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Nach Art. 4 Abs. 3 TSchG kann der Bundesrat Handlungen generell verbieten, auch ohne dass nachweisbar Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste beim Tier vorliegen. Für solche delegierten Verbote genügt nach der zitierten Praxis bereits das Vorliegen einer objektiven Verhaltensfolge oder Erscheinung (etwa eine zu lange Zwischenmelkzeit mit Veränderung der natürlichen Euterform).
“publizierten Erläuterungen des Bundesamts für Veterinärwesen [BVET; heute Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV], S. 2 f.). Art. 17 Bst. h TSchV bildet Teil einer ganzen Reihe von Handlungen, die der Bundesrat gestützt auf die in Art. 4 Abs. 3 TSchG verankerte Kompetenzdelegation generell für verboten erklärt hat – und zwar unabhängig davon, ob dem betreffenden Tier tatsächlich Schmerzen, Schäden, Leiden oder Ängste entstehen (vgl. etwa anschaulich Art. 16 Abs. 2 Bst. j TSchV zum Verbot sexuell motivierter Handlungen mit Tieren oder Art. 17 Bst. n TSchV zum selbst unter Schmerzausschaltung verbotenen Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks; Bolliger/Richner/Rütti-mann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 143 ff.). Entsprechend setzt auch Art. 17 Bst. h TSchV nicht voraus, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens vorliegt; es genügt vielmehr bereits der Nachweis einer zu langen Zwischenmelkzeit, welche die natürliche Form des Euters verändert oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führt.”
Überschneiden sich kantonliche Vorschriften (z. B. Jagdrecht) mit Art. 4 Abs. 2 TSchG und verfolgen beide denselben tierschützerischen Zweck, kann im konkreten Fall unechte Konkurrenz vorliegen; in einem solchen Fall ist die Anwendung des kantonalen Rechts zugunsten des TSchG entbehrlich.
“Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen. Die Berufung des Beschuldigten ist in die- sem Punkt abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Wider- handlung gegen das kantonale Jagdgesetz (insbesondere Art. 15 Abs. 1 KJG; unweidmannisches Verhalten). Denn die im Rahmen des vorliegenden Sachver- haltsvorwurfs zu prüfende unweidmännische Jagdausübung infolge Unterlassen eines Fangschusses dient letztlich gleich wie die Tierschutzgesetzgebung tier- schützerischen Zwecken. Zwischen den eingangs erwähnten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 1 KJG besteht im vorliegenden Fall entspre- chend unechte Konkurrenz (ähnlich BGer 6B_411/2016 v. 7.6.2016, E. 2.3).”
Die Beschlagnahme vernachlässigter oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehaltener Tiere kann als verfügungsvertretender Realakt unmittelbar und ohne vorgängige Sachverfügung erfolgen. Damit wird der durch Art. 4 TSchG vo-rausgestellte gesetzliche Zustand mit unmittelbarem Zwang gegenüber der Halterin bzw. dem Halter wiederhergestellt.
“Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein, wenn sie feststellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Das AVSV und die Vorinstanz führen die streitige Kostenauflage für die gesamte Verfahrensdauer im Wesentlichen auf den zitierten Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG zurück. Durch die Beschlagnahme eines vernachlässigten oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehaltenen Tieres wird der gesetzliche Zustand (d.h. die durch verschiedene Ausführungsbestimmungen konkretisierten Grundsätze von Art. 4 TSchG) mit unmittelbarem Zwang gegen den Tierhalter wiederhergestellt. Die entsprechende Vollzugshandlung kann sich – als verfügungsbezogener Realakt – entweder auf eine vorgängig erlassene Verfügung stützen oder kann – als verfügungsvertretender Realakt und wie am 11. November 2015 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geschehen – als unmittelbarer Gesetzesvollzug ohne vorhergehende Sachverfügung erfolgen (vgl. Goetschel/Ferrari, a.a.O., S. 25; zur Rechtsfigur des "verfügungsvertretenden Realakts" vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 35 ff. und § 38 Rz. 17 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478 ff.). Im Unterschied zum verfügungsbezogenen geht es beim verfügungsvertretenden Realakt nicht um die Vollstreckung einer Verfügung, sondern um die Durchsetzung einer gesetzlichen Pflicht (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1478). Der verfügungsvertretende Realakt muss sich auf eine eigene gesetzliche Grundlage stützen (hier: Art. 24 Abs.”
Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in der Gesetzesordnung unterstreicht ihre fundamentale Bedeutung und gilt als eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts. Eine Missachtung der Würde liegt nach Auffassung der Rechtsprechung und Lehre vor, wenn eine dem Tier auferlegte Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.
“Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
“Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September 2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.). Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG).”
Fütterung und Pflege sind dann angemessen, wenn sie den Bedürfnissen der Tiere entsprechen und dabei dem Stand der Erfahrung sowie den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene Rechnung tragen. Haltung und Umgang sind so zu gestalten, dass Körperfunktionen und Verhalten nicht gestört und die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert werden.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art.”
“Enfin, le chiffre 12, relatif à l’effet suspensif, a déjà été tranché. 4) a. La loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 (LPA-CH - RS 455) vise à protéger la dignité et le bien-être de l’animal (art. 1 LPA-CH). La dignité est constituée par la valeur propre de l’animal et peut être atteinte notamment lorsque la contrainte qui lui est imposée sans justification lui cause des douleurs ou des maux ou qu’elle le met dans un état d’anxiété (art. 3 let. a LPA-CH). Le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d’adaptation n’est pas sollicitée de façon excessive, qu’ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d’adaptation biologique, qu’ils sont cliniquement sains et que les douleurs, les maux, les dommages et l’anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA-CH). Selon l’art. 4 LPA-CH, quiconque s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être (al. 1), personne n’ayant le droit de leur causer de façon injustifiée des douleurs, des maux ou de dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière (al. 2). Toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d’une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l’activité et la liberté de mouvement nécessaire à leur bien-être et, s’il le faut, leur fournir un gîte (art. 6 al. 1 LPA-CH). b. L’ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008 (OPAn - RS 455.1) fixe en particulier les exigences minimales en matière de détention, d’alimentation, de soins, de logement ou d’enclos des animaux. Ceux-ci doivent, selon l’art. 3 OPAn, être détenus et traités de manière à ce que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne soient pas gênés et que leur faculté d’adaptation ne soit pas sollicitée de manière excessive (al.”
Soweit aus der Aktenlage keine neuen tierschutzrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, sind Anträge auf Augenschein, Erstellung eines Gutachtens oder auf Zeugenbefragungen abzulehnen.
“Durch die vorhandenen Akten scheint der Sachverhalt der genannten Kontrolle in für das vorliegende Verfahren notwendiger Hinsicht jedenfalls hinreichend erstellt. Von einem Augenschein wären insoweit keine (neuen) Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einem solchen abzusehen ist. 2.2.2 Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens und auf Befragung der Bestandestierärztin als Zeugin, weil hieraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 3. 3.1 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen muss. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen und die Tiere für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Art. 5 Abs.”
In dem entschiedenen Verfahren reichten die vorliegenden Kontrollberichte und fachlichen Gutachten zur hinreichenden Feststellung eines Verstosses gegen Art. 4 Abs. 1 TSchG; ein Augenschein wurde als entbehrlich erachtet, weil daraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren.
“Bei den Akten liegen ein Wahrnehmungsbericht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und einer amtlichen Fachexpertin des Beschwerdegegners sowie der handschriftlich durch die Kontrollpersonen ausgefüllte und mit Bemerkungen der Rechtsvertretung versehene Kontrollbericht. Der Beschwerdeführer behauptet, ein Beizug des Polizeiberichts sei für "das Verständnis der Vorgehensweise und Motivation des Veterinäramts zentral", wobei aber unklar bleibt, welche nicht bereits aktenkundige Tatsache er anhand des Polizeiberichts zu belegen sucht. Durch die vorhandenen Akten scheint der Sachverhalt der genannten Kontrolle in für das vorliegende Verfahren notwendiger Hinsicht jedenfalls hinreichend erstellt. Von einem Augenschein wären insoweit keine (neuen) Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einem solchen abzusehen ist. 2.2.2 Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstellung eines Gutachtens und auf Befragung der Bestandestierärztin als Zeugin, weil hieraus keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 3. 3.1 Das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Art. 6 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass derjenige, der Tiere hält oder betreut, sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren muss. Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So schreibt Art. 5 Abs. 1 TSchV vor, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen, Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen muss.”
Vorsätzliches Misshandeln eines Tieres ist nach Art. 26 Abs. 1 TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht; Art. 4 Abs. 2 TSchG bildet dabei die materielle Tatbestandsgrundlage in entsprechenden Strafverfahren.
“Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte, da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, zusätzlich hinsichtlich des Anklagesa- - 31 - chverhalts gemäss Dossier 1 der (eventual-) vorsätzlichen Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV sowie hin- sichtlich des Anklagesachverhalts gemäss Dossier 3 der Übertretung des Jagd- gesetzes i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. d JSG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion”
“Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG).”
Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen bestmöglich Rechnung zu tragen. Entsprechend sind Tiere so zu halten und zu betreuen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden, ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird und artgemässes Verhalten innerhalb biologischer Anpassungsgrenzen möglich ist.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art.”
“Aux termes de l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique (ch. 2), lorsqu'ils sont cliniquement sains (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (ch. 4). A teneur de l'art. 4 al. 1 LPA, toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins (let.”
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Vernachlässigung ein echtes Unterlassungsdelikt: Tatbestandsmässig liegt sie in der Nichtvornahme der nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung setzt eine Missachtung der Würde des Tieres voraus; von einer solchen Missachtung ist auszugehen, wenn das Wohlergehen beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden.
“a TSchG (Marginalie "Tierquälerei") wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vernachlässigung von Tieren gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) gebotenen Handlung. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022, a.a.O.). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Entsprechend wird der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV vorgeschrieben, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden müssen. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, a.a.O.).”
“Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV gebotenen Handlung (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 130). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtig ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis).”
Art. 4 TSchG kann in der Praxis zusammen mit anderen einschlägigen Normen und Fachinformationen (z. B. BLV‑Hinweise, kantonale Vorgaben) konkretisierende veterinärrechtliche Pflichten begründen. In der zitierten Rechtsprechung wurde insbesondere auf eine Pflicht zur Fixation eines schwer verletzten Tieres vor Transport hingewiesen; eine Missachtung solcher Pflichten kann zu Vorwürfen wegen Verursachens unnötiger Schmerzen, Leiden oder Schäden führen.
“Gemäss der Eventualanklage wird dem Beschuldigten im Unterschied zur Hauptanklage zur Last gelegt, verkannt zu haben, dass das Tier in Tat und Wahrheit derartig starke Schmerzen gehabt habe und in einem solchen physi- schen Zustand gewesen sei, dass das Rind sicher nicht mehr transportfähig ge- wesen sei. Er soll vielmehr aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und irrtümlicher- weise darauf vertraut haben, dass das Tier trotzdem ohne zusätzliche Belastun- gen zur Krankschlachtung in den Schlachtbetrieb habe transportiert werden kön- nen. Durch den Transport in das Schlachthaus ohne jegliche Fixation der Fraktur soll der Beschuldigte das schwer verletzte Rind erheblichen, zusätzlichen und un- nötigen Belastungen, sprich Ängsten, Schmerzen, Leiden und Schäden ausge- setzt haben. Dies soll er getan haben, weil er die ihm als verantwortlichem Be- standestierarzt obliegende und in diversen Normen der Tierschutzgesetzgebung (Art. 3 TSchG, Art. 4 TSchG, Art. 155 TSchV) wie auch in den einschlägigen Fachinformationen des BLV sowie des Veterinäramtes des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die im Kanton Zürich tätigen Tierärztinnen und Tierärzte (namentlich im Newsletter für Tierärztinnen und Tierärzte 05/2015 vom”
Art. 4 Abs. 2 TSchG enthält ein generelles Verbot, Tiere zu misshandeln, zu vernachlässigen oder unnötig zu überanstrengen sowie ihnen ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder ihre Würde sonstwie zu missachten. Die materiellen Anforderungen zur Konkretisierung dieses Schutzes werden in der Tierschutzverordnung näher ausgestaltet (vgl. Art. 3 TSchV).
“a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unbestimmten Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10). 2. 2.1 Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Gemäss Art. 120 Abs. 2 BV trägt er der Würde der Kreatur Rechnung. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des auf diese beiden Bestimmungen gestützten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese materiell-rechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1 TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3 TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Mit Bezug auf die Pflege hält Art.”
Unterlassungen: Das Unterlassen erforderlicher rettender Massnahmen (z. B. eines Fangschusses) oder das Unterlassen angemessener Beaufsichtigung kann nach den zitierten Entscheiden als Misshandlung bzw. als vorsätzliche Tierquälerei im Sinne von Art. 4 Abs. 2 TSchG gewertet werden.
“Aufgrund des zuvor erstellten Anklagesachverhalts gemäss Dossier 1 erlitt der Fuchs durch den Angriff und die Bisse der Hunde der Beschuldigten Bissver- letzungen an der Schnauze und am Hals und musste aufgrund seines Gesund- heitszustandes nach den Bissen der Hunde durch einen Schuss des Jagdauf- sehers erlöst werden. Durch den Angriff der Hunde erlitt der Fuchs unnötiger- weise und ungerechtfertigt erhebliche Belastungen, namentlich Stress, Schmer- zen und Leiden in der für die Misshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG notwendigen Intensität. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 53 S. 6 und Prot. I S. 39 f.) lassen sich die Schmerzen des Fuchses durch die aggressiven Bissen durchaus erstellen. Zum einen konnte mit dem - 26 - Jagdaufseher eine Fachperson vor Ort feststellen, dass der nach dem Angriff am Boden liegende und hechelnde Fuchs aufgrund der Bissverletzungen kurz vor dem Ableben stand. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass Reize – wie die erstellten Bisse der Hunde –, die auch beim Menschen schwere Schmerzen und Leiden verursachen, bei Tieren ähnliche Empfindungen hervorru- fen (vgl. hierzu auch B OLLIGER/ RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 87). Der Angriff respektive die Misshandlung des Fuchses war einzig möglich, weil die Hundehalter es unterlas- sen hatten, ihre Hunde entsprechend ihrer Verpflichtung zu beaufsichtigen. Der Beschuldigte, dem – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (Vorwurf der falschen Schussabgabe) freizuspre- chen ist. Hinsichtlich des Unterlassens eines Fangschusses ist er der vorsätzli- chen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. Zudem hat er sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsach- gemässen Tötung der Rehgeiss mit einem Jagdmesser der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unter- legen. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Verurteilung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsachgemässen Tötung mit einem Jagdmesser.”
Tatbestand: Art. 4 Abs. 2 TSchG verbietet das ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder sonstiger Missachtung der Tierwürde. Eine Misshandlung kann sowohl durch aktive Handlungen als auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Erforderlich ist, dass durch die Tathandlung beim Tier erhebliche Belastungen (z. B. Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst) eintreten; ein schlichtes Unbehagen genügt nicht. Ob eine Belastung «ungerechtfertigt» ist, ist in der Regel im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen.
“Der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Bei der Tatbestandsvariante der Misshandlung handelt es sich um ein Verletzungs- und Erfolgsdelikt, d.h. es müssen durch die Tathandlung bei einem Tier Belastungen wie Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste verursacht wer- den. Die Bestimmung steht somit in engem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 TSchG, der das ungerechtfertigte Zufügen entspre- chender Belastungen untersagt. Durch die Belastungen muss das Wohlergehen des betroffenen Tieres erheblich eingeschränkt werden, wobei ein schlichtes Unbehagen nicht ausreicht (B OLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, SZTIR Band/Nr. 1, 2. Aufl. 2019, S. 120 f.; KÜNZLI, Stellung des Tieres im Strafrecht, im Strafprozessrecht und in der Kriminologie, SZTIR Band/Nr. 20, 1. Aufl. 2021, S. 40 f.). In der Literatur und Rechtsprechung wird das Vorliegen einer Misshandlung in der Regel nur dann be- jaht, wenn die Zufügung der Belastungen in "unnötiger" bzw. "ungerechtfertigter Weise" erfolgt, mithin im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/RÜTTIMANN/ STOHNER, a.a.O., S. 122). Ein tatbestandsmässiges Verhalten muss jedoch nicht zwingend in einer aktiven Handlung vorliegen, sondern ist auch durch Unterlassung möglich, sofern der Tä- - 24 - ter gemäss Art.”
“Aufgrund des zuvor erstellten Anklagesachverhalts gemäss Dossier 1 erlitt der Fuchs durch den Angriff und die Bisse der Hunde der Beschuldigten Bissver- letzungen an der Schnauze und am Hals und musste aufgrund seines Gesund- heitszustandes nach den Bissen der Hunde durch einen Schuss des Jagdauf- sehers erlöst werden. Durch den Angriff der Hunde erlitt der Fuchs unnötiger- weise und ungerechtfertigt erhebliche Belastungen, namentlich Stress, Schmer- zen und Leiden in der für die Misshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG notwendigen Intensität. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 53 S. 6 und Prot. I S. 39 f.) lassen sich die Schmerzen des Fuchses durch die aggressiven Bissen durchaus erstellen. Zum einen konnte mit dem - 26 - Jagdaufseher eine Fachperson vor Ort feststellen, dass der nach dem Angriff am Boden liegende und hechelnde Fuchs aufgrund der Bissverletzungen kurz vor dem Ableben stand. Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass Reize – wie die erstellten Bisse der Hunde –, die auch beim Menschen schwere Schmerzen und Leiden verursachen, bei Tieren ähnliche Empfindungen hervorru- fen (vgl. hierzu auch B OLLIGER/ RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 87). Der Angriff respektive die Misshandlung des Fuchses war einzig möglich, weil die Hundehalter es unterlas- sen hatten, ihre Hunde entsprechend ihrer Verpflichtung zu beaufsichtigen. Der Beschuldigte, dem – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk.”
“Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1. September 2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 18 ff.). Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). 2.2 Bei der Haltung von Hunden sind überdies die in Art. 68 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) festgehaltenen Bestimmungen zu beachten. So müssen Aufzucht und Erziehung von Hunden sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass er stark gereizt oder in Angst versetzt wird (Art. 76 Abs. 1 TSchV). Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.”
Bei der Beurteilung des Tierwohls nach Art. 4 Abs. 1 TSchG können auch einzelne Witterungsbelastungen berücksichtigt werden. Für extreme Witterung ist nicht vorausgesetzt, dass mehrere Faktoren kumulativ (z. B. Kälte, Nässe und Wind) zusammentreten; bereits einzelne Einwirkungen (etwa Kälte durch Bodenkontakt) können die Anpassungsfähigkeit von Tieren überfordern und sind bei der Risikoabwägung zu berücksichtigen.
“Demnach setzt Art. 36 Abs. 1 TSchV unter teleologischen Gesichtspunkten für extreme Witterung nicht kumulativ Kälte, Nässe und Wind voraus. Eine solche Auslegung widerspräche denn auch dem Grundzweck, das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1 TSchG) : Zum Schutz des Wohlergehens sind Tiere so zu halten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG). Wenn Schafe aber zur Vermeidung einer Auskühlung durch zu grossflächigen Bodenkontakt lange stehenbleiben müssen und dadurch erschöpft werden, überfordert dies ihre Anpassungsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund widerspricht die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung ausserdem dem Grundsatz von Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG, wonach mit Tieren so umzugehen ist, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird.”
Im vorliegenden Fall wurde das Unterlassen, nach einer nicht tödlichen Verwundung des Rehwilds einen Erlöserstoss zu setzen oder eine Nachsuche zu veranlassen, als tatbestandsrelevant angesehen und bildete die Grundlage einer Anklage nach Art. 4 Abs. 2 TSchG.
“Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) er- hob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A. wie folgt: Vorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG Am Abend des 23. September 2017 übte A. bei der Örtlichkeit B., Gemeindegebiet C., die Hochjagd aus. Nachdem er eine aus den von seinem Unterstand gegenüberliegenden Stauden auf die Wie- se austretende Rehgeiss als jagdbar angesprochen hatte, gab er um ca. 19.00 Uhr auf eine Distanz von 117 m auf diese von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts ziehende Rehgeiss einen Schuss ab, als sie ihm einen Augenblick das "Blatt zeigte" (Seitenansicht zum Schützen). Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen und legte sich nach kurzem Aufsu- chen der nächsten Deckung bzw. aus dem Dickicht zurückkehrend im Be- reich des Anschussortes nieder. Dabei stellte der Beschuldigte fest, dass er die Rehgeiss im hinteren Bereich angeschossen hatte. Anstatt auf die ein wenig tiefer unterhalb ihm während längerer Zeit mit erhobenem Haupt lie- gende Rehgeiss einen Fangschuss in den Nackenkamm (Bereich, wo der Hals/Träger in den Rücken übergeht) abzugeben oder diese in Deckung aufzusuchen und aus nächster Nähe mit einem Fangschuss (Kopfschuss, Trägerschuss oder Schuss ins Herz) von ihren Leiden zu erlösen, blieb A.”
“Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) er- hob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A. wie folgt: Vorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG Am Abend des 23. September 2017 übte A. bei der Örtlichkeit B., Gemeindegebiet C., die Hochjagd aus. Nachdem er eine aus den von seinem Unterstand gegenüberliegenden Stauden auf die Wie- se austretende Rehgeiss als jagdbar angesprochen hatte, gab er um ca. 19.00 Uhr auf eine Distanz von 117 m auf diese von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts ziehende Rehgeiss einen Schuss ab, als sie ihm einen Augenblick das "Blatt zeigte" (Seitenansicht zum Schützen). Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen und legte sich nach kurzem Aufsu- chen der nächsten Deckung bzw. aus dem Dickicht zurückkehrend im Be- reich des Anschussortes nieder. Dabei stellte der Beschuldigte fest, dass er die Rehgeiss im hinteren Bereich angeschossen hatte. Anstatt auf die ein wenig tiefer unterhalb ihm während längerer Zeit mit erhobenem Haupt lie- gende Rehgeiss einen Fangschuss in den Nackenkamm (Bereich, wo der Hals/Träger in den Rücken übergeht) abzugeben oder diese in Deckung aufzusuchen und aus nächster Nähe mit einem Fangschuss (Kopfschuss, Trägerschuss oder Schuss ins Herz) von ihren Leiden zu erlösen, blieb A.”
Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und — soweit der Verwendungszweck es zulässt — für ihr Wohlergehen zu sorgen. Zum Wohlergehen gehört namentlich, Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zu vermeiden. Die Würde des Tieres ist als sein Eigenwert zu achten; sie wird verletzt, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist.
“Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Art. 3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 15 TSchG sind Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Nach Art. 16 Abs. 1 TSchV ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Nach Art. 155 Abs. 1 TschV dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Darüber hinausgehende rechtliche Ausführungen werden punktuell im Rahmen der Subsumtion vorgenommen.”
“Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach Art. 3 TSchG bedeutet Würde den Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Nach Art. 15 TSchG sind Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen. Die Fahrzeit ab Verladeplatz beträgt höchstens sechs Stunden. Nach Art. 16 Abs. 1 TSchV ist das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren verboten. Nach Art. 155 Abs. 1 TschV dürfen Tiere nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Darüber hinausgehende rechtliche Ausführungen werden punktuell im Rahmen der Subsumtion vorgenommen.”
Art. 4 Abs. 3 TSchG ermöglicht die Ausgestaltung weitergehender Verbots- und Regelbestimmungen auf Verordnungsstufe. Auf dieser Grundlage sind konkrete Vorschriften zur Haltung und zum Umgang mit Tieren in der Tierschutzverordnung (TSchV) erlassen worden und werden in der Vollzugspraxis angewendet.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Weiter bestimmt Art. 5 TSchV u.a., dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden, wobei die dafür notwendigen Einrichtungen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen müssen (Abs. 2). Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden; Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen (Abs.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art.”
Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden; die Behörde kann dabei vorsorglich beschlagnahmen und die Tiere an einem geeigneten Ort unterbringen. Art. 24 bildet damit das einschlägige Verwaltungsmittel zur Durchsetzung der in Art. 4 TSchG formulierten Grundsätze.
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl.”
“1 TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a), oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.3). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs. 3 TSchG Strafanzeige. 2.3 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" (Art. 23 f. TSchG) nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw.”
“die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C_958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (vgl. Urteile 2C_122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2; 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.2; vgl. auch ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden”
Art. 4 TSchG bildet die inhaltliche Grundlage für den Tierschutz; Art. 24 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann dabei vorsorglich beschlagnahmen, die Tiere an einem geeigneten Ort unterbringen und, falls erforderlich, polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, um das Wohl der Tiere rasch zu verbessern.
“a); aux personnes qui, pour d'autres raisons, sont incapables de détenir ou d'élever des animaux (let. b). En outre, l'art. 24 al. 1 LPA dispose que l'autorité compétente intervient immédiatement lorsqu'il est constaté que des animaux sont négligés ou que leurs conditions de détention sont totalement inappropriées. Elle peut les séquestrer préventivement et leur fournir un gîte approprié, aux frais du détenteur; si nécessaire, elle fait vendre ou mettre à mort les animaux. A cet effet, elle peut faire appel aux organes de police. L'art. 24 al. 1 LPA permet ainsi à l'autorité compétente de remédier immédiatement à une situation contraire à la loi, afin d'améliorer sans délai le bien-être des animaux. Les mesures fondées sur cette disposition ne peuvent être prises que s'il est établi que les animaux sont négligés ou détenus dans des conditions totalement inadaptées (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.1 et les références). L'art. 24 LPA constitue ainsi la mesure administrative nécessaire pour faire respecter les principes énoncés à l'art. 4 LPA (TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 c. 4.2.3 et les références). La négligence doit être importante, au contraire de ses conséquences. Ainsi, un animal n'est pas uniquement négligé lorsqu'il se trouve dans un état critique, proche de la mort, mais déjà lorsqu'il souffre considérablement de l'absence ou de l'insuffisance de soins et d'entretien ou lorsque son bien-être est considérablement réduit (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 4.1.2 Comme on l'a vu, toute personne qui s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 let. a et b LPA). En lien notamment avec ces obligations (art. 4 al. 3 LPA), ainsi qu'avec les conditions de détention (art. 6 al. 2 LPA), le Conseil fédéral a arrêté l'ordonnance fédérale du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn, RS 455.1). Les art. 3 ss OPAn prévoient les dispositions générales relatives à la détention et à la manière de traiter les animaux, telles notamment celles quant à l'alimentation, aux soins, aux logements et à la détention en groupe.”
“Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl.”
Alpakas benötigen für ihr Wohlbefinden Kontakte zu Artgenossen. Die Betreuung durch Menschen oder die Anwesenheit von Schafen ersetzt diese artbezogenen Sozialkontakte nicht. Das Fehlen solcher Kontakte kann das Tierwohl beeinträchtigen. Zudem können gastrointestinale Parasiten von Schafen ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Alpakas darstellen.
“Cette obligation de détention en groupe n'est pas sans fondement, mais bien au contraire prévue car l'alpaga, pour son bien-être, a notamment besoin de contacts sociaux (voir Commentaire de la nouvelle ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008, p. 23, disponible sous <www.blv.admin.ch> Animaux/Bases légales et documents d'application/Législation/Législation sur la protection des animaux/Protection des animaux). Ainsi, le fait que la recourante s'occupe quotidiennement de son animal et lui ait adjoint la présence de deux moutons n'y change rien. En effet, c'est uniquement avec des congénères que les contacts sociaux sont nécessaires aux alpagas. En outre, comme l'a relevé l'autorité précédente, les parasites gastro-intestinaux des ovins peuvent représenter un risque élevé pour les alpagas. Par conséquent, en privant son alpaga des contacts sociaux dont celui-ci a besoin et en le mettant en outre en présence d'ovins, la recourante ne tient pas compte des besoins essentiels de son animal et ne veille par conséquent pas à son bien-être, contrevenant ainsi à l'art. 4 al. 1 LPA. Le fait qu'elle s'en occupe quotidiennement ne saurait palier cette absence de contacts avec des congénères. C'est par conséquent sans violer le droit que l'autorité précédente a confirmé la mesure de l'Office prise sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA. On ajoutera que l'argument de la recourante voulant que certains porcs ne voient jamais la lumière du jour ou que des vaches sont détenues à l'attache ne lui est d'aucune aide. En effet, ces animaux ont d'autres caractéristiques sociales que les alpagas. En outre, s'agissant des porcs, force est de constater qu'ils doivent également être détenus en groupe (art. 48 al. 1 et 49 al. 1 OPAn). 5. Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c.”
“Cette obligation de détention en groupe n'est pas sans fondement, mais bien au contraire prévue car l'alpaga, pour son bien-être, a notamment besoin de contacts sociaux (voir Commentaire de la nouvelle ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008, p. 23, disponible sous <www.blv.admin.ch> Animaux/Bases légales et documents d'application/Législation/Législation sur la protection des animaux/Protection des animaux). Ainsi, le fait que la recourante s'occupe quotidiennement de son animal et lui ait adjoint la présence de deux moutons n'y change rien. En effet, c'est uniquement avec des congénères que les contacts sociaux sont nécessaires aux alpagas. En outre, comme l'a relevé l'autorité précédente, les parasites gastro-intestinaux des ovins peuvent représenter un risque élevé pour les alpagas. Par conséquent, en privant son alpaga des contacts sociaux dont celui-ci a besoin et en le mettant en outre en présence d'ovins, la recourante ne tient pas compte des besoins essentiels de son animal et ne veille par conséquent pas à son bien-être, contrevenant ainsi à l'art. 4 al. 1 LPA. Le fait qu'elle s'en occupe quotidiennement ne saurait palier cette absence de contacts avec des congénères. C'est par conséquent sans violer le droit que l'autorité précédente a confirmé la mesure de l'Office prise sur la base de l'art. 24 al. 1 LPA. On ajoutera que l'argument de la recourante voulant que certains porcs ne voient jamais la lumière du jour ou que des vaches sont détenues à l'attache ne lui est d'aucune aide. En effet, ces animaux ont d'autres caractéristiques sociales que les alpagas. En outre, s'agissant des porcs, force est de constater qu'ils doivent également être détenus en groupe (art. 48 al. 1 et 49 al. 1 OPAn). 5. Il s'agit ensuite d'examiner si la mesure confirmée par la Direction, qui repose comme on vient de le voir sur une base légale suffisante, respecte le principe de proportionnalité (art. 5 al. 2 de la Constitution fédérale [Cst., RS 101]). 5.1 Le principe de proportionnalité exige que les mesures mises en œuvre par les autorités soient propres à atteindre le but visé (règle de l'aptitude) et que celui-ci ne puisse être atteint par une mesure moins contraignante (règle de la nécessité); il doit en outre y avoir un rapport raisonnable entre ce but et les intérêts compromis (principe de la proportionnalité au sens étroit; voir ATF 143 I 403 c.”
Für eine strafrechtliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss eine Vernachlässigung, Misshandlung oder unnötige Überanstrengung zusätzlich als Missachtung der Würde des Tieres zu qualifizieren sein. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche Missachtung vor, wenn die dem Tier zugefügte Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann.
“Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
“Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG).”
Art. 4 Abs. 3 TSchG wird auf Verordnungsstufe konkretisiert. Die Tierschutzverordnung nennt unter anderem Anforderungen an Ruhe‑ und Rückzugsorte, Beschäftigungsmöglichkeiten, geeignete Futter‑, Tränkestellen sowie Kot‑/Harnplätze, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereiche. Sie legt zudem Pflichten zur regelmässigen Kontrolle des Befindens der Tiere und zur unverzüglichen Behebung einschlägiger Mängel fest.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen (Art.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere laut Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs.”
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) regelt namentlich folgende Aspekte näher: – Grundsätze (Art. 3): Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Abs. 1). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Abs. 3). – Pflege (Art. 5): Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen; sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen; die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs.”
Ob Leiden eines angeschossenen Wildes vermeidbar oder minimierbar war, ist für die Beurteilung des Verschuldens nach Art. 4 Abs. 2 TSchG von Bedeutung; in den vorliegenden Akten wird etwa hervorgehoben, dass ein langjährig erfahrener Jäger erkennen konnte, dass bei einer Schussabgabe aus 117 m die Wahrscheinlichkeit eines nicht tödlichen Treffers bzw. einer Verletzung hoch war.
“In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als langjähriger Jäger (20 Jahre Jagderfahrung) erkennen können, dass die Wahr- scheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss und damit der Erfolg einer allfälligen Verletzung bzw. der Tierquälerei sehr gross gewesen sei, indem er auf eine Di- stanz von 117 m auf eine ziehende Rehgeiss geschossen habe. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG (SR 455) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie einer der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (BR 740.000) schuldig ge- macht.”
“Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) er- hob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A. wie folgt: Vorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG Am Abend des 23. September 2017 übte A. bei der Örtlichkeit B., Gemeindegebiet C., die Hochjagd aus. Nachdem er eine aus den von seinem Unterstand gegenüberliegenden Stauden auf die Wie- se austretende Rehgeiss als jagdbar angesprochen hatte, gab er um ca. 19.00 Uhr auf eine Distanz von 117 m auf diese von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts ziehende Rehgeiss einen Schuss ab, als sie ihm einen Augenblick das "Blatt zeigte" (Seitenansicht zum Schützen). Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen und legte sich nach kurzem Aufsu- chen der nächsten Deckung bzw. aus dem Dickicht zurückkehrend im Be- reich des Anschussortes nieder. Dabei stellte der Beschuldigte fest, dass er die Rehgeiss im hinteren Bereich angeschossen hatte.”
Die Einziehung eines Tieres geht über die in Art. 4 Abs. 2 TSchG vorgesehenen Wiederherstellungsmassnahmen hinaus und kann nicht allein auf Art. 4 Abs. 2 TSchG gestützt werden.
“und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Wohlergehen der Tiere ist gemäss Art. 3 lit. b namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind (Ziff. 1), das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist (Ziff. 2), sie klinisch gesund sind (Ziff. 3) sowie Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Ziff. 4). Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG darf niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG angemessen nähren, pflegen und ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Die Einziehung eines Hundes ist keine blosse Umprägung der in Art. 4 und 6 TSchG statuierten Gebote und Verbote. Zudem geht sie über die Wiederherstellung des Zustands, der bei Erfüllung der Pflichten gemäss Art. 4 und 6 TSchG besteht, hinaus, weil der Rekurrentin damit die Möglichkeit genommen wird, ihren Hund in Zukunft unter Beachtung dieser Bestimmungen zu halten. Damit scheiden Art. 4 und 6 TSchG als gesetzliche Grundlage für die Einziehung aus (vgl. VGE VD.2018.206 vom 8. April 2019 E. 4.2.5). Die Voraussetzungen der Anwendung der polizeilichen Generalklausel (vgl.”
Ein nicht tödlich getroffener Schuss macht im Regelfall eine Nachsuche erforderlich und kann, insbesondere wenn das Tier nicht unverzüglich von seinen Leiden erlöst wird, als misshandelndes oder vernachlässigendes Verhalten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 TSchG relevant werden. Ob aus einer Verwundung Vorsatz folgt, ist nicht automatisch gegeben und hängt von den konkreten Umständen der Jagdausübung ab.
“Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) er- hob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A. wie folgt: Vorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG Am Abend des 23. September 2017 übte A. bei der Örtlichkeit B., Gemeindegebiet C., die Hochjagd aus. Nachdem er eine aus den von seinem Unterstand gegenüberliegenden Stauden auf die Wie- se austretende Rehgeiss als jagdbar angesprochen hatte, gab er um ca. 19.00 Uhr auf eine Distanz von 117 m auf diese von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts ziehende Rehgeiss einen Schuss ab, als sie ihm einen Augenblick das "Blatt zeigte" (Seitenansicht zum Schützen). Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen und legte sich nach kurzem Aufsu- chen der nächsten Deckung bzw. aus dem Dickicht zurückkehrend im Be- reich des Anschussortes nieder. Dabei stellte der Beschuldigte fest, dass er die Rehgeiss im hinteren Bereich angeschossen hatte.”
“Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) er- hob am 23. Juli 2019 beim Regionalgericht Surselva Anklage gegen A. wie folgt: Vorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a und b TSchG, fahrlässige Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Ver- bindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG Am Abend des 23. September 2017 übte A. bei der Örtlichkeit B., Gemeindegebiet C., die Hochjagd aus. Nachdem er eine aus den von seinem Unterstand gegenüberliegenden Stauden auf die Wie- se austretende Rehgeiss als jagdbar angesprochen hatte, gab er um ca. 19.00 Uhr auf eine Distanz von 117 m auf diese von einem Staudenband zum anderen hangaufwärts ziehende Rehgeiss einen Schuss ab, als sie ihm einen Augenblick das "Blatt zeigte" (Seitenansicht zum Schützen). Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen und legte sich nach kurzem Aufsu- chen der nächsten Deckung bzw. aus dem Dickicht zurückkehrend im Be- reich des Anschussortes nieder. Dabei stellte der Beschuldigte fest, dass er die Rehgeiss im hinteren Bereich angeschossen hatte. Anstatt auf die ein wenig tiefer unterhalb ihm während längerer Zeit mit erhobenem Haupt lie- gende Rehgeiss einen Fangschuss in den Nackenkamm (Bereich, wo der Hals/Träger in den Rücken übergeht) abzugeben oder diese in Deckung aufzusuchen und aus nächster Nähe mit einem Fangschuss (Kopfschuss, Trägerschuss oder Schuss ins Herz) von ihren Leiden zu erlösen, blieb A.”
Ein präventiver Witterungsschutz ist geboten; Schutzmassnahmen müssen bereits vor Eintritt extremer Witterung wirksam sein. Ein reaktiver Schutz, der erst nach längerer Einwirkung extremer Witterung greift, wird als nicht geeignet angesehen, Beeinträchtigungen des Wohlergehens wirksam zu verhindern.
“Die systematisch-teleologische Auslegung spricht für einen präventiven Witterungsschutz. Ein solcher wird den Grundsätzen gerecht, dass den Bedürfnissen von Tieren im Umgang mit ihnen in bestmöglicher - sprich hier: frühestmöglicher - Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a TSchG) und dass Unterkünfte und Gehege mit geeigneten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung versehen sein müssen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Demgegenüber ist ein reaktiver Witterungsschutz, der erst greift, wenn die extreme Witterung bereits eine gewisse Zeit angedauert hat, nicht geeignet, eine mit dieser Witterung einhergehende Beeinträchtigung des Wohlergehens wirksam zu verhindern. Einen präventiven Witterungsschutz sieht zudem die Fachinformation”
Wer Tiere betreut, hat deren Bedürfnisse bestmöglich zu berücksichtigen und für ihr Wohlbefinden zu sorgen; hierzu gehören u. a. angemessene Unterbringung und Fütterung, die Erhaltung der Gesundheit, Möglichkeiten zu artgemässem Verhalten sowie das Vermeiden von Schmerzen, Leiden und Angst, soweit der Verwendungszweck dies zulässt.
“Aux termes de l'art. 3 let. b LPA, le bien-être des animaux est notamment réalisé lorsque leur détention et leur alimentation sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive (ch. 1), lorsqu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique (ch. 2), lorsqu'ils sont cliniquement sains (ch. 3) et lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (ch. 4). A teneur de l'art. 4 al. 1 LPA, toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins (let.”
“Selon l’article 12 OPD, les prescriptions de la législation sur la protection des animaux applicables à la production agricole doivent être respectées. Le respect de ces dispositions fait ainsi partie intégrante des PER. b) La loi fédérale sur la protection des animaux du 16 décembre 2005 (RS 455; ci-après : LPA) vise à protéger la dignité et le bien-être de l'animal (art. 1 LPA). Le bien-être est notamment réalisé lorsque la détention et l'alimentation des animaux sont telles que leurs fonctions corporelles et leur comportement ne sont pas perturbés et que leur capacité d'adaptation n'est pas sollicitée de manière excessive, lorsqu'ils ont la possibilité de se comporter conformément à leur espèce dans les limites de leur capacité d'adaptation biologique, lorsqu'ils sont cliniquement sains, ainsi que lorsque les douleurs, les maux, les dommages et l'anxiété leur sont épargnés (art. 3 let. b LPA). Toute personne qui s'occupe d'animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 LPA). Selon l'article 6 al. 1 LPA, toute personne qui détient des animaux ou en assume la garde doit, d'une manière appropriée, les nourrir, en prendre soin, leur garantir l'activité et la liberté de mouvement nécessaires à leur bien-être et, s'il le faut, leur fournir un gîte; l'alinéa 2 de cette disposition confie au Conseil fédéral la tâche d'édicter des dispositions sur la détention d'animaux, en particulier des exigences minimales, en tenant compte des connaissances scientifiques, des expériences faites et de l'évolution des techniques, ceci après avoir consulté les milieux intéressés; cette autorité interdit les formes de détention qui contreviennent aux principes de la protection des animaux (cf. aussi arrêt du TF du 12.12.2018 [2C_482/2018] cons. 2.1). Faisant usage de cette compétence, le Conseil fédéral a adopté l’ordonnance fédérale sur la protection des animaux du 23 avril 2008 (RS 455.1; ci-après : OPAn), dont l’article 3 stipule que les logements et les enclos doivent être munis de mangeoires, d'abreuvoirs, d'emplacements de défécation et d'urinement, de lieux de repos et de retraite couverts, de possibilités d'occupation, de dispositifs pour les soins corporels et d'aires climatisées adéquats (al.”
Die Missachtung der Würde bemisst sich objektiv am beeinträchtigten Wohlergehen des Tieres. Von einer solchen Missachtung ist auszugehen, wenn Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden. Leiden müssen dabei nicht besonders stark ausgeprägt sein; auch mässige Leiden (etwa bei kranken Tieren) können genügen.
“Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
“1 des angefochtenen Urteils). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) macht sich der Tierquälerei schuldig, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Entgegen einem Teil der Lehre, welcher bei gewissen Tatbestandsvarianten von Art. 26 TSchG ein Gefährdungsdelikt annimmt (vgl. Gieri Bolliger/ Michelle Richner/ Andreas Rüttimann/ Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 119 f., S. 236 f. und S. 327), handelt es sich bei der Tierquälerei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Erfolgsdelikt. Demnach muss bei jeder Tatbestandsvariante eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegen, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann. Von einer solchen Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtig ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung, TSchV, SR 455.1; BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Wie das Strafgericht richtigerweise erkannt hat, wurden dem Rehkitz durch das Abtrennen von Extremitäten mit dem Balkenmäher am 18. Mai 2022 schwerste Verletzungen und Schmerzen zugefügt, wobei es gewiss auch in Todesangst versetzt worden ist. Das Wohlergehen des Tieres wurde dadurch massiv beeinträchtigt und die Würde des Rehkitzes in elementarer Weise missachtet. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist folglich klar erfüllt.”
“Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne dieser Bestimmung muss, wie deren übrigen Tatbestandsvarianten (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann. Die Würde des Tieres wird unter an- derem missachtet, wenn dem Tier ohne überwiegende Interessen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden (Art. 3 lit. a TSchG, siehe auch Art. 3 lit. b Ziff. 4 und Art. 4 Abs. 2 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 und 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1, je mit Hinweisen). Die Vernachlässigung von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Handlung. Danach muss, wer Tiere hält oder betreut, diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. Nach den Ausführungsbestimmungen hierzu in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Art. 3 ff. TSchV; SR 455.1) muss namentlich die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen und die Tierhal- terin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Abs.”
Art. 4 Abs. 3 TSchG bildet die Ermächtigungsgrundlage für weitergehende Verordnungsbestimmungen über die Haltung und den Umgang mit Tieren. Massnahmen auf dieser Grundlage (z. B. behördliche Eingriffe) kommen nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn erhebliche Vernachlässigung oder völlig ungeeignete Haltungsbedingungen festgestellt sind.
“Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Abs. 1). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Abs. 2). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Weitere Vorschriften über die Haltung von und den Umgang mit Tieren finden sich auf Verordnungsstufe (Art. 6 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 TSchG). So sind Tiere laut Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) so zu halten und ist mit ihnen so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege sind mit geeigneten Futter-, Tränke, Kot- und Harnplätzen, gedeckten Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen zu versehen (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Art. 5 TSchV bestimmt weiter, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig zu überprüfen hat; Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben oder es sind geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen (Abs.”
“Les mesures fondées sur cette disposition ne peuvent être prises que s'il est établi que les animaux sont négligés ou détenus dans des conditions totalement inadaptées (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.1 et les références). L'art. 24 LPA constitue ainsi la mesure administrative nécessaire pour faire respecter les principes énoncés à l'art. 4 LPA (TF 2C_416/2020 du 10 novembre 2020 c. 4.2.3 et les références). La négligence doit être importante, au contraire de ses conséquences. Ainsi, un animal n'est pas uniquement négligé lorsqu'il se trouve dans un état critique, proche de la mort, mais déjà lorsqu'il souffre considérablement de l'absence ou de l'insuffisance de soins et d'entretien ou lorsque son bien-être est considérablement réduit (TF 2C_576/2021 du 8 septembre 2022 c. 4.2 et les références). 4.1.2 Comme on l'a vu, toute personne qui s’occupe d’animaux doit tenir compte au mieux de leurs besoins et veiller à leur bien-être dans la mesure où le but de leur utilisation le permet (art. 4 al. 1 let. a et b LPA). En lien notamment avec ces obligations (art. 4 al. 3 LPA), ainsi qu'avec les conditions de détention (art. 6 al. 2 LPA), le Conseil fédéral a arrêté l'ordonnance fédérale du 23 avril 2008 sur la protection des animaux (OPAn, RS 455.1). Les art. 3 ss OPAn prévoient les dispositions générales relatives à la détention et à la manière de traiter les animaux, telles notamment celles quant à l'alimentation, aux soins, aux logements et à la détention en groupe. En lien avec cette dernière, l'art. 9 al. 1 OPAn dispose que par détention en groupe, on entend la détention de plusieurs animaux d'une ou de plusieurs espèces dans un logement ou un enclos dans lequel chaque animal peut se mouvoir librement. En vertu de l'art. 13 OPAn, les animaux d'espèces sociables doivent avoir des contacts sociaux appropriés avec des congénères. Les dérogations aux dispositions régissant la manière de détenir et de traiter les animaux ne sont admises, selon l'art. 14 OPAn, que dans la mesure où elles sont nécessaires pour des raisons médicales ou pour respecter des règles de police sanitaire.”
Eine Verwarnung/Ermahnung kann die Rechtslage der betroffenen Person berühren, insbesondere wenn sie eine zwingende oder vorbereitende Zwischenstufe vor einer späteren, massnahmenbezogenen Benachteiligung (z. B. Widerruf einer Bewilligung) darstellt oder eine spätere Massnahme vorbereitet bzw. erleichtert, die andernfalls als unverhältnismässig gelten könnte.
“La première question à trancher porte sur la recevabilité du recours devant la chambre de céans. Le recourant soutient que l’avertissement en cause serait une décision, ce que l’autorité a au demeurant intitulé comme telle. 2.1 La chambre administrative examine d’office sa compétence (art. 11 al. 2 cum art. 1 al. 2 et art. 6 al. 1 let. c LPA). Celle-ci est réglée par l’art. 132 al. 1 de la loi sur l'organisation judiciaire du 26 septembre 2010 (LOJ - E 2 05) selon lequel la chambre administrative est l’autorité supérieure ordinaire de recours en matière administrative, sous réserve des compétences de la chambre constitutionnelle et de la chambre des assurances sociales de la Cour de justice. 2.2 Selon l’art. 132 al. 2 LOJ, le recours à la chambre administrative est ouvert contre les décisions au sens des art. 4, 4A et 57 LPA prises par les autorités ou juridictions administratives visées aux art. 5 respectivement 6 al. 1 LPA, sous réserve des exceptions prévues par la loi. 2.3 Sont considérées comme des décisions au sens de l’art. 4 al. 1 LPA, les mesures individuelles et concrètes prises par l’autorité dans les cas d’espèce fondées sur le droit public fédéral, cantonal ou communal et ayant pour objet de créer, de modifier ou d’annuler des droits et des obligations (let. a), de constater l’existence, l’inexistence ou l’étendue de droits, d’obligations ou de faits (let. b), de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou des obligations (let. c). Sont également considérées comme décisions les décisions incidentes (art. 4 al. 2 LPA). 2.4 Selon le Tribunal fédéral, un avertissement ou une sommation porte, dans certaines conditions, atteinte à la situation juridique du destinataire. Il en est ainsi lorsque l’avertissement est une étape obligatoire précédant une éventuelle mesure préjudiciable au destinataire, telle que le retrait d’une autorisation, ou lorsque, sans être impérativement nécessaire, l’avertissement prépare et favorise une mesure ultérieure qui, autrement, pourrait être jugée contraire au principe de la proportionnalité (ATF 125 I 119 consid.”
Bei gefährlichen Handlungen (z. B. Schussabgabe) kann Vorsatz im Sinne von Art. 4 Abs. 2 TSchG bejaht werden. Relevanter Umstand ist, dass der Täter die Wahrscheinlichkeit einer nicht tödlichen Verletzung und damit das Risiko von Schmerzen oder Leiden für das Tier erkannt hat; dies kann bei erfahrenen Personen (z. B. langjährigen Jägern) aus deren Kenntnissen und Erfahrung heraus angenommen werden.
“In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als langjähriger Jäger (20 Jahre Jagderfahrung) erkennen können, dass die Wahr- scheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss und damit der Erfolg einer allfälligen Verletzung bzw. der Tierquälerei sehr gross gewesen sei, indem er auf eine Di- stanz von 117 m auf eine ziehende Rehgeiss geschossen habe. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG (SR 455) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie einer der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (BR 740.000) schuldig ge- macht.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (Vorwurf der falschen Schussabgabe) freizuspre- chen ist. Hinsichtlich des Unterlassens eines Fangschusses ist er der vorsätzli- chen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. Zudem hat er sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsach- gemässen Tötung der Rehgeiss mit einem Jagdmesser der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unter- legen. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Verurteilung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsachgemässen Tötung mit einem Jagdmesser.”
Wiederholtes Festhalten eines Hundes an kurzer/fester Leine kann nach den entschiedenen Fällen als Vernachlässigung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 TSchG gewertet werden. Ebenso können allgemeine Unterlassungen in der Hundeaufsicht — als Verletzung der Garantenpflicht des Halters — tatbestandsrelevant sein.
“En l'espèce, la décision de séquestre définitif de la chienne du recourant se fonde sur un cumul de violations aux législations sur la protection des animaux, sur les épizooties et sur la police des chiens ainsi que sur la situation précaire du recourant. Il ressort en effet du dossier que le recourant n'a pas satisfait à ses obligations d'annoncer le chien (art. 9 LPolC). Il a également violé son obligation d'équiper son chien d'une puce électronique selon les art. 16 al. 3 et 17 al. 1 de l'ordonnance sur les épizooties du 27 juin 1995 (OFE; RS 916.401). La réaction du recourant lors des événements du 2 juillet 2024 semble par ailleurs démontrer qu'il était parfaitement conscient du fait qu'il n'avait pas satisfait à toutes ces obligations légales. En effet, confronté à l'inspecteur de la Société Vaudoise pour la protection des Animaux qui lui demandait les documents d'identité du chien, le recourant n'a pas hésité à quitter son domicile avec sa chienne enfermée dans une valise. Quoi qu'il en soit d'ailleurs, il y a lieu de considérer sur un plan objectif qu'avec son comportement, le recourant a également manifestement violé l'art. 4 al. 2 LPA selon lequel "personne ne doit de façon injustifiée causer à des animaux des douleurs, des maux ou des dommages, les mettre dans un état d’anxiété ou porter atteinte à leur dignité d’une autre manière. Il est interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement". Il s'ajoute à cela que les voisins du recourant ont déclaré que la chienne était régulièrement détenue à l'attache fixe et courte, au moyen d'une laisse dont la présence a été attestée par les inspecteurs de la Société Vaudoise pour la protection des Animaux. Le recourant ne conteste pas les faits qui précèdent. Ils attestent pourtant manifestement de son manque de capacité à se charger de sa chienne. Dans ces conditions, c'est à raison que l'autorité intimée a prononcé un séquestre sur la base de l'art. 28 al. 1 LPolC.”
“hierzu auch B OLLIGER/ RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 87). Der Angriff respektive die Misshandlung des Fuchses war einzig möglich, weil die Hundehalter es unterlas- sen hatten, ihre Hunde entsprechend ihrer Verpflichtung zu beaufsichtigen. Der Beschuldigte, dem – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 89 S. 10) – als Halter eine Garantenstellung für seinen Hund zukommt, kam seiner Verpflichtung gemäss Art. 77 TSchV nicht nach und unterliess es, Vorkehrungen zu treffen, damit sein Hund "C._____" keine Tiere gefährdet. Insbesondere hat der Beschul- digte es unterlassen, seinem nicht angeleinten Hund die volle Aufmerksamkeit zu schenken und ihn von einem Angriff auf einen Fuchs abzuhalten. Die Pflichtver- letzung des Hundehalters war geeignet, ein Unterlassungsdelikt im Sinne der Tierschutzgesetzgebung zu begründen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 TSchG und Art. 77 TSchV erfüllt.”
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