Befunde bei den Ponys. Der Beschwerdeführerin war es aufgrund der Verfügung vom 29. August 2021 auch nicht verwehrt, den Haltungsort der Ponys nach dem 4. Januar 2022 wieder zu ändern. Dennoch ist ihr aber als Halterin der Ponys anzulasten, sich dabei derart über zentrale Haltungsauflagen in der Verfügung vom 29. August 2021 hinweggesetzt zu haben, dass es auf eine Umgehung des für ihre Mutter geltenden teilweisen Tierhaltungsverbots hinauslief und im Ergebnis zu einer nicht tierschutzkonformen Situation führte. Den davon abweichenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage erweist sich die erneute, im Ergebnis wiederum vorsorgliche Beschlagnahmung der beiden Ponys am 18. Mai 2022 als mit Art. 24 TSchG vereinbar.”
“77 OPAn, STF 6B_112/2021 del 4 maggio 2022 consid. 1.2.3). Benché queste decisioni non configurino degli specifici precedenti per l'adozione di misure giusta la LPAn, il fatto che la ricorrente abbia in almeno tre occasioni messo in pericolo altri animali e le persone non milita certo a suo favore nel valutare le sue capacità quale detentrice di cani. Il giorno del sequestro inoltre era presente un altro cane di razza soggetta a restrizione (__________) per il quale l'insorgente, pur essendo perfettamente consapevole del regime autorizzativo esistente, non disponeva del permesso alla detenzione, a riprova che essa fatica a rispettare le regole per la corretta tenuta dei cani. Visto quanto precede, dato il grave stato di incuria in cui sono stati trovati gli animali e le numerose violazioni alla legislazione in materia da parte della ricorrente sia nella detenzione e cura degli animali sia nell'allevamento dei cani di razza Bulldog, le condizioni per ordinare delle misure amministrative, segnatamente giusta l'art. 24 LPAn e l'art. 23 cpv. 1 lett. b LPAn, erano ampiamente date. Gli animali erano chiaramente trascurati e l'insorgente ha dato prova di evidente irresponsabilità nella gestione degli stessi, soprattutto dato il numero di cani; l'UVC pertanto era tenuto ad adottare ogni provvedimento necessario a ripristinare una situazione conforme al diritto.”
“Alors que la recourante avait prétendu avoir fait le ménage le dimanche 28 mai 2023, la police avait, dans la nuit du 1er juin 2023, notamment constaté une crasse généralisée dans l’appartement. Ces éléments faisaient craindre que, contrairement à ce que soutenait la recourante, la détention habituelle des chats ne se fasse dans des conditions inappropriées, portant ainsi atteinte à la dignité et à la santé animales et que, ponctuellement, lorsqu’une visite du SCAV se profilait, elle se presse pour tout ranger. Quant à la santé des félidés, en janvier 2023, ils avaient dû bénéficier de soins urgents, un chaton n’ayant d’ailleurs pas survécu. Dans la présente procédure, leur état de santé n’était toujours pas stabilisé. Nonobstant les factures vétérinaires produites, il doutait de bons soins apportés à ces animaux au quotidien. La race sphinx nécessitait une attention très particulière, notamment des espaces chauffés et de la nourriture en abondance, si bien que les conditions de détention inadéquates portaient préjudice à leur bien-être et leur dignité. L’art. 24 LPA-CH avait été enfreint à plusieurs reprises et il n’avait eu d’autre choix que de prononcer la décision querellée. A______ était, depuis le 16 février 2023, sous le coup d’une décision administrative définitive et exécutoire et il lui incombait de se conformer aux conditions de détention imposées par la LPA-CH. Cette décision l’informait également qu’en cas de récidive, une décision plus incisive serait prise. Or, l’état de fait lui ayant valu cette première décision s’était répété et même péjoré. Bien qu’entre-temps le nombre de félidés soit passé de 17 à dix, les conditions de détention étaient toujours inappropriées et violaient leur bien-être et leur dignité. Pire, des médicaments se trouvaient à leur portée. La recourante était consciente du manque d’hygiène dans son appartement. Dans les faits, elle respectait ses engagements uniquement lorsqu’il devait intervenir, espérant ainsi passer entre les mailles du filet. La situation dans laquelle elle se trouvait ne lui permettait pas de détenir des animaux conformément à la LPA-CH, étant relevé que l’interdiction de détention était limitée à trois ans.”
Ein befristetes Tierhalteverbot nach Art. 24 TSchG kann gerechtfertigt sein, wenn trotz vorheriger Beanstandungen und angeordneter Massnahmen wiederholt oder über längere Zeit erhebliche Verstösse gegen die Vorschriften zur Tierhaltung festgestellt werden. Bei der Anordnung ist die Verhältnismässigkeit zu beachten (mildestes gleich wirksames Mittel und wertende Interessenabwägung).
“Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 392 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.4 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt selbstverständlich auch bei der Anordnung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass sich ein Tierhalteverbot insbesondere dann als erforderlich erweisen kann, wenn trotz zahlreicher Beanstandungen und der Anordnung von Massnahmen - wie einer Tierbestandsreduktion - erhebliche Verstösse gegen das TSchG vorliegen oder sich solche über längere Zeit regelmässig wiederholen (vgl. Urteile 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.2 und 5; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.4.2; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 3.2; ferner Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3 [betr. Art. 24 TSchG]).”
Sind Tiere vorsorglich beschlagnahmt, dürfen sie während des hängigen Verfahrens nicht frei platziert, verkauft oder verschenkt werden, soweit dadurch die Möglichkeit einer späteren Rückgabe an den Halter vereitelt würde. Die Behörde kann die Kosten der angemessenen Unterbringung dem Halter auferlegen und gegebenenfalls Sicherheiten verlangen.
“a CPJA); il ne peut pas en revanche substituer sa propre appréciation à celle de l’autorité intimée; qu'en l'espèce, si le recourant conclut à la restitution de l'effet suspensif, il insiste, dans sa motivation, sur le fait qu'il veut éviter que ses animaux soient placés ou qu'ils ne soient vendus à des tiers et que, par la suite, il ne puisse pas ou très difficilement les récupérer cas échéant; qu'à cet égard, l'arrêt rendu le 31 août 2021 par l'Instance de céans en la cause 603 2021 117 est très clair puisque la Cour a expressément souligné que ses animaux ne pourraient être ni librement placés ni vendus tant qu'une éventuelle décision de séquestre définitif ne serait pas entrée en force; que, partant, le recours, envisagé sous cet angle, est ainsi sans objet; que, pour leur part, l'autorité intimée et avant elle le SAAV, entendent avant tout éviter que le recourant ne récupère ses animaux, à tout le moins pour la durée de la procédure, comme le requiert ce dernier; qu'en l'état, au vu des graves manquements constatés lors de l'inspection de mars 2021 et de l'état sanitaire de ses animaux, dont certains ont dû être euthanasiés, tout comme de la situation actuelle de l'intéressé, l'intérêt public prime l'intérêt privé de ce dernier à récupérer ses bêtes, durant la procédure de recours pendante devant l'autorité intimée; qu'en effet, le recourant est toujours en détention et n'est donc manifestement pas à même de s'occuper de ses animaux; qu'en outre, il s'est borné à prétendre qu'il pouvait compter sur le soutien de tiers sans en établir les modalités; qu'il ne saurait être question, dans ces circonstances, de restituer à A.________ ses bêtes pour la durée de la procédure de recours devant l'autorité intimée; que, conformément à l'art. 24 al. 1 LPA, l'autorité peut fournir aux animaux séquestrés préventivement un gîte approprié, aux frais du détenteur; que, dans ce sens, si les animaux de l'intéressé ne peuvent pas, en l'état, lui être restitués, conformément à la balance des intérêts en présence, ils ne doivent pour autant ni être librement placés ni vendus ou encore donnés, dans la mesure où les frais en sont assumés par le détenteur. A défaut en effet, suivant l'issue du litige, le recourant ne pourrait plus que difficilement, voire pas du tout, être en mesure de récupérer ses animaux; que, par une telle mesure, les intérêts des animaux sont en l'état préservés, tout comme ceux du recourant à pouvoir cas échéant les récupérer le moment venu; que, toutefois, comme déjà évoqué, les frais en découlant doivent être supportés par ce dernier; cas échéant, l’autorité peut pour ce motif exiger des garanties de sa part; que, sur le vu de ce qui précède, le recours doit dès lors être rejeté, dans la mesure où il n'est pas sans objet. Partant, les animaux séquestrés ne peuvent pas être restitués à A.”
Die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen an den Witterungsschutz (z. B. bei grosser Hitze oder fehlendem Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung) kann den Verdacht einer Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen begründen und damit präventive Massnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG rechtfertigen.
“betreffend Einstreuung von Liegeplätzen; Bianca Körner und andere, Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2019, 2021, S. 128). Die Nichteinhaltung dieser Mindestanforderungen begründet zumindest den Verdacht einer Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen, die zudem eine jedenfalls potenzielle Vernachlässigung darstellt. Dementsprechend hat das Bundesgericht bereits die Anordnung eines Witterungsschutzes für Rinder, die grosser Hitze und direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren, gestützt auf die Vorgängerbestimmung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als rechtmässig beurteilt (Urteil 2A.532/2004 vom 31. März 2005 E. 3.8, zum Begriff der "völlig unrichtig[en]" Haltung nach dem damaligen Art. 25 Abs. 1 aTSchG E. 2.2). Wie sich im Folgenden ergeben wird, hat der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an den Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht eingehalten. Somit war die strittige Verfügung von Art. 24 Abs. 1 TSchG abgedeckt. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) wurde demnach nicht verletzt.”
Liegen wiederholte und verschiedene Beanstandungen sowie Anzeichen dafür vor, dass die Halterin oder der Halter dauerhaft nicht in der Lage ist, den Bedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, kann die Behörde — zusätzlich zu unverzüglichen Sofortmassnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG — auch die Anordnung eines Tierhalteverbots prüfen.
“Ob er damit tatsächlich die von seinem Tierarzt, den er als Spezialisten in diesen Fragen bezeichnet, vorgeschlagene Therapie in allen Teilen umgesetzt hat, belegt der Beschwerdeführer nicht. Eine Befragung des Tierarztes dazu ist nicht erforderlich; schon das Einreichen einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme hätte im Übrigen entsprechende Zweifel ausräumen können. Rechtliche Würdigung Der Beschwerdeführer erblickt in den Verletzungen – fehlende Registrierung der Pferde in der Datenbank, kein Schattenplatz, zu wenig Einstreu, zu breiter Raumteiler – lediglich geringfügige Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften. Er macht geltend, seine beiden Pferde seien weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden, weshalb sich deren Beschlagnahme – und in der Folge auch das Verbot, Equiden zu halten – nicht rechtfertige. Zu prüfen ist bei der Anordnung des Verbots, Equiden zu halten, nicht, ob die Voraussetzungen – Vernachlässigung oder Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen – für ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt waren. Wie bei der Darstellung der rechtlichen Grundlagen eines Tierhalteverbots dargelegt, ist vielmehr zu prüfen, ob aus den festgestellten Tatsachen und der Beweiswürdigung zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei unfähig, Equiden zu halten. Die rechtliche Würdigung des Beschwerdeführers geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt oder unzutreffend gewürdigt. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Beschlagnahme der beiden Pferde verschiedentlich Anlass für Interventionen des Veterinärdienstes geboten. Auch wenn er jeweils beanstandete Zustände behoben hat, war er nicht in der Lage, anhaltend den Bedürfnissen der von ihm gehaltenen Pferde gerecht zu werden. Die Beanstandungen haben zudem während längerer Zeit ganz verschiedene Aspekte der Pferdehaltung betroffen. Die von ihm – und gegebenenfalls vom beigezogenen Tierarzt – gewählte Behandlung der Hufprobleme beider Pferde war offensichtlich nicht geeignet, den Krankheitsverlauf zu stoppen.”
Die konkreten Verfahrenskosten werden gemäss kantonaler Regelung (OFSAAV) nach Tarif erhoben; der ausführliche Kostenaufstellungspflicht (Tabellarische Details, Publikation auf der Website) ist vorgesehen. Gegen die Festsetzung der Kosten steht der in der Quelle genannte Rechtsbehelf offen (Art. 148 CPJA / Reklamation mit weiterer Beschwerdemöglichkeit bei der Direktion), was in den Rechnungen ausdrücklich vermerkt wird.
“Au demeurant, l'on ne peut pas s'empêcher de relever que ceci vaut également pour la période post-séquestre, étant rappelé que B.________ a une nouvelle fois été condamné, par ordonnance pénale du 22 février 2022, pour avoir détenu des moutons à tout le moins le 26 août 2021. Contrairement à ce que soutient la recourante dans sa détermination spontanée du 4 octobre 2022, cette seconde condamnation n'est pas sans pertinence, puisqu'elle ne fait qu'attester, une fois de plus, l'insoumission de l’intéressé face aux décisions de l'autorité. 2.2. Partant, le séquestre opéré par le SAAV - basé sur la décision du 9 janvier 2019 - était justifié. Aucun acte illicite ne pouvant être retenu, la responsabilité de la collectivité publique ne peut être engagée, étant souligné que les conditions de l'art. 6 LResp sont cumulatives. Les prétentions y relatives sont rejetées. 3. 3.1. La recourante réclame encore le remboursement de certains montants portés en déduction du produit de la vente obtenu suite au séquestre. A cet égard, il y a lieu de rappeler que l'art. 24 al. 2 LPA prévoit que le produit de la vente de l’animal revient à son détenteur, après déduction des frais de procédure. En complément, l'ordonnance cantonale 19 août 2014 fixant le tarif des frais du SAAV (OFSAAV; RSF 821.30.16) détaille les émoluments et débours qui peuvent être perçus. L'art. 9 OFSAAV prévoit en particulier que le SAAV établit un tableau présentant le détail des frais et le publie sur son site Internet. Quant à l'art. 11 de la loi cantonale du 20 mars 2012 sur la protection des animaux (LCPA; RSF 725.1), il prescrit que les voies de droit liées aux décisions prises en application de la présente loi sont régies par le CPJA (al. 1). L'art. 148 dudit code est applicable à la fixation du montant des frais de procédure; la décision sur réclamation est alors dans tous les cas sujette à recours auprès de la Direction, y compris si elle émane d'une organisation ou d'une entreprise de droit privé (al. 2). A relever que les factures figurant au dossier indiquent expressément la réclamation en tant que voie de droit pour contester les frais de procédure, conformément à cette disposition.”
Vernachlässigung liegt bereits vor, wenn ein Tier infolge fehlender oder ungenügender Versorgung erheblich leidet oder sein Wohlbefinden in erheblichem Mass eingeschränkt ist; es bedarf nicht erst einer Lebensgefahr oder der Gefahr des Verendens. Das Ausmass des behördlichen Einschreitens richtet sich auch danach, ob der Halter in der Lage ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen. Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss gelangt, dass der Halter auch künftig nicht angemessen sorgen kann.
“Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteile 2C_169/2021 vom 14.”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1, 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 122/2019 vom 6.”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).”
Für eine nach Art. 24 Abs. 1 TSchG gerechtfertigte vorsorgliche Beschlagnahme müssen im Zeitpunkt der Kontrolle genügend Anhaltspunkte bestehen, dass die Tiere vernachlässigt sind bzw. unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden und ihr Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist.
“Sie habe u.a. nicht nachweisen können, für welche Katze sie welche Behandlung bei einem Tierarzt habe vornehmen lassen und welche Medikamente sie ihren Tieren aufgrund der Verordnung des Tierarztes abgegeben habe. Damit habe sie ihre Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]) eindeutig verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die erkrankten Katzen nach eigenem Gutdünken behandelt und eigene Medikamente abgegeben, genügt dies den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss weiter, die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund der festgestellten Mängel bestanden im Zeitpunkt der Kontrolle allerdings genügend Anhaltspunkte, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt und somit vernachlässigt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG waren. Ebenso ist erstellt, dass die Tiere unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden. Die vorsorgliche Beschlagnahme erweist sich somit als gerechtfertigt.”
“Damit kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass begründete Verdachtsmomente vorlagen, die darauf schliessen liessen, dass die beschlagnahmten Tiere unter der fehlenden oder ungenügenden Wartung und Pflege erheblich litten oder ihr Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt war. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der festgestellten Mängel im Zeitpunkt der Kontrolle genügend Anhaltspunkte bestanden, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt und somit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG vernachlässigt waren.”
Die Behörde darf nach Art. 24 Abs. 1 TSchG unverzüglich vorsorglich eingreifen (z. B. Beschlagnahme, Unterbringung, allenfalls Tötung), um das Wohl der Tiere sofort zu verbessern. Werden strafbare Verstösse festgestellt, ist eine Strafanzeige zu erstatten. Allfällige Ansprüche wegen des amtlichen Handelns (Entschädigungs‑/Schadenersatzbegehren) sind nicht Gegenstand des tierschutzrechtlichen Verfahrens, sondern separat als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch bzw. zivilrechtlich geltend zu machen.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Die Massnahmen gestützt auf Art.”
“Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "B.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen (vgl. Präsidialentscheid B 2020/106 vom 21. Januar 2021) – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde "C.__" und "B.__" und die Anordnung der Tötung des Pferdes "B.__" gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Diesbezüglich kann das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, selbst oder durch Dritte ("Strohmänner") Equiden zu halten, erweist sich als gerechtfertigt. Die Feststellung, dass das Pferd "B.__" euthanasiert wurde, steht im Zusammenhang mit dessen Einzug und hat im vorliegenden Verfahren keine selbständige Bedeutung mehr. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Allfälliger, über den Verwertungserlös hinausgehender Schadenersatz – Schlachtwert des Pferdes "B.__" – ist nicht Gegenstand des tierschutzrechtlichen Verfahrens. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf das Schadenersatzbegehren in diesem Verfahren eingetreten werden müsste, wäre das Begehren mangels Rechtswidrigkeit der Anordnung der Tötung des Pferdes "B.__" abzuweisen. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.”
Beschlagnahme oder Einschläferung nach Art. 24 Abs. 1 TSchG kommen erst in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft wurden und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Eine Tötung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn die Heilungschancen praktisch nicht mehr bestehen oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden möglich wäre. Das blosse Halten alter, chronisch kranker oder verwilderter Tiere begründet für sich allein keine staatliche Massnahme.
“24 TSchG nur in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft sind und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe sind u.a. anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer Vernachlässigung oder ungeeigneter Haltung dermassen schlecht ist, dass die Chance auf Heilung kaum mehr vorhanden ist oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden oder Schmerzen möglich wäre (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 28). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Haltung alter, chronischer kranker oder auch verwilderter Tiere grundsätzlich zulässig ist (Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 5.2.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4). Der Umstand an sich, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, stellt keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar. Erst wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfolgen (vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2). Im Weiteren bildet Art. 24 TSchG keine rechtliche Grundlage für die Tötung eines aggressiven Tiers, weil diese Bestimmung nicht Menschen vor Tieren, sondern vielmehr Tiere vor Menschen schützt (Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1).”
“24 TSchG nur in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft sind und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe sind u.a. anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer Vernachlässigung oder ungeeigneter Haltung dermassen schlecht ist, dass die Chance auf Heilung kaum mehr vorhanden ist oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden oder Schmerzen möglich wäre (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 28). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Haltung alter, chronischer kranker oder auch verwilderter Tiere grundsätzlich zulässig ist (Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 5.2.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4). Der Umstand an sich, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, stellt keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar. Erst wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, kann eine solche Anordnung gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfolgen (vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2). Im Weiteren bildet Art. 24 TSchG keine rechtliche Grundlage für die Tötung eines aggressiven Tiers, weil diese Bestimmung nicht Menschen vor Tieren, sondern vielmehr Tiere vor Menschen schützt (Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1).”
Neben dem in Art. 24 Abs. 1 TSchG geregelten unverzüglichen Einschreiten verfügen die kantonalen Veterinärbehörden über allgemeine Vollzugskompetenzen. Auf dieser Grundlage können sie den Missstand auch durch eine Verfügung beseitigen und den Tierhalter verpflichten, den rechtmässigen Zustand herzustellen, ohne dass die Voraussetzungen des unverzüglichen Einschreitens erfüllt sein müssen.
“Abgesehen von den Fällen des unverzüglichen Einschreitens verfügen die kantonalen Veterinärbehörden über Handlungsmöglichkeiten aufgrund ihrer allgemeinen Vollzugskompetenz. Die Kantone sind für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 32 Abs. 2 TSchG; Art. 80 Abs. 3 BV). Kantonale Vollzugsbehörden wenden unmittelbar das Bundesrecht an, ohne dass es einer inhaltlichen Umsetzungsgesetzgebung auf kantonaler Ebene bedarf; anders verhält es sich nur, wenn das Bundesrecht den Kantonen einen blossen Gesetzgebungsauftrag erteilt (BGE 147 I 478 E. 3.6). Im Tierschutzbereich umfasst diese Vollzugskompetenz auch die Durchsetzung der Vorschriften über die Tierhaltung, die sich aus TSchG und TSchV ergeben. Die zuständige kantonale Behörde kann deshalb einen Tierhalter, der diese Vorschriften nicht von sich aus befolgt, durch Verfügung zum geforderten Verhalten verpflichten. Eine solche Verfügung bezweckt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes und ist zulässig, ohne dass die Voraussetzungen des unverzüglichen Einschreitens nach Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt sein müssen (vgl. zu dieser Abgrenzung Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, 2011, S. 223; Birgitta Rebsamen-Albisser, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, 1994, S. 265 f.).”
Für ein behördliches Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG ist in der Regel eine Androhung der Ersatzvornahme mit einer angemessenen Fristsetzung erforderlich. Die Behörde kann jedoch auf die Androhung verzichten und unverzüglich handeln, wenn Gefahr im Verzug besteht (sog. antizipierte Ersatzvornahme).
“Für das behördliche Einschreiten gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG ist in der Regel erforderlich, dass die Behörde dem Verpflichteten die Ersatzvornahme androht und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einräumt (vgl. Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Die Behörde kann darauf jedoch verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist (BGE 105 Ib 343 E. 4b) : So kann die zuständige Behörde durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1). Die Behörde darf in dringenden Fällen folglich auch eine Verwaltungsmassnahme durchführen, ohne diese vorgängig anzudrohen (sog. antizipierte Ersatzvornahme; vgl. BGE 144 II 454 E. 6.2).”
Im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe können kantonale Behörden grenzüberschreitend eingreifen und – gestützt auf Massnahmen anderer Kantone – Beschlagnahmungen und Ersatzvornahmen vornehmen. Im konkreten Fall führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Freiburg im Rahmen solcher Hilfe eine Kontrolle am neuen Aufenthaltsort der betroffenen Person durch und behändigte dort 24 Hunde.
“________ hält seit Jahren eine Vielzahl von Hunden, zunächst im Kanton Bern (B.________), später im Kanton Freiburg (C.________). Am 19. Juli 2019 verfügte der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD; heute: Amt für Veterinärwesen [AVET]) Folgendes: «1. [Der Beschwerdeführerin] wird die Haltung und Zucht von Hunden verboten. Das Verbot gilt ab dem 1. Oktober 2019. 2. Vom Verbot gemäss Ziffer 1 ausgenommen ist die Haltung von drei chirurgisch kastrierten Hunden. 3. Innert Frist bis zum 11. Oktober 2019 sind dem Veterinärdienst folgende Angaben zu machen: a. Name und Chip Nr. der abgegebenen Hunde b. Name, Adresse und Telefonnummer der neuen Halterinnen und Halter der Hunde gemäss Ziffer 3a c. Name und Chip Nr. der drei bei [der Beschwerdeführerin] verbleibenden Hunde gemäss Ziffer 2. 4. Die Abgabe der Hunde muss innert 10 Tagen nach Datum der Abgabe der Hundedatenbank AMICUS gemeldet werden. Letzte Frist: 11. Oktober 2019. 5. Die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahmung der Tiere (Art. 24 TSchG). 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. […]» Dagegen erhob A.________ am 22. August 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]; Verfahren L2019-035). Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 19. September 2019 verweigerte die für die Direktion instruierende Rechtsabteilung die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Folge setzte der VeD A.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 eine letzte Frist bis 30. Oktober 2019, um den Anordnungen in seiner Verfügung vom 19. Juli 2019 nachzukommen, und drohte ihr im Fall des Unterlassens die Ersatzvornahme an. B. Am 10. Dezember 2019 führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW) im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe am neuen Aufenthaltsort von A.________ in C.________ eine Kontrolle durch und behändigte dabei 24 der insgesamt 27 angetroffenen Hunde.”
Die Behörde kann bei Vernachlässigung oder völlig ungeeigneter Haltung die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen; die dadurch entstehenden Kosten können der Halterin/dem Halter auferlegt werden. Die Rechtsprechung zeigt, dass den Haltern die Kosten insbesondere dann auferlegt werden, wenn sie Anlass zur Beschlagnahme gegeben haben; die Behörde kann zudem Garantien verlangen. Während eines hängigen Verfahrens sollen die vorsorglich beschlagnahmten Tiere nicht frei verkauft oder weitergegeben werden.
“Kapitel [Art. 6-21] TSchG) ein Kapitel über "Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde" (Art. 23-25 TSchG). Eine Verwaltungsmassnahme gemäss Art. 24 TSchG kann angeordnet werden, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Abschliessend enthält das Tierschutzgesetz Strafbestimmungen (Art. 26-31 TSchG).”
“a CPJA); il ne peut pas en revanche substituer sa propre appréciation à celle de l’autorité intimée; qu'en l'espèce, si le recourant conclut à la restitution de l'effet suspensif, il insiste, dans sa motivation, sur le fait qu'il veut éviter que ses animaux soient placés ou qu'ils ne soient vendus à des tiers et que, par la suite, il ne puisse pas ou très difficilement les récupérer cas échéant; qu'à cet égard, l'arrêt rendu le 31 août 2021 par l'Instance de céans en la cause 603 2021 117 est très clair puisque la Cour a expressément souligné que ses animaux ne pourraient être ni librement placés ni vendus tant qu'une éventuelle décision de séquestre définitif ne serait pas entrée en force; que, partant, le recours, envisagé sous cet angle, est ainsi sans objet; que, pour leur part, l'autorité intimée et avant elle le SAAV, entendent avant tout éviter que le recourant ne récupère ses animaux, à tout le moins pour la durée de la procédure, comme le requiert ce dernier; qu'en l'état, au vu des graves manquements constatés lors de l'inspection de mars 2021 et de l'état sanitaire de ses animaux, dont certains ont dû être euthanasiés, tout comme de la situation actuelle de l'intéressé, l'intérêt public prime l'intérêt privé de ce dernier à récupérer ses bêtes, durant la procédure de recours pendante devant l'autorité intimée; qu'en effet, le recourant est toujours en détention et n'est donc manifestement pas à même de s'occuper de ses animaux; qu'en outre, il s'est borné à prétendre qu'il pouvait compter sur le soutien de tiers sans en établir les modalités; qu'il ne saurait être question, dans ces circonstances, de restituer à A.________ ses bêtes pour la durée de la procédure de recours devant l'autorité intimée; que, conformément à l'art. 24 al. 1 LPA, l'autorité peut fournir aux animaux séquestrés préventivement un gîte approprié, aux frais du détenteur; que, dans ce sens, si les animaux de l'intéressé ne peuvent pas, en l'état, lui être restitués, conformément à la balance des intérêts en présence, ils ne doivent pour autant ni être librement placés ni vendus ou encore donnés, dans la mesure où les frais en sont assumés par le détenteur. A défaut en effet, suivant l'issue du litige, le recourant ne pourrait plus que difficilement, voire pas du tout, être en mesure de récupérer ses animaux; que, par une telle mesure, les intérêts des animaux sont en l'état préservés, tout comme ceux du recourant à pouvoir cas échéant les récupérer le moment venu; que, toutefois, comme déjà évoqué, les frais en découlant doivent être supportés par ce dernier; cas échéant, l’autorité peut pour ce motif exiger des garanties de sa part; que, sur le vu de ce qui précède, le recours doit dès lors être rejeté, dans la mesure où il n'est pas sans objet. Partant, les animaux séquestrés ne peuvent pas être restitués à A.”
“Dabei wurde im Rekursentscheid statt Ziff. 5 (Entscheidgebühr) fälschlicherweise Ziff. 6 (Kostenübernahme von Tierheim- und Tierarztkosten) aufgehoben und ersetzt durch "Ziffer 6: A.__ bezahlt eine Gebühr von CHF 600". Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist offenkundig, dass es sich bei den erwähnten CHF 600 um die Verfügungsgebühr handelt, welche neu ausschliesslich der Beschwerdeführerin auferlegt worden ist, anstatt auch ihrem Ehemann. Bei diesem offenkundigen Fehler (falsche Ziffer, materiell aber richtiger Inhalt) handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, das die hierfür zuständige Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ohne weiteres berichtigen durfte (vgl. Art. 93septies VRP und C. Reiter, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 5 f. zu Art. 93septies VRP). Gegen die so reduzierte Kostenauflage sprechen auch nicht die ungeklärten Eigentumsverhältnisse an "S.__". Es war die Beschwerdeführerin, die als Halterin zur vorsorglichen Beschlagnahme Anlass gegeben hat (vgl. Art. 24 Abs. 1 TSchG) und die – entgegen ihrer heutigen Darlegung – das Verfahren in der Hauptsache auch deshalb geführt hat, um "S.__" wieder in Besitz nehmen zu können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Streitsache ist zu neuer Entscheidung – d.h. zur Festlegung der Tierheim- und Tierarztkosten zwischen dem 11. November 2015 und dem 8. April 2016 – an das AVSV zurückzuweisen. Diese Kosten werden sich ca. auf einen Zehntel des in diesem Verfahren streitigen Betrages beschränken. Nach den konkreten Umständen obsiegt die Beschwerdeführerin zwar nicht vollständig, aber zu neun Zehnteln. Entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu einem und dem Staat zu neun Zehnteln aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die auf die Beschwerdeführerin entfallende Entscheidgebühr von CHF 200 wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000 verrechnet.”
Art. 24 Abs. 1 TSchG ist als Kann‑Bestimmung ausgestaltet; die zuständige Behörde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei Wahl und Umfang der Massnahmen. Der erforderliche Eingriffsgrad bemisst sich danach, ob die Halterin/der Halter in der Lage ist, den gesetzeskonformen Zustand selbst wiederherzustellen; eine dauerhafte Beschlagnahme kommt nur in Betracht, wenn nach sorgfältiger Prüfung feststeht, dass dies künftig nicht möglich sein wird. Bei schwierig zu beurteilenden veterinärmedizinischen Fragen ist gegenüber fachbehördlichen Anordnungen eine gewisse Zurückhaltung geboten; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf Rechts‑ und Sachverhaltskontrolle.
“Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c. 5.6.3 et les références). Cela vaut également en ce qui concerne les mesures ordonnées sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA (TF 2C_764/2022 du 16 février 2023 c. 7.1, 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.3 et les références). Dans ce contexte, l'autorité compétente dispose d'une large marge d'appréciation pour déterminer quelles mesures sont les plus appropriées au cas d'espèce (TF 2C_764/2022 du 16 février 2023 c. 7.1 et les références). Selon le Tribunal fédéral, le degré d'intervention de l'autorité en lien avec l'art. 24 al. 1 LPA dépend de la capacité du détenteur de l'animal à rétablir lui-même l'état conforme à la loi. Un séquestre définitif par exemple n'entre en ligne de compte que lorsque l'autorité compétente conclut, après un examen minutieux, que le détenteur de l'animal ne sera plus en mesure de s'occuper de celui-ci de manière adéquate à l'avenir (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 5.2 Dans le cas d'espèce, l'autorité précédente a confirmé la décision de l'Office qui imposait à la recourante de permettre à son alpaga d'avoir des contacts sociaux avec des congénères. En outre, le délai d'un mois pour ce faire, octroyé par l'Office, a été confirmé dans son principe et fixé à un peu moins de deux mois par la Direction. La menace d'exécution par substitution en cas de non-respect de l'injonction de l'Office a également été confirmée par l'autorité précédente. En revanche, si l'obligation de formation nécessaire des personnes détenant des alpagas a été thématisée dans la décision et la décision sur recours (voir à ce propos art.”
“Wie sich aus der Formulierung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als "Kann-Bestimmung" ergibt, verfügt die zuständige Behörde beim Entscheid über die zur Wiederherstellung des Tierwohls anzuordnenden Massnahmen über einen Ermessensspielraum. Auch wenn die Vorinstanz nach § 20 Abs. 1 lit. c VRG grundsätzlich befugt und verpflichtet ist, entsprechende Anordnungen auch auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich dabei aufgrund der besonderen veterinärmedizinischen Fachkenntnisse des Beschwerdegegners eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3; 130 II 449 E. 4.1, je mit zahlreichen Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 80 f.; vgl. zur Sachkunde des Beschwerdegegners ferner VGr, 27. März 2008, VB.2007.00156, E. 4.2). Dies gilt insbesondere für die schwierig zu beantwortende Frage, wann eine krankheits- oder verletzungsbedingte Beeinträchtigung des Tierwohls derart gross ist, dass nur noch die Tötung des betreffenden Tiers wirksam Abhilfe schaffen kann. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung entsprechender Anordnungen mangels anderslautender spezialgesetzlicher Regelung ohnehin auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs.”
Art. 24 Abs. 1 TSchG ist ein Instrument der unverzüglichen behördlichen Intervention. Ziel ist die rasche Verbesserung des Tierwohls und die Verhinderung künftiger Tierschutzverletzungen; die Vorschrift erlaubt zu diesem Zweck vorsorgliche Massnahmen wie die Beschlagnahmung und vorläufige Unterbringung der Tiere mit der Möglichkeit einer späteren definitiven Anordnung.
“S. 2). Die präventive Anwendung von Art. 36 Abs. 1 TSchV entspricht schliesslich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach behördliche Massnahmen, die sich - wie die hier zu beurteilende Anordnung (E. 5 hiervor) - auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützen, künftige Verletzungen von Tierschutzvorschriften vermeiden sollen (Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.1).”
“die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (vgl. Urteile 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.2; vgl. auch ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden”
“1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 25 ff.; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 57 f.). 3.3 Das Hundegesetz vom 14. April 2018 (LS 554.5) sieht bezüglich der allgemeinen Anforderungen der Hundehaltung vor, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden (§ 9 Abs. 1). Im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 18 Abs.”
Nach einer vorsorglichen Beschlagnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die Behörde nach sorgfältiger Prüfung eine definitive Beschlagnahme (Einziehung) anordnen, wenn sie zum Schluss kommt, dass der Halter auch künftig nicht angemessen für das Tier sorgen wird. Die Einziehung ist insoweit häufig die Folge eines Tierhalteverbots.
“Das Veterinäramt hat denn auch verfügt, die beiden Pferde würden "definitiv eingezogen" – und nicht etwa "beschlagnahmt" – und bezüglich der Tötung lediglich noch die entsprechende Tatsache festgestellt (Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. April 2020). Die Vorinstanz hat bei der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes den Begriff der "Einziehung" – und nicht jenen der "Beschlagnahme" – verwendet (vgl. act. 2). Auch das Bundesgericht bezeichnet die "definitive Beschlagnahme" als "Einzug" (vgl. BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 Sachverhalt B). Die Fragen, ob die vorsorgliche Beschlagnahme und die Anordnung der Tötung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 TSchG zu Recht erfolgten, waren deshalb abschliessend im dagegen geführten Rechtsmittelverfahren zu beurteilen (vgl. VerwGE B 2020/106 vom 21. Januar 2021, BGer 2C_182/2021 vom 2. März 2021). Darauf ist in diesem Verfahren nicht zurückzukommen. Hingegen könnte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage sein, ob das gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG vorsorglich beschlagnahmte Pferd "C.__" einzuziehen oder dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben ist. Ein vorsorglich beschlagnahmtes Tier kann dem bisherigen Halter nicht wieder herausgegeben werden, weil dieser auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl. zum Einzug im Sinn einer definitiven Beschlagnahme BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 und 4.4). Insoweit ist die Einziehung regelmässige Folge eines Tierhalteverbots. Selbständige Bedeutung kann der "definitiven Beschlagnahme" im Sinn einer Einziehung dann zukommen, wenn die Haltung eines eingezogenen Tiers vom generellen Halteverbot ausgenommen sein soll oder wenn sich die Herausgabe eines eingezogenen Tiers an den früheren Halter unter den konkreten Umständen verbietet, auch wenn sich ein generelles Halteverbot als unzulässig, insbesondere unverhältnismässig erweisen sollte. Equidenhalteverbot Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit jenen Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden (lit.”
“b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 25 ff.; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 57 f.). 3.3 Das Hundegesetz vom 14. April 2018 (LS 554.5) sieht bezüglich der allgemeinen Anforderungen der Hundehaltung vor, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden (§ 9 Abs.”
“Oktober 2019 eingehend äussern konnte. Das Veterinäramt hat denn auch verfügt, die beiden Pferde würden "definitiv eingezogen" – und nicht "beschlagnahmt" – und bezüglich der Tötung lediglich noch die entsprechende Tatsache festgestellt (Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 27. April 2020). Die Vorinstanz hat bei der Umschreibung des Verfahrensgegenstandes den Begriff der "Einziehung" – und nicht jenen der "Beschlagnahme" – verwendet (vgl. act. 2). Auch das Bundesgericht bezeichnet die "definitive Beschlagnahme" als "Einzug" (vgl. BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 Sachverhalt B). Die Fragen, ob vorsorgliche Beschlagnahme und Anordnung der Tötung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 TSchG zu Recht erfolgten, waren deshalb abschliessend im dagegen geführten Rechtsmittelverfahren zu beurteilen (vgl. VerwGE B 2020/106 vom 21. Januar 2021, BGer 2C_182/2021 vom 2. März 2021). Darauf ist in diesem Verfahren nicht zurückzukommen. Hingegen kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage sein, ob das gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG vorsorglich beschlagnahmte Pferd "B.__" einzuziehen oder dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben ist. Ein vorsorglich beschlagnahmtes Tier kann dem bisherigen Halter nicht wieder herausgegeben werden, weil dieser auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl. zum Einzug im Sinn einer definitiven Beschlagnahme BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 und 4.4). Insoweit ist die Einziehung regelmässige Folge eines Tierhalteverbots. Selbständige Bedeutung kann der "definitiven Beschlagnahme" im Sinn einer Einziehung dann zukommen, wenn sich ein generelles Halteverbot als unzulässig, insbesondere unverhältnismässig erweist, jedoch besondere Umstände die Herausgabe eines bestimmten Tieres an seinen früheren Halter verbieten. Equidenhalteverbot Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit jenen Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden (lit.”
Die Eingriffsmassnahme nach Art. 24 Abs. 1 TSchG kann als verfügungsvertretender Realakt erfolgen; das heisst, die Behörde kann unmittelbar Gesetzesvollzug betreiben und dabei ohne vorgängige formelle Sachverfügung zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht eingreifen. Diese Rechtsfigur unterscheidet sich von der Vollstreckung einer Verfügung und muss sich auf eine eigene gesetzliche Grundlage stützen; der Mitteleinsatz hat sich dabei an Verhältnismässigkeitsgrundsätzen zu orientieren (vgl. insb. die zitierte Rechtsprechung und Literatur).
“die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11. November 2015 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschehen – als unmittelbarer Gesetzesvollzug ohne vorhergehende Sachverfügung erfolgen (vgl. Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25; zur Rechtsfigur des "verfügungsvertretenden Realakts" vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 35 ff. und § 38 Rz. 17 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478 ff.). Im Unterschied zum verfügungsbezogenen geht es beim verfügungsvertretenden Realakt nicht um die Vollstreckung einer Verfügung, sondern um die Durchsetzung einer gesetzlichen Pflicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478). Der verfügungsvertretende Realakt muss sich auf eine eigene gesetzliche Grundlage stützen (hier: Art. 24 Abs. 1 TSchG), der Mitteleinsatz muss verhältnismässig sein und ist nur staatlichen Organen erlaubt (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 Rz. 36 f.; Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25). Im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung kann dem Tierhalter durch die zwangsweise Wegnahme des Tieres vorerst der unmittelbare Besitz am Tier entzogen werden (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 55 f.). Nach dieser vorsorglichen Beschlagnahme klärt die Behörde den Sachverhalt ab und kann das Tier – wenn notwendig – durch Verfügung definitiv beschlagnahmen (in der Verfügung vom 8. April 2016 als "Einziehung" bezeichnet). Dies insbesondere dann, wenn sich der Schluss aufdrängt, dass der Halter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen. Aus diesen Ausführungen – und übrigens bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 TSchG –wird klar, dass es sich beim "behördlichen Einschreiten" und insbesondere bei der "vorsorglichen Beschlagnahme" um einen Realakt handelt, mit dem das Schicksal des Tieres bis zum Erlass einer allfälligen definitiven Beschlagnahme bestimmt werden kann.”
“Weder in der Verfügung des AVSV vom 8. April 2016, im Rekursentscheid der Vorinstanz vom 26. September 2017 noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Aufgrund des Suspensiveffekts wurde "S.__" mithin erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft am 6. Juni 2019 – mit dem Entscheid des Bundesgerichts – definitiv eingezogen. Es fragt sich, weshalb "S.__" weiter in der Tierklinik X.__ verblieb, obwohl die Rechtsmittelverfahren gegen die am 8. April 2016 verfügte Einziehung aufschiebend wirkten. Nach den Grundsätzen von Art. 4 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und – soweit es der Verwendungszweck zulässt – für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn sie feststellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Das AVSV und die Vorinstanz führen die streitige Kostenauflage für die gesamte Verfahrensdauer im Wesentlichen auf den zitierten Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG zurück. Durch die Beschlagnahme eines vernachlässigten oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehaltenen Tieres wird der gesetzliche Zustand (d.h. die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11.”
Art. 24 ist im Zweifel zugunsten des Tierwohls auszulegen ('in dubio pro animali'). Danach können ausserkantonale Beschlagnahmen ausnahmsweise zulässig sein, soweit sie der Durchsetzung eines umfassenden, gesamtschweizerisch wirkenden Tierhalteverbots dienen (etwa bei Beschlagnahme des über Kantonsgrenzen verteilten gesamten Tierbestands und bei Wohnsitz des Tierhalters im anordnenden Kanton).
“Dient eine Beschlagnahme der Durchsetzung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots, macht sie nur dann Sinn, wenn sie auch Tiere einschliesst, die der Tierhalter oder die Tierhalterin vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen Kanton hält, da ansonsten die ausserkantonalen Tiere nicht geschützt werden könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt. Einerseits berücksichtigt es nicht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Tierhalter im anordnenden Kanton wohnt. Andererseits wird ebenfalls ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Tieren, die in einem anderen Kanton beschlagnahmt wurden, um Teile eines über verschiedene Kantone verteilten Tierbestands handelte und der gesamte Tierbestand, nicht bloss ein einzelnes Tier, beschlagnahmt wurde.”
“Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt. Einerseits berücksichtigt es nicht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Tierhalter im anordnenden Kanton wohnt. Andererseits wird ebenfalls ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Tieren, die in einem anderen Kanton beschlagnahmt wurden, um Teile eines über verschiedene Kantone verteilten Tierbestands handelte und der gesamte Tierbestand, nicht bloss ein einzelnes Tier, beschlagnahmt wurde. Zu Unrecht ging das Kurzgutachten zudem davon aus, dass es sich nicht um eine Situation gehandelt habe, in der Gefahr in Verzug war.”
Bei strittigen Abzügen kann die Halterin verlangen, dass ihr die vom SAAV/OFSAAV bereitgestellte detaillierte Kostenaufstellung (Tableau) zugänglich gemacht wird. In der Praxis hat eine Halterin eine nähere Aufschlüsselung (Stunden, km, genaue Tätigkeitsbeschreibungen, angewandte Stundensätze) verlangt; die Behörde verwies jedoch auf das vom OFSAAV erstellte Tableau und übermittelte keine weitergehenden Detailangaben.
“9 OFSAAV prévoit en particulier que le SAAV établit un tableau présentant le détail des frais et le publie sur son site Internet. Quant à l'art. 11 de la loi cantonale du 20 mars 2012 sur la protection des animaux (LCPA; RSF 725.1), il prescrit que les voies de droit liées aux décisions prises en application de la présente loi sont régies par le CPJA (al. 1). L'art. 148 dudit code est applicable à la fixation du montant des frais de procédure; la décision sur réclamation est alors dans tous les cas sujette à recours auprès de la Direction, y compris si elle émane d'une organisation ou d'une entreprise de droit privé (al. 2). A relever que les factures figurant au dossier indiquent expressément la réclamation en tant que voie de droit pour contester les frais de procédure, conformément à cette disposition. 3.2. En l’occurrence, il ressort du dossier de la cause que le produit de la vente s'est élevé au total à CHF 58'077.25. Le 11 novembre 2020 notamment, la DIAF a rappelé à l'intéressée le prescrit de l'art. 24 al. 2 LPA et lui a joint un tableau détaillant l'ensemble des frais déduits du produit de la vente, dont un montant de CHF 5'761.68 sous l'intitulé "Facturation des heures et km effectués par le personnel du SAAV selon décompte". Par courrier du 3 février 2021, la recourante a informé le SAAV, entre autres, qu'elle contestait cette somme et exigeait le détail exact des opérations effectuées et le tarif horaire appliqué. Elle s'opposait également à la déduction de trois factures qui concernaient, d'après elle, B.________ et non la société. Le 12 février 2021, la DIAF l'a renvoyée à l'OFSAAV et lui a transmis un "détail des factures", dont on ignore en quoi il consiste exactement. Par réponse du 17 février 2021, la recourante a fait valoir que le tableau transmis le 11 novembre 2020 ne lui donnait pas les réponses à ses questions, de sorte qu'il n'était pas possible de vérifier l'exactitude et le bienfondé des heures de travail et kilomètres retenus. Le 23 février 2021, la DIAF a relevé que ces éléments avaient été facturés sur la base de l'OFSAAV et qu'aucun complément d'information plus détaillé ne pouvait dès lors lui être transmis.”
“9 OFSAAV prévoit en particulier que le SAAV établit un tableau présentant le détail des frais et le publie sur son site Internet. Quant à l'art. 11 de la loi cantonale du 20 mars 2012 sur la protection des animaux (LCPA; RSF 725.1), il prescrit que les voies de droit liées aux décisions prises en application de la présente loi sont régies par le CPJA (al. 1). L'art. 148 dudit code est applicable à la fixation du montant des frais de procédure; la décision sur réclamation est alors dans tous les cas sujette à recours auprès de la Direction, y compris si elle émane d'une organisation ou d'une entreprise de droit privé (al. 2). A relever que les factures figurant au dossier indiquent expressément la réclamation en tant que voie de droit pour contester les frais de procédure, conformément à cette disposition. 3.2. En l’occurrence, il ressort du dossier de la cause que le produit de la vente s'est élevé au total à CHF 58'077.25. Le 11 novembre 2020 notamment, la DIAF a rappelé à l'intéressée le prescrit de l'art. 24 al. 2 LPA et lui a joint un tableau détaillant l'ensemble des frais déduits du produit de la vente, dont un montant de CHF 5'761.68 sous l'intitulé "Facturation des heures et km effectués par le personnel du SAAV selon décompte". Par courrier du 3 février 2021, la recourante a informé le SAAV, entre autres, qu'elle contestait cette somme et exigeait le détail exact des opérations effectuées et le tarif horaire appliqué. Elle s'opposait également à la déduction de trois factures qui concernaient, d'après elle, B.________ et non la société. Le 12 février 2021, la DIAF l'a renvoyée à l'OFSAAV et lui a transmis un "détail des factures", dont on ignore en quoi il consiste exactement. Par réponse du 17 février 2021, la recourante a fait valoir que le tableau transmis le 11 novembre 2020 ne lui donnait pas les réponses à ses questions, de sorte qu'il n'était pas possible de vérifier l'exactitude et le bienfondé des heures de travail et kilomètres retenus. Le 23 février 2021, la DIAF a relevé que ces éléments avaient été facturés sur la base de l'OFSAAV et qu'aucun complément d'information plus détaillé ne pouvait dès lors lui être transmis.”
Nach der Rechtsprechung dient das unverzügliche Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG dazu, eine rechtswidrige Situation sofort zu beheben und das Wohl der Tiere unverzüglich zu verbessern. Solche Massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn festgestellt ist, dass Vernachlässigung oder völlig ungeeignete Haltungsbedingungen vorliegen. Soweit erforderlich, können die Behörden zur Durchsetzung polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1).”
“1 LPA-CH, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let. a) ou aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (let. b). L'incapacité objective de détenir des animaux, au sens de l'art. 23 al. 1 let. b LPA‑CH, est donnée si l'intéressé n'est pas en mesure de se conformer aux règles générales de comportement requises ou enfreint les interdictions imposées par la LPA (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_122/2019 du 6 juin 2019 consid. 3.2 et les arrêts cités). L'interdiction de détention d'animaux a pour but de garantir ou de rétablir le bien-être de ces derniers; il s'agit d'une mesure qui ne vise pas à punir le détenteur, mais à protéger les bonnes conditions de détention du point de vue de la loi (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_378/2012 du 11 janvier 2012 consid. 3.1 et les arrêts cités). Une interdiction de détention suppose en principe une violation crasse de la LPA provoquant des maux à l'animal. Selon l'art. 24 al. 1 LPA-CH, s'il est constaté que les animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées, l'autorité compétente intervient immédiatement et peut les séquestrer préventivement et leur offrir un gîte approprié; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. Cette disposition permet une protection rapide et efficace des animaux lorsque cela est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2A.33/2005 du 24 juin 2005 consid. 2.1). Par ailleurs, les autorités chargées de l’exécution de la LPA-CH ont accès aux locaux, installations, véhicules, objets et animaux et, pour ce faire, ont qualité d’organes de la police judiciaire (art. 39 LPA-CH). 2.3 À Genève, le SCAV est chargé de l’exécution de la législation sur la protection des animaux (art. 1, 2 let. b et 3 al. 3 du règlement d'application de la loi fédérale sur la protection des animaux du 15 juin 2011 - RaLPA - M 3 50.02). En particulier, il inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie conformément aux exigences de la LPA-CH (art.”
Die Tötung eines Tiers ist nach Art. 24 Abs. 1 TSchG ultima ratio. Sie kommt nur in Betracht, wenn Schmerzen oder Leiden nicht mit vernünftigen Mitteln anderweitig gelindert oder geheilt werden können, etwa durch Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder durch Verbringung an einen geeigneten Ort. Der Verkauf ist subsidiär; die Tötung ist insbesondere dann denkbar, wenn ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
“Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die im Einzelfall gestützt auf diese Bestimmung angeordneten Massnahmen haben verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Tötung eines Tiers zum Schutz seines Wohlbefindens stellt dabei das letzte Mittel dar, welches nur zulässig ist, wenn dessen Schmerzen oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können, etwa durch Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder die Verbringung an einen anderen Ort (vgl. BGr, 30. November 2009, 2C_166/2009, E. 2.2.1; Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 7).”
“für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, p. 26; NICOLA FEUERSTEIN, Notre loi sur la protection des animaux: bref commentaire, 1997, p. 59). A noter que d'autres mesures moins incisives non prévues par l'art. 24 LPA peuvent également être prises par l'autorité, telles que la réduction du nombre d'animaux ou un traitement vétérinaire (cf. pour d'autres d'exemples; arrêt 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.4 et l'arrêt et la référence cités). Ce n'est que "si nécessaire" que l'autorité fait vendre ou mettre à mort les animaux (cf. art. 24 al. 1 LPA). Il s'ensuit que la vente de l'animal est une mesure subsidiaire à son hébergement dans un gîte ou toute autre mesure moins incisive selon la jurisprudence, qui n'est décidée par l'autorité que lorsqu'elle est considérée comme nécessaire au regard des circonstances particulières du cas d'espèce. La mise à mort constitue quant à elle l'ultima ratio, en particulier lorsqu'une vente est impossible pour des raisons juridiques ou factuelles (cf. arrêt 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 consid. 7.3.1). L'intervention de l'autorité sur la base de l'art. 24 LPA ayant pour but d'améliorer sans délai le bien-être des animaux (cf. arrêt 2C_169/2021 du 14 juillet 2021 consid. 3.1; 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.3 et les arrêts et références cités), c'est donc également la protection de leur bien-être qui doit être la considération principale dans le choix de l'autorité de vendre ceux-ci.”
Bei der Überwälzung der nach Art. 24 TSchG anfallenden Kosten sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten: die Zahlungen müssen auf einer formell gesetzlichen Grundlage beruhen, verhältnismässig sein und das Willkürverbot wahren. Handelt es sich um eine gebührenähnliche Abgabe, ist ihre Bemessung durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt.
“Die Kosten des Einschreitens nach Art. 24 TSchG, welche der Halterin oder dem Halter überwälzt werden sollen (vgl. Art. 24 Abs. 2 TSchG), haben, ihrem Charakter als öffentliche Abgabe entsprechend, mit den diesbezüglich relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang zu stehen: Die an das Gemeinwesen zu bezahlenden Beträge haben auf einer formell gesetzlichen Grundlage zu beruhen (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 127 Abs. 1 BV), müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) und dürfen das Willkürverbot nicht verletzen (Art. 9 Abs. 1 BV). Handelt es sich bei einer öffentlichen Abgabe um eine Gebühr im Rechtsinn − dies ist der Fall, wenn mit dem zu bezahlenden Geldbetrag eine staatliche Gegenleistung abgegolten werden soll (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764) − wird deren Bemessung, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingegrenzt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll.”
“Die Kosten des Einschreitens nach Art. 24 TSchG, welche der Halterin oder dem Halter überwälzt werden sollen (vgl. Art. 24 Abs. 2 TSchG), haben, ihrem Charakter als öffentliche Abgabe entsprechend, mit den diesbezüglich relevanten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang zu stehen: Die an das Gemeinwesen zu bezahlenden Beträge haben auf einer formell gesetzlichen Grundlage zu beruhen (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 127 Abs. 1 BV), müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV) und dürfen das Willkürverbot nicht verletzen (Art. 9 Abs. 1 BV). Handelt es sich bei einer öffentlichen Abgabe um eine Gebühr im Rechtsinn − dies ist der Fall, wenn mit dem zu bezahlenden Geldbetrag eine staatliche Gegenleistung abgegolten werden soll (anstatt vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2764) − wird deren Bemessung, soweit der Gesetzgeber die Höhe der Gebühr nicht selbst festlegt, durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingegrenzt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll.”
Bei Dringlichkeit können Gemeindebehörden (unter Beizug eines Amtstierarztes) und Polizeiorgane unverzüglich einschreiten und unterstützen den Vollzug der Massnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG; sie haben den kantonalen Veterinärdienst bzw. das zuständige Veterinäramt darüber zu informieren bzw. Bericht zu erstatten.
“Auf kantonaler Ebene sieht § 66 der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (TSSV/SO, BGS 926.711) vor, dass die Organe des Tierschutzes die Tierschutzgesetzgebung des Bundes vollziehen. Als Organe des Tierschutzes gelten unter anderem Gemeindebehörden und Polizeiorgane (§ 67 lit. f und g TSSV/SO). Gemäss § 70 Abs. 1 TSSV/SO vollzieht in erster Linie der kantonale Veterinärdienst die Tierschutzgesetzgebung und erteilt die Bewilligungen nach Bundesrecht. Er verfügt Verwaltungsmassnahmen, insbesondere gemäss Artikel 24 TSchG, unter Vorbehalt von § 75 Abs. 3 TSSV/SO (§ 70 Abs. 2 TSSV/SO). Gemäss § 75 Abs. 1 TSSV/SO unterstützen die Gemeindebehörden und Polizeiorgane die kantonalen Behörden. Wird festgestellt, dass sich Verwaltungsmassnahmen, namentlich ein behördliches Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG, aufdrängen, so stellen sie dem Veterinärdienst Antrag. Bei Dringlichkeit kann die Gemeindebehörde unter Beizug eines Amtstierarztes unverzüglich einschreiten; sie erstattet darüber dem Veterinärdienst Bericht (§ 75 Abs. 3 TSSV/SO).”
“Benötigt ein Tier medizinische Behandlung, ist der Halter oder die Halterin verpflichtet, ihm diese zukommen zu lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Im Unterlassensfall darf die kantonale Behörde - im Kanton Solothurn das Veterinäramt, bei Dringlichkeit auch die Gemeinde oder die Polizei - Verwaltungsmassnahmen auf Kosten des Halters oder der Halterin anordnen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die in Art. 24 Abs. 1 TSchG aufgezählten Verwaltungsmassnahmen (Beschlagnahme, Unterbringung, Verkauf, Tötung) sind dabei nicht abschliessend. Vielmehr kann die Behörde aus Verhältnismässigkeitsgründen auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, um ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommt namentlich die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).”
Die amtliche Beschlagnahme nach Art. 24 TSchG wird auch als Beschlagnahme im Rahmen des Verwaltungszwangs erfasst. Nach der Rechtsprechung fällt die Strafbarkeit nach Art. 289 StGB nur dann ausser Betracht, wenn der Beschlag nichtig ist; ein anfechtbarer Beschlag schliesst die Strafbarkeit nicht aus.
“Des Bruchs amtlicher Beschlagnahme macht sich schuldig, wer eine Sache, die amtlich mit Beschlag belegt ist, der amtlichen Gewalt entzieht. Der Tatbestand von Art. 289 StGB schützt die staatliche Autorität. Tatobjekt ist eine rechtsgültig mit amtlichem Beschlag belegte Sache. Erfasst ist nicht nur die strafprozessuale Beschlagnahme, sondern namentlich auch die Beschlagnahme als Mittel des Verwaltungszwangs, wie sie in Art. 24 TSchG vorgesehen ist. Ein nichtiger Beschlag schliesst die Anwendung von Art. 289 StGB aus, nicht aber ein anfechtbarer. Der Strafrichter hat die Zweckmässigkeit der Beschlagnahme nur im Sinn einer Vorfrage zu prüfen. Der amtliche Beschlag stellt einen Akt der staatlichen Autorität dar, durch den eine Sache der Verfügungsgewalt der bisher berechtigten Person ganz oder nur in bestimmtem Umfang entzogen und in gesetzlich bestimmtem Umfang der Verfügungsgewalt einer Behörde beziehungsweise eines Beamten oder einer Beamtin unterstellt wird. Nicht erforderlich ist, dass die Behörden Besitz am beschlagnahmten Gegenstand erwerben. Unter die Tathandlung des Entziehens fällt jedes Verhalten, das den staatlichen Verfügungsanspruch ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend aufhebt. Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter oder die Täterin Kenntnis von der amtlichen Beschlagnahme der betroffenen Sache hat und sie der amtlichen Gewalt entziehen will; eine besondere Absicht wird nicht gefordert.”
Für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 24 TSchG — namentlich Beschlagnahmen — ist das Veterinäramt zuständig. Ob der Vollzug spezieller kommunaler Hundegesetze den Politischen Gemeinden obliegt, ist in Fällen, in denen die Beschlagnahme unmittelbar auf Art. 24 TSchG gestützt wird, nicht entscheidend.
“Die Beschlagnahme ist unter diesen Umständen auch für die beiden Hunde gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob der Vollzug der Hundegesetzgebung den Politischen Gemeinden und nicht dem Veterinäramt obliegt, da sich die vorliegende Beschlagnahme direkt auf Art. 24 TSchG stützt, für dessen Vollzug das Veterinäramt zuständig ist.”
“Die Beschlagnahme ist unter diesen Umständen auch für die beiden Hunde gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob der Vollzug der Hundegesetzgebung den Politischen Gemeinden und nicht dem Veterinäramt obliegt, da sich die vorliegende Beschlagnahme direkt auf Art. 24 TSchG stützt, für dessen Vollzug das Veterinäramt zuständig ist.”
Neben der in Art. 24 TSchG vorgesehenen Beschlagnahme sind von der zuständigen Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch weniger einschneidende, tierschutzorientierte Massnahmen möglich, soweit sie dem Tierwohl dienen und verhältnismässig sind. Als Beispiele, die in der Rechtsprechung genannt werden, kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung, Pflegeauflagen oder Regeln zum Umgang mit den Tieren in Frage.
“1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.3). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige. 2.3 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" (Art. 23 f. TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw.”
“Wie bereits ausgeführt, kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage weniger einschneidende Massnahmen als die in Art. 23 und 24 TSchG vorgesehenen Anordnungen treffen, soweit sie im Interesse des Tierwohls stehen und sich als verhältnismässig erweisen (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Ein täglicher 20-minütiger Umgang mit jeder einzelnen Katze dürfte in der Regel eine gegenüber einem Tierhalteverbot oder der Beschlagnahme der Tiere mildere Massnahme darstellen. Dies setzt freilich voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 23 und Art. 24 TSchG erfüllt sind (vgl. E. 4.2.3 hiervor).”
Bei einer Euthanasierung ist nach den vorliegenden Entscheidungsgründen kein Verwertungserlös angefallen. Ersatz- oder Schadenersatzansprüche (z. B. für einen «Schlachtwert») sind nicht über das Rechtsmittel gegen Beschlagnahme und Euthanasierung geltend zu machen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch bzw. zivilrechtlich einzufordern. Art. 24 Abs. 2 TSchG führt vor diesem Hintergrund im Rechtsmittelverfahren nicht zu Ausgleichszahlungen.
“Das künftige Tierhalteverbot betrifft den Beschwerdeführer vor allem darin, dass ihm auch das Pferde "B.__" nicht zurückgegeben werden kann. Da Equiden Sicht-, Hör und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV), und das Interesse am Wohl weiterer vom Beschwerdeführer allenfalls gehaltener Tiere erhebliches Gewicht hat, erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Definitive Einziehung Soweit dem Beschwerdeführer verboten werden darf, künftig Equiden zu halten, muss auch die – definitive – Einziehung als rechtmässig beurteilt werden, zumal er keine besonderen Gründe geltend macht, warum es ihm erlaubt sein soll, keine Equiden, jedoch aber das Pferd "B.__" weiterhin allein (vgl. dazu im Übrigen auch die Haltevorschrift gemäss Art. 59 Abs. 3 TSchV, wonach Equiden in Sicht-, hör und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden zu halten sind) zu halten. Schadenersatz Ein Verwertungserlös, der dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 24 Abs. 2 TSchG – nach Abzug der Verfahrenskosten – zufallen könnte, ist bei der Euthanasierung nicht angefallen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz im Umfang des "Schlachtwertes" geltend. Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Ingress und lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "A.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde "B.”
“Das künftige Tierhalteverbot betrifft den Beschwerdeführer vor allem darin, dass ihm auch das Pferde "B.__" nicht zurückgegeben werden kann. Da Equiden Sicht-, Hör und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden haben müssen (Art. 59 Abs. 3 TSchV), und das Interesse am Wohl weiterer vom Beschwerdeführer allenfalls gehaltener Tiere erhebliches Gewicht hat, erscheint der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Definitive Einziehung Soweit dem Beschwerdeführer verboten werden darf, künftig Equiden zu halten, muss auch die – definitive – Einziehung als rechtmässig beurteilt werden, zumal er keine besonderen Gründe geltend macht, warum es ihm erlaubt sein soll, keine Equiden, jedoch aber das Pferd "B.__" weiterhin allein (vgl. dazu im Übrigen auch die Haltevorschrift gemäss Art. 59 Abs. 3 TSchV, wonach Equiden in Sicht-, hör und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden zu halten sind) zu halten. Schadenersatz Ein Verwertungserlös, der dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 24 Abs. 2 TSchG – nach Abzug der Verfahrenskosten – zufallen könnte, ist bei der Euthanasierung nicht angefallen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz im Umfang des "Schlachtwertes" geltend. Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Ingress und lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "A.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde "B.”
Der Vollzug von Art. 24 TSchG kann dem Veterinäramt zugewiesen sein; eine Beschlagnahme kann sich unmittelbar auf Art. 24 stützen.
“Die Beschlagnahme ist unter diesen Umständen auch für die beiden Hunde gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, ob der Vollzug der Hundegesetzgebung den Politischen Gemeinden und nicht dem Veterinäramt obliegt, da sich die vorliegende Beschlagnahme direkt auf Art. 24 TSchG stützt, für dessen Vollzug das Veterinäramt zuständig ist.”
“Kapitel [Art. 6-21] TSchG) ein Kapitel über "Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde" (Art. 23-25 TSchG). Eine Verwaltungsmassnahme gemäss Art. 24 TSchG kann angeordnet werden, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Abschliessend enthält das Tierschutzgesetz Strafbestimmungen (Art. 26-31 TSchG).”
Die Behördenbefugnis, unverzüglich einzugreifen, darf in der Regel erst nach Androhung einer Ersatzvornahme und nach Setzen einer angemessenen Frist angewendet werden; in dringenden Fällen (Gefahr im Verzug) ist jedoch die sofortige Durchsetzung zulässig. Das unverzügliche Einschreiten kann als verfügungsvertretender Realakt ohne vorgängige Sachverfügung erfolgen; es stützt sich auf Art. 24 Abs. 1 TSchG, muss verhältnismässig sein und bleibt staatlichen Organen vorbehalten. Nach einer vorsorglichen Beschlagnahme klärt die Behörde den Sachverhalt und kann sodann über definitive Massnahmen entscheiden. Die Behörden können bei Bedarf polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
“Für das behördliche Einschreiten gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG ist in der Regel erforderlich, dass die Behörde dem Verpflichteten die Ersatzvornahme androht und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einräumt (vgl. Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Die Behörde kann darauf jedoch verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist (BGE 105 Ib 343 E. 4b) : So kann die zuständige Behörde durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1). Die Behörde darf in dringenden Fällen folglich auch eine Verwaltungsmassnahme durchführen, ohne diese vorgängig anzudrohen (sog. antizipierte Ersatzvornahme; vgl. BGE 144 II 454 E. 6.2).”
“die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11. November 2015 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschehen – als unmittelbarer Gesetzesvollzug ohne vorhergehende Sachverfügung erfolgen (vgl. Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25; zur Rechtsfigur des "verfügungsvertretenden Realakts" vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 35 ff. und § 38 Rz. 17 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478 ff.). Im Unterschied zum verfügungsbezogenen geht es beim verfügungsvertretenden Realakt nicht um die Vollstreckung einer Verfügung, sondern um die Durchsetzung einer gesetzlichen Pflicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478). Der verfügungsvertretende Realakt muss sich auf eine eigene gesetzliche Grundlage stützen (hier: Art. 24 Abs. 1 TSchG), der Mitteleinsatz muss verhältnismässig sein und ist nur staatlichen Organen erlaubt (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 Rz. 36 f.; Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25). Im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung kann dem Tierhalter durch die zwangsweise Wegnahme des Tieres vorerst der unmittelbare Besitz am Tier entzogen werden (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 55 f.). Nach dieser vorsorglichen Beschlagnahme klärt die Behörde den Sachverhalt ab und kann das Tier – wenn notwendig – durch Verfügung definitiv beschlagnahmen (in der Verfügung vom 8. April 2016 als "Einziehung" bezeichnet). Dies insbesondere dann, wenn sich der Schluss aufdrängt, dass der Halter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen. Aus diesen Ausführungen – und übrigens bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 TSchG –wird klar, dass es sich beim "behördlichen Einschreiten" und insbesondere bei der "vorsorglichen Beschlagnahme" um einen Realakt handelt, mit dem das Schicksal des Tieres bis zum Erlass einer allfälligen definitiven Beschlagnahme bestimmt werden kann.”
“Toute personne déposant une demande d'autorisation pour la détention de psittacidés de grande taille doit pouvoir présenter une attestation de compétences correspondante (art. 85 al. 3 let. b et 95 al. 1 let. d OPAn). 5) a. L'autorité compétente peut notamment interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA-CH, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application, ainsi qu'à celles qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (art. 23 al. 1 let. a et b LPA-CH). Elle intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur ; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. À cet effet, elle peut faire appel aux organes de police (art. 24 al. 1 LPA-CH). Cette disposition permet une protection rapide et efficace des animaux lorsque cela est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2A.33/2005 du 24 juin 2005 consid. 2.1). Par ailleurs, les autorités chargées de l'exécution de la LPA-CH ont accès aux locaux, installations, véhicules, objets et animaux et, pour ce faire, ont qualité d'organes de la police judiciaire (art. 39 LPA-CH). b. À Genève, le SCAV est chargé de l'exécution de la législation sur la protection des animaux (art. 1, 2 let. b et 3 al. 3 RaLPA). En particulier, il inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie conformément aux exigences de la LPA-CH (art. 9 al. 1 RaLPA). Les contrevenants à la législation sur la protection des animaux sont passibles des mesures administratives énoncées à l'art. 23 LPA-CH (art. 14 RaLPA). c. Dans l'exercice de ses compétences, l'autorité administrative doit respecter le principe de proportionnalité. Exprimé à l'art. 5 al. 2 Cst. et, en tant que la mesure entre dans le champ d'application d'un droit fondamental, à l'art.”
Die in Art. 24 Abs. 1 TSchG genannten Verwaltungsmassnahmen sind nicht abschliessend. Die zuständige Behörde kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch weniger einschneidende Massnahmen anordnen, etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften zur Pflege der Tiere, die Anordnung notwendiger Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die blosse Androhung einer künftigen Massnahme.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG ermächtigt die Behörden, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4). Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG). Diese Aufzählung der zulässigen Mittel ist nicht abschliessend. Nebst den explizit genannten kann die Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, so etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die blosse Androhung einer künftigen Massnahme (Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4; 2C_804/2018 vom 11.”
“Benötigt ein Tier medizinische Behandlung, ist der Halter oder die Halterin verpflichtet, ihm diese zukommen zu lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Im Unterlassensfall darf die kantonale Behörde - im Kanton Solothurn das Veterinäramt, bei Dringlichkeit auch die Gemeinde oder die Polizei - Verwaltungsmassnahmen auf Kosten des Halters oder der Halterin anordnen (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Die in Art. 24 Abs. 1 TSchG aufgezählten Verwaltungsmassnahmen (Beschlagnahme, Unterbringung, Verkauf, Tötung) sind dabei nicht abschliessend. Vielmehr kann die Behörde aus Verhältnismässigkeitsgründen auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, um ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommt namentlich die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4 mit Hinweisen). Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (Urteil 2C_576/2021 vom 8.”
“Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). 2.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10.”
Fehlt eine artgerechte Sozialhaltung (z. B. ein einsames Alpaka), kann das öffentliche Interesse am Tierwohl wirtschaftliche Nachteile der Halterin überwiegen. Die Behörden können daher – sofern zumutbare Alternativen wie Verkauf oder Übergabe an einen Züchter möglich sind oder nicht fruchtbar gemacht werden – eine Beschlagnahme und kostenträchtige Platzierung anordnen; dies entspricht der in der zitierten Entscheidung vertretenen Abwägung.
“Finalement, il convient de relever que la mesure tient compte aussi bien de l'intérêt public que de l'intérêt privé de la recourante. Certes, comme le relève celle-ci, elle est déjà relativement âgée et prendre un nouvel animal lui demanderait plus d'engagement et représenterait un investissement important au vu de ses revenus, limités à une petite rente d’après ses indications. Il en irait de même d'un placement de son alpaga auprès d'un tiers. Toutefois, ces considérations essentiellement économiques ne sauraient l'emporter sur une détention de l'animal conforme aux besoins de celui-ci, respectivement à la protection de son bien-être, qui constituent un intérêt public important (voir TF 2C_254/2024 du 19 août 2024 c. 4.7). Elles le peuvent d'autant moins que la recourante, si elle ne désire pas investir dans un nouvel alpaga, est libre de vendre le sien, voire de le donner à un éleveur qui disposerait déjà d'autres bêtes. 6. Force est ainsi de constater que la mesure en cause est fondée sur l'art. 24 al. 1 LPA, qu’elle vise le but d'intérêt public tendant au bien-être des animaux et qu’elle est proportionnée. Elle doit donc être confirmée. Il convient de fixer un nouveau délai à la recourante pour que celle-ci prenne les mesures nécessaires afin de permettre à son alpaga de bénéficier de contacts sociaux avec des congénères. L’intéressée est en outre avertie qu'en l'absence d'exécution jusqu'au terme fixé, l'Office procédera en application de l'art. 24 al. 1 LPA, comme il l'a annoncé, c'est-à-dire qu’il séquestrera en principe l'animal de la recourante pour le placer aux frais de celle-ci, voire, si nécessaire, qu’il le fera vendre. 7. 7.1 Compte tenu des éléments qui précèdent, le recours doit être rejeté. 7.2 Sur le vu de l'issue de la cause, les frais de procédure pour la présente instance doivent être mis à la charge de la recourante (art. 108 al. 1 LPJA) et compensés par son avance de frais. Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens, ni d'indemnité de partie (art. 108 al. 3 en relation avec l'art.”
Die Bestimmung hat primär die schnelle und effektive Schutzfunktion zugunsten der Tiere. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Behörden ergänzend zu den im Gesetz vorgesehenen Eingriffen auch weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, je nach Verhältnismässigkeit der Lage. Für die Unterbringung in einem «geeigneten Ort» kommen verschiedene Einrichtungen in Betracht (z. B. Zoologiefachhandel, Tierheim, private Haltung oder landwirtschaftlicher Betrieb). Zur Durchsetzung können die Vollzugsorgane polizeiliche Unterstützung und Zugangsrechte nutzen.
“Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). 2.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10.”
“L'hébergement d'un animal, au frais de son détenteur, dans un gîte approprié est une mesure que l'autorité compétente peut prendre lorsqu'elle constate que ledit animal est négligé ou que ses conditions de détention sont totalement inappropriées. Le "gîte approprié" au sens de l'art. 24 al. 1 LPA peut par exemple être un commerce zoologique, un zoo privé, un refuge pour animaux ou une exploitation agricole (cf. ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden”
“1 LPA-CH, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let. a) ou aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (let. b). L'incapacité objective de détenir des animaux, au sens de l'art. 23 al. 1 let. b LPA‑CH, est donnée si l'intéressé n'est pas en mesure de se conformer aux règles générales de comportement requises ou enfreint les interdictions imposées par la LPA-CH (arrêt du Tribunal fédéral 2C_122/2019 du 6 juin 2019 consid. 3.2 et les arrêts cités). L'interdiction de détention d'animaux a pour but de garantir ou de rétablir le bien-être de ces derniers; il s'agit d'une mesure qui ne vise pas à punir le détenteur, mais à protéger les bonnes conditions de détention du point de vue de la loi (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_378/2012 du 11 janvier 2012 consid. 3.1 et les arrêts cités). Une interdiction de détention suppose en principe une violation crasse de la LPA provoquant des maux à l'animal. 4.5 Selon l'art. 24 al. 1 LPA-CH, s'il est constaté que les animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées, l'autorité compétente intervient immédiatement et peut les séquestrer préventivement et leur offrir un gîte approprié; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. Cette disposition permet une protection rapide et efficace des animaux lorsque cela est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2A.33/2005 du 24 juin 2005 consid. 2.1). Par ailleurs, les autorités chargées de l’exécution de la LPA-CH ont accès aux locaux, installations, véhicules, objets et animaux et, pour ce faire, ont qualité d’organes de la police judiciaire (art. 39 LPA-CH). 4.6 À Genève, le SCAV est chargé de l’exécution de la législation sur la protection des animaux (art. 1, 2 let. b et 3 al. 3 du règlement d'application de la loi fédérale sur la protection des animaux du 15 juin 2011 - RaLPA - M 3 50.02). En particulier, il inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie conformément aux exigences de la LPA-CH (art.”
“L’autorité compétente peut notamment interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention d’animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA-CH, des dispositions d’exécution ou des décisions d’application, ainsi qu’à celles qui, pour d’autres raisons, sont incapables de détenir ou d’élever des animaux (art. 23 al. 1 let. a et b LPA-CH). L'interdiction de détention des animaux a pour but de garantir ou de rétablir le bien-être de ces derniers ; il s'agit d'une mesure qui ne vise pas à punir le détenteur mais à protéger les bonnes conditions de détention et la dignité des animaux du point de vue de la loi (arrêt du Tribunal fédéral 2C_72/2020 consid. 5.1 et les références citées). Elle intervient immédiatement lorsqu’il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur ; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. À cet effet, elle peut faire appel aux organes de police (art. 24 al. 1 LPA-CH). Cette disposition permet une protection rapide et efficace des animaux lorsque cela est nécessaire (arrêt du Tribunal fédéral 2A.33/2005 du 24 juin 2005 consid. 2.1). Par ailleurs, les autorités chargées de l’exécution de la LPA-CH ont accès aux locaux, installations, véhicules, objets et animaux et, pour ce faire, ont qualité d’organes de la police judiciaire (art. 39 LPA-CH). d. À Genève, le SCAV est chargé de l’exécution de la législation sur la protection des animaux (art. 1, 2 let. b et 3 al. 3 RaLPA). En particulier, il inspecte les conditions de détention des animaux de compagnie conformément aux exigences de la LPA-CH (art. 9 al. 1 RaLPA). Les contrevenants à la législation sur la protection des animaux sont passibles des mesures administratives énoncées à l’art. 23 LPA-CH (art. 14 RaLPA). e. Dans l’exercice de ses compétences, l’autorité administrative doit respecter le principe de la proportionnalité. Exprimé à l’art. 5 al. 2 Cst. et, en tant que la mesure entre dans le champ d'application d'un droit fondamental, à l'art.”
“Une interdiction de détention suppose en principe des violations de la LPA crasses et générant des douleurs aux bêtes (cf. art. 1 en lien avec art. 3 let. a LPA; cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1; 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1; 2A.431/2002 du 17 septembre 2002 consid. 2.2; arrêt TC FR 603 2016 22 du 11 mai 2017 consid. 3b). L’incapacité de détenir des animaux se révèle lorsque le détenteur se montre irresponsable dans la détention d’animaux domestiques ou lorsque, par son comportement, il démontre qu’il satisfait plus son envie d’être entouré d’animaux qu’il ne se soucie de leurs besoins. En d’autres termes, l’incapacité de détenir des animaux est établie lorsque le détenteur n’est pas capable de respecter les devoirs et interdictions de la LPA. La raison de cette incapacité est d’une importance mineure (Goetschel, in Kommentar zum eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, art. 24 n. 11; Goetschel, Recht und Tierschutz, 1993, p. 273). 4.4. Par ailleurs, aux termes de l'art. 24 al. 1 LPA, l'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. A cet effet, elle peut faire appel aux organes de police. 5. 5.1. En l'occurrence, à la suite d’une annonce de la Police cantonale, le SAAV a procédé à une inspection au domicile du recourant, le 29 mars 2021. Il s’est avéré que le précité détenait dans son appartement, dans des conditions non conformes, deux chiens, l’un de race Rottweiler et l’autre de race Sharpeï, 15 chats, un perroquet gris du Gabon, deux agames barbus (Pogona), deux geckos léopard, quatre pythons royaux et un python arboricole vert. Le SAAV a relevé les manquements suivants : manque d’hygiène général dans les locaux de détention, manque général de soins, alimentation insuffisante, détention d’un perroquet sans congénère dans une cage grillagée au sol, absence de cachettes ou cachettes insuffisantes pour les pythons royaux, les geckos léopard et les agames barbus, détention du python arboricole dans un terrarium beaucoup trop petit, manque de lampes UV dans les terrariums des agames barbus.”
Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die Tierhalterin oder den Tierhalter zur Tragung der behördlich veranlassten Kosten, enthält aber keine Vorschriften zur Bemessung dieser Kosten. Die Lehre und Rechtsprechung verlangen, dass solche Kosten nicht unbegrenzt auferlegt werden und sich an den allgemeinen Vorschriften zur Gebührenerhebung orientieren sollen. Eine gegliederte Prüfung der einzelnen Kostenposten (z. B. Kosten der Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 TSchG versus Kosten der Vollstreckung/Ersatzvornahme gemäss § 212 ff. VRG) ist angezeigt.
“Während in der Lehre strittig ist, ob ein allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht, wonach die Kosten des unmittelbaren Zwangs auch bei Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage auf die zu einem Verhalten verpflichtete Person überwälzt werden können (vgl. Gächter/Egli, a.a.O., Art. 41 VwVG N 29), stellt sich diese Frage im Zusammenhang mit Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht, sieht doch diese Bestimmung die Kostentragungspflicht des Tierhalters ausdrücklich vor. Aus Art. 24 Abs. 1 TSchG lässt sich indessen kein Anhaltspunkt für das Massliche der Kostenfolgen entnehmen. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass die im Rahmen des unmittelbaren Zwangs anfallenden Kosten nicht unlimitiert vom Rechtsunterworfenen zu übernehmen sind. Die Kosten hätten sich an den allgemeinen Vorschriften zur Gebührenerhebung für staatliche Verrichtungen zu orientieren, sodass auf der einen Seite für die Betroffenen ein Schutz vor übermässigen Kostenfolgen bestünde und auf der anderen Seite die Behörden eine praktikable Leitlinie zur Verfügung hätten (Grisel, Traité de droit administratif, II. Band, 1984, S. 643; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 871; Kölz/Bosshart/Röhl, Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 30 VRG N 31; Gächter/Egli, a.a.O., Art. 41 VwVG N 29).”
“Auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, Informationen zum Rüden "C." zu erhalten, ist daher nicht einzutreten. Zu beurteilen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten des behördlichen Handels auferlegt wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Kostenposten mitunter auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruhen, sodass sich eine gegliederte Prüfung der Kosten gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG (vgl. E. 2, 3 und 4) und der Kosten für die Vollstreckung (Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang) nach Massgabe von § 212 ff. VRG aufdrängt (E. 5, 6 und 7).”
In leichten Fällen können die zuständigen Vollzugsbehörden auf eine Strafanzeige verzichten (vgl. Art. 24 Abs. 4 TSchG). Die Rechtsprechung anerkennt zudem, dass die Behörden aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch zu anderen, weniger einschneidenden Verwaltungsmassnahmen greifen können. Als mögliche Massnahmen werden etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung, notwendige Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften zur Pflege der Tiere oder eine Reduktion bzw. Begrenzung des Tierbestands genannt. Die konkrete Massnahme ist im Einzelfall unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen.
“1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
“1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 4.4 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
“1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
“1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 4.4 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
Eine behördliche Tötung kommt nur als ultima ratio in Betracht. Sie ist erst zulässig, nachdem sämtliche weniger einschneidenden Massnahmen eingehend geprüft wurden und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.
“26; NICOLA FEUERSTEIN, Notre loi sur la protection des animaux: bref commentaire, 1997, p. 59). A noter que d'autres mesures moins incisives non prévues par l'art. 24 LPA peuvent également être prises par l'autorité, telles que la réduction du nombre d'animaux ou un traitement vétérinaire (cf. pour d'autres d'exemples; arrêt 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.4 et l'arrêt et la référence cités). Ce n'est que "si nécessaire" que l'autorité fait vendre ou mettre à mort les animaux (cf. art. 24 al. 1 LPA). Il s'ensuit que la vente de l'animal est une mesure subsidiaire à son hébergement dans un gîte ou toute autre mesure moins incisive selon la jurisprudence, qui n'est décidée par l'autorité que lorsqu'elle est considérée comme nécessaire au regard des circonstances particulières du cas d'espèce. La mise à mort constitue quant à elle l'ultima ratio, en particulier lorsqu'une vente est impossible pour des raisons juridiques ou factuelles (cf. arrêt 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 consid. 7.3.1). L'intervention de l'autorité sur la base de l'art. 24 LPA ayant pour but d'améliorer sans délai le bien-être des animaux (cf. arrêt 2C_169/2021 du 14 juillet 2021 consid. 3.1; 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.3 et les arrêts et références cités), c'est donc également la protection de leur bien-être qui doit être la considération principale dans le choix de l'autorité de vendre ceux-ci.”
“Eine Tötung des Tieres bei behördlichem Einschreiten aufgrund des Tierschutzgesetzes ist nur dann zulässig, wenn dessen Schmerzen oder Leiden aufgrund einer Vernachlässigung oder unrichtigen Haltung nicht mit vernünftigen Mitteln auf andere Weise gelindert oder geheilt werden können (Urteil 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1 noch zum alten TSchG). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kommt die Tötung eines Tieres gemäss Art. 24 TSchG nur in Betracht, nachdem sämtliche weniger weitgehenden Massnahmen eingehend geprüft sind und ein Verkauf aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Tatsächliche Gründe sind u.a. anzunehmen, wenn der Gesundheitszustand der Tiere aufgrund einer Vernachlässigung oder ungeeigneter Haltung dermassen schlecht ist, dass die Chance auf Heilung kaum mehr vorhanden ist oder ein Weiterleben nur noch unter erheblichem Leiden oder Schmerzen möglich wäre (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 28). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Haltung alter, chronischer kranker oder auch verwilderter Tiere grundsätzlich zulässig ist (Urteile 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 5.2.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4). Der Umstand an sich, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, stellt keinen Grund für eine staatliche Massnahme wie deren Beschlagnahme oder Einschläferung dar. Erst wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, kann eine solche Anordnung gestützt auf Art.”
Die Nichteinhaltung einschlägiger Mindestanforderungen (z. B. an den Witterungsschutz) begründet zumindest den Verdacht einer Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen und kann eine unverzügliche Verfügung nach Art. 24 Abs. 1 TSchG rechtfertigen.
“betreffend Einstreuung von Liegeplätzen; Bianca Körner und andere, Schweizer Tierschutzstrafpraxis 2019, 2021, S. 128). Die Nichteinhaltung dieser Mindestanforderungen begründet zumindest den Verdacht einer Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen, die zudem eine jedenfalls potenzielle Vernachlässigung darstellt. Dementsprechend hat das Bundesgericht bereits die Anordnung eines Witterungsschutzes für Rinder, die grosser Hitze und direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren, gestützt auf die Vorgängerbestimmung von Art. 24 Abs. 1 TSchG als rechtmässig beurteilt (Urteil 2A.532/2004 vom 31. März 2005 E. 3.8, zum Begriff der "völlig unrichtig[en]" Haltung nach dem damaligen Art. 25 Abs. 1 aTSchG E. 2.2). Wie sich im Folgenden ergeben wird, hat der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen an den Witterungsschutz nach Art. 36 Abs. 1 TSchV nicht eingehalten. Somit war die strittige Verfügung von Art. 24 Abs. 1 TSchG abgedeckt. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) wurde demnach nicht verletzt.”
Bei akuter Notlage kann die zuständige Behörde – gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG – auch ohne Anwesenheit des Halters die Örtlichkeiten inspizieren und Tiere vorsorglich beschlagnahmen. Das in den Quellen dokumentierte Vorgehen zeigt, dass das nachträgliche Recht des Halters, sich in der anschliessenden (inhaltlichen) Verfahrenserledigung zu äussern, gewahrt werden kann.
“En l'espèce, à l'instar de l'autorité intimée, on doit relever que le SAAV pouvait parfaitement procéder à une inspection des lieux et au séquestre provisoire du chien en raison de l'urgence de la situation, conformément à l'art. 24 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA; RS 455) qui prévoit la possibilité pour l'autorité compétente de séquestrer préventivement des animaux lorsqu'il est constaté qu'ils sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Au vu de l'état de santé de ce dernier et des constats relatés ci-dessus (cf. supra let. B), étayés par de nombreuses photographies figurant au rapport d'intervention, on ne voit pas en quoi la situation ne nécessitait pas une intervention immédiate. L'appartement apparaît dans un état déplorable. Le chien était dans un état de sous-nutrition manifestement apparent et sa gamelle contenait de la nourriture avariée. Dès lors que le recourant était absent et faisait l'objet d'un mandat d'amener, il n'était pas possible d'attendre, au risque d'aggraver la situation. Le SAAV était donc parfaitement légitimé à intervenir immédiatement, sans attendre le recourant, conformément à l'art. 24 al. 1 LPA et à l'art. 58 CPJA. Au surplus, la Cour relève que le recourant a été invité à se déterminer à plusieurs reprises, pour la première fois dès le lendemain du séquestre provisoire. Il a pu expliquer, au travers de nombreux courriers, les raisons pour lesquelles il estimait que le séquestre de l'animal ne se justifiait pas. Par conséquent, il n'y a pas non plus de violation de son droit d'être entendu dans la procédure au fond ultérieure. 2.3. Le grief tiré de la violation de son droit d'être entendu est ainsi manifestement mal fondé et doit être rejeté. 3. Le recourant se plaint ensuite d'une violation des règles sur l'appréciation des preuves. Il estime que l'autorité intimée devait écarter les rapports établis à la suite des deux interventions du SAAV, au motif que ce dernier n'a pris aucune mesure à la suite de sa première intervention et que le recourant était absent durant les deux interventions. 3.1. En l'occurrence, le SAAV est intervenu à deux reprises au domicile du recourant, toujours sur demande de la Police cantonale.”
“En l'espèce, à l'instar de l'autorité intimée, on doit relever que le SAAV pouvait parfaitement procéder à une inspection des lieux et au séquestre provisoire du chien en raison de l'urgence de la situation, conformément à l'art. 24 al. 1 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA; RS 455) qui prévoit la possibilité pour l'autorité compétente de séquestrer préventivement des animaux lorsqu'il est constaté qu'ils sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Au vu de l'état de santé de ce dernier et des constats relatés ci-dessus (cf. supra let. B), étayés par de nombreuses photographies figurant au rapport d'intervention, on ne voit pas en quoi la situation ne nécessitait pas une intervention immédiate. L'appartement apparaît dans un état déplorable. Le chien était dans un état de sous-nutrition manifestement apparent et sa gamelle contenait de la nourriture avariée. Dès lors que le recourant était absent et faisait l'objet d'un mandat d'amener, il n'était pas possible d'attendre, au risque d'aggraver la situation. Le SAAV était donc parfaitement légitimé à intervenir immédiatement, sans attendre le recourant, conformément à l'art. 24 al. 1 LPA et à l'art. 58 CPJA. Au surplus, la Cour relève que le recourant a été invité à se déterminer à plusieurs reprises, pour la première fois dès le lendemain du séquestre provisoire. Il a pu expliquer, au travers de nombreux courriers, les raisons pour lesquelles il estimait que le séquestre de l'animal ne se justifiait pas. Par conséquent, il n'y a pas non plus de violation de son droit d'être entendu dans la procédure au fond ultérieure. 2.3. Le grief tiré de la violation de son droit d'être entendu est ainsi manifestement mal fondé et doit être rejeté. 3. Le recourant se plaint ensuite d'une violation des règles sur l'appréciation des preuves. Il estime que l'autorité intimée devait écarter les rapports établis à la suite des deux interventions du SAAV, au motif que ce dernier n'a pris aucune mesure à la suite de sa première intervention et que le recourant était absent durant les deux interventions. 3.1. En l'occurrence, le SAAV est intervenu à deux reprises au domicile du recourant, toujours sur demande de la Police cantonale.”
Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG besteht in der Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG und damit in der Unterlassung der durch diese Norm gebotenen Handlungen. Der Begriff der Vernachlässigung stimmt in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) überein.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).”
Fehlende Kontakte zu Artgenossen begründen bei Alpakas ein unverzügliches Eingreifen nach Art. 24 Abs. 1; die in der Quelle zitierte Rechtssache bestätigt, dass andere Tierarten (z. B. Schafe) die sozialen Bedürfnisse von Alpakas nicht ersetzen und zudem gesundheitliche Risiken bergen können.
“ch> Animaux/Bases légales et documents d'application/Législation/Législation sur la protection des animaux/Protection des animaux). Ainsi, le fait que la recourante s'occupe quotidiennement de son animal et lui ait adjoint la présence de deux moutons n'y change rien. En effet, c'est uniquement avec des congénères que les contacts sociaux sont nécessaires aux alpagas. En outre, comme l'a relevé l'autorité précédente, les parasites gastro-intestinaux des ovins peuvent représenter un risque élevé pour les alpagas. Par conséquent, en privant son alpaga des contacts sociaux dont celui-ci a besoin et en le mettant en outre en présence d'ovins, la recourante ne tient pas compte des besoins essentiels de son animal et ne veille par conséquent pas à son bien-être, contrevenant ainsi à l'art. 4 al. 1 LPA. Le fait qu'elle s'en occupe quotidiennement ne saurait palier cette absence de contacts avec des congénères. C'est par conséquent sans violer le droit que l'autorité précédente a confirmé la mesure de l'Office prise sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA. On ajoutera que l'argument de la recourante voulant que certains porcs ne voient jamais la lumière du jour ou que des vaches sont détenues à l'attache ne lui est d'aucune aide. En effet, ces animaux ont d'autres caractéristiques sociales que les alpagas. En outre, s'agissant des porcs, force est de constater qu'ils doivent également être détenus en groupe (art. 48 al. 1 et 49 al. 1 OPAn). 5. Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c.”
Voraussetzung für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG ist, dass festgestellt ist oder zumindest begründete Verdachtsmomente bestehen, wonach Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Bei vorsorglichen Eingriffen genügt der begründete Verdacht; die Vernachlässigung muss jedoch in erheblichem Masse erfolgen (es genügt nicht, dass erst Lebensgefahr oder unmittelbar tödliche Zustände vorliegen).
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1, 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_ 122/2019 vom 6.”
“Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin an einem geeigneten Ort unterbringen. Wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Eine definitive Einziehung setzt zusätzlich voraus, dass die Halterin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl. BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Behörde nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2, 2A.532/2004 vom 31. März 2005 E. 2.2). Dies kann jedoch nur für vorsorgliche Massnahmen gelten. Im Zeitpunkt des Entscheids über die definitive Einziehung besteht keine zeitliche Dringlichkeit mehr. Zudem hat die Behörde die Möglichkeit, vor dem Entscheid über die definitive Einziehung den Sachverhalt während der Geltungsdauer allfälliger vorsorglicher Massnahmen sorgfältig abzuklären.”
“Sie habe u.a. nicht nachweisen können, für welche Katze sie welche Behandlung bei einem Tierarzt habe vornehmen lassen und welche Medikamente sie ihren Tieren aufgrund der Verordnung des Tierarztes abgegeben habe. Damit habe sie ihre Pflicht, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]) eindeutig verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die erkrankten Katzen nach eigenem Gutdünken behandelt und eigene Medikamente abgegeben, genügt dies den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung nicht. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss weiter, die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen. Aufgrund der festgestellten Mängel bestanden im Zeitpunkt der Kontrolle allerdings genügend Anhaltspunkte, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt und somit vernachlässigt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG waren. Ebenso ist erstellt, dass die Tiere unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten wurden. Die vorsorgliche Beschlagnahme erweist sich somit als gerechtfertigt.”
Vor einer vorsorglichen Beschlagnahme sind weniger einschneidende, geeignete Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls zu treffen; dazu können nach gefestigter Rechtsprechung und Praxis etwa die Anordnung tierärztlicher Behandlung, verbindliche Pflegeauflagen oder die Reduktion der Tierzahl gehören. Die zuständige Behörde hat dabei die Verhältnismässigkeit zu wahren.
“TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere. Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4). 2.4 Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme. Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.1; 13. März 2020, 2C_878/2019, E. 2.2). 3. 3.1 Nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bereits mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2020 wiederherstellte (vorn III.C.) ist nunmehr über die – im Vergleich zu denjenigen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. November 2019 weniger weitgehenden – Auflagen der Vorinstanz zu befinden, wonach die Beschwerdeführerin die Katze C regelmässig durch einen fachlich geeigneten Tierarzt bzw. eine fachlich geeignete Tierärztin kontrollieren und nach Bedarf behandeln lassen muss, die erste Kontrolle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung zu erfolgen hat und sich die weiteren Kontrollen und Behandlungen nach dem aktuellen Gesundheitszustand der Katze und den Empfehlungen des behandelnden Tierarztes bzw.”
“L'hébergement d'un animal aux frais de son détenteur dans un gîte approprié est une mesure que l'autorité compétente peut prendre lorsqu'elle constate que ledit animal est négligé ou que ses conditions de détention sont totalement inappropriées. Le gîte approprié au sens de l'art. 24 al. 1 LPA-CH peut par exemple être un commerce zoologique, un zoo privé, un refuge pour animaux ou une exploitation agricole. D'autres mesures moins incisives non prévues par l'art. 24 LPA-CH peuvent également être prises par l'autorité, telles que la réduction du nombre d'animaux ou un traitement vétérinaire (arrêts du Tribunal fédéral 2C_764/2022 du 16 février 2023 consid. 7.2 et 2C_416/2020 précité consid. 4.2.4). 4.4 Le principe de la proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité) ; il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit). Cela vaut également en ce qui concerne les mesures ordonnées sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA-CH (arrêts du Tribunal fédéral 2C_764/2022 précité consid 7.1 et 2C_576/2021 précité consid. 4.3). 4.5 En l’espèce, la jument se trouvait en pension depuis 2020 auprès d’A______, laquelle s’en est occupée de manière exclusive dès lors que la propriétaire n’est jamais venue voir ni monter le cheval. La gérante avait en outre pris en charge le cheval dès son acquisition par la propriétaire en 2018. A______, ayant la maîtrise de l’animal, prenant soin de lui et en en ayant la maîtrise de fait, en était la détentrice au sens de la LPA‑CH, conformément aux critères jurisprudentiels pertinents pour définir la qualité de détenteur au sens de l’art. 56 CO, applicables par analogie. Il résulte du dossier et n’est pas remis en cause par l’intimé que, durant la période précitée et plus particulièrement au moment où l’autorité a été saisie, le cheval était détenu dans de bonnes conditions et pris en charge de manière satisfaisante. En plus d’être hébergé et nourri au sein de l’écurie, la gérante a continué de le faire travailler quotidiennement dans le cadre d’activités variées.”
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Auch insoweit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer 2C_169/2021 vom”
Es ist umstritten, ob für ein präventives Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG bereits eine bloss abstrakt mögliche Gefährdung (z. B. mögliche extreme Witterung) genügt oder ob die Gefahr konkret vorhersehbar sein muss. Im erwähnten Entscheid wurde angeführt, Vernachlässigung oder völlig ungeeignete Haltungsbedingungen seien nicht festgestellt bzw. nicht konkret absehbar gewesen, weshalb die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorbeugendes Verwaltungshandeln vorlagen, strittig ist.
“Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG hat die zuständige Behörde unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Vorinstanz berief sich in ihrer Begründung auf diese Bestimmung und erachtete sie als ausreichende Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Bereitstellung eines künstlichen Witterungsschutzes, wie ihn das Veterinäramt am 2. März 2021 verfügt hatte. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die von Art. 24 Abs. 1 TSchG vorausgesetzte Vernachlässigung oder Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen sei weder vorhanden noch konkret absehbar gewesen; die bloss abstrakte Möglichkeit, dass extreme Witterung eintritt, rechtfertige nach dieser Bestimmung kein präventives Einschreiten. Demnach ist umstritten, ob die (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine präventive Intervention durch die Verwaltung vorlagen.”
Ermessensumfang: Die zuständige Behörde besitzt einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Auswahl geeigneter Massnahmen. Verhältnismässigkeit: Jede angeordnete Massnahme muss geeignet, notwendig und im engeren Sinn verhältnismässig sein. Definitive Beschlagnahme: Eine endgültige (definitive) Beschlagnahmung kommt erst in Betracht, wenn die Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss gelangt, dass der Halter auch künftig nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen.
“On ajoutera que l'argument de la recourante voulant que certains porcs ne voient jamais la lumière du jour ou que des vaches sont détenues à l'attache ne lui est d'aucune aide. En effet, ces animaux ont d'autres caractéristiques sociales que les alpagas. En outre, s'agissant des porcs, force est de constater qu'ils doivent également être détenus en groupe (art. 48 al. 1 et 49 al. 1 OPAn). 5. Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c. 5.6.3 et les références). Cela vaut également en ce qui concerne les mesures ordonnées sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA (TF 2C_764/2022 du 16 février 2023 c. 7.1, 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.3 et les références). Dans ce contexte, l'autorité compétente dispose d'une large marge d'appréciation pour déterminer quelles mesures sont les plus appropriées au cas d'espèce (TF 2C_764/2022 du 16 février 2023 c. 7.1 et les références). Selon le Tribunal fédéral, le degré d'intervention de l'autorité en lien avec l'art. 24 al. 1 LPA dépend de la capacité du détenteur de l'animal à rétablir lui-même l'état conforme à la loi. Un séquestre définitif par exemple n'entre en ligne de compte que lorsque l'autorité compétente conclut, après un examen minutieux, que le détenteur de l'animal ne sera plus en mesure de s'occuper de celui-ci de manière adéquate à l'avenir (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 5.2 Dans le cas d'espèce, l'autorité précédente a confirmé la décision de l'Office qui imposait à la recourante de permettre à son alpaga d'avoir des contacts sociaux avec des congénères.”
“1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 25 ff.; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 57 f.). 3.3 Das Hundegesetz vom 14. April 2018 (LS 554.5) sieht bezüglich der allgemeinen Anforderungen der Hundehaltung vor, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden (§ 9 Abs. 1). Im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 18 Abs.”
“Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 26; Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, S. 57 f.). Auch im Massnahmenkatalog von § 18 des Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) ist insbesondere der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung, der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl. dazu BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Würde und das Wohlergehen von D im Sinne von Art. 1 und 3 lit. a und b TSchG wiederholt missachtete, indem er in der Erziehung seines Hundes übermässige Härte im Sinne von Art.”
Verfügungsvertretende Realakte müssen auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage beruhen (hier: Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Mitteleinsatz hat verhältnismässig zu sein. Solche Eingriffe sind staatlichen Organen vorbehalten.
“die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11. November 2015 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschehen – als unmittelbarer Gesetzesvollzug ohne vorhergehende Sachverfügung erfolgen (vgl. Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25; zur Rechtsfigur des "verfügungsvertretenden Realakts" vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 35 ff. und § 38 Rz. 17 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478 ff.). Im Unterschied zum verfügungsbezogenen geht es beim verfügungsvertretenden Realakt nicht um die Vollstreckung einer Verfügung, sondern um die Durchsetzung einer gesetzlichen Pflicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478). Der verfügungsvertretende Realakt muss sich auf eine eigene gesetzliche Grundlage stützen (hier: Art. 24 Abs. 1 TSchG), der Mitteleinsatz muss verhältnismässig sein und ist nur staatlichen Organen erlaubt (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 Rz. 36 f.; Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25). Im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung kann dem Tierhalter durch die zwangsweise Wegnahme des Tieres vorerst der unmittelbare Besitz am Tier entzogen werden (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 55 f.). Nach dieser vorsorglichen Beschlagnahme klärt die Behörde den Sachverhalt ab und kann das Tier – wenn notwendig – durch Verfügung definitiv beschlagnahmen (in der Verfügung vom 8. April 2016 als "Einziehung" bezeichnet). Dies insbesondere dann, wenn sich der Schluss aufdrängt, dass der Halter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen. Aus diesen Ausführungen – und übrigens bereits aus dem Wortlaut von Art. 24 TSchG –wird klar, dass es sich beim "behördlichen Einschreiten" und insbesondere bei der "vorsorglichen Beschlagnahme" um einen Realakt handelt, mit dem das Schicksal des Tieres bis zum Erlass einer allfälligen definitiven Beschlagnahme bestimmt werden kann.”
Die Behörde muss bei begründeten Verdachtsmomenten unverzüglich Abklärungen treffen und kann bereits bei fundiertem Verdacht eingreifen. Neben den im Gesetz genannten Zwangs- und Schutzmassnahmen kommen auch weniger einschneidende Massnahmen in Betracht. Die Auswahl der Massnahmen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen.
“L'autorité ne doit pas agir seulement au moment où des irrégularités sont constatées avec certitude, mais elle doit intervenir dès l'existence de soupçons fondés puis les éclaircir dans la mesure nécessaire. Un séquestre définitif entre en ligne de compte lorsqu’elle arrive à la conclusion, après un examen minutieux, que le détenteur de l'animal ne sera pas en mesure à l'avenir non plus de s'occuper de l'animal de manière adéquate (arrêts du Tribunal fédéral 2C_576/2021 précité consid. 4.2 et 2C_122/2019 du 6 juin 2019 consid. 4.2 et 4.3). L'hébergement d'un animal aux frais de son détenteur dans un gîte approprié est une mesure que l'autorité compétente peut prendre lorsqu'elle constate que ledit animal est négligé ou que ses conditions de détention sont totalement inappropriées. Le gîte approprié au sens de l'art. 24 al. 1 LPA-CH peut par exemple être un commerce zoologique, un zoo privé, un refuge pour animaux ou une exploitation agricole. D'autres mesures moins incisives non prévues par l'art. 24 LPA-CH peuvent également être prises par l'autorité, telles que la réduction du nombre d'animaux ou un traitement vétérinaire (arrêts du Tribunal fédéral 2C_764/2022 du 16 février 2023 consid. 7.2 et 2C_416/2020 précité consid. 4.2.4). 4.4 Le principe de la proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité) ; il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit). Cela vaut également en ce qui concerne les mesures ordonnées sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA-CH (arrêts du Tribunal fédéral 2C_764/2022 précité consid 7.1 et 2C_576/2021 précité consid. 4.3). 4.5 En l’espèce, la jument se trouvait en pension depuis 2020 auprès d’A______, laquelle s’en est occupée de manière exclusive dès lors que la propriétaire n’est jamais venue voir ni monter le cheval.”
“La cura è intesa a prevenire malattie e ferimenti; il detentore di animali è responsabile del fatto che gli animali malati o feriti siano portati in un ricovero, siano curati e trattati senza indugio tenendo conto del loro stato oppure siano abbattuti; le attrezzature necessarie a tal fine devono essere disponibili in tempo utile; durante lo svolgimento di trattamenti veterinari o simili, gli animali devono poter essere legati o immobilizzati in modo sicuro (art. 5 cpv. 2 OPAn). Le abitudini legate alla cura del corpo tipiche della specie non devono essere limitate inutilmente dalle condizioni di detenzione. Se ciò accade, esse devono essere sostituite da cure adeguate (art. 5 cpv. 3 OPAn). Giusta l'art. 23 cpv. 1 LPAn l'autorità competente può vietare, a tempo determinato o indeterminato, la detenzione, l'allevamento, la commercializzazione o l'impiego a titolo professionale di animali a chi (a) è stato punito per ripetute o gravi infrazioni alle prescrizioni della presente legge, ai disposti esecutivi emanati in virtù della stessa o a decisioni dell'autorità o (b) per altri motivi è incapace di tenere o allevare animali. Il divieto pronunciato da un Cantone vale in tutta la Svizzera (art. 23 cpv. 2 LPAn). Al fine di proteggere gli animali in modo efficace, l'art. 24 LPAn e l'art. 7 LALPAn obbligano l'autorità ad intervenire immediatamente se è accertato che sono trascurati o maltenuti. A tale scopo, le norme conferiscono il diritto di sequestrarli a titolo cautelare e di ricoverarli adeguatamente a spese del detentore. In caso di necessità, l'autorità è inoltre abilitata a venderli o ad abbatterli, riversando al proprietario il ricavo della realizzazione, dedotte le spese della procedura (cpv. 2). L'autorità non deve comunque intervenire soltanto quando è accertata una grave trascuratezza. L'intervento si impone già quando esistono fondati sospetti di maltrattamento (per degli esempi riferiti alla legislazione in vigore prima del 2005: STF 2A.618/2002 del”
“La cura è intesa a prevenire malattie e ferimenti; il detentore di animali è responsabile del fatto che gli animali malati o feriti siano portati in un ricovero, siano curati e trattati senza indugio tenendo conto del loro stato oppure siano abbattuti; le attrezzature necessarie a tal fine devono essere disponibili in tempo utile; durante lo svolgimento di trattamenti veterinari o simili, gli animali devono poter essere legati o immobilizzati in modo sicuro (art. 5 cpv. 2 OPAn). Le abitudini legate alla cura del corpo tipiche della specie non devono essere limitate inutilmente dalle condizioni di detenzione. Se ciò accade, esse devono essere sostituite da cure adeguate; zoccoli, unghioni e artigli devono essere curati e tagliati periodicamente e a regola d'arte, l'eventuale ferratura degli zoccoli deve essere effettuata a regola d'arte (art. 5 cpv. 3 e 4 OPAn). Giusta l'art. 23 cpv. 1 LPAn l'autorità competente può vietare, a tempo determinato o indeterminato, la detenzione, l'allevamento, la commercializzazione o l'impiego a titolo professionale di animali a chi (a) è stato punito per ripetute o gravi infrazioni alle prescrizioni della presente legge, ai disposti esecutivi emanati in virtù della stessa o a decisioni dell'autorità o (b) per altri motivi è incapace di tenere o allevare animali. Il divieto pronunciato da un Cantone vale in tutta la Svizzera (art. 23 cpv. 2 LPAn). Al fine di proteggere gli animali in modo efficace, l'art. 24 LPAn e l'art. 7 LALPAn obbligano l'autorità ad intervenire immediatamente se è accertato che sono trascurati o maltenuti. A tale scopo, le norme conferiscono il diritto di sequestrarli a titolo cautelare e di ricoverarli adeguatamente a spese del detentore. In caso di necessità, l'autorità è inoltre abilitata a venderli o ad abbatterli, riversando al proprietario il ricavo della realizzazione, dedotte le spese della procedura (cpv. 2). L'autorità non deve comunque intervenire soltanto quando è accertata una grave trascuratezza. L'intervento si impone già quando esistono fondati sospetti di maltrattamento (per degli esempi riferiti alla legislazione in vigore prima del 2005: STF 2A.618/2002 del”
Fehlende artspezifische Sozialkontakte (z. B. bei Alpakas) können nach Art. 24 Abs. 1 TSchG vorsorgliche Massnahmen rechtfertigen, auch wenn der Halter das Tier täglich betreut. Bei wiederholten oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen kann die Behörde weitergehende Eingriffe erwägen (z. B. Beschlagnahme, Verkauf, Bestandsreduktion oder -auflösung), soweit dies im konkreten Fall nach Prüfung der Ermessensausübung und der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist; ein endgültiger Entzug des Tieres setzt in der Regel voraus, dass die Behörde nach sorgfältiger Abwägung davon ausgeht, der Halter werde künftig nicht angemessen für das Tier sorgen können.
“Toutefois, ces considérations essentiellement économiques ne sauraient l'emporter sur une détention de l'animal conforme aux besoins de celui-ci, respectivement à la protection de son bien-être, qui constituent un intérêt public important (voir TF 2C_254/2024 du 19 août 2024 c. 4.7). Elles le peuvent d'autant moins que la recourante, si elle ne désire pas investir dans un nouvel alpaga, est libre de vendre le sien, voire de le donner à un éleveur qui disposerait déjà d'autres bêtes. 6. Force est ainsi de constater que la mesure en cause est fondée sur l'art. 24 al. 1 LPA, qu’elle vise le but d'intérêt public tendant au bien-être des animaux et qu’elle est proportionnée. Elle doit donc être confirmée. Il convient de fixer un nouveau délai à la recourante pour que celle-ci prenne les mesures nécessaires afin de permettre à son alpaga de bénéficier de contacts sociaux avec des congénères. L’intéressée est en outre avertie qu'en l'absence d'exécution jusqu'au terme fixé, l'Office procédera en application de l'art. 24 al. 1 LPA, comme il l'a annoncé, c'est-à-dire qu’il séquestrera en principe l'animal de la recourante pour le placer aux frais de celle-ci, voire, si nécessaire, qu’il le fera vendre. 7. 7.1 Compte tenu des éléments qui précèdent, le recours doit être rejeté. 7.2 Sur le vu de l'issue de la cause, les frais de procédure pour la présente instance doivent être mis à la charge de la recourante (art. 108 al. 1 LPJA) et compensés par son avance de frais. Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens, ni d'indemnité de partie (art. 108 al. 3 en relation avec l'art. 104 LPJA). 7.3 Le recours étant manifestement infondé, le Tribunal administratif statue dans une composition de deux juges (art. 56 al. 3 de la loi cantonale du 11 juin 2009 sur l'organisation des autorités judiciaires et du Ministère public [LOJM, RSB 161.1]). Par ces motifs: Le recours est rejeté. Un délai au 31 mars 2025 est imparti à la recourante pour que celle-ci permette à son alpaga d'avoir des contacts sociaux. Les frais de la présente procédure, fixés à un émolument forfaitaire réduit de Fr.”
“On ajoutera que l'argument de la recourante voulant que certains porcs ne voient jamais la lumière du jour ou que des vaches sont détenues à l'attache ne lui est d'aucune aide. En effet, ces animaux ont d'autres caractéristiques sociales que les alpagas. En outre, s'agissant des porcs, force est de constater qu'ils doivent également être détenus en groupe (art. 48 al. 1 et 49 al. 1 OPAn). 5. Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c. 5.6.3 et les références). Cela vaut également en ce qui concerne les mesures ordonnées sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA (TF 2C_764/2022 du 16 février 2023 c. 7.1, 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.3 et les références). Dans ce contexte, l'autorité compétente dispose d'une large marge d'appréciation pour déterminer quelles mesures sont les plus appropriées au cas d'espèce (TF 2C_764/2022 du 16 février 2023 c. 7.1 et les références). Selon le Tribunal fédéral, le degré d'intervention de l'autorité en lien avec l'art. 24 al. 1 LPA dépend de la capacité du détenteur de l'animal à rétablir lui-même l'état conforme à la loi. Un séquestre définitif par exemple n'entre en ligne de compte que lorsque l'autorité compétente conclut, après un examen minutieux, que le détenteur de l'animal ne sera plus en mesure de s'occuper de celui-ci de manière adéquate à l'avenir (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 5.2 Dans le cas d'espèce, l'autorité précédente a confirmé la décision de l'Office qui imposait à la recourante de permettre à son alpaga d'avoir des contacts sociaux avec des congénères.”
“ch> Animaux/Bases légales et documents d'application/Législation/Législation sur la protection des animaux/Protection des animaux). Ainsi, le fait que la recourante s'occupe quotidiennement de son animal et lui ait adjoint la présence de deux moutons n'y change rien. En effet, c'est uniquement avec des congénères que les contacts sociaux sont nécessaires aux alpagas. En outre, comme l'a relevé l'autorité précédente, les parasites gastro-intestinaux des ovins peuvent représenter un risque élevé pour les alpagas. Par conséquent, en privant son alpaga des contacts sociaux dont celui-ci a besoin et en le mettant en outre en présence d'ovins, la recourante ne tient pas compte des besoins essentiels de son animal et ne veille par conséquent pas à son bien-être, contrevenant ainsi à l'art. 4 al. 1 LPA. Le fait qu'elle s'en occupe quotidiennement ne saurait palier cette absence de contacts avec des congénères. C'est par conséquent sans violer le droit que l'autorité précédente a confirmé la mesure de l'Office prise sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA. On ajoutera que l'argument de la recourante voulant que certains porcs ne voient jamais la lumière du jour ou que des vaches sont détenues à l'attache ne lui est d'aucune aide. En effet, ces animaux ont d'autres caractéristiques sociales que les alpagas. En outre, s'agissant des porcs, force est de constater qu'ils doivent également être détenus en groupe (art. 48 al. 1 et 49 al. 1 OPAn). 5. Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c.”
“Toutefois, ces considérations essentiellement économiques ne sauraient l'emporter sur une détention de l'animal conforme aux besoins de celui-ci, respectivement à la protection de son bien-être, qui constituent un intérêt public important (voir TF 2C_254/2024 du 19 août 2024 c. 4.7). Elles le peuvent d'autant moins que la recourante, si elle ne désire pas investir dans un nouvel alpaga, est libre de vendre le sien, voire de le donner à un éleveur qui disposerait déjà d'autres bêtes. 6. Force est ainsi de constater que la mesure en cause est fondée sur l'art. 24 al. 1 LPA, qu’elle vise le but d'intérêt public tendant au bien-être des animaux et qu’elle est proportionnée. Elle doit donc être confirmée. Il convient de fixer un nouveau délai à la recourante pour que celle-ci prenne les mesures nécessaires afin de permettre à son alpaga de bénéficier de contacts sociaux avec des congénères. L’intéressée est en outre avertie qu'en l'absence d'exécution jusqu'au terme fixé, l'Office procédera en application de l'art. 24 al. 1 LPA, comme il l'a annoncé, c'est-à-dire qu’il séquestrera en principe l'animal de la recourante pour le placer aux frais de celle-ci, voire, si nécessaire, qu’il le fera vendre. 7. 7.1 Compte tenu des éléments qui précèdent, le recours doit être rejeté. 7.2 Sur le vu de l'issue de la cause, les frais de procédure pour la présente instance doivent être mis à la charge de la recourante (art. 108 al. 1 LPJA) et compensés par son avance de frais. Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens, ni d'indemnité de partie (art. 108 al. 3 en relation avec l'art. 104 LPJA). 7.3 Le recours étant manifestement infondé, le Tribunal administratif statue dans une composition de deux juges (art. 56 al. 3 de la loi cantonale du 11 juin 2009 sur l'organisation des autorités judiciaires et du Ministère public [LOJM, RSB 161.1]). Par ces motifs: Le recours est rejeté. Un délai au 31 mars 2025 est imparti à la recourante pour que celle-ci permette à son alpaga d'avoir des contacts sociaux. Les frais de la présente procédure, fixés à un émolument forfaitaire réduit de Fr.”
“Finalement, il convient de relever que la mesure tient compte aussi bien de l'intérêt public que de l'intérêt privé de la recourante. Certes, comme le relève celle-ci, elle est déjà relativement âgée et prendre un nouvel animal lui demanderait plus d'engagement et représenterait un investissement important au vu de ses revenus, limités à une petite rente d’après ses indications. Il en irait de même d'un placement de son alpaga auprès d'un tiers. Toutefois, ces considérations essentiellement économiques ne sauraient l'emporter sur une détention de l'animal conforme aux besoins de celui-ci, respectivement à la protection de son bien-être, qui constituent un intérêt public important (voir TF 2C_254/2024 du 19 août 2024 c. 4.7). Elles le peuvent d'autant moins que la recourante, si elle ne désire pas investir dans un nouvel alpaga, est libre de vendre le sien, voire de le donner à un éleveur qui disposerait déjà d'autres bêtes. 6. Force est ainsi de constater que la mesure en cause est fondée sur l'art. 24 al. 1 LPA, qu’elle vise le but d'intérêt public tendant au bien-être des animaux et qu’elle est proportionnée. Elle doit donc être confirmée. Il convient de fixer un nouveau délai à la recourante pour que celle-ci prenne les mesures nécessaires afin de permettre à son alpaga de bénéficier de contacts sociaux avec des congénères. L’intéressée est en outre avertie qu'en l'absence d'exécution jusqu'au terme fixé, l'Office procédera en application de l'art. 24 al. 1 LPA, comme il l'a annoncé, c'est-à-dire qu’il séquestrera en principe l'animal de la recourante pour le placer aux frais de celle-ci, voire, si nécessaire, qu’il le fera vendre. 7. 7.1 Compte tenu des éléments qui précèdent, le recours doit être rejeté. 7.2 Sur le vu de l'issue de la cause, les frais de procédure pour la présente instance doivent être mis à la charge de la recourante (art. 108 al. 1 LPJA) et compensés par son avance de frais. Il n'y a pas lieu d'allouer de dépens, ni d'indemnité de partie (art. 108 al. 3 en relation avec l'art.”
“Die Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6.”
“2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 76 ff.; berichtigter Kontrollbericht vom 24. bzw. 29.1.2018 [nachfolgend: Kontrollbericht vom 24./29.1.2018], Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 122 ff., auch zum Folgenden). Bei der Nachkontrolle zwei Wochen später fehlte bei zwei Galtsauen und 19 Remonten bzw. Mastschweinen erneut das Beschäftigungsmaterial. Zudem war die Badegelegenheit der Gänse nach wie vor verschmutzt (Kontrollprotokoll vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 65; vgl. auch Auszug Betriebsblatt KuL vom 11.1.2018, Übersicht zur Kontrolle vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 66 f.). 3.1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (berichtigt und erneut zugestellt am 29.1.2018) teilte das AVET dem Beschwerdeführer mit, dass auf seinem Betrieb seit 2014 immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hätten festgestellt werden müssen und insbesondere keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schweine habe erreicht werden können. Das AVET müsse daher gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG bei einer erneuten Feststellung von Mängeln in der Schweinehaltung eine Reduktion oder Auflösung des Schweinebestands in Erwägung ziehen. Darüber hinaus hielt es den Beschwerdeführer an, den Schweinen ab sofort jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Raufutter oder ähnliches zur Verfügung zu stellen und Schweine ausserhalb der Deck- und Säugezeit in Gruppen zu halten (Kontrollbericht vom 24./29.1.2018 S. 3). Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bestraft (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 27 ff.). Trotz seiner Androhung und Massnahmen vom Januar 2018 stellte das AVET rund zehn Monate später erneut diverse Mängel fest: So stand abermals zwei Galtsauen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und wurden drei Galtsauen einzeln gehalten. Ein Kalb hatte keinen Zugang zu Wasser und bei drei Kühen waren die Viehtrainer zu tief eingestellt. Bei einer Gruppe von sieben Rindern war die Sauberkeit zudem grenzwertig (Kontrollprotokoll vom 27.”
Für die Auferlegung von Gebühren oder privaten Kosten für tierschutzrechtliche Kontrollen kommt es materiell auf eine (rechtmässige) Beanstandung an. Gebühren zur Abgeltung des für eine Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus und können nach dem Verursacherprinzip nur erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung im Sinne einer Feststellung eines Gesetzes‑ oder Verordnungsverstosses geführt hat.
“Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG). Eine tierschutzrechtliche Beanstandung ist damit als Feststellung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsverstosses zu verstehen (BVR 2022 S. 416 E. 2.2 mit Hinweisen). Als solche bildet sie die Grundlage der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [altes Lebensmittelgesetz, aLMG; AS 1995 S. 1469] bzw. Art. 34 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 TSchG) und gibt grundsätzlich Anlass zu einer Strafanzeige durch die Verwaltungsbehörden (zur sowohl im Lebensmittel- als auch im Tierschutzrecht geltenden Anzeigepflicht vgl. Art. 31 aLMG bzw. Art. 37 LMG; Art. 24 Abs. 3 und 4 TSchG; Florian C. Roth, Strafbestimmungen und Rechtsschutz, in Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, S. 199 ff., Kapitel 7 Rz. 81 ff.; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.2).”
“Gebühren zur Abgeltung des für eine tierschutzrechtliche Kontrolle erforderlichen Zeitaufwands setzen daher individuelle Zurechenbarkeit bzw. Individualäquivalenz voraus (vgl. BVR 2015 S. 3 E. 3.3, 2009 S. 252 E. 3.1; Daniela Wyss, a.a.O., S. 40; Isabelle Häner, a.a.O., S. 4 f.). Sie können mit anderen Worten gestützt auf das Verursacherprinzip nur dann erhoben werden, wenn die Kontrolle zu einer Beanstandung geführt hat (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG). Eine tierschutzrechtliche Beanstandung ist damit als Feststellung eines Gesetzes- bzw. Verordnungsverstosses zu verstehen (BVR 2022 S. 416 E. 2.2 mit Hinweisen). Als solche bildet sie die Grundlage der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen (Art. 28 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [altes Lebensmittelgesetz, aLMG; AS 1995 S. 1469] bzw. Art. 34 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 TSchG) und gibt grundsätzlich Anlass zu einer Strafanzeige durch die Verwaltungsbehörden (zur sowohl im Lebensmittel- als auch im Tierschutzrecht geltenden Anzeigepflicht vgl. Art. 31 aLMG bzw. Art. 37 LMG; Art. 24 Abs. 3 und 4 TSchG; Florian C. Roth, Strafbestimmungen und Rechtsschutz, in Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, S. 199 ff., Kapitel 7 Rz. 81 ff.; zum Ganzen BVR 2022 S. 416 E. 2.2). 2.3 Die (rechtmässige) Beanstandung gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b TSchG ist materielle Voraussetzung für die Auferlegung von Gebühren für tierschutzrechtliche Kontrollen. Sie ist ausreichend, um Privaten Kosten aufzuerlegen; nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde (zusätzlich) Tierschutzmassnahmen im Sinn von Art. 23 f. TSchG anordnet oder androht (anders noch VGE 2016/360 vom 28.7.2017 E. 2.2, 2016/281 vom 8.3.2017 E. 4.2). Wird die Kostenerhebung für die Kontrolle bestritten, so ist auch die Rechtmässigkeit der Beanstandung zu prüfen, sofern die von der Gebühr betroffene Person wie im vorliegenden Fall keine Möglichkeit hatte, sich in einem separaten Verfahren zu den Vorwürfen zu äussern (vgl.”
Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten. Dieses Instrument dient dazu, eine gesetzeswidrige Situation sofort zu beheben und dadurch das Wohl der Tiere unverzüglich zu verbessern. Massnahmen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass festgestellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1).”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14.”
“Der Tierhalter ist namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Abs. 2). Spezielle Vorschriften betreffend Hauskatzen finden sich in Art. 80 TSchV. Nach dessen Abs. 1 müssen einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben. 2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.3). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige. 2.3 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art.”
Bei schwerwiegender Vernachlässigung können die zuständigen Behörden nach Art. 24 Abs. 1 TSchG auch umfassend eingreifen; dies kann präventive Beschlagnahmen ganzer Bestände einschliessen, insbesondere etwa bei dauerhafter mangelhafter Betreuung, Überbelegung oder fehlendem Controlling der Tierhaltung.
“Une interdiction de détention suppose en principe des violations de la LPA crasses et générant des douleurs aux bêtes (cf. art. 1 en lien avec art. 3 let. a LPA; cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1; 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1; 2A.431/2002 du 17 septembre 2002 consid. 2.2; arrêt TC FR 603 2016 22 du 11 mai 2017 consid. 3b). L’incapacité de détenir des animaux se révèle lorsque le détenteur se montre irresponsable dans la détention d’animaux domestiques ou lorsque, par son comportement, il démontre qu’il satisfait plus son envie d’être entouré d’animaux qu’il ne se soucie de leurs besoins. En d’autres termes, l’incapacité de détenir des animaux est établie lorsque le détenteur n’est pas capable de respecter les devoirs et interdictions de la LPA. La raison de cette incapacité est d’une importance mineure (Goetschel, in Kommentar zum eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, art. 24 n. 11; Goetschel, Recht und Tierschutz, 1993, p. 273). 4.4. Par ailleurs, aux termes de l'art. 24 al. 1 LPA, l'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. A cet effet, elle peut faire appel aux organes de police. 5. 5.1. En l'occurrence, à la suite d’une annonce de la Police cantonale, le SAAV a procédé à une inspection au domicile du recourant, le 29 mars 2021. Il s’est avéré que le précité détenait dans son appartement, dans des conditions non conformes, deux chiens, l’un de race Rottweiler et l’autre de race Sharpeï, 15 chats, un perroquet gris du Gabon, deux agames barbus (Pogona), deux geckos léopard, quatre pythons royaux et un python arboricole vert. Le SAAV a relevé les manquements suivants : manque d’hygiène général dans les locaux de détention, manque général de soins, alimentation insuffisante, détention d’un perroquet sans congénère dans une cage grillagée au sol, absence de cachettes ou cachettes insuffisantes pour les pythons royaux, les geckos léopard et les agames barbus, détention du python arboricole dans un terrarium beaucoup trop petit, manque de lampes UV dans les terrariums des agames barbus.”
“Es oblag dem Beschwerdeführer, sein Katzenasyl so zu führen und zu organisieren, dass er seiner Fürsorgepflicht in genügendem Masse nachkommen kann. Insbesondere setzt ein grosser Tierbestand einen entsprechend grösseren Personaleinsatz für die tierschutzkonforme Haltung voraus und die Tierhalterpflichten sowie die Tierschutzbestimmungen müssen unabhängig von der Infrastruktur und dem Pflegeaufwand eingehalten werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 TSchG, Jedelhauser, a.a.O., S. 117). In Anbetracht der vorstehend dokumentierten schwerwiegenden Mängel lag im Zeitpunkt der Beschlagnahme keine tierschutzrechtlich konforme Haltung der 22 Katzen vor. Vielmehr lag seitens des Beschwerdeführers ein mangelhaftes Controlling vor und der Bestand von damals rund 60 Katzen war zu gross, einerseits gemessen an den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten, andererseits gemessen an den gegebenen personellen Ressourcen. Dem ALV sowie dem Regierungsrat ist dabei zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seine Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG verletzt hat und die 22 beschlagnahmten Katzen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG erheblich vernachlässigt wurden.”
Bei Massnahmen nach Art. 24 TSchG (z. B. Beschlagnahme) kann die Zuständigkeit nicht zwingend nur vom Aufenthaltsort der Tiere abhängen. Soweit die Massnahme einem ganzen, über Kantonsgrenzen verteilten Tierbestand oder der Vollstreckung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots dient, ist eine Zuständigkeit des Wohnsitzkantons des Tierhalters nach den zitierten Erwägungen zulässig und praxisrelevant. Diese Auslegung stützt sich darauf, dass die Massnahme sich primär gegen die verantwortliche Person richtet und das Territorialitätsprinzip eine Anknüpfung sowohl an den Wohnsitz als auch an den Ort der Sache zulässt.
“Durch diese Regelung kann beispielsweise im Fall, dass ein Nutztierhalter seine Tiere in einem Stall im benachbarten Kanton hält und Gründe für ein Tierhalteverbot vorliegen, entweder die Behörde des Wohnsitzkantons oder diejenige des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Stall befindet, ein Tierhalteverbot aussprechen. Nachdem für das Tierhalteverbot die Behörden am Wohnort des Tierhalters oder der Tierhalterin und am Aufenthaltsort der Tiere ausdrücklich zuständig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht analog für die Anordnung von Beschlagnahmungen von Tieren gelten soll, die von Halterin oder Halter nicht im Wohnsitzkanton gehalten werden. Schliesslich richten sich beide Massnahmen zum Schutz von Tieren gegen eine bestimmte Person. Da das Territorialitätsprinzip sowohl eine Anknüpfung an den Wohnsitz der betroffenen Person als auch an den Ort der gelegenen Sache, hier der Tiere, zulässt und das TSchG die Frage der Anknüpfung nicht regelt, stellt sich die Frage, ob in einer Zuständigkeit des Wohnsitzkantons für eine (gesamtschweizerische) Beschlagnahme nach Art. 24 TSchG überhaupt ein Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip zu sehen ist. Für eine Anknüpfung an den Wohnsitz spricht in einer solchen Konstellation insbesondere, dass sich die Beschlagnahme von Tieren gegen den Tierhalter oder die Tierhalterin richtet, weil er seiner beziehungsweise sie ihrer Halterpflichten nicht nachkommt. Sie greift in erster Linie in die Rechte des Tierhalters oder der Tierhalterin ein. Die Gefahr für die Tiere geht zudem von der Person des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin aus. Es kann daher argumentiert werden, eine Zuständigkeit des Wohnsitzkantons sei mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar, zumal eine entsprechende (alternative) Anknüpfung der Zuständigkeit dem Tierschutzgesetz nicht fremd ist. Eine Zuständigkeit des Wohnortkantons von Halter oder Halterin drängt sich sodann insbesondere dann auf, wenn die Tiere in verschiedenen Kantonen gehalten werden und sich die Massnahme – wie dies bei einem gesamtschweizerischen Tierhalteverbot der Fall ist – gegen den gesamten Tierbestand richten soll.”
“Durch diese Regelung kann beispielsweise im Fall, dass ein Nutztierhalter seine Tiere in einem Stall im benachbarten Kanton hält und Gründe für ein Tierhalteverbot vorliegen, entweder die Behörde des Wohnsitzkantons oder diejenige des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Stall befindet, ein Tierhalteverbot aussprechen. Nachdem für das Tierhalteverbot die Behörden am Wohnort des Tierhalters oder der Tierhalterin und am Aufenthaltsort der Tiere ausdrücklich zuständig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht analog für die Anordnung von Beschlagnahmungen von Tieren gelten soll, die von Halterin oder Halter nicht im Wohnsitzkanton gehalten werden. Schliesslich richten sich beide Massnahmen zum Schutz von Tieren gegen eine bestimmte Person. Da das Territorialitätsprinzip sowohl eine Anknüpfung an den Wohnsitz der betroffenen Person als auch an den Ort der gelegenen Sache, hier der Tiere, zulässt und das TSchG die Frage der Anknüpfung nicht regelt, stellt sich die Frage, ob in einer Zuständigkeit des Wohnsitzkantons für eine (gesamtschweizerische) Beschlagnahme nach Art. 24 TSchG überhaupt ein Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip zu sehen ist. Für eine Anknüpfung an den Wohnsitz spricht in einer solchen Konstellation insbesondere, dass sich die Beschlagnahme von Tieren gegen den Tierhalter oder die Tierhalterin richtet, weil er seiner beziehungsweise sie ihrer Halterpflichten nicht nachkommt. Sie greift in erster Linie in die Rechte des Tierhalters oder der Tierhalterin ein. Die Gefahr für die Tiere geht zudem von der Person des Tierhalters beziehungsweise der Tierhalterin aus. Es kann daher argumentiert werden, eine Zuständigkeit des Wohnsitzkantons sei mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar, zumal eine entsprechende (alternative) Anknüpfung der Zuständigkeit dem Tierschutzgesetz nicht fremd ist. Eine Zuständigkeit des Wohnortkantons von Halter oder Halterin drängt sich sodann insbesondere dann auf, wenn die Tiere in verschiedenen Kantonen gehalten werden und sich die Massnahme – wie dies bei einem gesamtschweizerischen Tierhalteverbot der Fall ist – gegen den gesamten Tierbestand richten soll.”
“Dient eine Beschlagnahme der Durchsetzung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots, macht sie nur dann Sinn, wenn sie auch Tiere einschliesst, die der Tierhalter oder die Tierhalterin vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen Kanton hält, da ansonsten die ausserkantonalen Tiere nicht geschützt werden könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt. Einerseits berücksichtigt es nicht, dass es sich um einen Fall handelt, in dem der Tierhalter im anordnenden Kanton wohnt. Andererseits wird ebenfalls ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Tieren, die in einem anderen Kanton beschlagnahmt wurden, um Teile eines über verschiedene Kantone verteilten Tierbestands handelte und der gesamte Tierbestand, nicht bloss ein einzelnes Tier, beschlagnahmt wurde.”
Wiederholte und vielfältige Beanstandungen können darauf schliessen lassen, dass ein Tierhalter dauerhaft nicht in der Lage ist, den Bedürfnissen der Tiere gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund kann ein dauerhaftes Halteverbot (z. B. für Equiden) gerechtfertigt sein; bei der Prüfung ist nicht allein zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für ein sofortiges Einschreiten nach Art. 24 Abs. 1 TSchG vorlagen, sondern ob aus den festgestellten Tatsachen auf Unfähigkeit des Halters zu schliessen ist.
“Oktober 2019 nicht die Rede war. Hätte sich der Beschwerdeführer damals diese Gedanken gemacht, hätte er angesichts der später behaupteten Bedenken zur Transportfähigkeit jedenfalls auf die von ihm ins Auge gefasste Notschlachtung hingewiesen. Rechtliche Würdigung Der Beschwerdeführer erblickt in den dokumentierten tierschutzrechtlichen Verfehlungen – fehlende Registrierung der Pferde in der Datenbank, kein Schattenplatz, zu wenig Einstreu, zu breiter Raumteiler – lediglich geringfügige Verletzungen der massgeblichen Vorschriften. Er macht geltend, seine beiden Pferde seien weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden, weshalb sich deren Beschlagnahme – und in der Folge auch das Verbot, Equiden zu halten – nicht rechtfertige. Zu prüfen ist bei der Anordnung des Verbots, Equiden zu halten, nicht, ob die Voraussetzungen – Vernachlässigung oder Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen – für ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt waren. Wie bei der Darstellung der rechtlichen Grundlagen eines Tierhalteverbots dargelegt, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der festgestellten Tatsachen zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei unfähig, Equiden zu halten. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt oder unzutreffend gewürdigt. Dies ist – wie dargelegt (vgl. E. 5.3.1-5.3.3 hiervor) – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Beschlagnahme der beiden Pferde verschiedentlich Anlass für Interventionen des Veterinärdienstes geboten. Auch wenn er jeweils beanstandete, strafrechtlich möglicherweise nicht relevante Zustände behoben hat, war er nicht in der Lage, anhaltend den Bedürfnissen der von ihm gehaltenen Pferde gerecht zu werden. Die Beanstandungen haben zudem während längerer Zeit ganz verschiedene Aspekte der Pferdehaltung betroffen. Die von ihm – und gegebenenfalls vom beigezogenen Tierarzt – gewählte Behandlung der Hufprobleme beider Pferde war offensichtlich nicht geeignet, den Krankheitsverlauf zu stoppen.”
“Oktober 2019 nicht die Rede war. Hätte sich der Beschwerdeführer damals diese Gedanken gemacht, hätte er angesichts der später behaupteten Bedenken zur Transportfähigkeit jedenfalls auf die von ihm ins Auge gefasste Notschlachtung hingewiesen. Rechtliche Würdigung Der Beschwerdeführer erblickt in den dokumentierten tierschutzrechtlichen Verfehlungen – fehlende Registrierung der Pferde in der Datenbank, kein Schattenplatz, zu wenig Einstreu, zu breiter Raumteiler – lediglich geringfügige Verletzungen der massgeblichen Vorschriften. Er macht geltend, seine beiden Pferde seien weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden, weshalb sich deren Beschlagnahme – und in der Folge auch das Verbot, Equiden zu halten – nicht rechtfertige. Zu prüfen ist bei der Anordnung des Verbots, Equiden zu halten, nicht, ob die Voraussetzungen – Vernachlässigung oder Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen – für ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt waren. Wie bei der Darstellung der rechtlichen Grundlagen eines Tierhalteverbots dargelegt, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der festgestellten Tatsachen zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei unfähig, Equiden zu halten. Der Beschwerdeführer geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt oder unzutreffend gewürdigt. Dies ist – wie dargelegt (vgl. E. 5.3.1-5.3.3 hiervor) – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Beschlagnahme der beiden Pferde verschiedentlich Anlass für Interventionen des Veterinärdienstes geboten. Auch wenn er jeweils beanstandete, strafrechtlich möglicherweise nicht relevante Zustände behoben hat, war er nicht in der Lage, anhaltend den Bedürfnissen der von ihm gehaltenen Pferde gerecht zu werden. Die Beanstandungen haben zudem während längerer Zeit ganz verschiedene Aspekte der Pferdehaltung betroffen. Die von ihm – und gegebenenfalls vom beigezogenen Tierarzt – gewählte Behandlung der Hufprobleme beider Pferde war offensichtlich nicht geeignet, den Krankheitsverlauf zu stoppen.”
“Ob er damit tatsächlich die von seinem Tierarzt, den er als Spezialisten in diesen Fragen bezeichnet, vorgeschlagene Therapie in allen Teilen umgesetzt hat, belegt der Beschwerdeführer nicht. Eine Befragung des Tierarztes dazu ist nicht erforderlich; schon das Einreichen einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme hätte im Übrigen entsprechende Zweifel ausräumen können. Rechtliche Würdigung Der Beschwerdeführer erblickt in den Verletzungen – fehlende Registrierung der Pferde in der Datenbank, kein Schattenplatz, zu wenig Einstreu, zu breiter Raumteiler – lediglich geringfügige Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften. Er macht geltend, seine beiden Pferde seien weder vernachlässigt noch unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden, weshalb sich deren Beschlagnahme – und in der Folge auch das Verbot, Equiden zu halten – nicht rechtfertige. Zu prüfen ist bei der Anordnung des Verbots, Equiden zu halten, nicht, ob die Voraussetzungen – Vernachlässigung oder Haltung unter völlig ungeeigneten Bedingungen – für ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG erfüllt waren. Wie bei der Darstellung der rechtlichen Grundlagen eines Tierhalteverbots dargelegt, ist vielmehr zu prüfen, ob aus den festgestellten Tatsachen und der Beweiswürdigung zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei unfähig, Equiden zu halten. Die rechtliche Würdigung des Beschwerdeführers geht davon aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt oder unzutreffend gewürdigt. Dies ist – wie dargelegt – nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Beschlagnahme der beiden Pferde verschiedentlich Anlass für Interventionen des Veterinärdienstes geboten. Auch wenn er jeweils beanstandete Zustände behoben hat, war er nicht in der Lage, anhaltend den Bedürfnissen der von ihm gehaltenen Pferde gerecht zu werden. Die Beanstandungen haben zudem während längerer Zeit ganz verschiedene Aspekte der Pferdehaltung betroffen. Die von ihm – und gegebenenfalls vom beigezogenen Tierarzt – gewählte Behandlung der Hufprobleme beider Pferde war offensichtlich nicht geeignet, den Krankheitsverlauf zu stoppen.”
Die Einziehung des Verwertungserlöses erfolgt abzüglich der Verfahrenskosten; die Höhe der entstehenden Gebühren und Auslagen wird durch kantonale Tarifregelungen bzw. -verordnungen konkretisiert (vgl. kantonale Tarifverordnung als Beispiel). Gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten besteht ein Rekurs- bzw. Reklamationsrecht gegenüber der zuständigen Verwaltungsdirektion bzw. Verwaltungsinstanz.
“Au demeurant, l'on ne peut pas s'empêcher de relever que ceci vaut également pour la période post-séquestre, étant rappelé que B.________ a une nouvelle fois été condamné, par ordonnance pénale du 22 février 2022, pour avoir détenu des moutons à tout le moins le 26 août 2021. Contrairement à ce que soutient la recourante dans sa détermination spontanée du 4 octobre 2022, cette seconde condamnation n'est pas sans pertinence, puisqu'elle ne fait qu'attester, une fois de plus, l'insoumission de l’intéressé face aux décisions de l'autorité. 2.2. Partant, le séquestre opéré par le SAAV - basé sur la décision du 9 janvier 2019 - était justifié. Aucun acte illicite ne pouvant être retenu, la responsabilité de la collectivité publique ne peut être engagée, étant souligné que les conditions de l'art. 6 LResp sont cumulatives. Les prétentions y relatives sont rejetées. 3. 3.1. La recourante réclame encore le remboursement de certains montants portés en déduction du produit de la vente obtenu suite au séquestre. A cet égard, il y a lieu de rappeler que l'art. 24 al. 2 LPA prévoit que le produit de la vente de l’animal revient à son détenteur, après déduction des frais de procédure. En complément, l'ordonnance cantonale 19 août 2014 fixant le tarif des frais du SAAV (OFSAAV; RSF 821.30.16) détaille les émoluments et débours qui peuvent être perçus. L'art. 9 OFSAAV prévoit en particulier que le SAAV établit un tableau présentant le détail des frais et le publie sur son site Internet. Quant à l'art. 11 de la loi cantonale du 20 mars 2012 sur la protection des animaux (LCPA; RSF 725.1), il prescrit que les voies de droit liées aux décisions prises en application de la présente loi sont régies par le CPJA (al. 1). L'art. 148 dudit code est applicable à la fixation du montant des frais de procédure; la décision sur réclamation est alors dans tous les cas sujette à recours auprès de la Direction, y compris si elle émane d'une organisation ou d'une entreprise de droit privé (al. 2). A relever que les factures figurant au dossier indiquent expressément la réclamation en tant que voie de droit pour contester les frais de procédure, conformément à cette disposition.”
Anordnungen nach Art. 24 TSchG können unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahme der Tiere ergehen. Die zuständigen Behörden können dabei Fristen setzen; in der Praxis wurden Fristen gesetzt und bei Fristversäumnis Ersatzvornahme angedroht bzw. Tiere beschlagnahmt.
“Die Anordnungen unter den Ziff. 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahme der Tiere (Art. 24 TSchG).”
“________ hält seit Jahren eine Vielzahl von Hunden, zunächst im Kanton Bern (B.________), später im Kanton Freiburg (C.________). Am 19. Juli 2019 verfügte der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD; heute: Amt für Veterinärwesen [AVET]) Folgendes: «1. [Der Beschwerdeführerin] wird die Haltung und Zucht von Hunden verboten. Das Verbot gilt ab dem 1. Oktober 2019. 2. Vom Verbot gemäss Ziffer 1 ausgenommen ist die Haltung von drei chirurgisch kastrierten Hunden. 3. Innert Frist bis zum 11. Oktober 2019 sind dem Veterinärdienst folgende Angaben zu machen: a. Name und Chip Nr. der abgegebenen Hunde b. Name, Adresse und Telefonnummer der neuen Halterinnen und Halter der Hunde gemäss Ziffer 3a c. Name und Chip Nr. der drei bei [der Beschwerdeführerin] verbleibenden Hunde gemäss Ziffer 2. 4. Die Abgabe der Hunde muss innert 10 Tagen nach Datum der Abgabe der Hundedatenbank AMICUS gemeldet werden. Letzte Frist: 11. Oktober 2019. 5. Die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahmung der Tiere (Art. 24 TSchG). 6. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 wird die aufschiebende Wirkung entzogen. […]» Dagegen erhob A.________ am 22. August 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]; Verfahren L2019-035). Mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 19. September 2019 verweigerte die für die Direktion instruierende Rechtsabteilung die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der Folge setzte der VeD A.________ mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 eine letzte Frist bis 30. Oktober 2019, um den Anordnungen in seiner Verfügung vom 19. Juli 2019 nachzukommen, und drohte ihr im Fall des Unterlassens die Ersatzvornahme an. B. Am 10. Dezember 2019 führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg (LSVW) im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe am neuen Aufenthaltsort von A.________ in C.________ eine Kontrolle durch und behändigte dabei 24 der insgesamt 27 angetroffenen Hunde.”
Die im Rahmen einer Beschlagnahme nach Art. 24 Abs. 1 TSchG auferlegten Kosten gelten als Vollstreckungskosten und nicht als Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes. Daher ist in der Regel kein vorgängiges Einspracheverfahren durchzuführen; die Verfügung über diese Kosten ermöglicht gewöhnlich die direkte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. die Ausführungen zum Erlass solcher Verfügungen und zu § 215 Abs. 2 VRG).
“Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Entscheid keine Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes, sondern Kosten, die im Rahmen einer Beschlagnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und einer Ersatzvornahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Sinn von § 208 ff. VRG angefallen sind, auferlegt wurden. Es liegen demnach keine Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes vor und war auch kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich für die Verfügung betreffend die Kosten der Beschlagnahme nach Art. 24 TSchG daraus, dass ein solches Vorgehen in aller Regel in einer Verfügung mündet, sei es, dass auf Gesuch der betroffenen Person hin das behördliche Einschreiten in einer Feststellungsverfügung § 44a VRG festzustellen ist, sei es, dass nach der provisorischen Sicherung der tatsächlichen Verhältnisse eine Verfügung betreffend die definitive Beschlagnahme des infrage stehenden Tieres zu erlassen ist oder sei es, dass in der Folge beispielsweise ein Tierhalteverbot verfügt wird (vgl. E. 4 hiernach). Betreffend die Kosten der Vollstreckung sieht § 215 Abs. 2 VRG die direkte Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde ohne vorgängiges Einsprache- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor (vgl. LGVE 2018 IV Nr. 8 E. 1).”
“Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Entscheid keine Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes, sondern Kosten, die im Rahmen einer Beschlagnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und einer Ersatzvornahme im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Sinn von § 208 ff. VRG angefallen sind, auferlegt wurden. Es liegen demnach keine Gebühren im Sinn des Gebührengesetzes vor und war auch kein Einspracheverfahren durchzuführen. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich für die Verfügung betreffend die Kosten der Beschlagnahme nach Art. 24 TSchG daraus, dass ein solches Vorgehen in aller Regel in einer Verfügung mündet, sei es, dass auf Gesuch der betroffenen Person hin das behördliche Einschreiten in einer Feststellungsverfügung § 44a VRG festzustellen ist, sei es, dass nach der provisorischen Sicherung der tatsächlichen Verhältnisse eine Verfügung betreffend die definitive Beschlagnahme des infrage stehenden Tieres zu erlassen ist oder sei es, dass in der Folge beispielsweise ein Tierhalteverbot verfügt wird (vgl. E. 4 hiernach). Betreffend die Kosten der Vollstreckung sieht § 215 Abs. 2 VRG die direkte Verwaltungsgerichtsgerichtsbeschwerde ohne vorgängiges Einsprache- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor (vgl. LGVE 2018 IV Nr. 8 E. 1).”
Fehlen bei den gehaltenen Tieren erkennbare Krankheitssymptome oder andere Anhaltspunkte für eine (erhebliche) Vernachlässigung, liegt nach den Akten keine Grundlage für ein sofortiges Eingreifen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG vor.
“c Ziff. 2 TSchV vorliegt. Nämliches gilt sinngemäss für den Umstand, dass das Zuchtmanagement der Beschwerdeführerin ein gewisses Risiko bergen mag, dass nicht sämtliche Welpen aus einem Wurf wie geplant (in jungem Alter) weitergegeben werden können, bevor eine weitere Katze wirft; die Verfügung vom 18. April 2016 untersagt es der Beschwerdeführerin nicht, mehr als eine trächtige Katze zu halten. 7. 7.1 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob sich die hier umstrittene tierschutzrechtliche Massnahme mit Blick auf die beiden erstellten Verstösse der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. April 2016 sowie die weiteren, aus den Akten ersichtlichen Umstände auf Art. 23 oder Art. 24 TSchG stützen lassen. 7.2 Die Vorinstanz erachtet mit Blick auf die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Verletzungen ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemässen Sorge für die gehaltenen Tiere gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG bzw. Art. 5 TSchV die Voraussetzung der Vernachlässigung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 TSchG als erfüllt. Sie stützt sich dabei auf den Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin einen kranken Katzenwelpen und die Katze C in schlechtem Gesundheitszustand verkauft habe bzw. wonach die Beschwerdeführerin entweder die Erkrankungen dieser Tiere in Missachtung ihrer Sorgfaltspflicht nicht bemerkt oder die Katzen wider besseres Wissen nicht behandelt habe. Wie oben E. 6.2 f. dargelegt, ist indes nicht erstellt, dass der Welpe oder die Katze C während der Haltung durch die Beschwerdeführerin Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, welche die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen und welche diese hätten veranlassen müssen, eine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung ihrer Tiere in Anspruch zu nehmen. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich insofern nicht auf Art. 24 Abs. 1 TSchG stützten. Auch anderweitig bestehen keine Anhaltspunkte für eine (erhebliche) Vernachlässigung im Sinn der genannten Bestimmung (vgl. dazu etwa BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Dem Anhang zum Kontrollbericht vom 18.”
Die Behörde hat Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht erst bei gesichertem Feststehen von Missständen anzuwenden. Vielmehr soll sie bereits bei begründeten Verdachtsmomenten unverzüglich einschreiten und die erforderlichen Abklärungen treffen. Ein endgültiges Einschreiten (z. B. Beschlagnahme) setzt eine weitere Würdigung der Lage voraus; die Pflicht zum Vorermitteln besteht jedoch schon bei begründetem Verdacht.
“Die Behörde muss gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern soll bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2). Eine Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Sie muss erheblich sein, nicht aber die Folge eines Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2).”
“Die Vernachlässigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 TSchG kann in einem Unterlassen oder in einem Handeln bestehen, welches die Voraussetzungen der ordnungsgemässen Sorge nicht erfüllt. Die Vernachlässigung muss erheblich sein, nicht aber die Folgen des Fehlverhaltens. Ein Tier ist nicht erst dann vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selber wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein (Urteil 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Urteile 2C_169/2021 vom 14.”
“Un animal n'est pas seulement négligé lorsque son état ne lui permet plus de vivre ou qu'il risque de périr, mais déjà lorsqu'il souffre considérablement de l'absence ou de l'insuffisance de soins et d'entretien ou lorsque son bien-être est considérablement réduit. Le degré d'intervention de l'autorité dépend également de la capacité du détenteur de l'animal à rétablir lui-même l'état conforme à la loi. L'autorité ne doit pas agir seulement au moment où des irrégularités sont constatées avec certitude, mais elle doit intervenir dès l'existence de soupçons fondés puis les éclaircir dans la mesure nécessaire. Un séquestre définitif entre en ligne de compte lorsqu’elle arrive à la conclusion, après un examen minutieux, que le détenteur de l'animal ne sera pas en mesure à l'avenir non plus de s'occuper de l'animal de manière adéquate (arrêts du Tribunal fédéral 2C_576/2021 précité consid. 4.2 et 2C_122/2019 du 6 juin 2019 consid. 4.2 et 4.3). L'hébergement d'un animal aux frais de son détenteur dans un gîte approprié est une mesure que l'autorité compétente peut prendre lorsqu'elle constate que ledit animal est négligé ou que ses conditions de détention sont totalement inappropriées. Le gîte approprié au sens de l'art. 24 al. 1 LPA-CH peut par exemple être un commerce zoologique, un zoo privé, un refuge pour animaux ou une exploitation agricole. D'autres mesures moins incisives non prévues par l'art. 24 LPA-CH peuvent également être prises par l'autorité, telles que la réduction du nombre d'animaux ou un traitement vétérinaire (arrêts du Tribunal fédéral 2C_764/2022 du 16 février 2023 consid. 7.2 et 2C_416/2020 précité consid. 4.2.4). 4.4 Le principe de la proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité) ; il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit). Cela vaut également en ce qui concerne les mesures ordonnées sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA-CH (arrêts du Tribunal fédéral 2C_764/2022 précité consid 7.1 et 2C_576/2021 précité consid. 4.3). 4.”
Hinweise auf Verletzungen oder dokumentierte Gesundheitsmängel einzelner Tiere können ausreichend sein, um eine Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 TSchG zu begründen, soweit daraus folgt, dass Tiere vernachlässigt werden und damit Pflichten des Tierhalters (vgl. Art. 5 TSchV / Art. 6 Abs. 1 TSchG) verletzt sind.
“Wie auch die Vorinstanz explizit festhält, ist löblich, dass der Beschwerdeführer kranke, alte, traumatisierte und verwilderte Katzen aufnimmt und ihnen einen Zufluchtsort gewährt (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme (vgl. Urteil 2C_878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2). Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteil 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Vorliegend deuten namentlich die Hinweise auf Verletzungen und Krankheiten einzelner Katzen darauf hin, dass einzelne Tiere vernachlässigt werden. Die dokumentierten Misstände bezüglich des Gesundheitszustandes einzelner Katzen weisen auf Verstösse gegen die in Art. 5 TSchV verankerten Verpflichtungen des Tierhalters hin, kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend zu pflegen und zu behandeln (vgl. E. 4.2.2 hiervor).”
Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind weniger einschneidende Massnahmen zu prüfen. In der Lehre werden Teilhalteverbote als zulässige, weniger einschneidende Mittel erachtet; auch bei Art. 24 Abs. 1 TSchG ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Auch insoweit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer 2C_169/2021 vom”
In leichten Fällen kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten und stattdessen zu weniger einschneidenden Mitteln greifen. Soweit die Verhältnismässigkeit dies gebietet, kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung, notwendiger Instandstellungsarbeiten am Stall/Gehege, Vorschriften zur Pflege der Tiere oder eine Reduktion bzw. Begrenzung des Tierbestands in Betracht. Die Auswahl der Massnahme richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
“1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
“1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
“1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art. 24 Abs. 3 TSchG). In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten (Art. 24 Abs. 4 TSchG). 4.4 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen.”
Ein Verwertungserlös im Sinne von Art. 24 Abs. 2 TSchG kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich ein Erlös erzielt wurde. Ein geltend gemachter Anspruch auf einen «Schlachtwert» ist nicht durch das Rechtsmittel gegen Beschlagnahme oder Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungs- bzw. zivilrechtlicher Anspruch geltend zu machen. Liegt kein widerrechtliches staatliches Handeln vor, ist ein derartiger Anspruch in der Regel abzuweisen.
“135 mit Hinweis auf BGE 56 I 437), erscheint deshalb nicht von erheblichem Gewicht. Der Beschwerdeführer erblickt im Verbot, Equiden zu halten, einen – unzulässigen – Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte persönliche Freiheit schützt die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Dieser Anspruch kommt aber keiner allgemeinen Handlungsfreiheit gleich (vgl. BGE 130 I 369 E. 2). Ob deshalb auch die Haltung von Pferden in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt, kann offenbleiben (vgl. zur Haltung und Wegnahme von Hunden BGE 133 I 249 E. 2, 134 I 293 E. 5.2.1, BGer 2C_81/2008 und 2C_82/2008 vom 21. November 2008). Der Eingriff jedenfalls könnte sich – wie bereits dargelegt – auf eine gesetzliche Grundlage stützen, wäre durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig (Art. 36 BV). Schadenersatz Ein Verwertungserlös, der dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 24 Abs. 2 TSchG – nach Abzug der Verfahrenskosten – zufallen könnte, ist bei der Euthanasierung nicht angefallen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz im Umfang des "Schlachtwertes" geltend. Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "B.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen (vgl. Präsidialentscheid B 2020/106 vom 21. Januar 2021) – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen.”
“135 mit Hinweis auf BGE 56 I 437), erscheint deshalb nicht von erheblichem Gewicht. Der Beschwerdeführer erblickt im Verbot, Equiden zu halten, einen – unzulässigen – Eingriff in seine persönliche Freiheit. Die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerte persönliche Freiheit schützt die elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Dieser Anspruch kommt aber keiner allgemeinen Handlungsfreiheit gleich (vgl. BGE 130 I 369 E. 2). Ob deshalb auch die Haltung von Pferden in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt, kann offenbleiben (vgl. zur Haltung und Wegnahme von Hunden BGE 133 I 249 E. 2, 134 I 293 E. 5.2.1, BGer 2C_81/2008 und 2C_82/2008 vom 21. November 2008). Der Eingriff jedenfalls könnte sich – wie bereits dargelegt – auf eine gesetzliche Grundlage stützen, wäre durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig (Art. 36 BV). Schadenersatz Ein Verwertungserlös, der dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 24 Abs. 2 TSchG – nach Abzug der Verfahrenskosten – zufallen könnte, ist bei der Euthanasierung nicht angefallen. Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz im Umfang des "Schlachtwertes" geltend. Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "B.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen (vgl. Präsidialentscheid B 2020/106 vom 21. Januar 2021) – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen.”
Bei der Abwägung und Wahl der Massnahme nach Art. 24 Abs. 1 kann und muss die Behörde das frühere Verhalten des Tierhalters berücksichtigen; frühere Interventionsberichte sind verwertbar, auch wenn frühere Einsätze keine Folgen hatten.
“Il a pu expliquer, au travers de nombreux courriers, les raisons pour lesquelles il estimait que le séquestre de l'animal ne se justifiait pas. Par conséquent, il n'y a pas non plus de violation de son droit d'être entendu dans la procédure au fond ultérieure. 2.3. Le grief tiré de la violation de son droit d'être entendu est ainsi manifestement mal fondé et doit être rejeté. 3. Le recourant se plaint ensuite d'une violation des règles sur l'appréciation des preuves. Il estime que l'autorité intimée devait écarter les rapports établis à la suite des deux interventions du SAAV, au motif que ce dernier n'a pris aucune mesure à la suite de sa première intervention et que le recourant était absent durant les deux interventions. 3.1. En l'occurrence, le SAAV est intervenu à deux reprises au domicile du recourant, toujours sur demande de la Police cantonale. Dans ce contexte, comme considéré, il est manifestement intervenu dans le cadre de ses attributions légales en application des dispositions relatives à la protection des animaux et plus précisément de l'art. 24 al. 1 LPA. Le fait que sa première intervention n'a pas donné lieu à une mesure n'y change rien. Le recourant confond ainsi manifestement, dans ce contexte, le principe qui régit l'exploitabilité des preuves recueilles de manière illicite en matière pénale (art. 141 al. 2 du Code de procédure pénale du 5 octobre 2007, CPP; RS 312) avec l'examen auquel doit procéder l'autorité administrative lorsqu'elle prend des mesures fondées sur les art. 23 et 24 LPA. Il ne s'agit-là pas de mesures pénales ayant un caractère répressif, mais de mesures administratives dans le but de protéger les animaux et de rétablir des conditions de détentions correctes. Autrement dit, elles ne poursuivent pas le même but (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1; 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). Comme toute mesure administrative, elles reposent sur le principe inquisitoire et de libre appréciation des preuves ancré à l'art. 45 CPJA. Dans ces circonstances, le comportement passé du détenteur d'animaux peut et doit être pris en compte, même s'il a déjà conduit au prononcé d'une première mesure (cf.”
Ausschliesslich anhand von Bildern und Videos erfolgende tierärztliche Betreuung kann bei betagten oder gesundheitlich angeschlagenen Tieren unzureichend sein. Liegen schwerwiegende, dokumentierte Gesundheitsbeeinträchtigungen vor (etwa zahlreiche Dekubitusstellen oder nekrotisierende Hautgeschwüre), rechtfertigt dies eine persönliche Vor-Ort-Untersuchung und kann ein unverzügliches Eingreifen nach Art. 24 Abs. 1 TSchG begründen.
“In rechtlicher Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Vernachlässigung des Tiers und damit einen Anlass zur Anordnung von Tierschutzmassnahmen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 TSchG bejahte. Die Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer 1 zwar zu, sich offensichtlich um die Eselin bemüht zu haben, indem er ihre Ernährung angepasst, ihre Wunden gepflegt sowie eine Therapie mit Schmerzmitteln und Entzündungshemmern angewendet habe. Jedoch ist aktenkundig und wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass das betagte und gesundheitlich angeschlagene Tier letztmals im Juni 2021 persönlich tierärztlich untersucht worden war. Dass die Vorinstanz die seit diesem Zeitpunkt ausschliesslich anhand von Bildern und Videoaufnahmen erfolgte tierärztliche Betreuung als unzureichend erachtete, ist unter Berücksichtigung der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022 getroffenen Anordnungen sowie der massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche am 17. Februar 2023 angetroffen und dokumentiert wurden, nicht rechtsverletzend. Zu erwähnen sind insbesondere die auf den vorhandenen Fotos gut ersichtlichen, zahlreichen Dekubitusstellen. Nach der glaubhaft erscheinenden Darstellung des sachkundigen Beschwerdegegners waren diese offenen, teils nekrotisierenden chronischen Hautgeschwüre für das Tier zumindest mit einem hohen Infektionsrisiko verbunden.”
Sind die von der Behörde getroffenen Massnahmen (u. a. Beschlagnahme und Euthanasie) rechtmässig, begründet dies im tierschutzrechtlichen Verfahren regelmässig keine Haftung. Allfällige Ersatzansprüche (z. B. über den Verwertungserlös hinausgehender "Schlachtwert") sind nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme/Euthanasie durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen.
“Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "B.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen (vgl. Präsidialentscheid B 2020/106 vom 21. Januar 2021) – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde "C.__" und "B.__" und die Anordnung der Tötung des Pferdes "B.__" gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Diesbezüglich kann das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, selbst oder durch Dritte ("Strohmänner") Equiden zu halten, erweist sich als gerechtfertigt. Die Feststellung, dass das Pferd "B.__" euthanasiert wurde, steht im Zusammenhang mit dessen Einzug und hat im vorliegenden Verfahren keine selbständige Bedeutung mehr. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Allfälliger, über den Verwertungserlös hinausgehender Schadenersatz – Schlachtwert des Pferdes "B.__" – ist nicht Gegenstand des tierschutzrechtlichen Verfahrens. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf das Schadenersatzbegehren in diesem Verfahren eingetreten werden müsste, wäre das Begehren mangels Rechtswidrigkeit der Anordnung der Tötung des Pferdes "B.__" abzuweisen. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.”
“Der Beschwerdeführer macht Schadenersatz im Umfang des "Schlachtwertes" geltend. Ein solches Begehren ist nicht mit dem Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme und die Euthanasierung durchzusetzen, sondern als öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen (vgl. Art. 72 Abs. 1 Ingress und lit. a VRP). Fiele die Beurteilung dieses Begehrens in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts, wäre es – die Euthanasierung des Pferdes "A.__" hat sich unter den dargelegten Umständen als rechtmässig erwiesen – mangels Widerrechtlichkeit des staatlichen Handelns (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten; Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1, VG) ohnehin abzuweisen. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorsorgliche Beschlagnahme der Pferde "B.__" und "A.__" und die Anordnung der Tötung des Pferdes "A.__" gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, selbst oder durch Dritte ("Strohmänner") Equiden zu halten, erweist sich als gerechtfertigt. Gründe, dem Beschwerdeführer trotz dieses Verbots das Pferd "B.__" wieder herauszugeben, sind nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass das Pferd "A.__" euthanasiert wurde, steht im Zusammenhang mit dessen Einzug und hat im vorliegenden Verfahren keine selbständige Bedeutung mehr. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen. Allfälliger, über den Verwertungserlös hinausgehender Schadenersatz – Schlachtwert des Pferdes "A.__" – ist nicht Gegenstand des tierschutzrechtlichen Verfahrens. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf das Schadenersatzbegehren in diesem Verfahren eingetreten werden müsste, wäre das Begehren mangels Rechtswidrigkeit der Anordnung der Tötung des Pferdes "A.__" abzuweisen. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang – die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.”
Bei Feststellung von Vernachlässigung oder völlig ungeeigneten Haltungsbedingungen kann die Behörde unverzüglich einschreiten und — gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG — vorsorglich Beschlagnahmungen anordnen. Die Massnahme verfolgt den Schutz des Tierwohls und begründet nach der Rechtsprechung ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug rechtfertigt.
“Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 6 Abs. 1 TSchG muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat der Bundesrat spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden erlassen, insbesondere zu Sozialkontakt, Bewegung, der Unterkunft oder dem Umgang mit den Tieren. Weiter verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. An der Beschlagnahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Interesse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Daum/Rechsteiner, a.a.O., Art. 27 N. 22), zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen können und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind (vgl. BVR 1993 S. 122 E. 2a mit Hinweisen).”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1).”
“die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (vgl. Urteile 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.2; vgl. auch ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden”
Bei festgestellter Vernachlässigung oder völlig ungeeigneter Haltung kann die zuständige Behörde unverzüglich eingreifen. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen, sie auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen und, wenn nötig, Verkauf oder Tötung veranlassen; sie kann dafür auch die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
“Kapitel [Art. 6-21] TSchG) ein Kapitel über "Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde" (Art. 23-25 TSchG). Eine Verwaltungsmassnahme gemäss Art. 24 TSchG kann angeordnet werden, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Abschliessend enthält das Tierschutzgesetz Strafbestimmungen (Art. 26-31 TSchG).”
“6 al. 1 de la loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 (LPA; RS 455) prévoit que toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte. L'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée notamment la détention d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave les dispositions de la loi (art. 23 al. 1 let. a LPA) ou aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (art. 23 al. 1 let. b LPA). L'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur (art. 24 al. 1 LPA). Sur le plan cantonal, la matière est régie par la LPolC, dont le but est de protéger les personnes et les animaux des agressions canines par des mesures préventives et répressives (art. 1 LPolC). L'art. 28 al. 1 LPolC, qui a trait aux mesures d'intervention, est rédigé en ces termes : "1Outre les mesures de proximité prévues à l'article 26, le service [ndr. : la DGAV] prend des mesures d'intervention graduées en fonction de l'ampleur des dispositions agressives du chien ou du manque de capacité de son détenteur à s'en charger, telles que : a. faire suivre une thérapie comportementale au chien; b. interdire la détention d'un chien particulier; c. prononcer une interdiction temporaire ou définitive de détenir un chien; d. ordonner une stérilisation ou une castration; e. ordonner l'euthanasie d'un chien ou d'une portée, sous réserve de l'article 120 du code rural et foncier; f. ordonner la confiscation du chien en vue de son replacement." La liste de mesures prévue par l'art. 28 al.”
Die Rechtsprechung bestätigt, dass die für den Vollzug zuständigen Behörden bei Feststellung strafbarer Verstösse verpflichtet sind, gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige zu erstatten.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (vgl. Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Die Massnahmen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG können nur ergriffen werden, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.4.1; 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2).”
“für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 23; BIRGITTA REBSAMEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Diss. Basel 1993, S. 262 ff.). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige (vgl. Urteile 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1).”
In der Regel hat die Behörde dem Verpflichteten die Ersatzvornahme anzudrohen und eine angemessene Erfüllungsfrist zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug kann sie jedoch auch ohne vorgängige Androhung bzw. Fristsetzung sofort einschreiten (sog. antizipierte Ersatzvornahme).
“Für das behördliche Einschreiten gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG ist in der Regel erforderlich, dass die Behörde dem Verpflichteten die Ersatzvornahme androht und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einräumt (vgl. Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 7.3). Die Behörde kann darauf jedoch verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist (BGE 105 Ib 343 E. 4b) : So kann die zuständige Behörde durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1). Die Behörde darf in dringenden Fällen folglich auch eine Verwaltungsmassnahme durchführen, ohne diese vorgängig anzudrohen (sog. antizipierte Ersatzvornahme; vgl. BGE 144 II 454 E. 6.2).”
Stellt die zuständige Behörde bei wiederholten Mängeln in der Haltung erneut solche Verstösse fest, sind gemäss dem einschlägigen Verwaltungsschreiben nach Art. 24 Abs. 1 TSchG als mögliche Folge insbesondere eine Reduktion oder gar die Auflösung des Tierbestands in Erwägung zu ziehen.
“2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 76 ff.; berichtigter Kontrollbericht vom 24. bzw. 29.1.2018 [nachfolgend: Kontrollbericht vom 24./29.1.2018], Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 122 ff., auch zum Folgenden). Bei der Nachkontrolle zwei Wochen später fehlte bei zwei Galtsauen und 19 Remonten bzw. Mastschweinen erneut das Beschäftigungsmaterial. Zudem war die Badegelegenheit der Gänse nach wie vor verschmutzt (Kontrollprotokoll vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 65; vgl. auch Auszug Betriebsblatt KuL vom 11.1.2018, Übersicht zur Kontrolle vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 66 f.). 3.1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (berichtigt und erneut zugestellt am 29.1.2018) teilte das AVET dem Beschwerdeführer mit, dass auf seinem Betrieb seit 2014 immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hätten festgestellt werden müssen und insbesondere keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schweine habe erreicht werden können. Das AVET müsse daher gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG bei einer erneuten Feststellung von Mängeln in der Schweinehaltung eine Reduktion oder Auflösung des Schweinebestands in Erwägung ziehen. Darüber hinaus hielt es den Beschwerdeführer an, den Schweinen ab sofort jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Raufutter oder ähnliches zur Verfügung zu stellen und Schweine ausserhalb der Deck- und Säugezeit in Gruppen zu halten (Kontrollbericht vom 24./29.1.2018 S. 3). Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bestraft (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 27 ff.). Trotz seiner Androhung und Massnahmen vom Januar 2018 stellte das AVET rund zehn Monate später erneut diverse Mängel fest: So stand abermals zwei Galtsauen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und wurden drei Galtsauen einzeln gehalten. Ein Kalb hatte keinen Zugang zu Wasser und bei drei Kühen waren die Viehtrainer zu tief eingestellt. Bei einer Gruppe von sieben Rindern war die Sauberkeit zudem grenzwertig (Kontrollprotokoll vom 27.”
“Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (berichtigt und erneut zugestellt am 29.1.2018) teilte das AVET dem Beschwerdeführer mit, dass auf seinem Betrieb seit 2014 immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hätten festgestellt werden müssen und insbesondere keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schweine habe erreicht werden können. Das AVET müsse daher gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG bei einer erneuten Feststellung von Mängeln in der Schweinehaltung eine Reduktion oder Auflösung des Schweinebestands in Erwägung ziehen. Darüber hinaus hielt es den Beschwerdeführer an, den Schweinen ab sofort jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Raufutter oder ähnliches zur Verfügung zu stellen und Schweine ausserhalb der Deck- und Säugezeit in Gruppen zu halten (Kontrollbericht vom 24./29.1.2018 S. 3). Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bestraft (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 27 ff.). Trotz seiner Androhung und Massnahmen vom Januar 2018 stellte das AVET rund zehn Monate später erneut diverse Mängel fest: So stand abermals zwei Galtsauen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und wurden drei Galtsauen einzeln gehalten. Ein Kalb hatte keinen Zugang zu Wasser und bei drei Kühen waren die Viehtrainer zu tief eingestellt. Bei einer Gruppe von sieben Rindern war die Sauberkeit zudem grenzwertig (Kontrollprotokoll vom 27.”
“2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 76 ff.; berichtigter Kontrollbericht vom 24. bzw. 29.1.2018 [nachfolgend: Kontrollbericht vom 24./29.1.2018], Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 122 ff., auch zum Folgenden). Bei der Nachkontrolle zwei Wochen später fehlte bei zwei Galtsauen und 19 Remonten bzw. Mastschweinen erneut das Beschäftigungsmaterial. Zudem war die Badegelegenheit der Gänse nach wie vor verschmutzt (Kontrollprotokoll vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 65; vgl. auch Auszug Betriebsblatt KuL vom 11.1.2018, Übersicht zur Kontrolle vom 13.12.2017, Vorakten AVET [act. 6A2] pag. 66 f.). 3.1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (berichtigt und erneut zugestellt am 29.1.2018) teilte das AVET dem Beschwerdeführer mit, dass auf seinem Betrieb seit 2014 immer wieder Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung hätten festgestellt werden müssen und insbesondere keine nachhaltige Verbesserung der Haltungsbedingungen der Schweine habe erreicht werden können. Das AVET müsse daher gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG bei einer erneuten Feststellung von Mängeln in der Schweinehaltung eine Reduktion oder Auflösung des Schweinebestands in Erwägung ziehen. Darüber hinaus hielt es den Beschwerdeführer an, den Schweinen ab sofort jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial wie Stroh, Raufutter oder ähnliches zur Verfügung zu stellen und Schweine ausserhalb der Deck- und Säugezeit in Gruppen zu halten (Kontrollbericht vom 24./29.1.2018 S. 3). Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz bestraft (Vorakten WEU [act. 6A] pag. 27 ff.). Trotz seiner Androhung und Massnahmen vom Januar 2018 stellte das AVET rund zehn Monate später erneut diverse Mängel fest: So stand abermals zwei Galtsauen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung und wurden drei Galtsauen einzeln gehalten. Ein Kalb hatte keinen Zugang zu Wasser und bei drei Kühen waren die Viehtrainer zu tief eingestellt. Bei einer Gruppe von sieben Rindern war die Sauberkeit zudem grenzwertig (Kontrollprotokoll vom 27.”
Art. 24 Abs. 1 TSchG kann als verfügungsvertretender Realakt angewendet werden; eine vorgängige Sachverfügung ist dafür nicht zwingend. Die zwangsweise Wegnahme oder sonstige unmittelbare Durchgriffsmassnahme muss auf der gesetzlichen Grundlage beruhen, verhältnismässig sein und darf nur durch staatliche Organe vorgenommen werden.
“die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11. November 2015 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschehen – als unmittelbarer Gesetzesvollzug ohne vorhergehende Sachverfügung erfolgen (vgl. Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25; zur Rechtsfigur des "verfügungsvertretenden Realakts" vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 35 ff. und § 38 Rz. 17 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478 ff.). Im Unterschied zum verfügungsbezogenen geht es beim verfügungsvertretenden Realakt nicht um die Vollstreckung einer Verfügung, sondern um die Durchsetzung einer gesetzlichen Pflicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478). Der verfügungsvertretende Realakt muss sich auf eine eigene gesetzliche Grundlage stützen (hier: Art. 24 Abs. 1 TSchG), der Mitteleinsatz muss verhältnismässig sein und ist nur staatlichen Organen erlaubt (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 32 Rz. 36 f.; Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25). Im Vollzug der Tierschutzgesetzgebung kann dem Tierhalter durch die zwangsweise Wegnahme des Tieres vorerst der unmittelbare Besitz am Tier entzogen werden (Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 55 f.). Nach dieser vorsorglichen Beschlagnahme klärt die Behörde den”