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Teilverbote bzw. Ausnahmen (z. B. Begrenzung der Tierzahl oder Ausnahme einzelner Tiere) sind nach Art. 23 Abs. 1 TSchG möglich. Ebenso können Verbote auf eine Tiergattung (z. B. Equiden) beschränkt werden, wenn die festgestellten Mängel dies rechtfertigen; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
“Materiellrechtlich hat die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ein unbeschränktes Tierhalteverbot (inkl. Verbot der Zucht, des Handels und der berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren) inklusive Strafandrohung ausgesprochen, mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund. In materieller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung gerügt, weshalb auf die Anwendung des TSchG nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 5).”
“1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 1 TSchG, BGer 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.2.1). Geeignetheit und Erforderlichkeit Das Verbot, Equiden zu halten, ist geeignet, das dargelegte öffentliche Interesse (dazu oben Erwägung 6.2) zu wahren. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die Erforderlichkeit der Massnahme. Konkrete mildere Massnahmen benennt er jedoch nicht. Indem er das "völlige" und "unbefristete" Verbot beanstandet, geht er möglicherweise davon aus, das Verbot müsse hinsichtlich der Tierart oder der Dauer beschränkt werden. Das Veterinäramt hat indessen kein allgemeines Tierhalteverbot ausgesprochen, sondern die Massnahme auf Equiden (Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; Art. 2 Abs. 3 und lit. p TSchV) beschränkt. Eine weitere Beschränkung wäre mit Blick auf die übereinstimmenden Bedürfnisse dieser Tiergattung, insbesondere hinsichtlich der Hufpflege, und die bei der Pferdehaltung durch den Beschwerdeführer festgestellten Mängel nicht angebracht.”
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Auch insoweit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer 2C_169/2021 vom”
Die zuständige Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, dessen Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft wurden, das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel sowie die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten. Dies entspricht der in Art. 23 Abs. 1 TSchG genannten Regelung.
“1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV). 2.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art.”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten oder die Zucht von Tieren durch Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst.”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten oder die Zucht von Tieren durch Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst.”
“Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.”
“Aux termes de l'art. 24 al. 1, 1ère phrase, LPA, l'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Selon l'art. 23 al. 1 LPA, elle peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée notamment la détention d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la présente loi, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let.”
Gemäss den in der Quelle zitierten Bestimmungen verpflichtet Art. 24 Abs. 1 die zuständige Behörde, bei festgestellten Missständen unverzüglich einzuschreiten. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und, wenn nötig, verkaufen oder töten. In der Praxis wird ein nach Art. 23 Abs. 1 ausgesprochenes Halte‑ oder Zuchtverbot häufig mit solchen Massnahmen (Beschlagnahme und gegebenenfalls Verkauf/Tötung) verknüpft.
“b) und für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen (lit. c). Bei der Haltung von Hauskatzen ist zudem die Bestimmung des Art. 80 TSchV zu beachten: Gemäss dessen Abs. 2 müssen Gehege den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 TSchV entsprechen. Demnach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzmöglichkeiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Grundfläche beträgt für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m2 und für jede weitere Katze 1,7 m2. Für Gruppen bis zu fünf Tiere muss eine Kotschale pro Katze vorhanden sein. Für Gruppen ab sechs Tieren muss eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, ansonsten muss eine Kotschale pro Katze zur Verfügung stehen. Schliesslich benötigt eine kantonale Bewilligung für den gewerbsmässigen Umgang mit Tieren, wer mehr als zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen pro Jahr abgibt (Art. 101 lit. c Ziff. 2 TSchV). 4.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten oder die Zucht von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden Strafanzeige (Art.”
Bei schwerwiegenden oder kumulativen Verstössen steht das Unterlassen einer vorherigen Verwarnung dem Erlass eines Verbots nicht entgegen; in solchen Fällen kann ein Verbot angesichts der Schwere der festgestellten Mängel verhältnismässig sein.
“Ses déclarations jouent au contraire en sa défaveur, puisqu'elles excusent d'autant moins les conditions déplorables dans lesquelles ses animaux de compagnie étaient détenus lors de l’inspection du SAAV. De surcroît, en minimisant constamment la gravité des faits qui lui sont reprochés, le recourant montre qu'il n'a pas pris conscience des devoirs et obligations qui incombent aux détenteurs d'animaux et de l'ampleur de la charge que la détention d'animaux en grand nombre impose, en termes de temps, de travail, d’investissement personnel et de moyens financiers notamment. La détention d'une trentaine de bêtes d’espèces différentes, dans un appartement - même s’il dispose d’un petit extérieur - et par une seule personne atteste même d'un manque total de bon sens et de lucidité. Elle démontre à tout le moins que le recourant a cherché bien plus à satisfaire un besoin personnel qu'à se soucier des besoins élémentaires et spécifiques de ses animaux. Dans ces circonstances, le prononcé d’une mesure d’interdiction, au sens de l’art. 23 al. 1 LPA, ne saurait être considéré comme étant disproportionné, de loin s’en faut. En tous les cas, un simple avertissement ne saurait entrer en ligne de compte en l’espèce, compte tenu de la gravité de faits. Il y a lieu de préciser également que, contrairement à l’avis du recourant, le fait qu’aucun avertissement ne lui ait jamais été signifié n’exclut pas le prononcé de l’interdiction. A la différence d’autres lois fédérales, la LPA ne prévoit pas expressément d’avertissement, de mise en demeure ou de menace d’une prochaine mesure (arrêts TF 2C_635/2011 du 11 mars 2012 consid. 3.2; 2C_737/2010 du 18 juin 2011 consid. 4.2). Par ailleurs, une autre mesure administrative moins incisive (cf. à ce propos arrêts TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.4; 2C_804/2018 du 11 mars 2019 consid. 2.2; 2C_737/2010 du 18 juin 2011 consid. 4.2) n’avait pas lieu d’être envisagée en l’espèce, compte tenu de la gravité et du cumul des manquements constatés et de l’absence de remise en question du détenteur.”
Kantonale Behörden können gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG Verbote aussprechen; solche Verbote gelten gesamtschweizerisch (Art. 23 Abs. 2) und werden vom Bundesamt/OSAV in einem Register erfasst, das kantonalen Fachstellen zugänglich ist. Bei der Anordnung eines Verbots steht den zuständigen Fachbehörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu; Ziel der Massnahme ist die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls.
“1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen muss. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen und die Tiere für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 3.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 KTSchG die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2). 3.3 Das Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel.”
“9 OPAn, par détention en groupe, on entend la détention de plusieurs animaux d'une ou de plusieurs espèces dans un logement ou un enclos dans lequel chaque animal peut se mouvoir librement (al. 1). Lorsqu'il y a détention en groupe, le détenteur d'animaux doit tenir compte du comportement de chaque espèce et du comportement du groupe (al. 2 let. a), prévoir des possibilités d'évitement et de retraite si nécessaire (al. 2 let. b) et prévoir des logements ou des enclos d'isolement séparés pour les animaux qui vivent seuls temporairement ou qui ne se supportent pas (al. 2 let. c). Aux termes de l'art. 10 al. 1 OPAn, les logements et les enclos doivent satisfaire aux exigences minimales fixées dans les annexes 1 à 3. En particulier, l'annexe 2 OPAn précise les mesures des logements et les conditions particulières de détention des oiseaux (tableau 2) et des reptiles (tableau 5), notamment. De manière général, l'art. 16 al. 1 OPAn, interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement. 4.3. Conformément à l'art. 23 al. 1 LPA, l’autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l’élevage d’animaux, ou l’exercice d’une activité professionnelle impliquant l’utilisation d’animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la présente loi, des dispositions d’exécution ou des décisions d’application (let. a) ou aux personnes qui, pour d’autres raisons, sont incapables de détenir ou d’élever des animaux (let. b). L'interdiction prononcée par un canton en vertu de l'al. 1 est applicable sur tout le territoire suisse (al. 2). L'office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (OSAV) tient un registre des interdictions qui ont été prononcées. Ce registre peut être consulté par les services cantonaux spécialisés visés à l'art. 33 pour l'accomplissement de leurs tâches légales (al. 3). L'art. 23 LPA vise à protéger les animaux contre des conditions de détention susceptibles de porter atteinte à leur santé et à leur dignité.”
Bei der Vollstreckung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 2 TSchG kann die Beschlagnahme auch Tiere umfassen, die ausserhalb des kantonalen Hoheitsgebiets gehalten werden. Diese Auslegung folgt aus dem Zweck des bundesweit geltenden Verbots und der gebotenen Auslegung zugunsten des Tierwohls, wie in RBOG 2024 Nr. 26 dargelegt.
“Wie die Überlegungen oben zeigen ist allerdings davon auszugehen, dass der Gesetzgeber darauf nicht bewusst verzichtet hat, sondern es sich um eine unechte Lücke handelt, die im Sinn des Gesetzgebers ausgelegt werden muss. Dient eine Beschlagnahme der Durchsetzung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots, macht sie nur dann Sinn, wenn sie auch Tiere einschliesst, die der Tierhalter oder die Tierhalterin vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen Kanton hält, da ansonsten die ausserkantonalen Tiere nicht geschützt werden könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt.”
Das BLV führt ein zentrales Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote, das die kantonalen Tierschutzfachstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einsehen sollen/können. Dies dient der gesamtschweizerischen Durchsetzung von Tierhalteverboten und der Verhinderung von Umgehungen; die Einsichtnahme ist nach den Quellen auch bei der Prüfung von Gesuchen nach Art. 7 TSchG vorgesehen. Bei gravierenden Tierhaltungsmängeln kann vorsorglich eine Beschlagnahme erfolgen; das Verfahren richtet sich kantonal, und bei definitiver Beschlagnahme gehen die Eigentumsrechte an den Tieren verloren.
“Dazu führt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein Verzeichnis aller Verbote, das von den kantonalen Fachstellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe eingesehen werden kann. Das Tierhalteverbot gilt – im Gegensatz zum alten Recht, gemäss welchem dieses lediglich in dem Kanton Anwendung fand, indem es ausgesprochen wurde – in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat hält dazu in seiner Botschaft zur Revision des TSchG fest: "Damit ein Tierhalteverbot gesamtschweizerisch durchgesetzt werden kann, muss die Information den kantonalen Tierschutzfachstellen unabhängig von einem konkreten Verdacht einer Tierschutzverletzung sichergestellt sein. Nur so kann ein Tierhalteverbot auch tatsächlich seine präventive Wirkung entfalten. In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Tierhalterinnen und Tierhalter, denen in einem Kanton ein Tierhalteverbot auferlegt worden ist, in einem anderen Kanton Tiere halten. Auch soll in Fällen, in denen nach Art. 7 TSchG um eine Haltebewilligung ersucht werden muss, die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung des Gesuchs auch das Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote konsultieren können. Art. 23 Abs. 3 TSchG soll deshalb so geändert werden, dass die kantonalen Fachstellen nach Art. 33 TSchG das vom BVET geführte Verzeichnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vor einem erneuten mutmasslichen Verstoss gegen das TSchG einsehen können". Die Aufhebung des Territorialitätsprinzips im Tierschutzgesetz wird somit mit der Durchsetzung des Tierhalteverbots begründet und mit der Verpflichtung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, ergänzt. Die Beschlagnahme von Tieren drängt sich dann auf, wenn ein Halter seine beziehungsweise eine Halterin ihre Tiere derart schlecht hält, dass das Tierwohl gefährdet ist. Die Beschlagnahme kann auch nur vorsorglich erfolgen. Das Vorgehen richtet sich dabei nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen. Wird die Beschlagnahme definitiv ausgesprochen, verliert der Tierhalter beziehungsweise die Tierhalterin sämtliche Eigentumsrechte an den Tieren. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um einen klassischen Fall von unmittelbarem Zwang gegen Tierhalter und Tierhalterinnen, um die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands zu erreichen.”
“Dazu führt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ein Verzeichnis aller Verbote, das von den kantonalen Fachstellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe eingesehen werden kann. Das Tierhalteverbot gilt – im Gegensatz zum alten Recht, gemäss welchem dieses lediglich in dem Kanton Anwendung fand, indem es ausgesprochen wurde – in der ganzen Schweiz. Der Bundesrat hält dazu in seiner Botschaft zur Revision des TSchG fest: "Damit ein Tierhalteverbot gesamtschweizerisch durchgesetzt werden kann, muss die Information den kantonalen Tierschutzfachstellen unabhängig von einem konkreten Verdacht einer Tierschutzverletzung sichergestellt sein. Nur so kann ein Tierhalteverbot auch tatsächlich seine präventive Wirkung entfalten. In der Praxis muss immer wieder festgestellt werden, dass Tierhalterinnen und Tierhalter, denen in einem Kanton ein Tierhalteverbot auferlegt worden ist, in einem anderen Kanton Tiere halten. Auch soll in Fällen, in denen nach Art. 7 TSchG um eine Haltebewilligung ersucht werden muss, die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung des Gesuchs auch das Verzeichnis der ausgesprochenen Tierhalteverbote konsultieren können. Art. 23 Abs. 3 TSchG soll deshalb so geändert werden, dass die kantonalen Fachstellen nach Art. 33 TSchG das vom BVET geführte Verzeichnis zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vor einem erneuten mutmasslichen Verstoss gegen das TSchG einsehen können". Die Aufhebung des Territorialitätsprinzips im Tierschutzgesetz wird somit mit der Durchsetzung des Tierhalteverbots begründet und mit der Verpflichtung an das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, ergänzt. Die Beschlagnahme von Tieren drängt sich dann auf, wenn ein Halter seine beziehungsweise eine Halterin ihre Tiere derart schlecht hält, dass das Tierwohl gefährdet ist. Die Beschlagnahme kann auch nur vorsorglich erfolgen. Das Vorgehen richtet sich dabei nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen. Wird die Beschlagnahme definitiv ausgesprochen, verliert der Tierhalter beziehungsweise die Tierhalterin sämtliche Eigentumsrechte an den Tieren. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um einen klassischen Fall von unmittelbarem Zwang gegen Tierhalter und Tierhalterinnen, um die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands zu erreichen.”
In der zitierten Entscheidung wurde im Rahmen eines vorsorglichen Tierhalteverbots die Beschlagnahme der vor Ort befindlichen Tiere angeordnet; diese Tiere wurden später teilweise definitiv eingezogen bzw. zur Entsorgung freigegeben. Das Verbot umfasste zudem ein örtlich ausgedehntes Halteverbot für die betroffene Liegenschaft und knüpfte eine Wiederaufnahme der Tierhaltung an eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes.
“________ nach dessen Abgang im Jahr 2017; Besitz eines Sprühhalsbandes für Hunde zur Verhinderung von Lautäusserungen; Besitz von Unmengen verschreibungspflichtiger Medikamente, wovon eine grosse Anzahl das Ablaufdatum zum Teil seit Jahren überschritten hatte; separiertes Halten einer Katze ohne Sozialkontakt; Aufbewahren von in Plastiksäcken einzeln verpackten und tiefgefrorenen 20 Katzenkadavern im Gefrierschrank neben Nahrungsmitteln; Aufbewahrung von drei in Plastiksäcken einzeln verpackten Katzenkadavern in einem ungenutzten Kaninchenstall im Garten; Aufbewahren von weiteren gefrorenen Katzenkadavern in der Tiefkühltruhe in der Garage neben dem Katzenfutter. B. B.a. Das Veterinäramt sprach mit Entscheid vom 28. März 2019 vorsorglich ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) aus. Alle am Wohnort von A.________ anlässlich der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen lebenden Tiere, Tierkadaver, Medikamente, Heimtier- und Impfpässe sowie das Sprühhalsband für Hunde wurden vorsorglich beschlagnahmt. Den Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2019 beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs. Am 19. Mai 2019 reichte sie zudem eine Aufsichtsbeschwerde beim selben Departement ein, worin sie u.a. eine Anweisung an das Veterinäramt zum Erlass eines endgültigen Entscheids "innert nützlicher Frist" verlangte. B.c. Am 7. Juni 2019 sprach das Veterinäramt gegen A.________ als Tierhalterin ein umfassendes Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG aus. Das Halten oder die Zucht von Tieren sowie der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren wurden ihr bis auf Weiteres untersagt. Weiter ordnete das Veterinäramt an, dass auf der von A.________ bewohnten Liegenschaft in U.________ solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet sei. Bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere durch Dritte gehalten werden dürften, habe A.________ eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einzuholen. Sämtliche an ihrem Wohnort vorsorglich beschlagnahmten Tiere (18 Katzen, 2 Hunde, 4 Kaninchen, 7 Hühner und 4 Gerbils) würden definitiv eingezogen und, sofern sie nicht euthanasiert werden müssten, zur geeigneten Neuplatzierung abgegeben. Die beschlagnahmten 24 Katzenkadaver würden definitiv zur Entsorgung eingezogen und die Kadaver der acht [recte: zehn] lebend beschlagnahmten Katzen, welche euthanasiert worden seien, würden ebenfalls entsorgt.”
“________ nach dessen Abgang im Jahr 2017; Besitz eines Sprühhalsbandes für Hunde zur Verhinderung von Lautäusserungen; Besitz von Unmengen verschreibungspflichtiger Medikamente, wovon eine grosse Anzahl das Ablaufdatum zum Teil seit Jahren überschritten hatte; separiertes Halten einer Katze ohne Sozialkontakt; Aufbewahren von in Plastiksäcken einzeln verpackten und tiefgefrorenen 20 Katzenkadavern im Gefrierschrank neben Nahrungsmitteln; Aufbewahrung von drei in Plastiksäcken einzeln verpackten Katzenkadavern in einem ungenutzten Kaninchenstall im Garten; Aufbewahren von weiteren gefrorenen Katzenkadavern in der Tiefkühltruhe in der Garage neben dem Katzenfutter. B. B.a. Das Veterinäramt sprach mit Entscheid vom 28. März 2019 vorsorglich ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) aus. Alle am Wohnort von A.________ anlässlich der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen lebenden Tiere, Tierkadaver, Medikamente, Heimtier- und Impfpässe sowie das Sprühhalsband für Hunde wurden vorsorglich beschlagnahmt. Den Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2019 beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs. Am 19. Mai 2019 reichte sie zudem eine Aufsichtsbeschwerde beim selben Departement ein, worin sie u.a. eine Anweisung an das Veterinäramt zum Erlass eines endgültigen Entscheids "innert nützlicher Frist" verlangte. B.c. Am 7. Juni 2019 sprach das Veterinäramt gegen A.________ als Tierhalterin ein umfassendes Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG aus. Das Halten oder die Zucht von Tieren sowie der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren wurden ihr bis auf Weiteres untersagt. Weiter ordnete das Veterinäramt an, dass auf der von A.________ bewohnten Liegenschaft in U.________ solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet sei. Bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere durch Dritte gehalten werden dürften, habe A.________ eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einzuholen. Sämtliche an ihrem Wohnort vorsorglich beschlagnahmten Tiere (18 Katzen, 2 Hunde, 4 Kaninchen, 7 Hühner und 4 Gerbils) würden definitiv eingezogen und, sofern sie nicht euthanasiert werden müssten, zur geeigneten Neuplatzierung abgegeben. Die beschlagnahmten 24 Katzenkadaver würden definitiv zur Entsorgung eingezogen und die Kadaver der acht [recte: zehn] lebend beschlagnahmten Katzen, welche euthanasiert worden seien, würden ebenfalls entsorgt.”
“________ nach dessen Abgang im Jahr 2017; Besitz eines Sprühhalsbandes für Hunde zur Verhinderung von Lautäusserungen; Besitz von Unmengen verschreibungspflichtiger Medikamente, wovon eine grosse Anzahl das Ablaufdatum zum Teil seit Jahren überschritten hatte; separiertes Halten einer Katze ohne Sozialkontakt; Aufbewahren von in Plastiksäcken einzeln verpackten und tiefgefrorenen 20 Katzenkadavern im Gefrierschrank neben Nahrungsmitteln; Aufbewahrung von drei in Plastiksäcken einzeln verpackten Katzenkadavern in einem ungenutzten Kaninchenstall im Garten; Aufbewahren von weiteren gefrorenen Katzenkadavern in der Tiefkühltruhe in der Garage neben dem Katzenfutter. B. B.a. Das Veterinäramt sprach mit Entscheid vom 28. März 2019 vorsorglich ein Tierhalteverbot im Sinne von Art. 23 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TschG; SR 455) aus. Alle am Wohnort von A.________ anlässlich der Kontrolle vom 28. März 2019 vorgefundenen lebenden Tiere, Tierkadaver, Medikamente, Heimtier- und Impfpässe sowie das Sprühhalsband für Hunde wurden vorsorglich beschlagnahmt. Den Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 22. April 2019 beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft Rekurs. Am 19. Mai 2019 reichte sie zudem eine Aufsichtsbeschwerde beim selben Departement ein, worin sie u.a. eine Anweisung an das Veterinäramt zum Erlass eines endgültigen Entscheids "innert nützlicher Frist" verlangte. B.c. Am 7. Juni 2019 sprach das Veterinäramt gegen A.________ als Tierhalterin ein umfassendes Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG aus. Das Halten oder die Zucht von Tieren sowie der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren wurden ihr bis auf Weiteres untersagt. Weiter ordnete das Veterinäramt an, dass auf der von A.________ bewohnten Liegenschaft in U.________ solange keine Tiere gehalten werden dürfen, bis die geforderte räumliche Trennung der Tierhalterin von einem allfälligen Tierbestand gewährleistet sei. Bevor auf der fraglichen Liegenschaft wieder Tiere durch Dritte gehalten werden dürften, habe A.________ eine schriftliche Bewilligung des Veterinäramtes einzuholen. Sämtliche an ihrem Wohnort vorsorglich beschlagnahmten Tiere (18 Katzen, 2 Hunde, 4 Kaninchen, 7 Hühner und 4 Gerbils) würden definitiv eingezogen und, sofern sie nicht euthanasiert werden müssten, zur geeigneten Neuplatzierung abgegeben. Die beschlagnahmten 24 Katzenkadaver würden definitiv zur Entsorgung eingezogen und die Kadaver der acht [recte: zehn] lebend beschlagnahmten Katzen, welche euthanasiert worden seien, würden ebenfalls entsorgt.”
Ein von der Behörde ausgesprochenes Tierhalteverbot erfasst nach der zitierten Rechtsprechung nicht nur die dauerhafte Haltung, sondern auch die vorübergehende Betreuung/Beaufsichtigung von Tieren; Betreuung wird als Teil der Tierhaltung im weiteren Sinn verstanden.
“Diese Auslegung wird auch in der Lehre vertreten (vgl. Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, Tier im Recht transparent, Zürich 2008, S. 55) und entspricht gemäss der Darstellung des Veterinäramts der Praxis der anderen kantonalen Veterinärämter in der Schweiz (Stellungnahme vom 1. April 2020 S. 2). Die Rekurrentin macht geltend, ein Tierhalteverbot untersage nur die Haltung von Tieren und nicht deren blosse vorübergehende Beaufsichtigung (Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff. 19 und 22). Ihre Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen und der erwähnten Autoren in Frage zu stellen. Das TSchG unterscheidet zwar in Art. 6 Abs. 1 zwischen Haltung und Betreuung. In systematischer Hinsicht ist aber festzustellen, dass sich diese Bestimmung im mit «Tierhaltung» umschriebenen ersten Abschnitt des zweiten Kapitels des TSchG befindet. Daraus folgt, dass die Betreuung von Tieren auch zur Tierhaltung im weiteren Sinn gehört. Ein Grund zur Annahme, der Begriff der Tierhaltung werde in Art. 23 TSchG betreffend Tierhalteverbot in einem engeren Sinn verwendet, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 TSchG an die Betreuung die gleichen Anforderungen stellt wie an die Haltung, spricht vielmehr dafür, dass ein absolutes Tierhalteverbot nicht nur die Haltung im engeren Sinn, sondern auch die Betreuung umfasst.”
Bei der Anordnung von Verboten nach Art. 23 Abs. 1 TSchG (einschliesslich zeitlich bestimmter oder unbestimmter Gesamt‑ oder Teilhalteverbote) steht der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat diesen unter dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu ausüben; dabei sind insbesondere Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme zu prüfen.
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom”
“Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits die WEU zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des AVET zu zweifeln wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 a.E.). Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers kam es zwischen Mai 2014 und Februar 2023 zu über zehn Kontrollen, bei denen sowohl das AVET als auch die KuL eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Mängel insbesondere in Bezug auf die Schweinehaltung feststellten (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu diesen zahlreichen Kontrollen und festgestellten Verstössen, so namentlich auch nicht zu den jüngsten Verfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 (vgl.”
Ein Halteverbot kommt besonders in Betracht, wenn die zuständige Behörde bereits spezifische Anordnungen getroffen hat, diese jedoch nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Bei schweren oder kumulativen tierschutzrechtlichen Verstössen kann die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein, ein Halteverbot anzuordnen; ein vorheriges Verwarnen ist in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile 2C_254/2024 vom 19. August 2024 E. 4.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_378/2012 E. 3.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (Urteile 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile 2C_812/2022 vom 12.”
“Die Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).”
“Ses déclarations jouent au contraire en sa défaveur, puisqu'elles excusent d'autant moins les conditions déplorables dans lesquelles ses animaux de compagnie étaient détenus lors de l’inspection du SAAV. De surcroît, en minimisant constamment la gravité des faits qui lui sont reprochés, le recourant montre qu'il n'a pas pris conscience des devoirs et obligations qui incombent aux détenteurs d'animaux et de l'ampleur de la charge que la détention d'animaux en grand nombre impose, en termes de temps, de travail, d’investissement personnel et de moyens financiers notamment. La détention d'une trentaine de bêtes d’espèces différentes, dans un appartement - même s’il dispose d’un petit extérieur - et par une seule personne atteste même d'un manque total de bon sens et de lucidité. Elle démontre à tout le moins que le recourant a cherché bien plus à satisfaire un besoin personnel qu'à se soucier des besoins élémentaires et spécifiques de ses animaux. Dans ces circonstances, le prononcé d’une mesure d’interdiction, au sens de l’art. 23 al. 1 LPA, ne saurait être considéré comme étant disproportionné, de loin s’en faut. En tous les cas, un simple avertissement ne saurait entrer en ligne de compte en l’espèce, compte tenu de la gravité de faits. Il y a lieu de préciser également que, contrairement à l’avis du recourant, le fait qu’aucun avertissement ne lui ait jamais été signifié n’exclut pas le prononcé de l’interdiction. A la différence d’autres lois fédérales, la LPA ne prévoit pas expressément d’avertissement, de mise en demeure ou de menace d’une prochaine mesure (arrêts TF 2C_635/2011 du 11 mars 2012 consid. 3.2; 2C_737/2010 du 18 juin 2011 consid. 4.2). Par ailleurs, une autre mesure administrative moins incisive (cf. à ce propos arrêts TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.4; 2C_804/2018 du 11 mars 2019 consid. 2.2; 2C_737/2010 du 18 juin 2011 consid. 4.2) n’avait pas lieu d’être envisagée en l’espèce, compte tenu de la gravité et du cumul des manquements constatés et de l’absence de remise en question du détenteur.”
“Ses déclarations jouent au contraire en sa défaveur, puisqu'elles excusent d'autant moins les conditions déplorables dans lesquelles son chien était détenu lors de l'inspection du SAAV. De surcroît, en minimisant constamment la gravité des faits qui lui sont reprochés, le recourant montre qu'il n'a pas pris conscience des devoirs et obligations qui incombent aux détenteurs d'animaux et de l'ampleur de la charge de la détention de chiens, notamment en termes de temps, de travail, d’investissement personnel et de moyens financiers notamment. Le fait de nourrir un chien avec de la nourriture avariée et de ne pas réaliser que celui-ci se trouve dans une situation de maigreur extrême atteste même d'un manque total de bon sens et de lucidité de la part du recourant. Il démontre à tout le moins que ce dernier a cherché bien plus à satisfaire son envie personnelle d'avoir un chien sans se soucier des besoins élémentaires et spécifiques de celui-ci. Dans ces circonstances, le prononcé d'une mesure d'interdiction, au sens de l'art. 23 al. 1 LPA ne saurait être considéré comme étant disproportionné, loin de là. En tous les cas, un simple avertissement ne saurait entrer en ligne de compte en l'espèce, compte tenu de la gravité des faits reprochés qui touchent aux besoins les plus élémentaires de l'animal qui ne peut pas se nourrir de lui-même et dépend entièrement du recourant. Il y a lieu de préciser également que, contrairement à l'avis du recourant, le fait qu'aucun avertissement ne lui ait jamais été signifié n'exclut aucunement le prononcé de l'interdiction (cf. arrêt TC FR 603 2023 92 du 8 avril 2024 consid. 6.3.1). A la différence d'autres lois fédérales, la LPA ne prévoit pas expressément d'avertissement, de mise en demeure ou de menace d'une prochaine mesure (cf. arrêts TF 2C_635/2011 du 11 mars 2012 consid. 3.2; 2C_737/2010 du 18 juin 2011 consid. 4.2). Par ailleurs, une autre mesure administrative moins incisive (à ce propos, cf. arrêts TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 consid. 4.2.4; 2C_804/2018 du 11 mars 2019 consid.”
Unbefristete Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können zum Zweck der Verhinderung künftiger Gesetzesverstösse angeordnet werden. Sie sind nicht endgültig: Der Betroffene kann wegen nachträglicher, erheblicher Veränderungen des zugrundeliegenden Sachverhalts eine Anpassung des Verbots beantragen.
“Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prognostisch davon ausging, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig keine mit der Tierschutzgesetzgebung konforme Tierhaltung – jedenfalls soweit sie über die Haltung von Equiden und zweier Hunde hinausgeht – gewährleisten (zum Zweck des Tierhalteverbots, nebst der Wiederherstellung des Tierwohls zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, siehe BGer 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vorinstanz bejahte auch zu Recht die Frage, dass zum Schutz der Würde und des Wohlergehens der vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere kein milderes Mittel als ein unbefristetes Tierhalteverbot mehr offensteht. Nur durch dieses Verbot war und ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine weitere gesetzwidrige Tierhaltung praktiziert. Zu beachten ist sodann, dass nicht ausgeschlossen ist, das unbefristete Tierhalteverbot in der Zukunft anzupassen. Denn in Anbetracht des Dauerverfügungscharakters steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen, wenn sich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und mit ihm die mass-gebliche Prognose über sein zukünftiges Verhalten nachträglich erheblich verändern sollten (VerwGE B 2023/45 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Insgesamt erweist sich das von der Vorinstanz nach Art. 23 Abs. 1 TSchG teilweise bestätigte Tierhalteverbot unter allen Gesichtspunkten als geeignet, erforderlich und zumutbar. Was das Verbot betreffend die Haltung von mehr als zwei Hunden anbelangt, hat die Vorinstanz zusätzlich auf das kantonale Hundegesetz (sGS 456.1, HuG) hingewiesen (act. 2, E. 2.1), für dessen Vollzug ebenfalls das AVSV zuständig ist (Art. 1 der Hundeverordnung, sGS 456.11, Hundeverordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a HuG haben Hundehalterinnen und Hundehalter u.a. dafür zu sorgen, dass der Hund Mensch und Tier nicht gefährdet (lit. a), Dritte nicht belästigt (lit.”
Körperliche Krankheit oder finanzielle Schwierigkeiten entbinden den Halter nicht zwingend von der Pflicht, das Wohl der Tiere sicherzustellen. Die Behörde kann bereits bei objektiver Unfähigkeit des Halters nach Art. 23 Abs. 1 TSchG einschreiten. Der Halter muss sich in solchen Fällen organisatorisch so verhalten, dass die Versorgung der Tiere weiterhin gewährleistet ist, etwa durch rechtzeitige Inanspruchnahme geeigneter Hilfe; auf das Eingreifen der Behörden warten darf er nicht.
“Cela étant, même si le recourant est malade, cela ne justifie en rien de faire dépendre de son état de santé le respect de la dignité et du bien-être de ses animaux. La maladie de leur propriétaire n'excuse en rien la souffrance subie par les animaux. Au contraire, il en va de la responsabilité du recourant de s’organiser de manière que, même en son absence, les soins de ses animaux restent assurés, d'autant plus lorsqu'il existe des organismes prêts à intervenir pour pallier cette absence. Par conséquent, comme le soutient à juste titre l'autorité intimée, il incombait au recourant, à ce stade et après autant de temps, de démontrer de lui-même un véritable changement d'attitude et d'entreprendre les mesures permettant une gestion sans faille de son entreprise. Or, dans sa prise de position du 15 février 2022, il demandait que le SAAV fasse exécuter les travaux d'office. Il perd toutefois de vue que les manquements structurels constatés dans son exploitation ont sans doute pour origine son comportement irresponsable à l'égard de ses animaux et son désintérêt marqué pour leur bien-être. Comme considéré (cf. supra consid. 4.3.2), la mesure de l'art. 23 al. 1 LPA n'a pas pour objectif de punir le recourant, mais uniquement d’assurer la protection des animaux. Il n'y a ainsi nullement besoin de rechercher s'il a commis une faute, une négligence ou si des circonstances peuvent excuser son comportement, dès lors que c'est son comportement objectif qui est déterminant. Dès lors qu'il admet rencontrer des difficultés à s'occuper des animaux, il devait en tirer les conséquences nécessaires et faire appel de sa propre initiative aux organismes compétents pour obtenir de l'aide. Il ne pouvait en tout cas pas attendre que les autorités s'apprêtent à prendre une mesure d'interdiction de détention pour réagir et suggérer qu'une aide soit ordonnée ou que le SAAV fasse exécuter les améliorations structurelles par substitution. Plus que sa maladie ou ses difficultés financières, c'est bien son incapacité à prendre du recul sur sa situation et solliciter de l'aide qui constitue un comportement objectif démontrant qu'il est incapable de détenir ou d'élever des animaux.”
Auch Personen, die keine formelle Haltereigenschaft haben, aber tatsächliche Obhut oder Betreuung über ein Tier ausüben, können von einem Tierhalteverbot erfasst werden. Das Halteverbot richtet sich nach der in der Quelle beschriebenen Obhutspflicht und trifft damit sowohl dauerhafte Halterinnen und Halter als auch Personen, die Tiere vorübergehend betreuen oder in Obhut nehmen.
“Die betreuende Person bildet somit eine Art Auffangbegriff für jene Fälle, in denen einer Person zwar keine Haltereigenschaft zukommt, aber in denen sie über eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf ein Tier verfügt. Die Vorschriften über die Tierhaltung richten sich folglich auch an jene Personen, die nur vorübergehend die Verantwortung für ein Tier übernehmen. Das Halten und das Betreuen lassen sich unter den Begriff der Obhut zusammenfassen. Nur wer die Obhut über ein Tier hat, den trifft auch eine Fürsorgepflicht. Aufgrund dieses Gewahrsamsverhältnisses tragen Tierhalter oder -halterinnen, ebenso wie die bloss vorübergehend betreuenden Personen, eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tiers. In den wohl meisten Fällen befindet sich das Tier beim Tierhalter oder bei der Tierhalterin. Jedenfalls wird es immer von einer Person betreut beziehungsweise "gehalten", die auch als Tierhalter oder -halterin im Sinn des TSchG gilt. Eine Mehrzahl von Haltern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben. Die zuständige Behörde kann nach Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Das Tierhalteverbot ist die strengste verwaltungsrechtliche Massnahme im Tierschutz. Einer fehlbaren Person wird damit sowohl untersagt, Tiere zu halten, als auch solche in ihre Obhut zu nehmen.”
Wiederholte, rechtskräftige Verurteilungen wegen Tierschutzverletzungen können — auch wenn sie nicht als "schwer" einzustufen sind und teilweise mittels Strafbefehl ergangen sind — als Anlass zur Anordnung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG dienen. Die Verwaltungsbehörde darf sich dabei auf die in den Strafentscheiden festgestellten Tatsachen stützen; in jedem Fall ist aber die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen (insbesondere ob künftig mit mängelfreier Tierhaltung zu rechnen ist).
“Gründe, welche einem Abstellen auf die in den jeweiligen Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Sachverhalte entgegenstünden (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.1), sind hier weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan. Allein der Umstand, dass sich die Vorinstanzen im Verfahren betreffend Nutztierhalteverbot – wie der Beschwerdeführer anmerkt – auch auf Sachverhaltselemente bezogen, welche nicht Gegenstand der Strafverfahren bildeten, steht einem Abstützen auf die dortigen rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht entgegen. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Einzelnen zahlreiche Mängel, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid anlässlich verschiedener Tierschutzkontrollen seit dem Jahr 2000 festgestellt wurden, und will ein positiveres Bild seiner Tierhaltung zeichnen. Die beschwerdeführerische Kritik an vergangenen Tierschutzkontrollen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer siebenmal rechtskräftig wegen Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft worden ist. Zudem bilden nicht an einer konkreten Kontrolle beanstandete Mängel, sondern die Zahl seiner Verurteilungen wegen tierschutzwidriger Zustände auf seinem Betrieb und das Ausbleiben einer nachhaltigen Besserung Anlass für das Nutztierhalteverbot. Ob die Zuwiderhandlungen auch als schwer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG einzustufen sind, kann offenbleiben, weil bereits wiederholte, nicht schwere Zuwiderhandlungen Anlass eines Tierhalteverbots bilden dürfen. 5.4 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer in seiner zumindest sinngemäss geäusserten Auffassung, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Anordnung eines Tierhalteverbots sei nur zu bejahen, wenn der Tierhalter anhand einer Gesamtbetrachtung auch als uneinsichtig und zur Tierhaltung unfähig gelten müsse. Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzungen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt. Ist allerdings trotz vergangener Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften von einer inskünftig mängelfreien Tierhaltung auszugehen, erweist sich ein Tierhalteverbot nicht als erforderlich und mithin nicht als verhältnismässig.”
“April 2013 wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'000.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 8. Juli 2016 wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen, Bestrafung mit Busse von Fr. 1'500.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 11. Januar 2018 wegen ungenügender Pflege und Haltung von Rindvieh und Schafen sowie unterlassener Meldung zur Registrierung eines neuen Tierhaltestandorts, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'000.-; Strafbefehl des Statthalteramts C vom 3. September 2018 wegen anlässlich zweier unangemeldeter Kontrollen festgestellter baulicher und qualitativer Tierschutzmängel, Bestrafung mit Busse von Fr. 2'500.-). Die Behandlung der weiteren wegen Tierschutzverstössen gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen ist nach derzeitiger Aktenlage noch nicht abgeschlossen. 5.2 Durch die wiederholte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Voraussetzung gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zur Anordnung eines Tierhalteverbots erfüllt. Entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung keine Rolle spielen, dass einige Bestrafungen mittels Strafbefehl erfolgt sind. Unerheblich ist zudem, dass der Beschwerdeführer alle ihn betreffenden Strafbefehle als ihrem Wesen nach "fehlurteilsanfällig" versteht und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte zumindest in Teilen bestreitet bzw. sich als unschuldig betrachtet. Dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers im Strafbefehlsverfahren ergangen sind, steht im Übrigen auch einem Abstützen auf die dortigen tatsächlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren nicht entgegen: Die Verwaltungsbehörde ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann an die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Straf- ein Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss er allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGr, 29.”
“Allein der Umstand, dass sich die Vorinstanzen im Verfahren betreffend Nutztierhalteverbot – wie der Beschwerdeführer anmerkt – auch auf Sachverhaltselemente bezogen, welche nicht Gegenstand der Strafverfahren bildeten, steht einem Abstützen auf die dortigen rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen jedenfalls nicht entgegen. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Einzelnen zahlreiche Mängel, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid anlässlich verschiedener Tierschutzkontrollen seit dem Jahr 2000 festgestellt wurden, und will ein positiveres Bild seiner Tierhaltung zeichnen. Die beschwerdeführerische Kritik an vergangenen Tierschutzkontrollen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer siebenmal rechtskräftig wegen Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft worden ist. Zudem bilden nicht an einer konkreten Kontrolle beanstandete Mängel, sondern die Zahl seiner Verurteilungen wegen tierschutzwidriger Zustände auf seinem Betrieb und das Ausbleiben einer nachhaltigen Besserung Anlass für das Nutztierhalteverbot. Ob die Zuwiderhandlungen auch als schwer im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG einzustufen sind, kann offenbleiben, weil bereits wiederholte, nicht schwere Zuwiderhandlungen Anlass eines Tierhalteverbots bilden dürfen. 5.4 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer in seiner zumindest sinngemäss geäusserten Auffassung, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung zur Anordnung eines Tierhalteverbots sei nur zu bejahen, wenn der Tierhalter anhand einer Gesamtbetrachtung auch als uneinsichtig und zur Tierhaltung unfähig gelten müsse. Aus der Formulierung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG, der von "anderen Gründen" spricht, folgt, dass ein Tierhalter bei Erfüllen der Voraussetzungen nach lit. a als zur Tierhaltung unfähig gilt. Ist allerdings trotz vergangener Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften von einer inskünftig mängelfreien Tierhaltung auszugehen, erweist sich ein Tierhalteverbot nicht als erforderlich und mithin nicht als verhältnismässig. Richtigerweise ist daher im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu erörtern, ob trotz der – unbestrittenermassen – mehrfach erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Tierschutzverstössen bei einer künftigen Nutztierhaltung nicht mehr mit tierschutzwidrigen Zuständen zu rechnen wäre.”
Solange gegen eine strafgerichtliche Verurteilung Berufung hängig ist, kommt ein Vorgehen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG (als Folge der strafgerichtlichen Verurteilung) derzeit nicht in Betracht. Die Behörde kann jedoch auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen, sofern sich daraus ergibt, dass die betroffene Person zur tierschutzkonformen Haltung unfähig ist.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Der Beschwerdeführer ist zwar mittlerweile mit Strafurteil des Einzelrichters des Kreisgerichts F.__ vom 26. Juli 2021 der Tierquälerei – durch Vernachlässigung des Pferdes "B.__" unter Missachtung seiner Würde – und der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz – durch fehlende oder ungenügende Einstreu, ungenügende Hufpflege sowie verletzungsträchtige Gegenstände in Auslauf und Stall – schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 260 sowie einer Busse von CHF 2'500 verurteilt worden. Allerdings ist beim Kantonsgericht eine gegen die Verurteilung erhobene Berufung hängig. Ein Vorgehen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG fällt damit (derzeit noch) ausser Betracht. Allerdings konnte sich die Vorinstanz auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art.”
Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundlegenden Verhaltensgebote des Tierschutzrechts nicht zu befolgen vermag. Das kann sich aus wiederholter Vernachlässigung konkreter Pflichten (etwa ungenügende Einstreu oder Hufpflege) oder aus Uneinsichtigkeit bzw. fehlendem Willen zur nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung ergeben. Bei der Beurteilung kommt der fachkundigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Der Beschwerdeführer ist zwar mittlerweile mit Strafurteil des Einzelrichters des Kreisgerichts F.__ vom 26. Juli 2021 der Tierquälerei – durch Vernachlässigung des Pferdes "B.__" unter Missachtung seiner Würde – und der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz – durch fehlende oder ungenügende Einstreu, ungenügende Hufpflege sowie verletzungsträchtige Gegenstände in Auslauf und Stall – schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 260 sowie einer Busse von CHF 2'500 verurteilt worden. Allerdings ist beim Kantonsgericht eine gegen die Verurteilung erhobene Berufung hängig. Ein Vorgehen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG fällt damit (derzeit noch) ausser Betracht. Allerdings konnte sich die Vorinstanz auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art.”
“Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; das Tierhalteverbot ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3). 3.4 Dem Veterinäramt kommt im Einzelfall ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, wann von einer wiederholten oder schweren Zuwiderhandlung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen ist; die diesbezügliche Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 3.2). Nach der Rechtsprechung liegt jedenfalls nicht nur dann eine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, welche Anlass zu einem Tierhalteverbot bilden darf, wenn der Halter mehrmals gegen dieselbe Vorschrift verstossen hat und dafür bestraft worden ist, sondern auch, wenn eine Bestrafung jeweils wegen Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen erfolgte (VGr, 19. August 2004, VB.2001.00302, E. 3.2; siehe auch Karin Schnarwiler, Rechtliche Aspekte des Tierschutzes, Blätter für Agrarrecht 2019, S. 131 ff., S. 138). 3.5 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2; BGr, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 2.1 und 4.3). Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn infolge mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren, und insbesondere auch in Konstellationen, in denen in der Vergangenheit ausgesprochene behördliche Anordnungen nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3). Bei der Frage, ob eine Person als im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG zur Tierhaltung unfähig gilt, kommt der fachkundigen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Anna Müller-Hüppi, Agrarveterinärrecht, in: Roland Norer [Hrsg.], Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2018, S. 135 ff., N. 17). Von Unfähigkeit ist etwa bei Uneinsichtigkeit und fehlendem Willen zur tatsächlichen und längerfristigen Verbesserung mangelhafter Zustände in der Tierhaltung auszugehen (BGr, 31.”
Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht zu befolgen vermag. Für die Massnahme kommt es auf diesen objektiven rechtswidrigen Zustand an; auf ein Verschulden der Person kommt es nicht an.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Der Beschwerdeführer ist zwar mittlerweile mit Strafurteil des Einzelrichters des Kreisgerichts F.__ vom 26. Juli 2021 der Tierquälerei – durch Vernachlässigung des Pferdes "B.__" unter Missachtung seiner Würde – und der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz – durch fehlende oder ungenügende Einstreu, ungenügende Hufpflege sowie verletzungsträchtige Gegenstände in Auslauf und Stall – schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 260 sowie einer Busse von CHF 2'500 verurteilt worden. Allerdings ist beim Kantonsgericht eine gegen die Verurteilung erhobene Berufung hängig. Ein Vorgehen nach Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG fällt damit (derzeit noch) ausser Betracht. Allerdings konnte sich die Vorinstanz auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art.”
“Auch wenn das Verbot den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hart treffe, sei es angesichts der Umstände auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht zu beanstanden; das Tierhalteverbot erweise sich somit als verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Hiergegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei durch das Regionalgericht … in Bezug auf die an der Kontrolle vom 19. März 2021 erhobenen Vorwürfe betreffend seine Schweinhaltung von Schuld und Strafe freigesprochen worden. Er habe somit nicht gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und Tierschutzverordnung verstossen (Beschwerde S. 4 ff. und 11). Sollte ein Verstoss wider Erwarten dennoch bejaht werden, scheitere das Verbot an der Zumutbarkeit der Massnahme. So mache die Schweinehaltung 40 % seines Einkommens aus; er sei finanziell von den Erträgen abhängig und die Schweinehaltung sei für ihn existenzrelevant. Die festgestellten Beanstandungen stellten keine schweren Verstösse dar, sodass ein Verbot der Schweinehaltung nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 12). 4. Die vorne in E. 3.1 dargelegten Umstände sind wie folgt zu würdigen: 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten oder die Zucht von Tieren durch Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist.”
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (vgl. Urteile 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_41/2018 vom 9. August 2019 E. 5.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der wesentlich veränderten Umstände entscheidend darauf abstellte, ob sich die persönlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 9. Juli 2020 wesentlich verändert haben. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich nicht, dass sich die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Umstände verändert hätten.”
Für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG verweist die Tierschutzverordnung auf Art. 212a TSchV: Zuständig ist die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. In der zitierten Quelle wird zudem erwogen, dass diese Anknüpfung nach Analogie auch für Beschlagnahmungen denkbar erscheint; dies wird jedoch als Überlegung dargestellt und nicht als verbindliche Rechtsregelung.
“Massgeblich sein kann Wohnsitz, Niederlassung oder Aufenthalt einer Person, der Ort der gelegenen Sache, der Ort der Ausübung einer Tätigkeit, der Ort der Auswirkung einer Tätigkeit oder das Staats-, Kantons- oder Gemeindebürgerrecht einer Person. Die verschiedenen möglichen Anknüpfungspunkte können zu Kompetenzkonflikten führen, wenn zwei Gemeinwesen eine Regelungszuständigkeit beanspruchen. Die relevanten Anknüpfungspunkte für eine örtliche Zuständigkeit sind bloss vereinzelt durch das Bundesgericht oder den Gesetzgeber geklärt worden, beispielweisse im Rahmen der Einkommensbesteuerung. Im Tierschutzgesetz findet sich keine allgemeine Regelung zur Anknüpfung der Zuständigkeit der Kantone. Solange der Tierhalter oder die Tierhalterin den Wohnsitz und die Tiere ihren Aufenthalt im gleichen Kanton haben, ist dieser zuständig. Wenn aber Tiere nicht im Wohnsitzkanton der Tierhalterin oder des Tierhalters gehalten werden, stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Veterinärämter. Das Tierschutzgesetz selbst enthält diesbezügliche keine Regelung. Eine Regelung ist jedoch in der Tierschutzverordnung auffindbar. Gemäss Art. 212a TSchV ist für die Verfügung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG die Behörde des Kantons zuständig, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet werden. Durch diese Regelung kann beispielsweise im Fall, dass ein Nutztierhalter seine Tiere in einem Stall im benachbarten Kanton hält und Gründe für ein Tierhalteverbot vorliegen, entweder die Behörde des Wohnsitzkantons oder diejenige des Kantons, auf dessen Gebiet sich der Stall befindet, ein Tierhalteverbot aussprechen. Nachdem für das Tierhalteverbot die Behörden am Wohnort des Tierhalters oder der Tierhalterin und am Aufenthaltsort der Tiere ausdrücklich zuständig sind, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Bestimmung nicht analog für die Anordnung von Beschlagnahmungen von Tieren gelten soll, die von Halterin oder Halter nicht im Wohnsitzkanton gehalten werden. Schliesslich richten sich beide Massnahmen zum Schutz von Tieren gegen eine bestimmte Person. Da das Territorialitätsprinzip sowohl eine Anknüpfung an den Wohnsitz der betroffenen Person als auch an den Ort der gelegenen Sache, hier der Tiere, zulässt und das TSchG die Frage der Anknüpfung nicht regelt, stellt sich die Frage, ob in einer Zuständigkeit des Wohnsitzkantons für eine (gesamtschweizerische) Beschlagnahme nach Art.”
Ein Tierhalteverbot kann auch Personen treffen, die Tiere lediglich vorübergehend betreuen. Halten und Betreuen werden als Formen der Obhut verstanden; wer Obhut hat, trifft eine Fürsorgepflicht. Gemäss Praxis und Lehre untersagt ein absolutes Tierhalteverbot neben dem Halten in der Regel auch die Übernahme von Obhut über Tiere.
“Die betreuende Person bildet somit eine Art Auffangbegriff für jene Fälle, in denen einer Person zwar keine Haltereigenschaft zukommt, aber in denen sie über eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf ein Tier verfügt. Die Vorschriften über die Tierhaltung richten sich folglich auch an jene Personen, die nur vorübergehend die Verantwortung für ein Tier übernehmen. Das Halten und das Betreuen lassen sich unter den Begriff der Obhut zusammenfassen. Nur wer die Obhut über ein Tier hat, den trifft auch eine Fürsorgepflicht. Aufgrund dieses Gewahrsamsverhältnisses tragen Tierhalter oder -halterinnen, ebenso wie die bloss vorübergehend betreuenden Personen, eine Verantwortung für das Wohlergehen des Tiers. In den wohl meisten Fällen befindet sich das Tier beim Tierhalter oder bei der Tierhalterin. Jedenfalls wird es immer von einer Person betreut beziehungsweise "gehalten", die auch als Tierhalter oder -halterin im Sinn des TSchG gilt. Eine Mehrzahl von Haltern ist denkbar, wenn sämtliche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interesse daran haben. Die zuständige Behörde kann nach Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Das Tierhalteverbot ist die strengste verwaltungsrechtliche Massnahme im Tierschutz. Einer fehlbaren Person wird damit sowohl untersagt, Tiere zu halten, als auch solche in ihre Obhut zu nehmen.”
“oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b), das Halten von Tieren verbieten. Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TschG zu befolgen vermag (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Das Gesundheitsdepartement macht geltend, mit einem absoluten Tierhalteverbot werde der betroffenen Person nicht nur untersagt, Tiere zu halten, sondern auch Tiere in ihre Obhut zu nehmen. Wer mit einem Tierhalteverbot belegt worden ist, dürfe daher auch keine Tiere von anderen Personen in seiner Wohnung betreuen (angefochtener Entscheid E. 30 f.). Diese Auslegung wird auch in der Lehre vertreten (vgl. Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, Tier im Recht transparent, Zürich 2008, S. 55) und entspricht gemäss der Darstellung des Veterinäramts der Praxis der anderen kantonalen Veterinärämter in der Schweiz (Stellungnahme vom 1. April 2020 S. 2). Die Rekurrentin macht geltend, ein Tierhalteverbot untersage nur die Haltung von Tieren und nicht deren blosse vorübergehende Beaufsichtigung (Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff. 19 und 22).”
Die Behörde kann ein Halte‑ oder Zuchtverbot unter anderem auf bereits erfolgte Verurteilungen stützen, wenn diese wiederholte oder schwere Zuwiderhandlungen gegen das TSchG oder dessen Ausführungserlasse betreffen.
Das Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG ist als polizeiliche, präventive Schutzmassnahme zu verstehen und verfolgt nicht primär einen strafenden Zweck. Das strafrechtliche ne bis in idem-Prinzip findet deshalb im Rahmen der prognostischen Beurteilung keine unmittelbare Anwendung; vergangenes Verhalten darf aber, auch wenn es bereits zu einer früheren Massnahme geführt hat, in die Prognose einbezogen werden, insbesondere wenn es andauert oder die erste Massnahme nicht die beabsichtigte Wirkung erzielt hat.
“Il estime avoir déjà été sanctionné pour ceux-ci et que l'autorité devait faire un pronostic sur l'avenir pour déterminer s'il présente un risque pour les animaux. Il se plaint ensuite de ce que la décision attaquée ne tiendrait pas compte des améliorations structurelles entreprises sur son exploitation durant la première procédure, puis au cours de la seconde. Il rappelle également dans le cadre de sa détermination du 16 décembre 2024 que les manquements les plus importants auraient été corrigés. Il considère enfin que son comportement ne serait pas objectivement grave et qu'il serait le résultat de ses problèmes de santé physique et psychique, ainsi que de ses difficultés financières. Pour ces motifs, il plaide qu'une interdiction de détenir des animaux ne serait pas nécessaire et que d'autres mesures, comme une obligation de recourir à une aide ou des contrôles de suivi réguliers par le SAAV, seraient plus appropriées. 6.2. Le recourant confond au préalable le principe de ne bis in idem avec l'examen auquel doit procéder l'autorité administrative lorsqu'elle se penche sur une interdiction de détenir des animaux au sens de l'art. 23 LPA. Quoi qu'en pense le recourant, il ne s'agit-là pas d'une mesure pénale, mais bien d'une mesure de police dont l'objectif n'est pas de le sanctionner, mais de protéger les animaux et de rétablir des conditions de détention correctes. Autrement dit, la mesure de l'art. 23 LPA n'a pas un caractère répressif et ne poursuit pas les mêmes buts qu'une sanction pénale (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1 et 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). Dans ces circonstances, il est certes vrai qu'il y a lieu de procéder à un pronostic sur l'avenir et de déterminer si le comportement du détenteur d'animaux présente un risque pour ceux-ci. Toutefois, dans ce contexte, son comportement passé peut et doit être pris en compte, même s'il a déjà conduit au prononcé d'une première mesure, en particulier lorsqu'il se poursuit et que la mesure initiale n'a pas eu l'effet escompté. Il témoigne à cet égard de ce que le détenteur d'animal n'a pas pris conscience de la gravité de son comportement et qu'il n'a pas pris les mesures adéquates pour modifier la situation reprochée.”
“Il se plaint ensuite de ce que la décision attaquée ne tiendrait pas compte des améliorations structurelles entreprises sur son exploitation durant la première procédure, puis au cours de la seconde. Il considère enfin que son comportement ne serait pas objectivement grave et qu'il serait le résultat de ses problèmes de santé physique et psychique, ainsi que de ses difficultés financières. Pour ces motifs, il plaide qu'une interdiction de détenir des animaux ne serait pas nécessaire et que d'autres mesures, comme une obligation de recourir à une aide ou des contrôles de suivi réguliers par le SAAV, seraient plus appropriées. 6.2. Le recourant confond au préalable le principe de ne bis in idem avec l'examen auquel doit procéder l'autorité administrative lorsqu'elle se penche sur une interdiction de détenir des animaux au sens de l'art. 23 LPA. Quoi qu'en pense le recourant, il ne s'agit-là pas d'une mesure pénale, mais bien d'une mesure de police dont l'objectif n'est pas de le sanctionner, mais de protéger les animaux et de rétablir des conditions de détention correctes. Autrement dit, la mesure de l'art. 23 LPA n'a pas un caractère répressif et ne poursuit pas les mêmes buts qu'une sanction pénale (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1 et 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). Dans ces circonstances, il est certes vrai qu'il y a lieu de procéder à un pronostic sur l'avenir et de déterminer si le comportement du détenteur d'animaux présente un risque pour ceux-ci. Toutefois, dans ce contexte, son comportement passé peut et doit être pris en compte, même s'il a déjà conduit au prononcé d'une première mesure, en particulier lorsqu'il se poursuit et que la mesure initiale n'a pas eu l'effet escompté. Il témoigne à cet égard de ce que le détenteur d'animal n'a pas pris conscience de la gravité de son comportement et qu'il n'a pas pris les mesures adéquates pour modifier la situation reprochée. Partant, le recourant ne saurait donc plaider que les manquements antérieurs à la première interdiction prononcée par le SAAV auraient été "consommés" et qu'il a déjà purgé sa peine. 6.”
Gemäss Rechtsprechung kann die zuständige Behörde insbesondere gegenüber Personen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen das TSchG, dessen Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, das Halten oder die Zucht von Tieren für bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagen; solche Verbote werden vornehmlich bei groben und für die Tiere leidvollen Verstössen erwogen.
“Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.”
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile 2C_254/2024 vom 19. August 2024 E. 4.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_378/2012 E. 3.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (Urteile 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile 2C_812/2022 vom 12.”
“Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). 2.2 Bei der Haltung von Hunden sind überdies die in Art. 68 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) festgehaltenen Bestimmungen zu beachten. So müssen Aufzucht und Erziehung von Hunden sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden.”
Ein vom Kanton ausgesprochenes Tierhalteverbot gilt in der ganzen Schweiz.
“Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 26; Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, S. 57 f.). Auch im Massnahmenkatalog von § 18 des Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) ist insbesondere der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung, der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl.”
“Er ist zudem dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen und die Tiere für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 3.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Ebenso sieht § 11 KTSchG die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein Tierhalteverbot anzuordnen oder eine andere (mildere) Massnahme zu treffen ist, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGr, 11. März 2019, 2C_804/2018, E. 2.2). 3.3 Das Verbot der Tierhaltung hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; das Tierhalteverbot ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3). 3.4 Dem Veterinäramt kommt im Einzelfall ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, wann von einer wiederholten oder schweren Zuwiderhandlung im Sinn von Art.”
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses Verzeichnis kann von den kantonalen Fachstellen gemäss Art. 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.
“1 OPAn, interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement. 4.3. Conformément à l'art. 23 al. 1 LPA, l’autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l’élevage d’animaux, ou l’exercice d’une activité professionnelle impliquant l’utilisation d’animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la présente loi, des dispositions d’exécution ou des décisions d’application (let. a) ou aux personnes qui, pour d’autres raisons, sont incapables de détenir ou d’élever des animaux (let. b). L'interdiction prononcée par un canton en vertu de l'al. 1 est applicable sur tout le territoire suisse (al. 2). L'office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (OSAV) tient un registre des interdictions qui ont été prononcées. Ce registre peut être consulté par les services cantonaux spécialisés visés à l'art. 33 pour l'accomplissement de leurs tâches légales (al. 3). L'art. 23 LPA vise à protéger les animaux contre des conditions de détention susceptibles de porter atteinte à leur santé et à leur dignité. Le caractère effectif de l'atteinte n'est pas une condition de l'art. 23 al. 1 let. b LPA. Ainsi, que cette atteinte soit d'ores et déjà réalisée ou qu'elle soit à craindre ne change rien à la nécessité de prendre des mesures. Une atteinte effective est en revanche susceptible, selon sa gravité, de rendre nécessaire la prise de mesures immédiates au sens de l'art. 24 LPA (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.2; 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). En soi, l'art. 23 al. 1 let. a LPA introduit la notion d'incapacité attestée, tandis que la let. b celle d'incapacité objective. L'incapacité objective de détenir des animaux peut avoir plusieurs causes qui sont liées à la personne du détenteur d'animaux (cf. Message concernant la révision de la loi sur la protection des animaux du 9 décembre 2002, FF 2003 619). Elle est donnée lorsque la personne concernée n'est pas capable de suivre les règles générales de comportement requises ou bafoue les interdictions imposées par la LPA.”
Kantonale Behörden können bei wiederholten oder erheblichen Haltungsmängeln nach Art. 23 TSchG ein Tierhalteverbot anordnen; dieses kann sich auf bestimmte Tierarten beschränken (partielles Verbot) und schweizweit gelten.
“Fehlendes Behandlungsjournal, fehlende Anmeldungen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD), lahmende Tiere, überbelegte Stallteile, ungenügende Abkalbebucht, ungenügende Tränke. A.d. Bereits mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau (Veterinärdienst) vom 23. Dezember 2020 wurde gegenüber A.________ die Beschränkung der Tierzahl angeordnet und darauf hingewiesen, dass zukünftig ein Tierhalteverbot angeordnet werden könne. B. B.a. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 1. Februar 2023 beanstandete der Veterinärdienst fehlende Ohrenmarken, verschmutzte Tiere, acht Kälber und zwei Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht auf Betonrosten mit einer Spaltbreite von 35 mm, das Fehlen einer Abkalbebucht sowie fehlende An- und Abmeldungen bei der TVD. B.b. Nachdem der Veterinärdienst A.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte er am 5. April 2023 gegenüber A.________ ein (schweizweit gültiges) Verbot, Tiere der Rindergattung zu halten, was einem partiellen Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG (Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 455) entspreche. Die noch gehaltenen Rinder müssten bis zum 30. Juni 2023 abgegeben (oder gegebenenfalls geschlachtet) werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 29. November 2023 [Departement]; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 30. August 2024). C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2024 beantragt A.________ (Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 sei aufzuheben. Eventualiter wird neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, anstelle des partiellen Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Wirkung des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuschieben und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.”
“Fehlendes Behandlungsjournal, fehlende Anmeldungen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD), lahmende Tiere, überbelegte Stallteile, ungenügende Abkalbebucht, ungenügende Tränke. A.d. Bereits mit Verfügung des Veterinärdienstes des Kantons Aargau (Veterinärdienst) vom 23. Dezember 2020 wurde gegenüber A.________ die Beschränkung der Tierzahl angeordnet und darauf hingewiesen, dass zukünftig ein Tierhalteverbot angeordnet werden könne. B. B.a. Anlässlich einer weiteren Kontrolle am 1. Februar 2023 beanstandete der Veterinärdienst fehlende Ohrenmarken, verschmutzte Tiere, acht Kälber und zwei Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht auf Betonrosten mit einer Spaltbreite von 35 mm, das Fehlen einer Abkalbebucht sowie fehlende An- und Abmeldungen bei der TVD. B.b. Nachdem der Veterinärdienst A.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2023 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verfügte er am 5. April 2023 gegenüber A.________ ein (schweizweit gültiges) Verbot, Tiere der Rindergattung zu halten, was einem partiellen Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG (Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 455) entspreche. Die noch gehaltenen Rinder müssten bis zum 30. Juni 2023 abgegeben (oder gegebenenfalls geschlachtet) werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 29. November 2023 [Departement]; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 30. August 2024). C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 3. Oktober 2024 beantragt A.________ (Beschwerdeführer), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2024 sei aufzuheben. Eventualiter wird neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, anstelle des partiellen Tierhalteverbots gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Wirkung des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuschieben und es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.”
“und act. 7.6.54). Ob ein Verbot zur Haltung von mehr als zwei Hunden nach dem HuG rechtens wäre, kann letztlich offenbleiben, nachdem sich das schweizweit geltende Halteverbot bereits nach Art. 23 TSchG als geboten erweist (siehe E. 3.2.4 hiervor). Gemäss vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Amtliche Kosten von CHF 1'500 erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Ausgang des Verfahrens (vgl. E. 5.1 hiervor) entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu begleichen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.”
Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können Tierhalteverbote auch unbefristet ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung lässt dies zu, wenn die behördlichen Feststellungen—z. B. langjährige und wiederholte Verstösse, Unbelehrbarkeit oder schwere Vernachlässigung—eine Prognose rechtfertigen, wonach keine tierschutzkonforme Haltung zu erwarten ist. Solche unbefristeten Verbote sind der Verhältnismässigkeit zu prüfen; zugleich steht es dem Betroffenen offen, eine nachträgliche Anpassung des Verbots zu beantragen, wenn sich die massgeblichen Umstände wesentlich ändern.
“1 und Anhang 1, Tabelle 1 Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, SR 455.110.1). Darüber hat sich der Beschwerdeführer hinweggesetzt. Im Weiteren ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn. Auch diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der Rinderhaltung wiederholt gegen zahlreiche Vorschriften TSchG verstossen und frühere Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgesetzt hat (vgl. Bst. A.b in fine oben). Daran ändern auch die teilweisen Freisprüche, welche mangels Beweisen oder bezüglich der Hundehaltung erfolgten, nichts. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren bezüglich der Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung als unbelehrbar erwiesen hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere der Rindergattung zu halten oder zu züchten. Dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Die Rüge der falschen Anwendung von Art. 23 Abs. 1lit. b TSchG ist demzufolge unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform.”
“__" über Jahre als Kutschpferd eingesetzt, obwohl ihm bekannt war, dass seine Hufe nur schwer zu beschlagen waren (im Jahr 2012 oder 2013 hatte sich ein Hufschmied geweigert, es weiter zu beschlagen) und es seit Jahren unter chronischer Hufrehe litt. Wie eine Aufnahme vom April 2017 zeigt, hat er insbesondere im Winter nicht für eine ausreichende Hufpflege gesorgt. Dies deckt sich mit der Aussage des jeweils mit der Hufpflege beauftragten Tierarztes, wonach er ausser im Winter alle acht bis zehn – nach der Darstellung des Beschwerdeführers alle zehn bis zwölf – Wochen vom Beschwerdeführer gerufen worden sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers, beim Einsatz von Schmerzmitteln könnte das Fleisch – wenn eine Notschlachtung erforderlich würde – nicht verwertet werden, weist darauf hin, dass er die Pferde zwar als Arbeitstiere einsetzt, ihnen aber mit Blick auf den maximalen wirtschaftlichen Nutzen die erforderliche Behandlung nicht zukommen lassen will. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Equiden zu halten; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Equidenhalteverbots sind ohne Weiteres gegeben (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Verhältnismässigkeit des Equidenhalteverbots Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art seiner Verstösse und ihrer geringen Schwere bestehe schlicht kein öffentliches Interesse an einem Equidenhalteverbot. Das vollständige und unbefristete Verbot habe einen nicht zumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine wirtschaftliche Existenz zur Folge, weil er keine Rösslifahrten mehr durchführen könne und dürfe. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Abs. 1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs.”
“Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz prognostisch davon ausging, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig keine mit der Tierschutzgesetzgebung konforme Tierhaltung – jedenfalls soweit sie über die Haltung von Equiden und zweier Hunde hinausgeht – gewährleisten (zum Zweck des Tierhalteverbots, nebst der Wiederherstellung des Tierwohls zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden, siehe BGer 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2). Die Vorinstanz bejahte auch zu Recht die Frage, dass zum Schutz der Würde und des Wohlergehens der vom Beschwerdeführer gehaltenen Tiere kein milderes Mittel als ein unbefristetes Tierhalteverbot mehr offensteht. Nur durch dieses Verbot war und ist gewährleistet, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine weitere gesetzwidrige Tierhaltung praktiziert. Zu beachten ist sodann, dass nicht ausgeschlossen ist, das unbefristete Tierhalteverbot in der Zukunft anzupassen. Denn in Anbetracht des Dauerverfügungscharakters steht es dem Beschwerdeführer frei, eine Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen, wenn sich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt und mit ihm die mass-gebliche Prognose über sein zukünftiges Verhalten nachträglich erheblich verändern sollten (VerwGE B 2023/45 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Insgesamt erweist sich das von der Vorinstanz nach Art. 23 Abs. 1 TSchG teilweise bestätigte Tierhalteverbot unter allen Gesichtspunkten als geeignet, erforderlich und zumutbar. Was das Verbot betreffend die Haltung von mehr als zwei Hunden anbelangt, hat die Vorinstanz zusätzlich auf das kantonale Hundegesetz (sGS 456.1, HuG) hingewiesen (act. 2, E. 2.1), für dessen Vollzug ebenfalls das AVSV zuständig ist (Art. 1 der Hundeverordnung, sGS 456.11, Hundeverordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a HuG haben Hundehalterinnen und Hundehalter u.a. dafür zu sorgen, dass der Hund Mensch und Tier nicht gefährdet (lit. a), Dritte nicht belästigt (lit.”
“Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits die WEU zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des AVET zu zweifeln wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 a.E.). Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers kam es zwischen Mai 2014 und Februar 2023 zu über zehn Kontrollen, bei denen sowohl das AVET als auch die KuL eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Mängel insbesondere in Bezug auf die Schweinehaltung feststellten (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu diesen zahlreichen Kontrollen und festgestellten Verstössen, so namentlich auch nicht zu den jüngsten Verfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 (vgl.”
Bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen kann die blosse Gefahr, dass Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG anzuordnen; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht stets erforderlich. Präventive Tierhalteverbote sind insbesondere dann vertretbar, wenn frühere angeordnete Massnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Haltung bewirkt haben.
“Die Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 5.3).”
“April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020 sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen. 7.4 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt. Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 – erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten.”
Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde Personen das Halten, die Zucht, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, namentlich wenn sie wegen wiederholter oder schwerer Verstösse gegen Tierschutzvorschriften oder gegen Vollzugsentscheide bestraft worden sind oder wenn sie aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
“La loi sur la protection des animaux vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit notamment, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin et leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être (art. 6 al. 1 LPA). L'ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1) fixe les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux (arrêt 2C_72/2020 du 1er mai 2020 consid. 5.1). Conformément à l'art. 23 al. 1 LPA, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let.”
“Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche Verhandlung kann deshalb verzichtet werden. 3. 3.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F.”
“Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). 2.2 Bei der Haltung von Hunden sind überdies die in Art. 68 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) festgehaltenen Bestimmungen zu beachten. So müssen Aufzucht und Erziehung von Hunden sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden.”
“3 oben) : "Die Beschwerdeführerin habe in schwerwiegender Weise gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung verstossen, indem sie den von ihr gehaltenen Tieren keine dem Stand der Erfahrung und der Verhaltenskunde und Hygiene angemessene Unterbringung, Fütterung und Pflege habe zukommen lassen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht fähig und auch nicht gewillt, die tierschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten." Bei dieser Passage handelt es sich wie erwähnt primär um eine Äusserung der Rekursinstanz und nicht der Vorinstanz, deren Urteil Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet. Zudem handelt es sich um eine rechtliche Subsumtion der Rekursinstanz bzw. des Departements und nicht um eine tatsächliche Feststellung. Das Departement ist in seinem Rekursentscheid (vom 27. November 2023) nämlich in rechtlicher Hinsicht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schwerwiegender Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Tierhalteverbot gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung kann das Halten oder die Zucht von Tieren, der Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Personen verboten werden, "die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten." Auf die Sachverhaltsrüge ist demnach insoweit, als die Beschwerdeführerin damit eine rechtliche Subsumtion des Departements rügt, nicht weiter einzugehen.”
Bei mehrfachen oder schweren Verstössen bzw. mehreren Verurteilungen kann die Behörde nach Art. 23 ein Verbot des Haltens oder Züchtens von Tieren aussprechen; die Norm bildet dafür eine gesetzliche Grundlage. Bei der Anwendung ist jedoch die Verhältnismässigkeit zu prüfen; insbesondere ist die Frage der objektiven Fähigkeit, Tiere zu halten, im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen.
“Cette liberté protège toute activité économique privée, exercée à titre professionnel et tendant à la production d'un gain ou d'un revenu (cf. ATF 143 I 403 consid. 5.6.1 et 141 V 557 consid. 7.1). Comme tout droit fondamental, la liberté économique ancrée à l'art. 27 Cst. n'est pas absolue. Elle peut être restreinte aux conditions fixées par l'art. 36 Cst. La restriction doit reposer sur une base légale, voire une loi au sens formel si la restriction est grave (al. 1), être justifiée par un intérêt public ou par la protection d'un droit fondamental d'autrui (al. 2) et respecter le principe de la proportionnalité (cf. ATF 145 II 229 consid. 9 et 140 I 168 consid. 4). Lorsque l'atteinte est grave, outre que la base légale doit être une loi au sens formel, celle-ci doit être suffisamment claire et précise (cf. ATF 119 Ia 362 consid. 3a, 115 Ia 333 consid. 2a et 108 Ia 33 consid. 3a). 5.2. En l'occurrence, le recourant ne se plaint pas de l'absence de base légale formelle. La mesure prononcée l'a été en application de l'art. 23 LPA qui prévoit explicitement qu'un détenteur qui a été sanctionné pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA peut être interdit pour une durée déterminée ou indéterminée de détenir, d'exercer le commerce ou l'élevage d'animaux, ou d'exercer d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux. Eu égard au fait que le recourant a été condamné à quatre reprises – en 2018, 2019, 2021 et 2022 – pour avoir violé les règles relatives à la protection des animaux, l'application de cette norme ne peut pas être critiquée dans son principe. L'autorité intimée a toutefois motivé sa décision en soutenant que la condition de l'art. 23 al. 1 let. b LPA était remplie, soit que le recourant était objectivement incapable de détenir des animaux pour d'autres raisons. Dès lors que le constat de capacité objective de détenir des animaux, respectivement de son incapacité, se confond avec des aspects qui doivent être examinés dans le cadre de l'appréciation de la proportionnalité de la mesure, et plus particulièrement de la nécessité de la mesure, le Tribunal en discutera davantage ci-dessous (cf.”
“Cette liberté protège toute activité économique privée, exercée à titre professionnel et tendant à la production d'un gain ou d'un revenu (cf. ATF 143 I 403 consid. 5.6.1 et 141 V 557 consid. 7.1). Comme tout droit fondamental, la liberté économique ancrée à l'art. 27 Cst. n'est pas absolue. Elle peut être restreinte aux conditions fixées par l'art. 36 Cst. La restriction doit reposer sur une base légale, voire une loi au sens formel si la restriction est grave (al. 1), être justifiée par un intérêt public ou par la protection d'un droit fondamental d'autrui (al. 2) et respecter le principe de la proportionnalité (cf. ATF 145 II 229 consid. 9 et 140 I 168 consid. 4). Lorsque l'atteinte est grave, outre que la base légale doit être une loi au sens formel, celle-ci doit être suffisamment claire et précise (cf. ATF 119 Ia 362 consid. 3a, 115 Ia 333 consid. 2a et 108 Ia 33 consid. 3a). 5.2. En l'occurrence, le recourant ne se plaint pas de l'absence de base légale formelle. La mesure prononcée l'a été en application de l'art. 23 LPA qui prévoit explicitement qu'un détenteur qui a été sanctionné pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA peut être interdit pour une durée déterminée ou indéterminée de détenir, d'exercer le commerce ou l'élevage d'animaux, ou d'exercer d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux. Eu égard au fait que le recourant a été condamné à quatre reprises – en 2018, 2019, 2021 et 2022 – pour avoir violé les règles relatives à la protection des animaux, l'application de cette norme ne peut pas être critiquée dans son principe. L'autorité intimée a toutefois motivé sa décision en soutenant que la condition de l'art. 23 al. 1 let. b LPA était remplie, soit que le recourant était objectivement incapable de détenir des animaux pour d'autres raisons. Dès lors que le constat de capacité objective de détenir des animaux, respectivement de son incapacité, se confond avec des aspects qui doivent être examinés dans le cadre de l'appréciation de la proportionnalité de la mesure, et plus particulièrement de la nécessité de la mesure, le Tribunal en discutera davantage ci-dessous (cf.”
Persönliche Unfähigkeit kann ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG begründen. Selbst wenn betriebliche Mängel zeitweise behoben sind, kann die in der Person liegende Unfähigkeit weiterhin bestehen und ein Verbot rechtfertigen.
“Der bio.inspecta-Bericht bescheinigt somit im Wesentlichen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichung zu den überprüften Verordnungsbestimmungen festgestellt worden seien. Der Bericht enthält indes keine Hinweise dazu, dass sich die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Voraussetzungen in relevanter Weise verändert hätten. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck des tierschutzrechtlichen Verfahrens bzw. aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 auf ihrem Betrieb Veränderungen eingeleitet hat. Selbst wenn ihr Betrieb am Kontrolldatum vom 30. März 2021 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, änderte dies jedoch nichts daran, dass das Veterinäramt der Beschwerdeführerin nicht nur betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen zur Last legte. Dass auch persönliche Unfähigkeit zu einem Tierhalteverbot führen kann, wird von der Beschwerdeführerin zurecht nicht bestritten. Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.”
Ein von einem Kanton ausgesprochenes Tierhalteverbot gilt nach Art. 23 Abs. 2 TSchG in der ganzen Schweiz. Nach der in den zitierten Entscheiden vertretenen Auslegung umfasst ein solches schweizweites Verbot auch Tiere, die der Betroffene vorübergehend oder dauerhaft ausserhalb des kantonalen Hoheitsgebiets hält. Zur Durchsetzung kommen die in Art. 24 TSchG vorgesehenen Massnahmen (insbesondere vorsorgliche und gegebenenfalls definitive Beschlagnahme) in Betracht.
“Wie die Überlegungen oben zeigen ist allerdings davon auszugehen, dass der Gesetzgeber darauf nicht bewusst verzichtet hat, sondern es sich um eine unechte Lücke handelt, die im Sinn des Gesetzgebers ausgelegt werden muss. Dient eine Beschlagnahme der Durchsetzung eines gesamtschweizerischen Tierhalteverbots, macht sie nur dann Sinn, wenn sie auch Tiere einschliesst, die der Tierhalter oder die Tierhalterin vorübergehend oder dauerhaft in einem anderen Kanton hält, da ansonsten die ausserkantonalen Tiere nicht geschützt werden könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck des schweizweit geltenden Tierhalteverbots. Kommt hinzu, dass das Tierschutzgesetz im Zweifel im Sinn des Tierwohls auszulegen ist. So sieht Art. 1 des TSchG vor, dass das Gesetz die Würde und das Wohlergehen des Tiers schütze. Bei der Rechtsanwendung sind regelmässig Güterabwägungen zwischen den verschiedenen Interessen vorzunehmen und eine tieradäquate Interpretation legt eine Interessenabwägung "in dubio pro animali" nahe. Nachdem der Gesetzgeber bereits in Art. 23 Abs. 2 TSchG zugunsten des Tierwohls die Aufhebung des Territorialitätsprinzips vorgesehen hat und die Zuständigkeit der Kantone in Art. 212a TSchV alternativ an Wohnsitz und Aufenthaltsort der Tiere anknüpfte, muss dieses nach dem Gesagten auch für die Massnahmen nach Art. 24 TSchG, insbesondere zur Vollstreckung eines umfassenden Tierhalteverbots, gelten. Das Interesse am Tierschutz hat der Gesetzgeber in Bezug auf das Tierhalteverbot höher gewichtet, als das Interesse an der Autonomie der Kantone. Dass muss auch für die Auslegung von Art. 24 TSchG gelten. Selbst wenn die ausserkantonale Beschlagnahme also als Verstoss gegen das Territorialitätsprinzip angesehen würde, wäre eine solche bei der Beschlagnahme des gesamten Tierbestands ausnahmsweise analog zur Verfügung eines Tierhalteverbots zulässig. Daran ändert auch das von der Berufungsklägerin eingereichte "Kurzgutachten" nichts. Auf dieses kann bereits deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich nicht mit der sich hier stellenden Frage auseinandersetzt.”
“oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden”
“Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art. 23 Abs. 2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 26; Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, S. 57 f.). Auch im Massnahmenkatalog von § 18 des Hundegesetzes vom 14. April 2018 (LS 554.5) ist insbesondere der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung, der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl.”
Fehlt einem Tierhalter die Fähigkeit oder der Wille, ohne fortlaufende behördliche Unterstützung tierschutzkonform zu halten, gilt er im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG als zur Tierhaltung unfähig. Ein Anspruch auf eine behördliche Begleitung oder dauernde Kontrolle statt eines Tierhalteverbots besteht nicht.
“Ausdrücklich nennt er die Einreichung eines Visiten- und Entmistungsprotokolls, monatliche tierärztliche Bestandeskontrollen inklusive Erhebung der Bewegungsscores seiner Herde mit Meldung an den Beschwerdegegner sowie eine Reihe von Massnahmen, die auf Witterungsschutz und die Zurverfügungstellung von Wasser auf einer Weide abzielen. Mängel betreffend Witterungsschutz und Weidehaltung, welche der Beschwerdeführer bestreitet, waren allerdings bereits bei der Kontrolle vom 18. Juni 2018 festgestellt worden. Weshalb der Beschwerdeführer, obwohl er mögliche Massnahmen zur Verbesserung der diesbezüglichen Zustände auf seinem Betrieb offenbar erkannt hat, nicht aus eigenem Antrieb deren Verbesserung in Angriff nimmt, sondern die behördliche Anordnung solcher Massnahmen anstelle eines Tierhalteverbots fordert, ist nicht nachvollziehbar und deutet auf eine nicht hinzunehmende Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Beanstandungen hin. Hinsichtlich der beantragten engen Begleitung der Tierhaltung durch den Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass ein Tierhalter, der ohne behördliche Unterstützung und stetige Kontrolle zur tierschutzkonformen Nutztierhaltung nicht willens oder in der Lage ist, als zur Tierhaltung unfähig im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gilt. Ein Anspruch auf behördliche Begleitung einer sonst nicht tierschutzkonformen Nutztierhaltung besteht nicht.”
Bei der prognostischen Beurteilung nach Art. 23 dürfen das vergangene Verhalten des Tierhalters und frühere behördliche Anordnungen berücksichtigt werden. Art. 23 ist eine präventive polizeiliche Schutzmassnahme und nicht primär repressiv; deshalb schliesst eine bereits getroffene Massnahme die Neuverhängung eines Verbots nicht aus, insbesondere wenn die Missstände fortbestehen oder die frühere Anordnung nicht den erhofften Erfolg gezeigt hat.
“Il estime avoir déjà été sanctionné pour ceux-ci et que l'autorité devait faire un pronostic sur l'avenir pour déterminer s'il présente un risque pour les animaux. Il se plaint ensuite de ce que la décision attaquée ne tiendrait pas compte des améliorations structurelles entreprises sur son exploitation durant la première procédure, puis au cours de la seconde. Il rappelle également dans le cadre de sa détermination du 16 décembre 2024 que les manquements les plus importants auraient été corrigés. Il considère enfin que son comportement ne serait pas objectivement grave et qu'il serait le résultat de ses problèmes de santé physique et psychique, ainsi que de ses difficultés financières. Pour ces motifs, il plaide qu'une interdiction de détenir des animaux ne serait pas nécessaire et que d'autres mesures, comme une obligation de recourir à une aide ou des contrôles de suivi réguliers par le SAAV, seraient plus appropriées. 6.2. Le recourant confond au préalable le principe de ne bis in idem avec l'examen auquel doit procéder l'autorité administrative lorsqu'elle se penche sur une interdiction de détenir des animaux au sens de l'art. 23 LPA. Quoi qu'en pense le recourant, il ne s'agit-là pas d'une mesure pénale, mais bien d'une mesure de police dont l'objectif n'est pas de le sanctionner, mais de protéger les animaux et de rétablir des conditions de détention correctes. Autrement dit, la mesure de l'art. 23 LPA n'a pas un caractère répressif et ne poursuit pas les mêmes buts qu'une sanction pénale (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1 et 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). Dans ces circonstances, il est certes vrai qu'il y a lieu de procéder à un pronostic sur l'avenir et de déterminer si le comportement du détenteur d'animaux présente un risque pour ceux-ci. Toutefois, dans ce contexte, son comportement passé peut et doit être pris en compte, même s'il a déjà conduit au prononcé d'une première mesure, en particulier lorsqu'il se poursuit et que la mesure initiale n'a pas eu l'effet escompté. Il témoigne à cet égard de ce que le détenteur d'animal n'a pas pris conscience de la gravité de son comportement et qu'il n'a pas pris les mesures adéquates pour modifier la situation reprochée.”
“Il se plaint ensuite de ce que la décision attaquée ne tiendrait pas compte des améliorations structurelles entreprises sur son exploitation durant la première procédure, puis au cours de la seconde. Il considère enfin que son comportement ne serait pas objectivement grave et qu'il serait le résultat de ses problèmes de santé physique et psychique, ainsi que de ses difficultés financières. Pour ces motifs, il plaide qu'une interdiction de détenir des animaux ne serait pas nécessaire et que d'autres mesures, comme une obligation de recourir à une aide ou des contrôles de suivi réguliers par le SAAV, seraient plus appropriées. 6.2. Le recourant confond au préalable le principe de ne bis in idem avec l'examen auquel doit procéder l'autorité administrative lorsqu'elle se penche sur une interdiction de détenir des animaux au sens de l'art. 23 LPA. Quoi qu'en pense le recourant, il ne s'agit-là pas d'une mesure pénale, mais bien d'une mesure de police dont l'objectif n'est pas de le sanctionner, mais de protéger les animaux et de rétablir des conditions de détention correctes. Autrement dit, la mesure de l'art. 23 LPA n'a pas un caractère répressif et ne poursuit pas les mêmes buts qu'une sanction pénale (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.1 et 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). Dans ces circonstances, il est certes vrai qu'il y a lieu de procéder à un pronostic sur l'avenir et de déterminer si le comportement du détenteur d'animaux présente un risque pour ceux-ci. Toutefois, dans ce contexte, son comportement passé peut et doit être pris en compte, même s'il a déjà conduit au prononcé d'une première mesure, en particulier lorsqu'il se poursuit et que la mesure initiale n'a pas eu l'effet escompté. Il témoigne à cet égard de ce que le détenteur d'animal n'a pas pris conscience de la gravité de son comportement et qu'il n'a pas pris les mesures adéquates pour modifier la situation reprochée. Partant, le recourant ne saurait donc plaider que les manquements antérieurs à la première interdiction prononcée par le SAAV auraient été "consommés" et qu'il a déjà purgé sa peine. 6.”
Die Behörde kann ein bestehendes teilweises Tierhalteverbot verschärfen, wenn wiederholte Verstösse und ein dadurch begründetes erhöhtes Risiko künftiger Überschreitungen vorliegen; dies kann als Unfähigkeit i.S. von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gewertet werden.
“3 Wegen des hier für das Jahr 2020 einzig ausgewiesenen Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020 sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen. 7.4 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt. Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 – erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten.”
Teilhalteverbote (z. B. Beschränkungen nach Tierart, nach bestimmten Tätigkeiten oder hinsichtlich der Dauer) sind grundsätzlich zulässig. Bei ihrer Anordnung ist die Behörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden; die Massnahme muss geeignet, erforderlich und in ihrer Schwere zumutbar sein. Ebenso ist auf eine angemessene Beschränkung (z. B. auf eine Tiergattung statt auf ein allgemeines Halteverbot) zu achten.
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Auch insoweit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer 2C_169/2021 vom”
“1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 1 TSchG, BGer 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.2.1). Geeignetheit und Erforderlichkeit Das Verbot, Equiden zu halten, ist geeignet, das dargelegte öffentliche Interesse (dazu oben Erwägung 6.2) zu wahren. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die Erforderlichkeit der Massnahme. Konkrete mildere Massnahmen benennt er jedoch nicht. Indem er das "völlige" und "unbefristete" Verbot beanstandet, geht er möglicherweise davon aus, das Verbot müsse hinsichtlich der Tierart oder der Dauer beschränkt werden. Das Veterinäramt hat indessen kein allgemeines Tierhalteverbot ausgesprochen, sondern die Massnahme auf Equiden (Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; Art. 2 Abs. 3 und lit. p TSchV) beschränkt. Eine weitere Beschränkung wäre mit Blick auf die übereinstimmenden Bedürfnisse dieser Tiergattung, insbesondere hinsichtlich der Hufpflege, und die bei der Pferdehaltung durch den Beschwerdeführer festgestellten Mängel nicht angebracht.”
Ein Equidenhalteverbot kann bei wiederholter Vernachlässigung und offenkundiger Unfähigkeit, Equiden sachgerecht zu halten, verhältnismässig sein. Dabei sind insbesondere die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Massnahme sowie die Raison‑pro‑Natura (Zweck‑Mittel‑Relation) zu prüfen; allfällige Eingriffe in Grundrechte (Art. 5, 10, 27 BV) sind nach Art. 36 BV zu rechtfertigen.
“__" über Jahre als Kutschpferd eingesetzt, obwohl ihm bekannt war, dass seine Hufe nur schwer zu beschlagen waren (im Jahr 2012 oder 2013 hatte sich ein Hufschmied geweigert, es weiter zu beschlagen) und es seit Jahren unter chronischer Hufrehe litt. Wie eine Aufnahme vom April 2017 zeigt, hat er insbesondere im Winter nicht für eine ausreichende Hufpflege gesorgt. Dies deckt sich mit der Aussage des jeweils mit der Hufpflege beauftragten Tierarztes, wonach er ausser im Winter alle acht bis zehn – nach der Darstellung des Beschwerdeführers alle zehn bis zwölf – Wochen vom Beschwerdeführer gerufen worden sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers, beim Einsatz von Schmerzmitteln könnte das Fleisch – wenn eine Notschlachtung erforderlich würde – nicht verwertet werden, weist darauf hin, dass er die Pferde zwar als Arbeitstiere einsetzt, ihnen aber mit Blick auf den maximalen wirtschaftlichen Nutzen die erforderliche Behandlung nicht zukommen lassen will. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unfähig ist, Equiden zu halten; die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Equidenhalteverbots sind ohne Weiteres gegeben (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG). Verhältnismässigkeit des Equidenhalteverbots Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Art seiner Verstösse und ihrer geringen Schwere bestehe schlicht kein öffentliches Interesse an einem Equidenhalteverbot. Das vollständige und unbefristete Verbot habe einen nicht zumutbaren, unverhältnismässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine wirtschaftliche Existenz zur Folge, weil er keine Rösslifahrten mehr durchführen könne und dürfe. Rechtsgrundlage Gemäss Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ist Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns das Recht (Abs. 1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs.”
“1); es muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Abs. 2). Soweit mit dem staatlichen Handeln Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 1 TSchG, BGer 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.2.1). Geeignetheit und Erforderlichkeit Das Verbot, Equiden zu halten, ist geeignet, das dargelegte öffentliche Interesse (dazu oben Erwägung 6.2) zu wahren. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die Erforderlichkeit der Massnahme. Konkrete mildere Massnahmen benennt er jedoch nicht. Indem er das "völlige" und "unbefristete" Verbot beanstandet, geht er möglicherweise davon aus, das Verbot müsse hinsichtlich der Tierart oder der Dauer beschränkt werden. Das Veterinäramt hat indessen kein allgemeines Tierhalteverbot ausgesprochen, sondern die Massnahme auf Equiden (Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; Art. 2 Abs. 3 und lit. p TSchV) beschränkt. Eine weitere Beschränkung wäre mit Blick auf die übereinstimmenden Bedürfnisse dieser Tiergattung, insbesondere hinsichtlich der Hufpflege, und die bei der Pferdehaltung durch den Beschwerdeführer festgestellten Mängel nicht angebracht.”
Bei groben, wiederholten oder sonst für die Tiere leidvollen Verstössen gegen das TSchG kann die zuständige Behörde ein Tierhalteverbot (einschliesslich Verbot der Zucht, des Handels oder der berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren) aussprechen. Solche Verbote können zeitlich bestimmt oder unbestimmt sein. Ziel der Massnahme ist die Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls und nicht primär die Sanktionierung des Halters.
“Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits die WEU zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des AVET zu zweifeln wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 a.E.). Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers kam es zwischen Mai 2014 und Februar 2023 zu über zehn Kontrollen, bei denen sowohl das AVET als auch die KuL eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Mängel insbesondere in Bezug auf die Schweinehaltung feststellten (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu diesen zahlreichen Kontrollen und festgestellten Verstössen, so namentlich auch nicht zu den jüngsten Verfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 (vgl.”
“Ce faisant, le recourant perd de vue que le cumul et la gravité des faits qui lui sont reprochés ont entraîné des souffrances inutiles à ses animaux et sur une longue période. Indiscutablement, par ses nombreux manquements, le recourant a enfreint de manière crasse l'art. 6 LPA, ainsi que les dispositions en matière de détention et de traitement des animaux consacrées dans l'OPAn - en particulier ses art. 3 (principes généraux), 4 (alimentation), 5 (soins), 7 (logements) - et ses annexes. Bien que le recourant semble refuser de l’admettre, les conditions déplorables dans lesquelles il a détenu ses animaux de compagnie constituent en outre une atteinte grave à leur dignité, au sens de l’art. 3 LPA. En osant prétendre que "le bien-être de ses animaux était largement respecté" (cf. mémoire de recours consid. 3), il démontre non seulement qu’il n’a pas saisi la portée de la disposition précitée mais également qu’il ne dispose manifestement pas de la capacité objective de détenir des animaux dans le respect de leurs besoins fondamentaux. C’est le lieu toutefois de rappeler que l'art. 23 al. 1 LPA ne vise pas à sanctionner le détenteur de l'animal, mais bien plus à garantir, respectivement rétablir le bien-être de l'animal (cf. arrêt TF 2C_74/2019 du 13 mai 2019 consid. 4.4 et l'arrêt cité). Pour le reste, le fait que le recourant déclare posséder des animaux depuis plus de 20 ans et qu’il les considère comme des membres de sa famille ne suffit pas à démontrer qu’il est actuellement capable d’en détenir. Ses déclarations jouent au contraire en sa défaveur, puisqu'elles excusent d'autant moins les conditions déplorables dans lesquelles ses animaux de compagnie étaient détenus lors de l’inspection du SAAV. De surcroît, en minimisant constamment la gravité des faits qui lui sont reprochés, le recourant montre qu'il n'a pas pris conscience des devoirs et obligations qui incombent aux détenteurs d'animaux et de l'ampleur de la charge que la détention d'animaux en grand nombre impose, en termes de temps, de travail, d’investissement personnel et de moyens financiers notamment. La détention d'une trentaine de bêtes d’espèces différentes, dans un appartement - même s’il dispose d’un petit extérieur - et par une seule personne atteste même d'un manque total de bon sens et de lucidité.”
“Materiellrechtlich hat die Vorinstanz gestützt auf den festgestellten Sachverhalt in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ein unbeschränktes Tierhalteverbot (inkl. Verbot der Zucht, des Handels und der berufsmässigen Beschäftigung mit Tieren) inklusive Strafandrohung ausgesprochen, mit Ausnahme der Haltung von maximal fünf Meerschweinchen und einem Hund. In materieller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin keine Rechtsverletzung gerügt, weshalb auf die Anwendung des TSchG nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 5).”
Persönliche Anhörung: Das Gericht kann zwar eine öffentliche und mündliche Verhandlung anordnen, um insbesondere einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Wenn die betroffene Person allerdings verhandlungsunfähig ist und auf persönliche Teilnahme verzichtet, kann das Gesuch auf Durchführung der mündlichen Verhandlung abgewiesen werden; ein nach Art. 23 Abs. 1 TSchG verfügtes Tierhalteverbot kann dennoch als verhältnismässig bestätigt werden, wenn die tatsächlichen Darstellungen des Betroffenen mit der Beweislage nicht in Einklang stehen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2024 Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat dem Beschwerdeführer die Hal-tung von Equiden verboten. Die von ihm dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2021/106 vom 23. November 2021). Auf Beschwerde hin, hob das Bundesgericht (BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023) den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Zweck, vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu gewinnen, und zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Weil der nicht verhandlungsfähige Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, wird das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die tatsächlichen Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich mit der Beweislage nicht vereinbaren. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 13.08.2024 Tierschutz, Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat dem Beschwerdeführer die Hal-tung von Equiden verboten. Die von ihm dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (VerwGE B 2021/106 vom 23. November 2021). Auf Beschwerde hin, hob das Bundesgericht (BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023) den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung insbesondere mit dem Zweck, vom Beschwerdeführer einen persönlichen Eindruck zu gewinnen, und zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Weil der nicht verhandlungsfähige Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, wird das Begehren auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die tatsächlichen Darstellungen des Beschwerdeführers lassen sich mit der Beweislage nicht vereinbaren. Das Equidenhalteverbot erweist sich als recht- und verhältnismässig.”
Langjährige, wiederholte und als unbelehrbar ersichtliche Verstösse gegen Tierschutzvorschriften können die Anordnung eines Haltens‑/Zuchtverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG rechtfertigen. Fehlt Einsicht und liegen gravierende Verstösse vor, spricht dies dafür, die Verbotsdauer entsprechend länger anzusetzen.
“Im Weiteren ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn. Auch diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der Rinderhaltung wiederholt gegen zahlreiche Vorschriften TSchG verstossen und frühere Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgesetzt hat (vgl. Bst. A.b in fine oben). Daran ändern auch die teilweisen Freisprüche, welche mangels Beweisen oder bezüglich der Hundehaltung erfolgten, nichts. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren bezüglich der Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung als unbelehrbar erwiesen hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere der Rindergattung zu halten oder zu züchten. Dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Die Rüge der falschen Anwendung von Art. 23 Abs. 1lit. b TSchG ist demzufolge unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform.”
Wiederholte Vernachlässigung von Tieren und die anhaltende Missachtung behördlicher Anordnungen können dazu führen, dass eine Person als unbelehrbar bzw. unfähig angesehen wird. Dies kann die Annahme begründen, dass sie im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG nicht fähig oder willens ist, Tiere zu halten oder zu züchten, und zur Anordnung eines Tierhalte- bzw. Zuchtverbots führen.
“1 und Anhang 1, Tabelle 1 Verordnung des BLV vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, SR 455.110.1). Darüber hat sich der Beschwerdeführer hinweggesetzt. Im Weiteren ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn. Auch diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der Rinderhaltung wiederholt gegen zahlreiche Vorschriften TSchG verstossen und frühere Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgesetzt hat (vgl. Bst. A.b in fine oben). Daran ändern auch die teilweisen Freisprüche, welche mangels Beweisen oder bezüglich der Hundehaltung erfolgten, nichts. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren bezüglich der Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung als unbelehrbar erwiesen hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere der Rindergattung zu halten oder zu züchten. Dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Die Rüge der falschen Anwendung von Art. 23 Abs. 1lit. b TSchG ist demzufolge unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform.”
“Bei der Beschwerdeführerin wurden wiederholt Tiere vorgefunden, die vernachlässigt waren und unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sind. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage, eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Ebensowenig hat sie den behördlichen Auflagen zur Tierhaltung Folge geleistet und hat sowohl mehr Katzen gehalten, als ihr aufgrund ihrer Möglichkeiten zur Katzenhaltung zugestanden worden waren, als auch gegen das auferlegte Tierhalteverbot auf ihrem Grundstück verstossen. Aufgrund der konkreten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung zu befolgen, und somit unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG).”
Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die Behörde bei wiederholten oder schweren Zuwiderhandlungen oder bei anhaltender Unfähigkeit des Halters ein Tierhalteverbot anordnen. In der Praxis kann eine solche Verfügung dazu führen, dass zuvor vorsorglich beschlagnahmte Tiere nicht an den früheren Halter zurückgegeben, sondern endgültig eingezogen werden, wenn die Behörde nach Prüfung feststellt, dass der Halter auch künftig nicht angemessen sorgen kann.
“Hingegen könnte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage sein, ob das gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG vorsorglich beschlagnahmte Pferd "C.__" einzuziehen oder dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben ist. Ein vorsorglich beschlagnahmtes Tier kann dem bisherigen Halter nicht wieder herausgegeben werden, weil dieser auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl. zum Einzug im Sinn einer definitiven Beschlagnahme BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 und 4.4). Insoweit ist die Einziehung regelmässige Folge eines Tierhalteverbots. Selbständige Bedeutung kann der "definitiven Beschlagnahme" im Sinn einer Einziehung dann zukommen, wenn die Haltung eines eingezogenen Tiers vom generellen Halteverbot ausgenommen sein soll oder wenn sich die Herausgabe eines eingezogenen Tiers an den früheren Halter unter den konkreten Umständen verbietet, auch wenn sich ein generelles Halteverbot als unzulässig, insbesondere unverhältnismässig erweisen sollte. Equidenhalteverbot Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit jenen Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden (lit.”
“Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche Verhandlung kann deshalb verzichtet werden. 3. 3.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F.”
“Januar 2021, BGer 2C_182/2021 vom 2. März 2021). Darauf ist in diesem Verfahren nicht zurückzukommen. Hingegen kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage sein, ob das gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG vorsorglich beschlagnahmte Pferd "B.__" einzuziehen oder dem Beschwerdeführer wieder herauszugeben ist. Ein vorsorglich beschlagnahmtes Tier kann dem bisherigen Halter nicht wieder herausgegeben werden, weil dieser auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (vgl. zum Einzug im Sinn einer definitiven Beschlagnahme BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 4.3 und 4.4). Insoweit ist die Einziehung regelmässige Folge eines Tierhalteverbots. Selbständige Bedeutung kann der "definitiven Beschlagnahme" im Sinn einer Einziehung dann zukommen, wenn sich ein generelles Halteverbot als unzulässig, insbesondere unverhältnismässig erweist, jedoch besondere Umstände die Herausgabe eines bestimmten Tieres an seinen früheren Halter verbieten. Equidenhalteverbot Rechtsgrundlage Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit jenen Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden (lit.”
Wiederholte Verstösse oder ein Zuchtmanagement, das dauerhaft ein Risiko von Überschneidungen von Würfen schafft, können die Voraussetzungen für ein Halte‑/Zuchtverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG (insbesondere im Sinne von lit. b: fehlende Befolgung der Verhaltensgebote) begründen oder eine Verschärfung eines bereits bestehenden teilweisen Tierhalteverbots rechtfertigen.
“3 Wegen des hier für das Jahr 2020 einzig ausgewiesenen Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020 sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen. 7.4 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt. Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 – erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten.”
“April 2016 (im September) wurde die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, nicht bestraft. Der Strafbefehl vom 22. März 2021, welcher unter anderem die Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im August 2020 sanktionierte, wurde wie dargelegt mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. April 2022 aufgehoben. Gegen die Beschwerdeführerin liegt somit ausschliesslich der (rechtskräftige) Strafbefehl vom 20. März 2019 wegen Missachtung des ihr auferlegten teilweisen Tierhalteverbots durch Haltung von mehr als einem Wurf Katzenwelpen im Jahr 2019 vor. Der Beschwerdegegner hatte freilich von der Anordnung tierschutzrechtlicher Massnahmen aufgrund des diesem Strafbefehl zugrunde liegenden Verstosses gegen die Verfügung vom 18. April 2016 abgesehen. Zu Recht zieht er deshalb diese Verurteilung nicht zur Begründung der hier umstrittenen Verschärfung des teilweisen Tierhalteverbots heran. Die hier umstrittene Massnahme lässt sich somit nicht auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG stützen. 7.4 Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu befolgen vermag (BGr, 6. Juni 2019, 2C_122/2019, E. 3.2). Die Vorinstanz erachtet (auch) diese Voraussetzung als erfüllt. Dabei zieht sie indes nicht nur in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2019 und 2020 entgegen der Verfügung vom 18. April 2016 mehr als einen Wurf Katzenwelpen gleichzeitig hielt, sondern berücksichtigt auch, dass aufgrund des Zuchtmanagements der Beschwerdeführerin "permanent das Risiko einer Überschneidung von Würfen" bestehe, die Beschwerdeführerin "den einschlägigen Grenzwerten [zur gewerbsmässigen Katzenzucht] sehr nahe gekommen" sei und insofern "ein erhöhtes Risiko" bestehe, dass diese Grenze – wie bereits vor Erlass der Verfügung vom 18. April 2016 – erneut überschritten werde. Die Beschwerdeführerin scheine deshalb in den letzten Jahren nicht in der Lage oder gewillt gewesen zu sein, die gesetzlichen sowie die vom Beschwerdegegner angeordneten Verhaltensgebote und -verbote einzuhalten.”
Teilhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sind zulässig. Sie können zeitlich bestimmt oder unbestimmt sowie auf einzelne Tätigkeiten (Halten, Züchten, Handel, berufsmässige Beschäftigung) oder auf bestimmte Tierarten beschränkt werden. Die Anordnung solcher Verbote unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; dabei steht der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum bei der Wahl der zweckmässigen Massnahme zu.
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom”
“Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Art. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. b TSchG; zum Ganzen BGer 2C_7/2019 vom 14.10.2019 E. 3.1.1, 2C_122/2019 vom 6.6.2019 E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Dabei kommt der zuständigen Behörde in Bezug auf die Frage, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 2C_764/2022 vom 16.2.2023 E. 7.1, 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.4, je mit Hinweisen). 4.2 Wie bereits die WEU zutreffend ausgeführt hat, sind grundsätzlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer an den sachverhaltlichen Feststellungen des AVET zu zweifeln wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 a.E.). Auf dem Betrieb des Beschwerdeführers kam es zwischen Mai 2014 und Februar 2023 zu über zehn Kontrollen, bei denen sowohl das AVET als auch die KuL eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Mängel insbesondere in Bezug auf die Schweinehaltung feststellten (vgl. vorne E. 3.1). Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu diesen zahlreichen Kontrollen und festgestellten Verstössen, so namentlich auch nicht zu den jüngsten Verfehlungen aus den Jahren 2022 und 2023 (vgl.”
“E. 5.3; Rita Jedelhauser, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2008, S. 143, 202 f.). Tierhalteverbote nach Art. 23 Abs. 1 TSchG können als zeitlich bestimmte oder unbestimmte Verbote ausgesprochen werden, Tiere zu halten, Tiere zu züchten, mit Tieren zu handeln oder sich berufsmässig mit Tieren zu beschäftigen (Art. 23 Abs. 1 TSchG). Aufgrund des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind auch Teilhalteverbote zulässig (vgl. Rita Jedelhauser, a.a.O., S. 201 f.). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unverzüglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Auch insoweit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGer 2C_169/2021 vom”
Nach Darstellung des Gesundheitsdepartements wird unter einem absoluten Tierhalteverbot nicht nur die eigene Haltung, sondern auch das Inobhutnehmen bzw. die Beaufsichtigung fremder Tiere in der eigenen Wohnung verstanden. Diese Auslegung wird in der Lehre genannt und soll der Praxis anderer kantonaler Veterinärämter entsprechen; sie wird jedoch von den Betroffenen bestritten.
“oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b), das Halten von Tieren verbieten. Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person nicht die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des TschG zu befolgen vermag (BGer 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2). Das Gesundheitsdepartement macht geltend, mit einem absoluten Tierhalteverbot werde der betroffenen Person nicht nur untersagt, Tiere zu halten, sondern auch Tiere in ihre Obhut zu nehmen. Wer mit einem Tierhalteverbot belegt worden ist, dürfe daher auch keine Tiere von anderen Personen in seiner Wohnung betreuen (angefochtener Entscheid E. 30 f.). Diese Auslegung wird auch in der Lehre vertreten (vgl. Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, Tier im Recht transparent, Zürich 2008, S. 55) und entspricht gemäss der Darstellung des Veterinäramts der Praxis der anderen kantonalen Veterinärämter in der Schweiz (Stellungnahme vom 1. April 2020 S. 2). Die Rekurrentin macht geltend, ein Tierhalteverbot untersage nur die Haltung von Tieren und nicht deren blosse vorübergehende Beaufsichtigung (Rekursbegründung vom 8. März 2021 Ziff. 19 und 22).”
Ist ein Tierhalteverbot oder eine Beschlagnahme gegenüber einer Person im Wohnsitzkanton verfügt, kann die Verfügung auch den Teil des Tierbestands erfassen, der sich in einem andern Kanton befindet. Soweit eine örtliche Zuständigkeitsrüge erhoben wird, begründet dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht zwingend die Nichtigkeit der Verfügung; allenfalls ist die Verfügung anfechtbar.
“Es vermag damit nichts am vorherigen Auslegungsergebnis zu ändern. Somit ist es zulässig, wenn die Behörde am Wohnsitz einer Tierhalterin oder eines Tierhalters auch den Teil des Tierbestands beschlagnahmt, der sich in einem anderen Kanton befindet. Die Berufungsklägerin wandte ein, die fraglichen Pferde hätten sich in einem anderen Kanton befunden. Demzufolge sei das Veterinäramt des Kantons Thurgau örtlich gar nicht zuständig gewesen und die Beschlagnahmeverfügung aus diesem Grund nichtig. Art. 24 Abs. 1 TSchG statuiert, dass die zuständige Behörde unverzüglich einschreitet, wenn sie feststellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere namentlich vorsorglich beschlagnahmen. Auf letztere Bestimmung stützte sich das Thurgauer Veterinäramt. A. hatte unbestrittenermassen Wohnsitz im Kanton Thurgau. Dementsprechend war das Veterinäramt des Kantons Thurgau nach Art. 212a Abs. 1 TSchG offensichtlich zuständig, ihm gegenüber ein Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG auszusprechen. Wie gezeigt war das Veterinäramt des Kantons Thurgau auch für die vorsorgliche Beschlagnahme des von A. gehaltenen Tierbestands örtlich zuständig. Dass sich einzelne dieser Tiere vorübergehend auf ausserkantonalen Sömmerungsweiden befanden, vermag daran nichts zu ändern. Dass das Veterinäramt sachlich zuständig war, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der – damals noch anwendbaren – kantonalen TG TSchV. Selbst wenn im Übrigen entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, das Veterinäramt Thurgau sei in diesem Fall nicht befugt gewesen, die Pferde auf der Alp eines anderen Kantons zu beschlagnahmen, lägen keine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit des Veterinäramts Thurgau oder andere krasse Verfahrensfehler vor. Denn es ist auf jeden Fall nicht offensichtlich örtlich unzuständig, gegen den gesamten Tierbestand eines im Kanton Thurgau wohnhaften Tierhalters die Beschlagnahme seines gesamten Tierbestands zu verfügen. Selbst unter der Annahme der Unzuständigkeit des Veterinäramt Thurgau läge somit keine (Teil-)Nichtigkeit vor, sondern höchstens eine Anfechtbarkeit der Verfügung.”
“Es vermag damit nichts am vorherigen Auslegungsergebnis zu ändern. Somit ist es zulässig, wenn die Behörde am Wohnsitz einer Tierhalterin oder eines Tierhalters auch den Teil des Tierbestands beschlagnahmt, der sich in einem anderen Kanton befindet. Die Berufungsklägerin wandte ein, die fraglichen Pferde hätten sich in einem anderen Kanton befunden. Demzufolge sei das Veterinäramt des Kantons Thurgau örtlich gar nicht zuständig gewesen und die Beschlagnahmeverfügung aus diesem Grund nichtig. Art. 24 Abs. 1 TSchG statuiert, dass die zuständige Behörde unverzüglich einschreitet, wenn sie feststellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere namentlich vorsorglich beschlagnahmen. Auf letztere Bestimmung stützte sich das Thurgauer Veterinäramt. A. hatte unbestrittenermassen Wohnsitz im Kanton Thurgau. Dementsprechend war das Veterinäramt des Kantons Thurgau nach Art. 212a Abs. 1 TSchG offensichtlich zuständig, ihm gegenüber ein Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG auszusprechen. Wie gezeigt war das Veterinäramt des Kantons Thurgau auch für die vorsorgliche Beschlagnahme des von A. gehaltenen Tierbestands örtlich zuständig. Dass sich einzelne dieser Tiere vorübergehend auf ausserkantonalen Sömmerungsweiden befanden, vermag daran nichts zu ändern. Dass das Veterinäramt sachlich zuständig war, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 der – damals noch anwendbaren – kantonalen TG TSchV. Selbst wenn im Übrigen entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgegangen würde, das Veterinäramt Thurgau sei in diesem Fall nicht befugt gewesen, die Pferde auf der Alp eines anderen Kantons zu beschlagnahmen, lägen keine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit des Veterinäramts Thurgau oder andere krasse Verfahrensfehler vor. Denn es ist auf jeden Fall nicht offensichtlich örtlich unzuständig, gegen den gesamten Tierbestand eines im Kanton Thurgau wohnhaften Tierhalters die Beschlagnahme seines gesamten Tierbestands zu verfügen. Selbst unter der Annahme der Unzuständigkeit des Veterinäramt Thurgau läge somit keine (Teil-)Nichtigkeit vor, sondern höchstens eine Anfechtbarkeit der Verfügung.”
Gemäss Art. 23 Abs. 1 kann die zuständige Behörde die Haltung oder Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren untersagen, um einer gegen das Recht verstossenden Situation Abhilfe zu schaffen und damit das Wohl der Tiere zu sichern.
“L'autorité précédente a par conséquent considéré que l'injonction prononcée par l'Office était une mesure proportionnée pour remédier, dans l'intérêt public, à une situation contraire au droit. 3.3 Pour sa part, la recourante explique que, compte tenu de son âge, elle ne souhaite pas reprendre un deuxième alpaga, désirant pouvoir pleinement s'occuper de celui qui lui reste. Elle affirme être attentive au bien-être de son animal et avoir vainement tenté de placer celui-ci en pension, respectivement avoir constaté le prix trop élevé d'une telle prestation. En conclusion, elle relève comprendre que son alpaga serait mieux s'il pouvait avoir des contacts sociaux avec des congénères, mais estime que d'autres animaux, tels certains porcs, ne sont jamais à l'air libre, ce qui est autorisé. En définitive, même si elle ne l'estime pas nécessaire, elle propose de suivre la formation requise si on lui laisse son alpaga. 4. Il convient en premier lieu de déterminer si la mesure prise par l'Office et confirmée par l'autorité précédente repose sur une base légale suffisante. 4.1 4.1.1 La LPA prévoit les mesures administratives aux art. 23 et 24 LPA. Ainsi, en application de l'art. 23 al. 1 LPA, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux: aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la présente loi, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let. a); aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (let. b). En outre, l'art. 24 al. 1 LPA dispose que l'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. A cet effet, elle peut faire appel aux organes de police. L'art. 24 al. 1 LPA permet ainsi à l'autorité compétente de remédier immédiatement à une situation contraire à la loi, afin d'améliorer sans délai le bien-être des animaux.”
Die Anordnung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 Abs. 1 TSchG dient der Wahrung oder Wiederherstellung des Tierwohls und ist nicht als Strafe konzipiert. Es handelt sich um eine restitutive Massnahme, bei der es nicht auf ein Verschulden der betroffenen Person ankommt.
“Vor diesem Hintergrund zielt die Rüge des Beschwerdeführers, es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Tierhaltebeschränkung, ins Leere. Da die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt sind, kann offen gelassen werden, ob dies auch für lit. a dieser Bestimmung zutrifft. Jedenfalls dient die Tierhaltebeschränkung entgegen den Beschwerdevorbringen nicht seiner Bestrafung, sondern dem Schutz des Tierwohls (vgl. vorne E. 5.1).”
“Auch wenn das Verbot den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hart treffe, sei es angesichts der Umstände auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht zu beanstanden; das Tierhalteverbot erweise sich somit als verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 4.3). – Hiergegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei durch das Regionalgericht … in Bezug auf die an der Kontrolle vom 19. März 2021 erhobenen Vorwürfe betreffend seine Schweinhaltung von Schuld und Strafe freigesprochen worden. Er habe somit nicht gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und Tierschutzverordnung verstossen (Beschwerde S. 4 ff. und 11). Sollte ein Verstoss wider Erwarten dennoch bejaht werden, scheitere das Verbot an der Zumutbarkeit der Massnahme. So mache die Schweinehaltung 40 % seines Einkommens aus; er sei finanziell von den Erträgen abhängig und die Schweinehaltung sei für ihn existenzrelevant. Die festgestellten Beanstandungen stellten keine schweren Verstösse dar, sodass ein Verbot der Schweinehaltung nicht gerechtfertigt sei (Beschwerde S. 12). 4. Die vorne in E. 3.1 dargelegten Umstände sind wie folgt zu würdigen: 4.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde unter anderem das Halten oder die Zucht von Tieren durch Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des TSchG und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Bst. b). Unfähigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 Bst. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht zu befolgen vermag. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (BGer 2C_416/2020 vom 10.11.2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden der oder des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung der Halterin oder des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist.”
Ein Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG kann gerechtfertigt sein, wenn trotz angeordneter Massnahmen und wiederholter Beanstandungen erhebliche oder wiederkehrende Verstösse fortbestehen. Dabei ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Bei zahlreichen oder schweren Verstössen kann bereits die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren den Erlass eines Halteverbots rechtfertigen.
“Ungeeignet ist eine Massnahme, wenn sie keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung des Zieles erschwert oder gar verhindert - sie mit anderen Worten zur Zielerreichung völlig ungeeignet erscheint (BGE 148 II 392 E. 8.2.2; 144 I 126 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die Massnahme ist unverhältnismässig, d.h. nicht erforderlich, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann - sie in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht über das Notwendige hinausgeht. Es ist das mildestmögliche Mittel zu wählen, welches noch ebenso wirksam hinsichtlich der Zielverfolgung ist wie die zu vergleichende Massnahme (BGE 148 II 392 E. 8.2.3 mit Hinweisen). Das vernünftige Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zweck-Mittel-Relation) setzt im Rahmen der Zumutbarkeit schliesslich eine wertende Interessenabwägung voraus (BGE 148 II 392 E. 8.2.4 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt selbstverständlich auch bei der Anordnung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass sich ein Tierhalteverbot insbesondere dann als erforderlich erweisen kann, wenn trotz zahlreicher Beanstandungen und der Anordnung von Massnahmen - wie einer Tierbestandsreduktion - erhebliche Verstösse gegen das TSchG vorliegen oder sich solche über längere Zeit regelmässig wiederholen (vgl. Urteile 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.2 und 5; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.1; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.4.2; 2C_635/2011 vom 11. März 2012 E. 3.2; ferner Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3 [betr. Art. 24 TSchG]).”
“Die Tierhalteverbote gemäss Art. 23 TSchG und die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG bezwecken insbesondere, künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Die Verhängung eines Tierhalteverbots wegen persönlicher Unfähigkeit zur Tierhaltung kann gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzes nicht zu befolgen vermag. Ein Halteverbot kommt namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren (BGr, 8. September 2022, 2C_576/2021, E. 9.1 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (BGr, 6.”
“1 OPAn, interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement. 4.3. Conformément à l'art. 23 al. 1 LPA, l’autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l’élevage d’animaux, ou l’exercice d’une activité professionnelle impliquant l’utilisation d’animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la présente loi, des dispositions d’exécution ou des décisions d’application (let. a) ou aux personnes qui, pour d’autres raisons, sont incapables de détenir ou d’élever des animaux (let. b). L'interdiction prononcée par un canton en vertu de l'al. 1 est applicable sur tout le territoire suisse (al. 2). L'office fédéral de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires (OSAV) tient un registre des interdictions qui ont été prononcées. Ce registre peut être consulté par les services cantonaux spécialisés visés à l'art. 33 pour l'accomplissement de leurs tâches légales (al. 3). L'art. 23 LPA vise à protéger les animaux contre des conditions de détention susceptibles de porter atteinte à leur santé et à leur dignité. Le caractère effectif de l'atteinte n'est pas une condition de l'art. 23 al. 1 let. b LPA. Ainsi, que cette atteinte soit d'ores et déjà réalisée ou qu'elle soit à craindre ne change rien à la nécessité de prendre des mesures. Une atteinte effective est en revanche susceptible, selon sa gravité, de rendre nécessaire la prise de mesures immédiates au sens de l'art. 24 LPA (cf. arrêts TF 2C_958/2014 du 31 mars 2015 consid. 2.2; 2C_378/2012 du 1er novembre 2012 consid. 3.1). En soi, l'art. 23 al. 1 let. a LPA introduit la notion d'incapacité attestée, tandis que la let. b celle d'incapacité objective. L'incapacité objective de détenir des animaux peut avoir plusieurs causes qui sont liées à la personne du détenteur d'animaux (cf. Message concernant la révision de la loi sur la protection des animaux du 9 décembre 2002, FF 2003 619). Elle est donnée lorsque la personne concernée n'est pas capable de suivre les règles générales de comportement requises ou bafoue les interdictions imposées par la LPA.”
Ein Tierhalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann wegen persönlicher Unfähigkeit angeordnet werden, wenn die betroffene Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung nicht zu befolgen vermag oder nicht zu befolgen will. Als Anknüpfungspunkte nennt die Rechtsprechung insbesondere mangelnde charakterliche Eignung, Unzuverlässigkeit oder fehlenden Willen; bereits die (blosse) Gefahr, dass Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden, kann unter den gegebenen Umständen ein Halteverbot rechtfertigen.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel. Anders als bei der Bestrafung kommt es nicht auf ein Verschulden des Pflichtigen an, sondern lediglich auf das Bestehen eines rechtswidrigen Zustands; es ist eine restitutorische Massnahme, die nicht auf die Bestrafung des Halters, sondern auf den Schutz und die Wiederherstellung der tierschutzrechtlich korrekten Haltebedingungen ausgerichtet ist. Einem Halteverbot gehen in der Regel grobe und für die Tiere leidvolle Verstösse gegen das Tierschutzrecht voraus (Urteile 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.2; 2C_254/2024 vom 19. August 2024 E. 4.2; 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; 2C_378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag (Urteile 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 3.2; 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.3; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Ein Halteverbot kommt rechtsprechungsgemäss namentlich in Betracht, wenn aus mangelnder charakterlicher Eignung oder wegen Unzuverlässigkeit der Tierhalter die Gefahr besteht, dass die gehaltenen Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren. Auch die blosse Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden an Tieren kann bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstössen ausreichend sein, um ein Tierhalteverbot auszusprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die zuständige Behörde in der Vergangenheit durch das Aussprechen von spezifischen Anordnungen solche zwar präventiv verhindern konnte, diese Massnahmen jedoch gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (Urteile 2C_482/2024 vom 5.”
“Im Weiteren ist nicht erkennbar, wie der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangt, die letzte strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtspräsidiums Zofingen vom 19. März 2024 spreche für ihn. Auch diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederum bezüglich der Rinderhaltung wiederholt gegen zahlreiche Vorschriften TSchG verstossen und frühere Anordnungen des Veterinärdienstes nicht umgesetzt hat (vgl. Bst. A.b in fine oben). Daran ändern auch die teilweisen Freisprüche, welche mangels Beweisen oder bezüglich der Hundehaltung erfolgten, nichts. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer während rund 20 Jahren bezüglich der Einhaltung der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung als unbelehrbar erwiesen hat. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist, Tiere der Rindergattung zu halten oder zu züchten. Dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob auch der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Die Rüge der falschen Anwendung von Art. 23 Abs. 1lit. b TSchG ist demzufolge unbegründet und das angefochtene Urteil erweist sich insofern als bundesrechtskonform.”
“Der bio.inspecta-Bericht bescheinigt somit im Wesentlichen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Abweichung zu den überprüften Verordnungsbestimmungen festgestellt worden seien. Der Bericht enthält indes keine Hinweise dazu, dass sich die in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Voraussetzungen in relevanter Weise verändert hätten. Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck des tierschutzrechtlichen Verfahrens bzw. aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Juli 2020 auf ihrem Betrieb Veränderungen eingeleitet hat. Selbst wenn ihr Betrieb am Kontrolldatum vom 30. März 2021 zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat, änderte dies jedoch nichts daran, dass das Veterinäramt der Beschwerdeführerin nicht nur betriebliche Mängel, sondern auch in ihrer Person liegende Verfehlungen zur Last legte. Dass auch persönliche Unfähigkeit zu einem Tierhalteverbot führen kann, wird von der Beschwerdeführerin zurecht nicht bestritten. Nach Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde gegenüber Personen Tierhalteverbote aussprechen, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.”
“Bei der Beschwerdeführerin wurden wiederholt Tiere vorgefunden, die vernachlässigt waren und unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten worden sind. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich nicht gewillt oder nicht in der Lage, eine einwandfreie und gesetzeskonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Ebensowenig hat sie den behördlichen Auflagen zur Tierhaltung Folge geleistet und hat sowohl mehr Katzen gehalten, als ihr aufgrund ihrer Möglichkeiten zur Katzenhaltung zugestanden worden waren, als auch gegen das auferlegte Tierhalteverbot auf ihrem Grundstück verstossen. Aufgrund der konkreten Umstände ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, grundsätzliche Verhaltensgebote und -verbote der Tierschutzgesetzgebung zu befolgen, und somit unfähig ist, Tiere zu halten (Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG).”