Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
31 commentaries
Art. 1 TSchG benennt den Zweck des Gesetzes: Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere. Der Bund ist nach Art. 80 BV für den Tierschutz zuständig; Art. 80 Abs. 2 lit. a der BV begründet ein öffentliches Staatsziel etwa für artgerechte Tierhaltung. Das TSchG stellt damit eine genügende gesetzliche Grundlage dar, die — insoweit ein öffentliches Interesse nach Art. 36 BV gegeben ist — Beschränkungen von Grundrechten (z.B. der Wirtschaftsfreiheit) zu rechtfertigen vermag.
“Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass mit dem TSchG eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit einzuschränken (vgl. Art. 36 Ab. 1 BV). Ebenso wenig stellt er in Frage, dass der Tierschutz ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV darstellt, welches eine Grundrechtseinschränkung erlaubt, erlässt doch der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere (Art. 80 BV) und trägt der Würde der Kreatur und der Sicherheit von Tieren Rechnung (Art. 120 BV). Der Zweck des TSchG besteht denn auch darin, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG; vgl. Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).”
“Gemäss Art. 80 Abs. 1 BV ist der Bund für den Tierschutz zuständig, während der Vollzug der Vorschriften den Kantonen obliegt (Art. 80 Abs. 3 BV). Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Das Tierschutzgesetz enthält neben den materiell-rechtlichen Vorschriften für den Umgang mit Tieren (Art. 4 sowie”
“Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom”
Zum Schutz der in Art. 1 TSchG genannten Würde und des Wohlergehens der Tiere kann die zuständige Behörde unverzüglich einschreiten. Gemäss Rechtsprechung gehört hierzu namentlich die vorsorgliche Beschlagnahme; die Behörde kann die Tiere auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen und, wenn nötig, verkaufen oder töten. Die in der Rechtsprechung genannten Mittel sind nicht abschliessend; aus Gründen der Verhältnismässigkeit kommen auch weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften zur Pflege der Tiere, notwendige Instandstellungsarbeiten oder die blosse Androhung einer künftigen Massnahme.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG ermächtigt die Behörden, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken (Urteil 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4). Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG). Diese Aufzählung der zulässigen Mittel ist nicht abschliessend. Nebst den explizit genannten kann die Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen, so etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die blosse Androhung einer künftigen Massnahme (Urteile 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4; 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2; 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2). Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens nach Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird (Urteile 2C_169/2021 vom 14.”
“Sachverhalt ergibt sich zudem rechtsgenügend aus den Akten. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche Verhandlung kann deshalb verzichtet werden. 3. 3.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind. 3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art.”
Art. 1 TSchG steht einer Delegation nicht entgegen: Der Bundesrat kann – gestützt auf die Delegationsnormen des Tierschutzgesetzes (insbesondere Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 TSchG) – Verordnungen erlassen, namentlich zu Mindestanforderungen des Tierhaltens und zu Vollzugsvorschriften, sofern er dabei an Wortlaut, Tragweite sowie Sinn und Zweck des Tierschutzes gebunden bleibt. Entscheidungen des Bundesgerichts bestätigen, dass einschlägige Verordnungsbestimmungen damit vereinbar sein können.
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz, die er am 16. Dezember 2005 mit dem Erlass des Tierschutzgesetzes wahrgenommen hat. Letzteres bezweckt die Würde und das Wohlergehen des Tiers zu schützen (vgl. Art. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 lit. a und lit. b TSchG). Die Tierschutzverordnung stützt sich im Wesentlichen auf das Tierschutzgesetz. Die Delegationsnorm von Art. 6 Abs. 2 TSchG sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren - namentlich Mindestanforderungen - erlässt. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen. Der den "Vollzug durch Bund und Kantone" betreffende Art. 32 TSchG bestimmt im Weiteren, dass der Bundesrat die Vollzugsvorschriften erlässt (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Er kann das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG).”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.”
Art. 1 TSchG nennt den Zweck: Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres. Hieraus ergeben sich nach den einschlägigen Vorschriften allgemeine Pflichten für Personen, die Tiere halten oder betreuen: sie müssen die Tiere angemessen nähren und pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie gegebenenfalls Unterkunft gewähren. Das Gesetz verbietet ferner Misshandlung, Vernachlässigung und unnötige Überanstrengung der Tiere.
“Dabei handelt es sich teilweise um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an sich behördlich vorgesehenen Herausgabe dieser Tiere (wie Anordnung der Kontrolle von Haltungsörtlichkeiten und der Einforderung von Unterlagen). Diese Anordnungen konkretisieren aber gleichzeitig bis auf Weiteres betriebliche Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen für die Ponyhaltung durch die Beschwerdeführerin, die an sich keiner tierschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Dabei stehen diese umstrittenen Massnahmen im Rahmen der Wiedererwägung einer definitiven Beschlagnahme der Ponys zur Diskussion. Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist. 1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen.”
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel.”
“Les paiements directs sont octroyés pour autant, notamment que les prestations écologiques requises (ci-après : PER) soient fournies (art. 70a al. 1 let. b LAgr). Seuls ont droit au versement de l’intégralité des paiements directs les agriculteurs qui remplissent entièrement les conditions liées aux PER, telles que notamment une détention des animaux de rente conforme aux besoins de l’espèce (art. 70a al. 2 let. a LAgr). Le Conseil fédéral fixe les exigences concrètes concernant les PER (art. 70a al. 3 let. a LAgr). Les contributions sont versées lorsque ces exigences, visées aux articles 12 à 25 de l’OPD, sont satisfaites dans l'ensemble de l'exploitation (art. 11 OPD). Selon l’article 12 OPD, les prescriptions de la législation sur la protection des animaux applicables à la production agricole doivent être respectées. Le respect de ces dispositions fait ainsi partie intégrante des PER. b) La loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 (RS 455; ci-après : LPA) vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). Le bien-être est notamment réalisé lorsque la détention et l'alimentation des animaux sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive, lorsqu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique, lorsqu'ils sont cliniquement sains, ainsi que lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA). Toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 LPA). Selon l'article 6 al. 1 LPA, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte; l'alinéa 2 de cette disposition confie au Conseil fédéral la tâche d'édicter des dispositions sur la détention d'animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l'évolution des techniques, ceci après avoir consulté les milieux intéressés; cette autorité interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (cf.”
Art. 1 TSchG (in Verbindung mit Art. 80 BV) begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse bzw. eine Staatsaufgabe am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere. Dieses öffentliche Interesse kann staatliche Eingriffe und Beschränkungen (z. B. Tierhalteverbote) rechtfertigen; solche Massnahmen bedürfen einer formellen gesetzlichen Grundlage und sind der Verhältnismässigkeitsprüfung zu unterziehen.
“Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Tierhaltung ergibt sich als Staatsaufgabe aus der Verfassung (Art. 80 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie aus dem Zweckartikel des Tierschutzgesetzes, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (Art. 1 TSchG; BGer 2C_958/2014 vom”
“Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer artgerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Das ausgesprochene Tierhalteverbot ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren.”
“Für die infrage stehende Tierhaltebeschränkung (erlaubte Haltung von maximal einem Hund) und der Beschlagnahme von "C.________" besteht mit Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) eine formell-gesetzliche Grundlage. Zudem liegt es im öffentlichen Interesse, die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen (Art. 80 BV und Art. 1 TSchG), und vermag dieses öffentliche Interesse einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und das Recht auf persönliche Freiheit zu rechtfertigen. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 4.3 f. des angefochtenen Entscheids). Näher zu prüfen ist die Verhältnismässigkeit der beanstandeten Massnahme.”
“Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1 BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz (Urteile 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1). Die Bestimmung sieht vor, dass der Bund Vorschriften über den Schutz der Tiere erlässt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 256: "[Art. 80 BV] zielt auf den 'Schutz des [einzelnen] Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier Schmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es Angstzuständen ausgesetzt wird' [...]."). Sie bezieht sich somit auf den Schutz von Tieren. Dieser Leitlinie folgend besteht gemäss Art. 1 TSchG der Zweck des Gesetzes darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (dazu im Einzelnen Urteil 2C_147/2019 vom 20. August 2019 E. 5.6.1). Der dem TSchG zugrundeliegende Grundgedanke und seine Stossrichtung liegen somit im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 BV (Urteil 2C_49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.3). Dagegen sind sich Rechtsprechung und Lehre einig, dass der Bund im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren gestützt auf Art. 80 Abs. 1 BV keine Gesetzgebungskompetenz besitzt (BGE 133 I 172 E. 2; Urteile 2C_977/2019 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1; 2C_441/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen; Brahier/Hürlimann, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 23 zu Art. 80 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 80 BV; Christoph Errass, in: St. Galler Kommentar, Die Schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art.”
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
Das öffentliche Interesse an artgerechter Tierhaltung begründet verfassungsrechtliche Staatsaufgaben im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BV und findet Ausdruck im Zweckartikel des TSchG (Art. 1).
Behörden können vorläufige betriebliche Einschränkungen anordnen, etwa die Anordnung von Kontrollen der Haltungsörtlichkeiten und die Einforderung von Unterlagen. Solche Anordnungen können bis auf Weiteres die Rahmenbedingungen der Tierhaltung konkretisieren und stehen im hier beschriebenen Kontext im Zusammenhang mit dem Schutzzweck von Art. 1 TSchG.
“Dabei handelt es sich teilweise um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an sich behördlich vorgesehenen Herausgabe dieser Tiere (wie Anordnung der Kontrolle von Haltungsörtlichkeiten und der Einforderung von Unterlagen). Diese Anordnungen konkretisieren aber gleichzeitig bis auf Weiteres betriebliche Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen für die Ponyhaltung durch die Beschwerdeführerin, die an sich keiner tierschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Dabei stehen diese umstrittenen Massnahmen im Rahmen der Wiedererwägung einer definitiven Beschlagnahme der Ponys zur Diskussion. Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist. 1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen.”
Zum Schutz der in Art. 1 TSchG genannten Würde und des Wohlergehens der Tiere kann ein gewichtiges öffentliches Interesse die Anordnung einer Tierhaltebeschränkung oder eines Tierhalteverbots rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung kommt ein befristetes oder unbefristetes Verbot bzw. eine Beschränkung auf bestimmte Tierarten in Betracht, wenn wiederholte oder gravierende tierschutzrechtliche Mängel vorliegen. Solche Massnahmen sind geeignet und können verhältnismässig sein, sofern keine milderen, tauglichen Mittel ersichtlich sind.
“Was die Verhältnismässigkeit der Massnahme betrifft, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 1 und 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG; vgl. dazu das Urteil 2C_278/2012 vom 1. November 2012 E. 3.4.4). Die angeordnete Tierhaltebeschränkung ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass die Auflösung seines Rinderbestandes mit tierschutzrechtlich fragwürdigen Handlungen respektive unnötigem Stress für die Tiere verbunden wäre. Denn zum einen können - und müssen - die Auflösungsmassnahmen, z.B. der Verkauf an andere Bauern, tierschutzkonform durchgeführt werden. Zum anderen steht der damit verbundene Stress in keinem Vergleich zu den beanstandeten tierschutzrechtlichen Mängeln der Tierhaltung des Beschwerdeführers. Diese wurde mehrmals von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen angeordnet, darunter die am 19. Dezember 2022 verfügte Tierhaltebeschränkung auf maximal 50 Kühe und hochträchtige Erstkalbende. Selbst wenn der Beschwerdeführer jeweils einzelnen Anordnungen der Behörden nachgekommen sein mag, ist eine nachhaltige Verbesserung in der Rinderhaltung nicht ersichtlich, zumal anlässlich mehrerer Nachkontrollen erneut tierschutzrechtliche Mängel und das Nichteinhalten der angeordneten Massnahmen festgestellt werden mussten (vgl.”
“La loi sur la protection des animaux vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit notamment, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin et leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être (art. 6 al. 1 LPA). L'ordonnance du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn; RS 455.1) fixe les exigences minimales en matière de détention, d'alimentation, de soins, de logement ou d'enclos des animaux (arrêt 2C_72/2020 du 1er mai 2020 consid. 5.1). Conformément à l'art. 23 al. 1 LPA, l'autorité compétente peut interdire pour une durée déterminée ou indéterminée la détention, le commerce ou l'élevage d'animaux, ou l'exercice d'une activité professionnelle impliquant l'utilisation d'animaux aux personnes qui ont été sanctionnées pour avoir enfreint à plusieurs reprises ou de manière grave des dispositions de la LPA, des dispositions d'exécution ou des décisions d'application (let.”
“27 BV), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, bedürfen sie gemäss Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1) und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig (Abs. 3) sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 147 I 393 E. 5.1.1). Gesetzliche Grundlage und öffentliches Interesse Das vom Veterinärdienst gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Verbot, Equiden zu halten, lässt sich wie dargelegt (dazu Erwägung 5 hiervor) auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG und damit auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Es dient dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 1 TSchG, BGer 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 9.2.1). Geeignetheit und Erforderlichkeit Das Verbot, Equiden zu halten, ist geeignet, das dargelegte öffentliche Interesse (dazu oben Erwägung 6.2) zu wahren. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die Erforderlichkeit der Massnahme. Konkrete mildere Massnahmen benennt er jedoch nicht. Indem er das "völlige" und "unbefristete" Verbot beanstandet, geht er möglicherweise davon aus, das Verbot müsse hinsichtlich der Tierart oder der Dauer beschränkt werden. Das Veterinäramt hat indessen kein allgemeines Tierhalteverbot ausgesprochen, sondern die Massnahme auf Equiden (Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel; Art. 2 Abs. 3 und lit. p TSchV) beschränkt. Eine weitere Beschränkung wäre mit Blick auf die übereinstimmenden Bedürfnisse dieser Tiergattung, insbesondere hinsichtlich der Hufpflege, und die bei der Pferdehaltung durch den Beschwerdeführer festgestellten Mängel nicht angebracht. Mit Blick auf die lange Dauer der Auseinandersetzungen und die teilweise mit der geltenden Tierschutzgesetzgebung nicht zu vereinbarenden Überzeugungen des Beschwerdeführers erscheint auch eine zeitliche Beschränkung nicht geboten.”
Bei der Beurteilung des Schutzbedarfs sind konkrete Umstände massgeblich. Bei Witterungsschäden ist insbesondere die Dauer in Verbindung mit der Intensität der Witterung zu berücksichtigen. Ebenso ist auf das Vorliegen konkreter Haltungsmängel bzw. von Anhaltspunkten für Vernachlässigung abzustellen. Behörden stützen sich bei ihrer Beurteilung häufig auf das bisherige Verhalten des Tierhalters; gleichwohl bleiben Prognosen für das künftige Verhalten relevant.
“hält an der entsprechenden Stelle (S. 1) fest, dass sich exakte Grenzwerte, ab denen Schafen in jedem Fall ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden muss, nicht angeben lassen. Massgeblich ist der Schutz des Wohlergehens der Tiere (Art. 1 TSchG). Kann dieses aufgrund der Dauer - in Verbindung mit der Intensität - der Witterung beeinträchtigt werden, so entspricht diese Dauer einer "längere[n] Zeit".”
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel.”
“En l'occurrence, quoi qu'en pense le recourant, la DIAF a bel et bien répondu à son argumentaire, considérant en substance que son comportement par le passé justifiait le prononcé de la mesure litigieuse. En réalité, le recourant reproche bien plus à l'autorité d'avoir tenu compte de son comportement passé et d'avoir omis d'effectuer un pronostic pour l'avenir. Or, de tels griefs se confondent avec une critique matérielle de la décision attaquée; ils sont plutôt l'expression d'une interprétation erronée du droit fédéral, ce qui sera examiné ci-après. 3.3. Pour sa part, le Tribunal est d'avis que la motivation de la décision attaquée permet sans équivoque de comprendre les éléments qui ont été retenus et pourquoi ils l'ont été. Rien au dossier ne laisse penser que le recourant n'a pas pu saisir la portée de la décision et l'entreprendre en connaissance de cause. Le Tribunal est en tout cas à même d'effectuer son contrôle, de sorte que le grief relatif à la violation du droit d'être entendu se révèle infondé. 4. La loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA; RS 455) a pour but de protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). 4.1. On entend par dignité, au sens de l'art. 3 let. a LPA, la valeur propre de l’animal, qui doit être respectée par les personnes qui s’en occupent; il y a atteinte à la dignité de l’animal lorsque la contrainte qui lui est imposée ne peut être justifiée par des intérêts prépondérants; il y a contrainte notamment lorsque des douleurs, des maux ou des dommages sont causés à l’animal, lorsqu’il est mis dans un état d’anxiété ou avili, lorsqu’on lui fait subir des interventions modifiant profondément son phénotype ou ses capacités, ou encore lorsqu’il est instrumentalisé de manière excessive. D'après l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch.”
Nach Art. 1 TSchG können die Mindestanforderungen des Tierschutzes auch qualitative Elemente enthalten. Soweit dies den Schutzzweck betrifft, sind Liegeplätze mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu zu versehen; die Einstreu ist vorschriftsgemäss zu pflegen und regelmässig auszuwechseln, damit sie die beabsichtigten Wirkungen (z. B. Nässebindung, Wärmedämmung, ggf. Futternutzen bei sauberer Stroheinstreu) entfalten kann.
“Insoweit die Einstreupflicht über quantitative Aspekte der Haltung von Equiden hinausgeht, entspricht es ausserdem dem Sinn und Zweck des Tierschutzes, dass die Mindestanforderungen auch gewisse qualitative Elemente enthalten. Die Würde und das Wohlergehen eines Tiers lässt sich nicht bloss durch quantitative Mindestmasse bei der Tierhaltung schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. auch Art. 120 Abs. 2 BV). Die Einstreupflicht dient bei Equiden nicht nur der Nässe- und Schmutzbindung, sondern auch der Wärmedämmung und - soweit es sich um saubere Stroheinstreu handelt - gleichermassen der Versorgung mit Futter. Um diese positiven Effekte zu entfalten, ist die Einstreu vorschriftsgemäss zu pflegen und regelmässig auszuwechseln. Art. 59 Abs. 2 TSchV schreibt demzufolge vor, dass die Liegeplätze ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern Art. 59 Abs. 2 TSchV in seiner allgemein gehaltenen Formulierung weitergehende Anforderungen vorsieht, die nicht erforderlich wären und dem Zweck des Tierschutzes entgegenstünden.”
Art. 1 TSchG bezweckt den Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres. Unter Würde ist der Eigenwert des Tieres zu verstehen; sie wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.
“Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten tierschutzrechtlichen Massnahmen betreffend seinen Umgang mit Hunden. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Das TSchG bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Unter Würde wird der Eigenwert des Tieres verstanden, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.”
“Die Gesundheitsdirektion schloss am 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A am 28. Oktober 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf A verzichtete. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September 2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.). Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten.”
Für Art. 1 TSchG ist relevant, dass "extreme Witterung" nicht kumulativ nur dann anzunehmen ist, wenn Wind, Nässe und Kälte gleichzeitig auftreten; auch allein nasskalte Verhältnisse können als extreme Witterung gelten. Zudem ergibt sich aus der Vollzugshilfe und der Praxis, dass, wo kurzfristige Einstallung bei Wetterwechsel nicht gewährleistet ist, den Schafen über die Winterperiode (vgl. Anforderung der Vollzugshilfe: Anfang Dezember bis Ende Februar) ein dauerhafter Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss, soweit dies dem Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere dient.
“1 TSchV enthaltene Systematik legt auch die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid zu Grunde, wenn sie ausführt, dass vom Tierhalter Vorkehrungen getroffen werden müssten, damit seine Tiere jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen könnten, wenn sie diesen benötigten und dass auf präventive Massnahmen dann verzichtet werden dürfe, wenn der Tierhalter bei einem Wetterwechsel unverzüglich einschreiten könne, um das Wohlergehen seiner Tiere zu wahren. Auch wenn die Anforderung gemäss der Vollzugshilfe "Kurzinformation Haltung von Schafen" (vgl. E. 5.4) in casu nicht eigentlicher Prüfungsgegenstand bildet (vgl. E. 6.4), erhellt in diesem Zusammenhang doch, dass Art. 36 Abs.1 TSchV faktisch darauf hinausläuft, dass den Tieren bei fehlender kurzfristiger Einstallungsmöglichkeit über die Winterperiode ein dauerhafter Witterungsschutz zur Verfügung stehen muss, ansonsten das Risiko latent besteht, dass dem Witterungsschutz im Sinne von Art. 36 Abs.1 TSchV nicht entsprochen werden kann. Vor diesem Hintergrund dient die Vollzugshilfe "Kurzinformation Haltung von Schafen" mit der Verpflichtung eines dauerhaften Schutzes ab Anfang Dezember bis Ende Februar durchaus dem Sinn und Zweck des TSchG, die Würde und das Wohlergehen der Schafe zu schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. dazu auch Markus Heer, Verwaltungsrechtlicher Tierschutz in der Nutztierhaltung, Dike Verlag 2024, Rz. 446 S. 131). Aus der Fachinformation Witterungsschutz ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass eine extreme Witterung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV eine Kombination der Elemente Wind, Nässe und Kälte voraussetzt. So wird im Zusammenhang mit dem Witterungsschutz auch lediglich von "nasskaltem" Wetter gesprochen und das BLV hält, wie bereits erwähnt, zu Recht und explizit fest, dass es nicht möglich sei, einen exakten Grenzwert von klimatischen Bedingungen anzugeben, ab denen ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden müsse. Zusammenfassend ist nach dem bisher Gesagten für eine "extreme Witterung" "über längere Zeit" im Sinne von Art. 36 TSchV nicht Voraussetzung, dass die drei Elemente Wind, Nässe und Kälte gleichzeitig vorhanden sein müssen. Extreme Witterung zeichnet sich oft durch Hitze und Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind aus.”
“Demnach setzt Art. 36 Abs. 1 TSchV unter teleologischen Gesichtspunkten für extreme Witterung nicht kumulativ Kälte, Nässe und Wind voraus. Eine solche Auslegung widerspräche denn auch dem Grundzweck, das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG) : Zum Schutz des Wohlergehens sind Tiere so zu halten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG). Wenn Schafe aber zur Vermeidung einer Auskühlung durch zu grossflächigen Bodenkontakt lange stehenbleiben müssen und dadurch erschöpft werden, überfordert dies ihre Anpassungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund widerspricht die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung ausserdem dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG, wonach mit Tieren so umzugehen ist, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.”
Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 1 TSchG ist auf die teleologische Ausrichtung zugunsten des Wohlergehens der Tiere abzustellen. Dabei sind in dem jeweiligen Fachgebiet vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen, um unbestimmten Rechtsbegriffen inhaltliche Konturen zu geben; für Regelungen über die Tierhaltung schreibt das Gesetz die Berücksichtigung solcher Erkenntnisse ausdrücklich vor.
“In teleologischer Hinsicht massgeblich ist der tierschutzrechtliche Grundzweck, das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Für die Ermittlung des Sinns und der Tragweite einer Norm sind auch die im jeweiligen Sachgebiet vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschlaggebend (vgl. Höhn, a.a.O., S. 225). Zum Erlass von Vorschriften über die Tierhaltung - wozu auch der Witterungsschutz gehört - schreibt Art. 6 Abs. 2 TSchG dem Bundesrat die Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausdrücklich vor. Ebenso sind diese bei der Auslegung im Anwendungsfall zu berücksichtigen, denn Fachwissen aus anderen Disziplinen kann ohne Weiteres herangezogen werden, um unbestimmten Rechtsbegriffen inhaltliche Konturen zu geben (sog. realistisches Element der Gesetzesauslegung als Teil der teleologischen Auslegung; Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2; MATTHIAS KRADOLFER, Interdisziplinäres Wissen in der Rechtsprechung, «Justice - Justiz - Giustizia» 2022/4, S. 9 f., mit Hinweisen).”
Einstreu- und Liegeplatzanforderungen können neben quantitativen Mindestmassen auch qualitative Anforderungen umfassen. Dazu gehören geeignetes, sauberes und trockenes Einstreumaterial, dessen regelmässige Pflege und Auswechselung sowie Funktionen wie Wärmedämmung und — soweit es sich um saubere Stroheinstreu handelt — eine mögliche Futterfunktion.
“Insoweit die Einstreupflicht über quantitative Aspekte der Haltung von Equiden hinausgeht, entspricht es ausserdem dem Sinn und Zweck des Tierschutzes, dass die Mindestanforderungen auch gewisse qualitative Elemente enthalten. Die Würde und das Wohlergehen eines Tiers lässt sich nicht bloss durch quantitative Mindestmasse bei der Tierhaltung schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. auch Art. 120 Abs. 2 BV). Die Einstreupflicht dient bei Equiden nicht nur der Nässe- und Schmutzbindung, sondern auch der Wärmedämmung und - soweit es sich um saubere Stroheinstreu handelt - gleichermassen der Versorgung mit Futter. Um diese positiven Effekte zu entfalten, ist die Einstreu vorschriftsgemäss zu pflegen und regelmässig auszuwechseln. Art. 59 Abs. 2 TSchV schreibt demzufolge vor, dass die Liegeplätze ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern Art. 59 Abs. 2 TSchV in seiner allgemein gehaltenen Formulierung weitergehende Anforderungen vorsieht, die nicht erforderlich wären und dem Zweck des Tierschutzes entgegenstünden.”
Bei der Prüfung von Belastungen und von tierschutzrechtlichen Massnahmen ist eine Abwägung vorzunehmen; Tiergesundheit, Tierwohl und die Würde des Tieres sind dabei als schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen. Als belastend im Sinne der Würde kommen insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden, das Versetzen in Angst, erniedrigende Behandlungen, tiefgreifende Eingriffe in Erscheinungsbild oder Fähigkeiten sowie übermässige Instrumentalisierung in Betracht; solche Eingriffe bedürfen einer besonders sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung.
“Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten tierschutzrechtlichen Massnahmen betreffend seinen Umgang mit Hunden. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Das TSchG bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Unter Würde wird der Eigenwert des Tieres verstanden, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.”
“Pour les mêmes motifs, le recourant ne peut pas se plaindre de ce que ces constats ont été effectué en son absence. Cela n'a, d'une part, rien à voir avec le principe de libre appréciation des preuves. D'autre part, comme considéré (cf. supra consid. 2.2), l'autorité n'a pas violé le droit d'être entendu du recourant, dès lors qu'il a largement pu s'exprimer sur le résultat de l'administration des preuves. Partant, les griefs soulevés par le recourant sur ce point sont manifestement mal fondés et doivent, sans autres, être rejetés. 4. Sur le fond, le recourant fait valoir une violation des art. 23 et 24 LPA. Dans ce contexte, il estime que les conditions pour le prononcé du séquestre définitif de son chien et d'une interdiction de détention à son encontre n'étaient pas remplies. En particulier, l'autorité n'aurait pas respecté le principe de la proportionnalité, puisque des mesures moins invasives devaient être prises. 4.1. La loi sur la protection des animaux a pour but de protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). 4.1.1. On entend par dignité, au sens de l'art. 3 let. a LPA, la valeur propre de l’animal, qui doit être respectée par les personnes qui s’en occupent; il y a atteinte à la dignité de l’animal lorsque la contrainte qui lui est imposée ne peut être justifiée par des intérêts prépondérants; il y a contrainte notamment lorsque des douleurs, des maux ou des dommages sont causés à l’animal, lorsqu’il est mis dans un état d’anxiété ou avili, lorsqu’on lui fait subir des interventions modifiant profondément son phénotype ou ses capacités, ou encore lorsqu’il est instrumentalisé de manière excessive D'après l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch.”
“Die Gesundheitsdirektion schloss am 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A am 28. Oktober 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf A verzichtete. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September 2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.). Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten.”
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
Wer Tiere hält, muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet.
“Zweck des Tierschutzgesetzes ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tiers (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit und soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art.”
Besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Schutz des Tierwohls, kann dies die Anordnung einer Beschlagnahme und ein rasches Vollzugs- bzw. Sicherungsverfahren rechtfertigen. Solche Massnahmen können — je nach Einzelfall — auch zeitlich befristete Verbote der Tierhaltung (z. B. über mehrere Jahre) umfassen.
“2 S’agissant de l’audition de la recourante, elle n’apparait pas nécessaire, par appréciation anticipée, à la résolution du litige. Elle a pu s’exprimer tant par oral que par écrit devant le SCAV et l’a fait deux fois devant la chambre de céans. Elle a produit de nombreuses pièces à l’appui de ses allégations. Sa déposition, pas plus que le témoignage d’B______, étant relevé que C______ n’a pas demandé à être auditionné, ne sont susceptibles, en particulier au vu du considérant qui précède, d’éclairer davantage la chambre de céans sur la question à trancher. Le dossier apparait complet, de sorte qu’il ne sera pas donné suite aux deux demandes d’audition. Enfin, contrairement à ce que soutient la recourante, la décision attaquée contient tous les éléments pertinents permettant de comprendre la motivation de l’autorité intimée. 4. La recourante conteste le bien-fondé et la proportionnalité du séquestre définitif de ses dix chats et l’interdiction qui lui est faite de détenir tout animal pendant trois ans. 4.1 La LPA-CH vise à protéger la dignité et le bien-être de l’animal (art. 1 LPA‑CH). La dignité est constituée par la valeur propre de l’animal et peut être atteinte notamment lorsque la contrainte qui lui est imposée sans justification lui cause des douleurs ou des maux ou qu’elle le met dans un état d’anxiété (art. 3 let. a LPA‑CH). Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). 4.2 Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al.”
“Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Die Beschlagnahme ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, da die Katzen trotz Behandlung im Tierheim gestorben seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tierhaltung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits ausgeführt, wiederholt von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen mehrmals angeordnet (vgl. act. 4, act. 11, act. 24, act. 26 und act. 37), darunter eine Tierreduktion entsprechend den vorhandenen personellen Ressourcen, die Gewährleistung monatlicher tierärztlicher Hausbesuche sowie die Zusammensetzung geeigneter Katzengruppen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einzelnen Aufforderungen nachgekommen ist, war eine nachhaltige Verbesserung der Katzenhaltung im August/Oktober 2019, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben (vgl. E. 7.2 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, zeigt der Beschwerdeführer keine Einsicht in die damalige desolate Situation, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen (vgl.”
“Vorliegend ist erstellt, dass der Sömmerungsstall den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung seit 1. September 2008 nicht entspricht und innerhalb der Übergangsfrist von fünf Jahren, d.h. bis am 1. September 2013, nicht angepasst wurde. Mit Blick darauf, dass das Tierschutzgesetz die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen bezweckt (Art. 1 TSchG), besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der seit über siebeneinhalb Jahren bestehende tierschutzwidrige Zustand so schnell wie möglich beseitigt wird bzw. dass die angeordneten Anpassungen nicht länger hinausgezögert werden. Dies hat die Vorinstanz korrekt erkannt (vgl. E. 8.1 des angefochtenen Urteils).”
Art. 1 TSchG richtet sich auf den Schutz der Würde und des Wohlergehens des einzelnen Tieres. Das Gesetz begründet damit keinen allgemeinen Lebensschutz bzw. ein «Recht auf Leben» der Tiere; die Erhaltung von Arten und Lebensräumen gehört nicht primär zum Schutzzweck des Art. 1 TSchG, sondern wird etwa im Jagdrecht verfolgt.
“Im Gegensatz zur vorstehend abgehandelten Strafbestimmung des Tier- schutzgesetzes, die die Würde und das Wohlergehen des Tieres als Individuum schützt (Art. 1 TSchG), schützt der Straftatbestand des Jagdgesetzes i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG (vorsätzliches Wildernlassen von Hunden) darüber hinaus die Erhaltung der Artenvielfalt und Lebensräume der wildlebenden Tiere (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a und b JSG). Dagegen dienen die vom Beschuldigten verletzten, sicherheitspolizeilich motivierten Vorschriften des kantonalen Hundegesetzes gemäss § 9 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c HuG dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.”
“b Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) unter anderem strafbar, wer Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 Bst. c der Tierschutzverordnung [TschV; SR 455.1]). Für die Ausführungen zum Tatbestand kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In verschiedenen Staaten basieren die nationalen Tierschutzordnungen auf einem eigentlichen «Lebenserhaltungsprinzip» für Tiere (sog. Lebensschutz für Tiere). Dies ist beispielsweise in Deutschland der Fall, dessen Tierschutzgesetz explizit festhält: «Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen» (§ 1 des deutschen Tierschutzgesetzes [TierSchG]). Im Tierschutzrecht der Schweiz wird kein allgemeiner Lebensschutz bzw. kein «Recht auf Leben» für Tiere anerkannt. Bezweckt wird gemäss Art. 1 TSchG vielmehr der Schutz der Tierwürde einerseits und des Wohlergehens der Tiere andererseits, also sozusagen ein «Lebensschutz light». Das tierische Leben als solches soll hingegen de lege lata nicht geschützt werden (Kunz, Tierrecht der Schweiz,”
Art. 1 TSchG legt nahe, dass bei voneinander unabhängigen Laufställen grundsätzlich jeweils mindestens eine Abkalbebucht vorhanden sein sollte, da sonst das Wohlergehen hochträchtiger Tiere beeinträchtigt werden kann.
“Hingegen weist die Verankerung des Gesetzeszwecks in Art. 1 TSchG (sowohl in systematischer und teleologischer Hinsicht) darauf hin, dass jedenfalls dann prinzipiell pro Laufstall eine Abkalbebucht vorhanden sein muss, soweit es sich um voneinander unabhängige Laufställe handelt. Nach dieser Bestimmung sollen nämlich mit dem Tierschutzgesetz die Würde und das Wohlergehen des Tieres geschützt werden. Dem Ansinnen, das Wohlergehen des Tieres zu schützen, liefe es aber - jedenfalls der Tendenz nach - zuwider, wenn für mehrere, voneinander unabhängige Ställe nur eine Abkalbebucht vorliegen würde. Denn gegebenenfalls hätte nicht jede hochträchtige Kuh (oder hochträchtige Erstkalbende [vgl. FN 1 zu Tabelle 1 zu Anhang 1 TSchV]) von der Weide aus Zugang zu einer Abkalbebucht. Es liegt auf der Hand, dass das Fehlen eines solchen Zuganges bei hochträchtigen Tieren zu Leiden und/oder Angst und damit zu einer Beeinträchtigung ihres Wohlergehens führen kann (vgl. zur Legaldefinition des Wohlergehens Art. 3 lit. b TSchG, insbesondere Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; siehe dazu auch E.”
Haltungspflichten umfassen angemessene Ernährung und Pflege sowie die Gewährung der für das Wohlbefinden erforderlichen Aktivität und Bewegungsfreiheit. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sind zu vermeiden.
“La loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA; RS 455) vise à protéger la dignité et le bien-être animal (art. 1 LPA). Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive; lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique; lorsqu’ils sont cliniquement sains; et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b ch. 1 à 4 LPA). L’art. 6 LPA prévoit que toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (al. 1). Après avoir consulté les milieux intéressés, le Conseil fédéral édicte des dispositions sur la détention d’animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l’évolution des techniques.”
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 59 Abs. 2 TSchV nicht im Widerspruch zu Art. 1 TSchG steht und daher als gesetzeskonform angesehen werden kann.
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Tierschutzes gewahrt. Art. 59 Abs. 2 TSchV steht mit Art. 1 TSchG, Art. 6 Abs. 2 TSchG sowie Art. 32 Abs. 1 TSchG nicht im Widerspruch und erweist sich damit als gesetzeskonform.”
Bei Verfahren im Zusammenhang mit Art. 1 TSchG können bereits im Aktenbestand enthaltene tierärztliche Atteste, Rapportberichte, Kontrolldokumente und Zeugnisse insoweit genügen, als aus ihnen hinreichend entscheidrelevante Tatsachen hervorgehen. Werden durch nachträgliche Beweiserhebungen (z. B. weitere Anhörungen, Augenscheine oder Gutachten) keine zusätzlichen, für die Entscheidung relevanten Erkenntnisse erwartet, können entsprechende Begehren abgelehnt werden.
“Le recourant, plus d'un mois après que la cause a été gardée à juger, a requis l'audition du vétérinaire ayant pris en charge par le passé des volatiles de la volière. Ce vétérinaire a, avant le prononcé du séquestre définitif, adressé au service intimé une attestation sur la situation de la volière, dans laquelle il a fait état de ses constatations sur place et quant aux compétences, aptitudes et efforts fournis par le recourant dans le cadre de l'entretien de ses oiseaux. Dans ces circonstances, une audition n'est pas susceptible d'apporter des éléments supplémentaires pertinents, qui ne figureraient donc pas déjà dans l'attestation. Le dossier contient de plus plusieurs rapports, dénonciations et un témoignage en faveur du recourant qui permettent à la chambre de céans de trancher le litige en toute connaissance de cause. Sa réquisition de preuve sera dès lors rejetée. 4) a. La loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 (LPA-CH - RS 455) vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA-CH). La dignité est constituée par la valeur propre de l'animal et peut être atteinte notamment lorsque la contrainte qui lui est imposée sans justification lui cause des douleurs ou des maux ou qu'elle le met dans un état d'anxiété (art. 3 let. a LPA-CH). Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de façon excessive, qu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique, qu'ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). Selon l'art. 4 LPA-CH, quiconque s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n'ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d'anxiété ou porter atteinte à leur dignité d'une autre manière (al.”
“Bei den Akten liegen ein Wahrnehmungsbericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und einer amtlichen Fachexpertin des Beschwerdegegners sowie der handschriftlich durch die Kontrollpersonen ausgefüllte und mit Bemerkungen der Rechtsvertretung versehene Kontrollbericht. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Beizug des Polizeiberichts sei für "das Verständnis der Vorgehensweise und Motivation des Veterinäramts zentral", wobei aber unklar bleibt, welche nicht bereits aktenkundige Tatsache er anhand des Polizeiberichts zu belegen sucht. Durch die vorhandenen Akten scheint der Sachverhalt der genannten Kontrolle in für das vorliegende Verfahren notwendiger Hinsicht jedenfalls hinreichend erstellt. Von einem Augenschein wären insoweit keine (neuen) Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einem solchen abzusehen ist. 2.2.2 Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens und auf Befragung der Bestandestierärztin als Zeugin, weil hieraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 3. 3.1 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen muss.”
Im Lichte des Schutzzwecks von Art. 1 TSchG sind die Behörden gehalten, die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Gestützt auf diese Pflicht können sie, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres sicherzustellen, auch minder einschneidende, tierschutzgerechte Massnahmen anordnen, die nicht ausdrücklich in der Gesetzesaufzählung genannt sind, sofern dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit geboten ist.
“Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Urteil 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2; vgl. auch REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 266 f.). Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen (vgl. RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 136). Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere (vgl. Urteil 2C_804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2; ANTOINE F. GOETSCHEL, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, N.”
Beweis- und Verfahrensaspekte: Tierärztliche Atteste oder vorhandene Aktenunterlagen können in der Praxis eine ausreichende Grundlage für tierschutzrechtliche Entscheide bilden. Die Entscheidungsgrundlagen müssen hinreichend motiviert sein; Verwaltungs- und Richterinstanzen prüfen diese Begründung sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs.
“Le recourant, plus d'un mois après que la cause a été gardée à juger, a requis l'audition du vétérinaire ayant pris en charge par le passé des volatiles de la volière. Ce vétérinaire a, avant le prononcé du séquestre définitif, adressé au service intimé une attestation sur la situation de la volière, dans laquelle il a fait état de ses constatations sur place et quant aux compétences, aptitudes et efforts fournis par le recourant dans le cadre de l'entretien de ses oiseaux. Dans ces circonstances, une audition n'est pas susceptible d'apporter des éléments supplémentaires pertinents, qui ne figureraient donc pas déjà dans l'attestation. Le dossier contient de plus plusieurs rapports, dénonciations et un témoignage en faveur du recourant qui permettent à la chambre de céans de trancher le litige en toute connaissance de cause. Sa réquisition de preuve sera dès lors rejetée. 4) a. La loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 (LPA-CH - RS 455) vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA-CH). La dignité est constituée par la valeur propre de l'animal et peut être atteinte notamment lorsque la contrainte qui lui est imposée sans justification lui cause des douleurs ou des maux ou qu'elle le met dans un état d'anxiété (art. 3 let. a LPA-CH). Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de façon excessive, qu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique, qu'ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). Selon l'art. 4 LPA-CH, quiconque s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n'ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d'anxiété ou porter atteinte à leur dignité d'une autre manière (al.”
“En l'occurrence, quoi qu'en pense le recourant, la DIAF a bel et bien répondu à son argumentaire, considérant en substance que son comportement par le passé justifiait le prononcé de la mesure litigieuse. En réalité, le recourant reproche bien plus à l'autorité d'avoir tenu compte de son comportement passé et d'avoir omis d'effectuer un pronostic pour l'avenir. Or, de tels griefs se confondent avec une critique matérielle de la décision attaquée; ils sont plutôt l'expression d'une interprétation erronée du droit fédéral, ce qui sera examiné ci-après. 3.3. Pour sa part, le Tribunal est d'avis que la motivation de la décision attaquée permet sans équivoque de comprendre les éléments qui ont été retenus et pourquoi ils l'ont été. Rien au dossier ne laisse penser que le recourant n'a pas pu saisir la portée de la décision et l'entreprendre en connaissance de cause. Le Tribunal est en tout cas à même d'effectuer son contrôle, de sorte que le grief relatif à la violation du droit d'être entendu se révèle infondé. 4. La loi fédérale du 16 décembre 2005 sur la protection des animaux (LPA; RS 455) a pour but de protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). 4.1. On entend par dignité, au sens de l'art. 3 let. a LPA, la valeur propre de l’animal, qui doit être respectée par les personnes qui s’en occupent; il y a atteinte à la dignité de l’animal lorsque la contrainte qui lui est imposée ne peut être justifiée par des intérêts prépondérants; il y a contrainte notamment lorsque des douleurs, des maux ou des dommages sont causés à l’animal, lorsqu’il est mis dans un état d’anxiété ou avili, lorsqu’on lui fait subir des interventions modifiant profondément son phénotype ou ses capacités, ou encore lorsqu’il est instrumentalisé de manière excessive. D'après l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique (ch.”
Bei der Ausgestaltung materiellrechtlicher Regeln zur Tierhaltung (z. B. Fütterung, Einstreu, Hufpflege, Bewegungs- und Beschäftigungsanforderungen) sind die in Art. 1 TSchG verankerten Schutzziele — die Würde und das Wohlergehen der Tiere — massgeblich. Bei dauerhaften oder erheblichen Mängeln, die dem Tierschutz entgegenstehen, besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der tierschutzwidrige Zustand zeitnah behoben wird; dies kann auch die Verhältnismässigkeitsabwägung betonen.
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel.”
“Vorliegend ist erstellt, dass der Sömmerungsstall den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung seit 1. September 2008 nicht entspricht und innerhalb der Übergangsfrist von fünf Jahren, d.h. bis am 1. September 2013, nicht angepasst wurde. Mit Blick darauf, dass das Tierschutzgesetz die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen bezweckt (Art. 1 TSchG), besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, dass der seit über siebeneinhalb Jahren bestehende tierschutzwidrige Zustand so schnell wie möglich beseitigt wird bzw. dass die angeordneten Anpassungen nicht länger hinausgezögert werden. Dies hat die Vorinstanz korrekt erkannt (vgl. E. 8.1 des angefochtenen Urteils).”
“Die Verhältnismässigkeit der Einstreupflicht ist vor dem Hintergrund des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels zu beurteilen, wonach die Tiergesundheit sowie das Tierwohl zu fördern und die verfassungsrechtlich garantierte Würde der Tiere zu respektieren sind (vgl. Art. 1 TSchG; Art. 120 Abs. 2 BV).”
“Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Er trägt der Würde der Kreatur Rechnung (Art. 120 Abs. 2 BV). Das auf die beiden Bestimmungen gestützte Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Es enthält unter anderem verschiedene materiellrechtliche Vorschriften betreffend den Umgang mit Tieren bzw. die Tierhaltung (Art. 4 sowie”
Vernachlässigung kann als echtes Unterlassungsdelikt gelten, wenn ein Tierhalter oder Betreuer einer auf Gesetzes‑ oder Verordnungsstufe geregelten Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Nach der zitierten Rechtsprechung ist der Nachweis konkreter Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder sonstiger Belastungen beim Tier nicht erforderlich; strafbar ist die Missachtung der Fürsorgepflicht und das dadurch erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung des Wohlergehens oder der Würde des Tiers. Ergeben sich Belastungen in ausreichender Intensität, kann sodann der Tatbestand der Tierquälerei durch Unterlassen erfüllt sein.
“32 bestätigte es seine bis dahin unveröffentlichte Praxis, wonach die Vernachlässigung von Tieren als echtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren sei. Der Tatbestand ist nach dieser Interpretation bereits erfüllt, wenn der Tierhalter oder Betreuer einer auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe umschriebenen Pflicht nicht nachkommt. Nicht erforderlich ist der Nachweis effektiver Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder anderer Belastungen beim Tier. Die Strafbarkeit liegt einzig in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Tiers. Treten die Belastungen in einer gewissen Intensität auf, ist der Tatbestand der Tierquälerei durch Unterlassen erfüllt. Da das Bundesgericht seine Rechtsprechung in jüngeren Entscheiden bestätigte, stellt sich die Frage, ob an der mit RBOG 2013 Nr. 32 publizierten Praxis festzuhalten ist. Aus drei Gründen ist die Frage zu bejahen. Erstens ist die mit RBOG 2013 Nr. 32 bestätigte Auslegung vor dem Hintergrund der durch das TSchG geschützten Rechtsgüter konsequent. Art. 1 TSchG nennt als Rechtsgüter das Wohlergehen und die Würde des Tiers. Zwar stehen Tierwürde und Wohlergehen in einem Wechselbezug zueinander, aber nicht jeder Eingriff in die Würde betrifft auch das Wohlergehen des Tiers (und umgekehrt). Soweit die bundesgerichtliche Praxis Würde und Wohlergehen gleichsetzt oder zur Begründung eines Eingriffs in die Tierwürde zugleich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens voraussetzt, unterscheidet sie nicht hinreichend zwischen den durch das TSchG geschützten Rechtsgütern. Zweitens stimmt die Auslegung des Obergerichts mit den Intentionen der Tierschutzgesetzrevision 2008 überein. Mit dieser wollte der Gesetzgeber explizit das bisherige Schutzniveau zugunsten der Tiere beibehalten und punktuell erweitern; der Tierquälereitatbestand wurde durch die Streichung des Adjektivs "stark" erheblich verschärft. Wird der Tierquälereitatbestand ungeachtet dessen an die Voraussetzung eines Eingriffs in die Würde geknüpft, wird die gesetzgeberische Verschärfung gleichsam über den Umweg der Auslegung relativiert.”
“32 bestätigte es seine bis dahin unveröffentlichte Praxis, wonach die Vernachlässigung von Tieren als echtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren sei. Der Tatbestand ist nach dieser Interpretation bereits erfüllt, wenn der Tierhalter oder Betreuer einer auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe umschriebenen Pflicht nicht nachkommt. Nicht erforderlich ist der Nachweis effektiver Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder anderer Belastungen beim Tier. Die Strafbarkeit liegt einzig in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Tiers. Treten die Belastungen in einer gewissen Intensität auf, ist der Tatbestand der Tierquälerei durch Unterlassen erfüllt. Da das Bundesgericht seine Rechtsprechung in jüngeren Entscheiden bestätigte, stellt sich die Frage, ob an der mit RBOG 2013 Nr. 32 publizierten Praxis festzuhalten ist. Aus drei Gründen ist die Frage zu bejahen. Erstens ist die mit RBOG 2013 Nr. 32 bestätigte Auslegung vor dem Hintergrund der durch das TSchG geschützten Rechtsgüter konsequent. Art. 1 TSchG nennt als Rechtsgüter das Wohlergehen und die Würde des Tiers. Zwar stehen Tierwürde und Wohlergehen in einem Wechselbezug zueinander, aber nicht jeder Eingriff in die Würde betrifft auch das Wohlergehen des Tiers (und umgekehrt). Soweit die bundesgerichtliche Praxis Würde und Wohlergehen gleichsetzt oder zur Begründung eines Eingriffs in die Tierwürde zugleich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens voraussetzt, unterscheidet sie nicht hinreichend zwischen den durch das TSchG geschützten Rechtsgütern. Zweitens stimmt die Auslegung des Obergerichts mit den Intentionen der Tierschutzgesetzrevision 2008 überein. Mit dieser wollte der Gesetzgeber explizit das bisherige Schutzniveau zugunsten der Tiere beibehalten und punktuell erweitern; der Tierquälereitatbestand wurde durch die Streichung des Adjektivs "stark" erheblich verschärft. Wird der Tierquälereitatbestand ungeachtet dessen an die Voraussetzung eines Eingriffs in die Würde geknüpft, wird die gesetzgeberische Verschärfung gleichsam über den Umweg der Auslegung relativiert.”
“32 bestätigte es seine bis dahin unveröffentlichte Praxis, wonach die Vernachlässigung von Tieren als echtes Unterlassungsdelikt zu qualifizieren sei. Der Tatbestand ist nach dieser Interpretation bereits erfüllt, wenn der Tierhalter oder Betreuer einer auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe umschriebenen Pflicht nicht nachkommt. Nicht erforderlich ist der Nachweis effektiver Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder anderer Belastungen beim Tier. Die Strafbarkeit liegt einzig in der Missachtung der Fürsorgepflicht und der dadurch erhöhten Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Tiers. Treten die Belastungen in einer gewissen Intensität auf, ist der Tatbestand der Tierquälerei durch Unterlassen erfüllt. Da das Bundesgericht seine Rechtsprechung in jüngeren Entscheiden bestätigte, stellt sich die Frage, ob an der mit RBOG 2013 Nr. 32 publizierten Praxis festzuhalten ist. Aus drei Gründen ist die Frage zu bejahen. Erstens ist die mit RBOG 2013 Nr. 32 bestätigte Auslegung vor dem Hintergrund der durch das TSchG geschützten Rechtsgüter konsequent. Art. 1 TSchG nennt als Rechtsgüter das Wohlergehen und die Würde des Tiers. Zwar stehen Tierwürde und Wohlergehen in einem Wechselbezug zueinander, aber nicht jeder Eingriff in die Würde betrifft auch das Wohlergehen des Tiers (und umgekehrt). Soweit die bundesgerichtliche Praxis Würde und Wohlergehen gleichsetzt oder zur Begründung eines Eingriffs in die Tierwürde zugleich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens voraussetzt, unterscheidet sie nicht hinreichend zwischen den durch das TSchG geschützten Rechtsgütern. Zweitens stimmt die Auslegung des Obergerichts mit den Intentionen der Tierschutzgesetzrevision 2008 überein. Mit dieser wollte der Gesetzgeber explizit das bisherige Schutzniveau zugunsten der Tiere beibehalten und punktuell erweitern; der Tierquälereitatbestand wurde durch die Streichung des Adjektivs "stark" erheblich verschärft. Wird der Tierquälereitatbestand ungeachtet dessen an die Voraussetzung eines Eingriffs in die Würde geknüpft, wird die gesetzgeberische Verschärfung gleichsam über den Umweg der Auslegung relativiert.”
Zweck des TSchG ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres. Die Schutzobjekte der tierrechtsstrafrechtlichen Bestimmungen (Art. 26 ff. TSchG) sind damit die Interessen des Tieres. Eigentümerinteressen gehören demgegenüber nicht zum Schutzzweck des TSchG; soweit eine Handlung das Tier auch als Vermögenswert verletzt, sind die entsprechenden Eigentümerinteressen durch die einschlägigen Bestimmungen des StGB geschützt.
“Zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 mit Hinweisen). Zweck des TSchG ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 Abs. 1 TSchG). Schutzobjekt der Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG bilden mithin die Interessen des Tieres. Führt eine Tathandlung zur Verletzung des Tieres auch in seiner Eigenschaft als Vermögenswert, ist der Eigentümer geschützter Rechtsgutträger mit Bezug auf die entsprechenden Strafbestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Vom Tierschutzgesetz sind die Eigentümerinteressen demgegenüber nicht geschützt (vgl. Bolliger/Richner/Rütti-mann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 115 f.; Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tierquälerei anficht, ist sie nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt und damit nicht geschädigte Person. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedoch ist sie in Bezug auf die angezeigte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) zur Beschwerde legitimiert, da sie offensichtlich Eigentümerin der Tiere ist.”
Art. 1 TSchG bezweckt den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere. Unter „Würde“ ist der Eigenwert des Tieres zu verstehen; sie wird missachtet, wenn eine dem Tier auferlegte Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Als Belastungen gelten insbesondere das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden, das Versetzen in Angst, Erniedrigungen, tiefgreifende Eingriffe in Erscheinungsbild oder Fähigkeiten sowie übermässige Instrumentalisierung. „Wohlergehen“ ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden und Haltung sowie Ernährung so sind, dass Körperfunktionen und Verhalten nicht gestört und die Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden.
“Im Rahmen der Rechtskontrolle auferlegt sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung, soweit für die Beurteilung besondere Sach- oder Fachkenntnisse erforderlich sind, über die es nicht gleichermassen verfügt wie die Verwaltungsbehörde mit ihren Fachleuten und -stellen (BVR 2016 S. 507 E. 1.4, 2014 S. 451 E. 1.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 14 und 20). 2. Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten tierschutzrechtlichen Massnahmen betreffend seinen Umgang mit Hunden. 2.1 Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Das TSchG bezweckt, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Unter Würde wird der Eigenwert des Tieres verstanden, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 Bst. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 TSchG). 2.2 Neben den allgemeinen tierschutzrechtlichen Bestimmungen sind spezifische Vorgaben zu beachten, die Haushunde betreffen (Art. 69 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]): So müssen nach Art. 73 TSchV Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten.”
“Innerhalb der wichtigsten Normen in der Tierschutzgesetzgebung regelt zunächst ganz allgemein Art. 1 TSchG den Zweck dieses Gesetzes. Demnach soll es die Würde und das Wohlergehen des Tieres schützen. Art. 3 TSchG definiert mehrere relevante Begriffe. So bedeutet "Würde" gemäss lit. a der genannten Bestimmung den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine "Belastung" liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Mit der Formulierung "insbesondere" wird ein beispielhaftes Aufzählen deutlich gemacht. Sodann wird in Art. 3 lit. b TSchG der Begriff "Wohlergehen" der Tiere definiert. Dieses ist namentlich gegeben, wenn (Ziff. 1) die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind; (Ziff.”
“Die Gesundheitsdirektion schloss am 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A am 28. Oktober 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf A verzichtete. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September 2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.). Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten.”
Zur Verwirklichung des in Art. 1 TSchG verfolgten Zwecks schreibt die Tierschutzverordnung vor, dass bei dauernder Aussenhaltung ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein muss (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Für Equiden verlangt Art. 59 Abs. 2 TSchV, dass Liegeplätze ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sind.
“Die Tierschutzgesetzgebung hat zum Zweck, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Art. 6 Abs. 2 TSchG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren zu erlassen. Als solche Vorschrift verlangt Art. 10 Abs. 1 TSchV, dass Unterkünfte und Gehege den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen müssen. Bei einer dauernden Haltung von Haustieren im Freien muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein (Art. 36 Abs. 1 TSchV). Art. 59 Abs. 2 TschV sieht für Equiden zudem vor, dass die Liegeplätze in Unterkünften ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen.”
“Insoweit die Einstreupflicht über quantitative Aspekte der Haltung von Equiden hinausgeht, entspricht es ausserdem dem Sinn und Zweck des Tierschutzes, dass die Mindestanforderungen auch gewisse qualitative Elemente enthalten. Die Würde und das Wohlergehen eines Tiers lässt sich nicht bloss durch quantitative Mindestmasse bei der Tierhaltung schützen (vgl. Art. 1 TSchG; vgl. auch Art. 120 Abs. 2 BV). Die Einstreupflicht dient bei Equiden nicht nur der Nässe- und Schmutzbindung, sondern auch der Wärmedämmung und - soweit es sich um saubere Stroheinstreu handelt - gleichermassen der Versorgung mit Futter. Um diese positiven Effekte zu entfalten, ist die Einstreu vorschriftsgemäss zu pflegen und regelmässig auszuwechseln. Art. 59 Abs. 2 TSchV schreibt demzufolge vor, dass die Liegeplätze ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein müssen. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, inwiefern Art. 59 Abs. 2 TSchV in seiner allgemein gehaltenen Formulierung weitergehende Anforderungen vorsieht, die nicht erforderlich wären und dem Zweck des Tierschutzes entgegenstünden.”
“oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten (lit. b). Ob das gegen den Beschwerdeführer zurzeit noch hängige Strafverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes mit einer Verurteilung abgeschlossen wird, welche die Anordnung eines Tierhalteverbotes gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. a TSchG rechtfertigen könnte, ist offen. Der Beschwerdeführer macht – zu Recht – nicht geltend, dass sich das Verbot mangels strafrechtlicher Verurteilung auch nicht auf Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG stützen lässt. Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. b TSchG liegt vor, wenn die betreffende Person die Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermag. Das Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In allgemeiner Weise verbietet Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (sGS 455.1, TSchV) die Vernachlässigung von Tieren. Art. 31 ff. TSchV enthält die allgemeinen Vorschriften zur Haltung von Haustieren, Art. 59 ff. TSchV die besonderen Vorschriften für die Haltung von Equiden. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber, Böden im Liegebereich ausreichend trok-ken sein (Art. 34 TSchV). Liegeplätze für Equiden müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TSchV). Hufe sind so zu pflegen, dass Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird (Art. 60 Abs. 2 TSchV). Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel.”
Wiederholte behördliche Beanstandungen der Tierhaltung und fehlende Einsicht des Tierhalters können die Anordnung einschneidender staatlicher Massnahmen (z. B. Beschlagnahme) zur Wahrung des tiergerechten Umgangs und des Wohlergehens der Tiere rechtfertigen.
“Vorliegend besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer tiergerechten Haltung bzw. am Schutz des Wohlergehens der Tiere (vgl. Art. 80 Abs. 2 lit. a BV; Art. 1 TSchG). Die Beschlagnahme ist ohne Weiteres geeignet, dieses öffentliche Interesse zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschlagnahme weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, da die Katzen trotz Behandlung im Tierheim gestorben seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Tierhaltung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits ausgeführt, wiederholt von den zuständigen Behörden beanstandet. Dabei wurden verschiedene Massnahmen mehrmals angeordnet (vgl. act. 4, act. 11, act. 24, act. 26 und act. 37), darunter eine Tierreduktion entsprechend den vorhandenen personellen Ressourcen, die Gewährleistung monatlicher tierärztlicher Hausbesuche sowie die Zusammensetzung geeigneter Katzengruppen. Selbst wenn der Beschwerdeführer einzelnen Aufforderungen nachgekommen ist, war eine nachhaltige Verbesserung der Katzenhaltung im August/Oktober 2019, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben (vgl. E. 7.2 hiervor). Wie ebenfalls dargelegt, zeigt der Beschwerdeführer keine Einsicht in die damalige desolate Situation, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, diese zu bestreiten oder herunterzuspielen (vgl.”
Art. 1 TSchG schützt die Interessen der Tiere (Würde und Wohlergehen). Diese Schutzinteressen werden in der Regel von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen; eine individuelle Geschädigtenstellung Privater gegenüber Delikten des TSchG besteht daher regelmässig nicht.
“Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) schützt die Interessen der Tiere hinsichtlich ihrer Würde und ihres Wohlergehens (Art. 1 TSchG). Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tieres, welche in der Regel von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen werden. Ausnahme stellt u.a. die soeben erwähnte Sachbeschädigung dar (vgl. zum Ganzen BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 271). Der Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art 26 TSchG schützt somit nicht das individuelle Rechtsgut der Beschwerdeführerin. Es mangelt ihr hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tierquälerei an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation. Bezüglich dieser Tatvorwürfe ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
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