Siehe auch unter Art. 45a hiernach. ↩
1 commentary
Bei kurzzeitiger Haltung von Hunden und Katzen, bei der sich die Tiere tagsüber überwiegend im Freien aufhielten, erschien im entschiedenen Fall eine Busse von CHF 500 wegen Verletzung von Art. 27 TSchG als angesessen. Ferner ist die Tatmehrheit bei Verletzungen von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 27 TSchG straferhöhend zu berücksichtigen.
“Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.”
“Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.”
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