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Fehlt die Feststellung des Vorsatzes, scheidet ein Schuldspruch nach Art. 26 Abs. 1 TSchG aus. Zudem ist eine Eventualanklage durch das Akkusationsprinzip begrenzt, wenn sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht.
“Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erfülle das Vermähen des Rehkitzes am 18. Mai 2022 durch den Beschuldigten nicht nur den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, sondern zugleich auch denjenigen der vorsätzlichen, eventuell fahrlässigen Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Aus denselben Erwägungen, welche einen Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Tierquälerei durch Misshandlung eines Tieres ausschliessen, scheidet auch eine Verurteilung wegen Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung aus. Der Berufungskläger hat nicht (eventual-) vorsätzlich Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung missachtet, da er ‒ wenn auch frivol ‒ davon ausging, mit dem Beizug von C. "seine Sache" gemacht resp. das ihm Zumutbare vorgekehrt zu haben, damit es schon nicht zu übermässigen Einwirkungen auf die Wildtiere komme (supra E. II./2.1.6.1 und E. II./2.2.2). Da die Staatsanwaltschaft ihre Eventualanklage der fahrlässigen Missachtung von Schutzmassnahmen ebenso auf den (unzutreffenden) Vorwurf stützt, der Beschuldigte hätte das Feld vor dem Mähen durch Durchschreiten sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen, verbietet das Akkusationsprinzip auch einen diesbezüglichen Schuldspruch.”
Anklageerfordernis: Bei Art. 26 Abs. 1 TSchG — einem Tatbestand, der Vorsatz voraussetzt — muss die Anklage klarstellen, dass dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Fehlt ein entsprechender Vorwurf zum subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift, kann dies das Anklageprinzip verletzen und einen Schuldspruch ausschliessen.
“In der Anklageschrift wird unter dem Titel „mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz“ (Anklageziffer 1.8) zunächst der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt detailliert beschrieben und anschliessend die Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (i.V.m. Art. 3 und 4 TSchG) genannt. Da dieser Tatbestand Vorsatz erfordert, war ohne Weiteres klar, dass dem Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln vorgeworfen wird. Demnach liegt insoweit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor.”
“Die Vorinstanz hält zutreffend fest, eine Änderung der Anklage i.S.v. Art. 333 StPO sei in Anwendung von Art. 379 StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (vgl. oben E. 1.3.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Anklageänderung im vorliegenden Fall auch nach der Rückweisung durch das Bundesgericht zulässig war. Das Bundesgericht führte in seinem Rückweisungsurteil aus, die Vorinstanz stütze ihre rechtliche Würdigung mithin auf Annahmen und tatsächliche Feststellungen, die nicht nur in untergeordneten sondern massgebenden Punkten vom angeklagten Sachverhalt abwichen. Damit verletze sie Art. 350 Abs. 1 StPO und das Anklageprinzip. Es machte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 333 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Anklageänderung aufmerksam, welche weder sie, noch die erste Instanz oder die Staatsanwaltschaft wahrgenommen hätten (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.1). Entsprechend hat es auch die weiteren Rügen zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht behandelt, das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.6.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts keine explizite Aufforderung zur Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft im Anschluss an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ableiten. Nachdem die Sache bereits einmal vor Bundesgericht beurteilt worden ist, muss auch die Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hätte die Vorinstanz nur dann einen Schuldspruch ausfällen dürfen, wenn sich dieser auf die ursprüngliche Anklage stützen liesse. Der Strafbefehl vom 20. Februar 2018, welcher zur Anklageschrift wurde, äusserte sich überhaupt nicht zum subjektiven Tatbestand und die Sachverhaltsdarstellung war ausschliesslich auf den äusseren Ablauf gerichtet (vgl.”
Bei insgesamt leichtem Verschulden kann nach Art. 26 Abs. 1 TSchG statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe angemessen sein; die zitierte Rechtsprechung nennt hierzu konkret eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen.
Zur Erfüllung von Art. 26 Abs. 1 TSchG verlangt die Rechtsprechung eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres. Als Indikatoren für eine solche Beeinträchtigung werden insbesondere das Vorliegen von Entzündungen, (Haut‑)Verletzungen oder Krankheiten, Lahmheit, Schmerzen und im Extremfall eine Todesfolge genannt; das Vorliegen derartiger Befunde kann die Qualifikation als Tierquälerei begründen.
“Zusammengefasst zeigt die oben dargestellte bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung, welcher das Kantonsgericht folgt, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Kriterien zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung bilden insbesondere die Manifestation von Entzündungen, (Haut-)Verletzungen oder Krankheiten (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4.2 und 2.4.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3 und 14.4). Zusätzlich müssen Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Demgegenüber sind nicht alle Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung über Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auch i.S.v. Art. 26 TSchG relevant. Denn wie vorstehend in Erw. lit. fb festgehalten, sollte es bei der Beachtung von vielerlei Vorschriften durch einen Landwirt nicht zu einer Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kommen. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt kann von jenem realistischerweise nicht gefordert werden.”
“November 2017 auf, indem eine starke Lahmheit hinten rechts, eine säbelbeinige Stellung, ein Klauengeschwür sowie zu lange Klauen festgestellt wurden (vgl. Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017, act. 1815, sowie Auflistung Mängel Klauenpflege und Lahmheiten, act. 1825). Wiederum ist vollumfänglich den nachvollziehbaren und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt (vgl. Erw. II.B.2.3 auf S. 55 f. des angefochtenen Urteils) zu folgen. Mit dem Argument, wonach ein Schneiden der Klauen im März nicht bereits im Juli wieder zu überlangen Klauen führen könne, da dies nicht logisch sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35 f.), kann der Beschuldigte angesichts des klaren Beweisbildes auch im Berufungsverfahren nicht gehört werden. Rechtlich betrachtet ist bei einer Lahmheit des betroffenen Tieres klarerweise bereits ein Krankheitswert erreicht. Es ist daher zwingend von einem Leiden aufgrund von Schmerzen auszugehen. Angesichts dessen ist neben der pflichtwidrig unterlassenen Klauenpflege auch der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne weiteres sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt, wie dies die Vorinstanz in Erw. II.B.2.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat.”
“72-74 des angefochtenen Urteils, wonach 13 Tiere, davon drei Jungtiere, überlange Klauen aufwiesen und zudem drei Tiere unter Lahmheit litten, korrekt. Es handelt sich mithin, gerade auch mit Blick auf die einschlägige Vorgeschichte, um die bereits dritte derartige Beanstandung gegenüber dem Beschuldigten. Das Auftreten der Mortellaro-Krankheit oder von Lahmheit war diesfalls bei allen Tieren nur noch eine Frage der Zeit. Wiederum nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit dem Einwand, die Krallen der Tiere seien zwar lang, aber nicht überlang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Als geradezu abwegig zu bezeichnen ist dessen weitere Äusserung, die Tiere hätten nicht deswegen, sondern wegen der unsachgemässen Kontrolle, welche zu Panik und Stürzen geführt habe, gehinkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Rechtlich betrachtet liegt eine derart schwerwiegende Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere und damit ein Leiden vor, dass die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils) zu Recht den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen hat.”
“Grad angeblich "ganz normal" bei Kühen sein soll (so der Beschuldigte auf S. 34 der Berufungsbegründung), ist in casu insofern irrelevant, als die fragliche Kuh als Folge ihrer Entzündung gestorben ist. Klarerweise wurde auch diese Kuh in ihrem Wohlergehen erheblich beeinträchtigt. Daher ist die vorinstanzliche Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen.”
“Nicht gefolgt werden kann auch hier der Darstellung des Beschuldigten, wonach die betroffene Kuh für ihn keinen schlechten Eindruck gemacht habe bzw. der zuständige Tierarzt das Tier falsch behandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30). Wiederum ist auf die zutreffenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.4 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Rechtlich betrachtet trifft zwar zu, dass ein ungeeigneter Versuch, sein Tier zu retten, den Tierhalter nicht automatisch zu einem Tierquäler macht (so der Beschuldigte auf S. 36 der Berufungsbegründung). Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten aber war, so wie von der Vorderrichterin im Ergebnis richtig beurteilt (vgl. Erw. II.B.1.6.4 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), derart weit von einer korrekten Behandlung des kranken Tieres entfernt, dass nicht mehr von einer blossen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Tierhaltung gesprochen werden kann. Das betroffene Tier hat vielmehr hochgradig und für den Beschuldigten gut erkennbar gelitten, weshalb die Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen ist.”
Bei mehreren Tieren ist für jedes einzelne Tier gesondert zu prüfen, ob der Tatbestand vollendet oder nur versucht ist; einzelne Tiere können demnach als vollendet betroffen sein, während andere nur einen Versuch darstellen.
“Ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren Den Sachverhalt gemäss Anklage erachtete die Vorinstanz in Bezug auf drei der vier Tiere als nicht erstellt, in dubio aber nicht betreffend das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X11. . In rechtlicher Hinsicht war für die erste Instanz lediglich in Bezug auf das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. der Tatbestand der vollendeten Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, währenddem in Bezug auf die Tiere mit der Ohrmarke OM CH. 120.X8. und OM CH 120.X10. ein blosser Versuch vorliege (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils).”
Eine bloss abstrakte Verletzungs- oder Gefährdungsgefahr bzw. rein bauliche Mängel genügen in der Regel nicht für den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG. Erforderlich sind konkrete Beeinträchtigungen des Wohlbefindens bzw. nachgewiesene Verletzungen der Tiere; rein abstrakte Gefahrenlagen werden in den zitierten Entscheidungen nicht als Erfüllung von Art. 26 angesehen.
“Defekte Kälberiglus Beweise und Indizien für diesen Anklagepunkt bilden die Aussagen der Kontrollpersonen N. (act. 833) und O. (act. 941), der Kontrollbericht (act. 769), diverse Fotos (act. 649, 651), die Aussagen des Beschuldigten selbst (act. 1173) sowie die Einschätzung des ALV (act. 649). Mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.4.2 lit. a auf S. 32 f. des angefochtenen Urteils) ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. Der Beschuldigte kann sich mit der Erklärung, er sei zeitlich kaum nachgekommen, die kaputten Einrichtungen wieder zu reparieren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24), seiner diesbezüglichen Pflicht als Tierhalter nicht entziehen, auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass eine laufende Instandhaltung der defekten Gerätschaften mit einem grossen Aufwand verbunden ist. Was die rechtliche Qualifikation betrifft, so kann hingegen der Auffassung der Vorderrichterin, wonach angesichts der nicht mehr geringen Verletzungsgefahr die Schwelle zur Vernachlässigung überschritten und damit eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege (vgl. Erw. II.B.1.4.3 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils), nicht gefolgt werden: In Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag ein blosser baulicher Mangel, auch wenn er eine gewisse Verletzungsgefahr birgt, den Tatbestand der Tierquälerei noch nicht zu erfüllen, solange es nicht tatsächlich zu einer konkreten Verletzung gekommen ist (so zutreffend auch der Einwand des Beschuldigten auf S. 29 f. der Berufungsbegründung). In casu ist eine derartige konkrete Verletzung der betroffenen Tiere nicht belegt, weshalb lediglich eine Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vorliegt, welche wiederum zum Urteilszeitpunkt bereits verjährt ist. Aus diesem Grund wird abweichend zum vorinstanzlichen Erkenntnis das diesbezügliche Verfahren gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB eingestellt.”
“Hinsichtlich der Verletzungsgefahr zufolge rutschiger Böden und ungenügend befestigter Absperrgitter ist zwar mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.3 auf S. 51 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Dokumentation als erstellt zu erachten, insbesondere was die starke Verschmutzung der Böden und Liegebereiche angeht. So sind auf den vorhandenen Fotografien verschmutzte Stallböden (act. 1501 ff.) sowie behelfsmässig montierte Absperrgitter (act. 1501, 1505, 1541 ff.) ersichtlich. Rechtlich liegen Verletzungen der Vorgaben bzw. Pflichten in der TSchV vor. Allerdings vermag – wie bereits im Zusammenhang mit der Kontrolle vom März 2017 vorstehend in Erw. 3.1.4.2 lit. bb ausgeführt – die bloss abstrakte Verletzungsgefahr, ohne dass konkret eine Verletzung erstellt ist, noch nicht einen Grad zu erreichen, welcher für eine Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere spricht, weshalb der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt ist, zumal der wesentliche Teil des Unrechtsgehalts bereits im Vorwurf der verschmutzten Tiere und Böden und die mangelhaft eingestreuten Liegebereiche (vgl. vorstehend Erw. lit.”
“D Anklage) In Bezug auf den Sachverhalt wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Wichtigstes Beweismittel bildet vorliegend der Kontrollbericht vom 20. November 2018 (act. 2467 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist auch für das Kantonsgericht mit der kleinen Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen sind, erwiesen. Demgegenüber qualifiziert das Kantonsgericht – auch wenn die baulichen Verhältnisse in den betroffenen Ställen nicht optimal waren – sämtliche der sieben angeklagten baulichen Mängel –und nicht nur die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2 (so die Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils) – als blosse Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Diesbezüglich wendet der Beschuldigte auf S. 46 seiner Berufungsbegründung zu Recht ein, dass eine blosse Verletzungsgefahr noch keine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, zumal in casu keine Hinweise auf konkret eingetretene Verletzungen bestehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern laut Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 87 des angefochtenen Urteils) den Beschuldigten wegen des instabilen Hangs "erhöhte Kontroll- und Instandhaltungspflichten" gestützt auf Art. 5 Abs. 1 TSchV treffen sollen (vgl. hierzu bereits allgemein vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. d). Schliesslich ist abermals auf die Ausführungen von Dr. Y. betreffend das Erstellen von Fotografien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161) zu verweisen. Somit ist das diesbezügliche Verfahren abweichend zum vorinstanzlichen Urteil betreffend alle baulichen Unzulänglichkeiten zufolge Verjährung einzustellen.”
Das Unterlassen grundlegender Versorgungspflichten — namentlich das Nichtgewähren eines permanenten Zugangs zu (sauberem) Wasser — wurde in der zitierten Rechtsprechung als massiver Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften und als vorsätzliche Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG qualifiziert.
“des angefochtenen Urteils) ist somit vielmehr nachgewiesen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Wasser bzw. nur dreckiges Wasser für die 14 Kälber zur Verfügung stand. Art. 4 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 TSchV, auf welche die Vorinstanz in Erw. II.B.1.3.6 lit. a auf S. 26 des angefochtenen Urteils zutreffend hinweist, halten ausdrücklich fest, dass Kälber jederzeit über Wasser verfügen müssen. Nachdem der Beschuldigte selbst seine Tränkepraxis und damit den fehlenden permanenten Zugang der Kälber zu (sauberem) Wasser eingeräumt hat, hat er seine Pflichten dementsprechend nicht erfüllt. Wasser erweist sich indes als essentiell für Kälber, zumal sich diese noch im Wachstum befinden. Wird den Kälbern ein solcher Zugang nicht permanent gewährt, führt dies zu Durst und damit zu einem Leiden derselben. Darum ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.1.3.6 lit. b auf S. 27 des angefochtenen Urteils) ein massiver Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung anzunehmen und die vorinstanzliche Qualifikation gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen.”
“Mai 2018, die Kälber hätten keinen Zugang zu Wasser oder Milch gehabt, und das Futter habe gefehlt (act. 1913). Dafür, dass der Beschuldigte angeblich gerade dabei gewesen sei, die Kälber zu tränken und einzustreuen, er jedoch durch die Kontrolleure bei seiner Arbeit unterbrochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), sprechen die vorliegenden Beweise keinesfalls. Und selbst wenn von einem derartigen Sachverhalt auszugehen wäre, würde dieser den Beschuldigten nicht entlasten, zumal Kälber jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (vgl. nachfolgend). Rechtlich gilt im Übrigen das bereits vorstehend in Erw. 3.2.4.2 lit. f Festgehaltene: Kälber haben gemäss Art. 37 Abs. 1 TSchV jederzeit Zugang zu Wasser und genügend Raufutter zur Verfügung zu haben, da beides für ihre Entwicklung essentiell ist. Wird den Kälbern der entsprechende Zugang dazu nicht gewährt, ist von einem Leiden derselben auszugehen. Deshalb ist die vorinstanzliche rechtliche Einordnung des Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen.”
Die qualvolle Tötung ist ein Spezialfall der Misshandlung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG. Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste in einer gewissen Erheblichkeit zugefügt werden; dies trifft insbesondere zu, wenn die Schmerzempfindung über einen kurzen Augenblick hinaus andauert oder das Tier bei einer solchen Misshandlung oder im Anschluss daran qualvoll stirbt.
“Das Leben von Tieren wird vom schweizerischen Recht zwar nicht generell geschützt, eine Tötung hat aber in jedem Fall so schonend wie möglich zu erfol- gen. Das Töten eines Tieres auf qualvolle Weise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG unter Strafe gestellt. Qualvoll ist eine Tötung im Gesetzessinne, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, die - wie beim Tatbestand der Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) - von einer ge- wissen Erheblichkeit sind. Die qualvolle Tötung bildet somit einen Spezialfall der Misshandlung, der dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Tier bei einer solchen oder im Anschluss daran qualvoll stirbt. Qualvoll ist eine Tötung fraglos dann, wenn sie sich bei voller Schmerzempfindung des Tieres über einen Zeitraum hin- zieht, der über einen kurzen Augenblick hinausgeht (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theo- rie und Praxis, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 160 ff.).”
Art. 26 Abs. 1 TSchG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. In Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts (Art. 2 Abs. 2 StGB) kann bei Anwendbarkeit eines früheren, für den Beschuldigten günstigeren Sanktionenrechts dieses heranzuziehen sein; die angeführte Rechtsprechung stellt beispielsweise fest, dass das bis zum 31.12.2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 Tagessätzen gegenüber der heutigen Regelung als milder gelten kann und entsprechend ein Strafrahmen von bis zu 360 Tagessätzen (bzw. bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren) in Betracht kommt.
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt. Angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung erweitert sich der Strafrahmen in Anwendung von Art.”
Nach Ansicht vereinzelter Autoren (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner) ist Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als abstraktes Gefährdungsdelikt zu verstehen: Demnach genügt demnach bereits das Hinaussetzen eines Tieres in die Gefahr einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens durch ungenügende Pflege (einschliesslich mangelhafter medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung oder Beschäftigung/Bewegungsmöglichkeiten; ein konkreter Eintritt von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten sei hierfür nicht erforderlich.
“Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S 602 f.: "Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt"). Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art.”
“Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art. 6 TSchG somit nur noch zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Bagatellcharakter habe (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/ Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 130 f., ebenfalls unter Hinweis u.a. auf den historischen Gesetzgeber in AB 2004 S. 602 f.). Die genannten Autoren würdigen die neuere bundesgerichtliche Praxis zur Vernachlässigung hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei um ein Erfolgs- oder ein Tätigkeitsdelikt bzw. um ein Verletzungs- oder ein Gefährdungsdelikt in Bezug auf das Rechtsgut des Wohlergehens handelt, kritisch. So wird unter Hinweis unter anderem auf diverse kantonale Entscheide sowie die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts kritisiert, dass sich das Bundesgericht nunmehr in den Urteilen 6B_653/2011 vom 30.”
“Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S 602 f.: "Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt"). Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art.”
Art. 26 erfasst auch nicht-körperliche Eingriffe, die das Wohlergehen oder die Würde des Tiers gravierend beeinträchtigen.
“Vorbemerkungen Art. 26 TSchG stellt «Tierquälereien» unter Strafe, wobei der entsprechende Oberbegriff missverstanden werden kann. Einerseits stellt nicht jede Handlung, die im Volksmund als eine «Tierquälerei» bezeichnet wird, auch im Gesetzessinn eine solche dar. Während der Begriff umgangssprachlich oft für sämtliche negativen Einwirkungen auf ein Tier seitens des Menschen verwendet wird, definiert das TSchG Tierquälereien enger und beschränkt sie abschliessend auf einige wenige explizit aufgeführte Tatbestände. Anderseits erfasst Art. 26 TSchG auch Handlungen als Tierquälerei, die für das Tier nicht zwingend mit körperlichen Belastungen verbunden sind, sondern sein Wohlergehen oder seine Würde anderweitig gravierend beeinträchtigen können (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 118 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in andere Weise missachtet.”
Bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 1 TSchG steht die tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens und der Würde des Tieres im Mittelpunkt. So kann etwa der Transport eines bereits verletzten Tieres, der während der Fahrt zu erheblichen Schmerzen, Stress und einer starken Verschlechterung des Zustands führt, als Verletzung der Würde und des Wohlergehens und damit als Taterfolg der Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG gewertet werden.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshan- delt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Wei- se missachtet.”
“Juni 2018 trotz einer bestehenden Verletzung an der Lendenwirbelsäule in einem Viehanhänger vom Bauernhof in H.________ nach C.________ in den Schlachthof transportiert. Während dieser Fahrt von 15-20 Minuten hat das Tier an Schmerzen und Stress gelitten, was dazu führte, dass es in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nahe am Kreislaufschock/Kollaps beim Schlachthof ankam. E.________ hat während des Transports an übermässigen Schmerzen gelitten und wurde damit im Sinne von Art. 3 TSchG in seiner Würde und seinem Wohlergehen verletzt. Der Transport kann trotz der sichtlichen Bemühungen der Tierhalter nicht als schonend in Sinne von Art. 15 TSchG bezeichnet werden. Das Tier hätte in Anwendung von Art. 155 Abs. 1 TschV am 2. Juni 2018 nicht transportiert werden dürfen. Durch den Transport von E.________ wurden somit verschiedene Vorschriften des Tierschutzgesetzes verletzt. Insbesondere liegt mit der Verletzung der Würde und des Wohlergehens von E.________ ein Taterfolg der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor.”
In der Praxis können anfängliche Vorwürfe des Vorsatzes wegen Tierquälerei nach Würdigung der Tat- und Schuldumstände zu einer Umqualifikation in fahrlässiges Handeln gelangen. Soweit Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe festgestellt werden, führen diese zu einer Entlastung; liegen solche Gründe nicht vor, bleibt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
“Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) in Abweisung der Berufung zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Berufungsklägerinnen nunmehr der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) schuldig erklärt, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und entsprechend abzuändern ist.”
“Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. August 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und genau gleich wie im Strafbefehl be- straft. Sodann wurden ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'100.– und des gerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 500.– aufer- legt (Urk. 42 S. 16).”
“Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist. IV. Strafzumessung”
“Fazit Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand mehrerer Vorschriften des Tierschutzgesetzes erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht.”
Liegen keine objektiven Feststellungen vor oder sind die vorhandenen Beweismittel unsicher, kann der Verdacht auf Verstoss gegen Art. 26 TSchG nicht als erhärtet gelten; eine Verurteilung setzt gestützte, objektive Anhaltspunkte voraus.
“Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hat durch das Öffnen der Fenster Vorkehrungen getroffen, um einer Überhitzung des Autos entgegenzuwirken und ist zudem während des Einkaufs zum Fahrzeug zurückgekehrt, wobei er dieses während mehrerer Minuten Zeit geöffnet hielt. Überdies sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich dieser zwischenzeitlichen Rückkehr bei seiner Hündin irgendwelche Anzeichen für ein Unwohlsein entdeckt hätte.”
“Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten”
Vorsätzliche Misshandlung, Vernachlässigung oder andere Eingriffe in die Würde von Tieren sind strafbar nach Art. 26 TSchG. Art. 28 TSchG sieht Bussen für die vorsätzliche Missachtung von Vorschriften zur Tierhaltung vor, soweit Art. 26 nicht anwendbar ist. Fahrlässiges Verhalten wird in der Praxis häufig als Ordnungswidrigkeit bzw. Gemeindevergehen mit Bussen verfolgt (vgl. einschlägige kantonale Rechtsprechung).
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
“Les premiers juges ont ainsi largement tenu compte des conditions particulières dans lesquelles l’appelant est entré en possession des chevaux et son inexpérience dans la détention d’animaux. Quoi qu’il en soit, il faut admettre que l’appelant était conscient des conditions insuffisantes dans lesquelles ses animaux étaient détenus et de leurs souffrances et que, même rendu attentif à ce sujet par les autorités, il n’a pas remédié à la situation, agissant ainsi à tout le moins par dol éventuel. La condamnation pour mauvais traitement infligés aux animaux au sens de l’art. 26 al. 1 let. a LPA doit ainsi être confirmée. Il n’y a donc pas place pour retenir une simple contravention à l’art. 28 let. a LPA, cette disposition réservant expressément l’art. 26 LPA. 6. 6.1 L’appelant conteste ensuite sa condamnation pour contravention à la loi vaudoise sur les contraventions. Il fait valoir qu’il a fait paître ses chevaux dans un enclos et que, s’ils se sont enfuis, c’est en raison d’une négligence non punissable de sa part. Il allègue également l’absence de concours possible avec l’art. 26 LPA en raison du principe ne bis in idem. 6.2 Aux termes de l’art. 91 let. g du règlement général de police de la commune de [...] (RGP), les détenteurs d’animaux sont tenus de prendre toues mesures utiles pour empêcher ceux-ci de divaguer. Conformément à l'art. 8 RGP, la municipalité constitue l’autorité municipale en matière de poursuite de répression des contraventions de compétence municipale. Selon l'art. 8 LContr (Loi vaudoise sur les contraventions du 19 mai 2009 ; BLV 312.11), applicable à la poursuite des contraventions aux règlements communaux de police (art. 1 al. 1 let. a LContr), les contraventions commises en rapport avec des crimes ou des délits, y compris de droit cantonal, sont poursuivies et jugées en même temps que ceux-ci par le Ministère public et les tribunaux. Selon l’art. 25 LContr, les contraventions réprimées par l’autorité municipale sont passibles d’une amende de 500 fr. au plus. 6.3 C’est en vain que l’appelant fait valoir une négligence non punissable de sa part.”
Handeln mehrere Halter mittäterschaftlich hinsichtlich der Delikte nach Art. 26 Abs. 1 TSchG, kann die Strafzumessung bezogen auf diese Tatkomponenten gemeinsam für die Mittäter erfolgen; für die Vergehen wurde im Entscheid eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gebildet.
“Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist.”
“Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist.”
Eine anders qualifizierte Tat kann im Verfahren als fahrlässige Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) umqualifiziert werden. Eine solche Umqualifikation kann in der Einsprache/Anklage weiterverfolgt und im Urteil entsprechend als fahrlässig bewertet werden.
“Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 6). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 3. März 2017 fristgerecht Einsprache (Urk. 8). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland am 26. Februar 2018 Anklage beim Bezirksge- richt Andelfingen (Urk. 17).”
“Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), mehrfacher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) in Abweisung der Berufung zu bestätigen. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Berufungsklägerinnen nunmehr der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) schuldig erklärt, weshalb das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und entsprechend abzuändern ist.”
Monatelange Vernachlässigung, die zum Tod oder zu schweren Schädigungen von Tieren führt, kann den Tatbestand der fahrlässigen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 TSchG) erfüllen. Die rechtliche Einstufung als Fahrlässigkeitsdelikt ändert im geschilderten Fall nichts am Verurteilungs- und Kostenentscheid.
“Die Berufungsklägerinnen haben vorliegend als Tierhalterinnen elementare Sorgfaltspflichten missachtet, indem sie in ihrer Liegenschaft sieben Zebrafinken, acht Wellensittiche und drei Bartagamen zurückliessen, ohne diese Tiere in den Monaten August bis Oktober 2018 regelmässig mit Futter und frischem Wasser zu versorgen. Ausserdem haben sie die Reinigung der Gehege der Vögel und Bartagamen während längerer Zeit vernachlässigt, so dass die schlechten hygienischen Zustände ein gesundheitliches Risiko für die Tiere darstellten. Es war vorhersehbar, dass die Aufrechterhaltung dieser Situation über mehrere Monate hinweg letztlich zum Versterben der Tiere führen könnte. Hätten die Berufungsklägerinnen die Tiere regelmässig gefüttert und getränkt sowie die Gehege hinreichend sauber gehalten, wäre der Tod des Wellensittichs und von zwei Bartagamen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Die Berufungsklägerinnen haben diese Umstände angesichts der allgemeinen Überforderung mit ihrer persönlichen Lebenssituation nicht erkannt, obschon sie sich als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege der akuten Gefahrensituation und des Todesrisikos hätten bewusst sein müssen. Damit haben sie den Tatbestand der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG erfüllt.”
“Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.1) zu bestätigen. Die Berufungsklägerinnen sind wegen sämtlicher Anklagesachverhalte zu verurteilen und haben die Verfahrenskosten gemeinsam zu vertreten. Dass die Tötung durch Vernachlässigung entgegen der Anklage in rechtlicher Hinsicht als Fahrlässigkeitsdelikt (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) gewertet wird, hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge. III. Kosten”
In Verfahren wird fahrlässige Tierquälerei mitunter subsidiär oder alternativ geltend gemacht (z.B. in Berufungen, vgl. SK1 19 56).
“1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei. Gleichzeitig sprach es ihn jedoch wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbin- dung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde für eine Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Jagdberechtigung wurde A. für die Dauer von zwei Jahren entzogen, wobei der Vollzug für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess A. (nachfolgend Beschul- digter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, gegen das Urteil Berufung anmelden. D. Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschuldig- te in der Hauptsache einen umfassenden Freispruch. Eventualiter sei er der fahr- lässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG für schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Ta- gessätzen zu je CHF 120.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, für eine Probezeit von zwei Jahren. Es sei weder eine Verbin- dungsbusse auszusprechen noch der Entzug der Jagdberechtigung anzuordnen. Subeventualiter sei er zu einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verur- teilen, wobei auf die Aussprache einer Verbindungsbusse zu verzichten sei. Die Jagdberechtigung sei ihm für die Dauer von einem Jahr, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu entziehen. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung und beantragte, die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3-6 des angefochte nen Urteils aufzuheben und den Beschuldigten der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. TSchV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit.”
Im tierschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren finden nicht die strafprozessualen Verfahrens‑ und Beweisvorschriften Anwendung. Zur Sachverhaltsermittlung genügen nach § 7 Abs. 1 VRG auch Zeugnisse und Wahrnehmungen Dritter; deren Aussagekraft ist grundsätzlich zu beachten, sofern nicht substanzielle Anhaltspunkte zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit vorgebracht werden.
“Dass die zahlreichen Meldungen und Wahrnehmungen unterschiedlicher Personen, worunter Polizisten, nicht wörtlich protokolliert oder die Vorfälle gar mit einer Videokamera aufgezeichnet oder von Mitarbeitern des Beschwerdegegners daselbst unmittelbar wahrgenommen wurden, wie die Beschwerdeschrift für ihre Aussagekraft zu fordern scheint, ist nicht von Belang. Vorliegend geht es nicht um ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Massgabe strafprozessualer Verfahrens- und Beweisvorschriften, sondern um ein tierschutzrechtliches Verwaltungsverfahren im Dienste der Würde und des Wohlergehens (vorne, E. 2.1) des Hundes. Es besteht mit Blick auf die erwähnten Aussagen und Wahrnehmungen diverser Drittpersonen kein Grund, die im Sinne von § 7 Abs. 1 VRG getätigte Sachverhaltsermittlung anzuzweifeln oder infrage zu stellen, zumal in der Beschwerdeschrift keine Argumente zur allfälligen Erschütterung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen vorgetragen werden. Dass gegen den Beschwerdeführer ein tierschutzrechtliches Strafverfahren offenbar einzig wegen eines vorliegend nicht berücksichtigten Videos läuft, ist ebenfalls nicht relevant, zumal übermässige Härte im Sinne von Art. 73 Abs. 2 lit. c TSchV keineswegs nur dann vorliegen kann, wenn im strafrechtlichen Sinne von Tierquälerei nach Massgabe von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen ist.”
Bei einer vorgeworfenen unterlassenen Pflege eines Tieres ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatbestandsvariante der Vernachlässigung anzuwenden, auch wenn dem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste entstanden sein sollten. Die Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist ein Verletzungsdelikt, das das Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten voraussetzt; die qualvolle Tötung ist als Spezialfall der Misshandlung zu verstehen.
“Wie aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ersichtlich wird, sieht der Tatbestand verschiedene Tatvarianten vor. Vorliegend wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, dass er dem fraglichen Ochsen Ende Juli/Anfang August 2019 einen Saugschutzring angebracht hat, diesen Ring in der Zeit zwischen Ende Ok- tober und dem 10. Januar 2020 nicht mehr kontrolliert hat und der Ochse im Fol- genden Schmerzen und Schäden erlitten hat. Während ein Teil der Lehre bei Vor- liegen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten eines Tieres die Tatbe- standsvariante des Missbrauchs angewendet haben will (vgl. Gieri Bolli- ger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstraf- recht in Theorie und Praxis, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 124), ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vorgeworfener unterlassener Pflege ei- nes Tieres unabhängig davon die Tatvariante der Vernachlässigung anzuwenden (vgl. BGer 6B_653/2011 v. 30.1.2012, 6B_635/2012 v. 14.3.2013; 6B_400/2018 v. 15.5.2019). Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob eine Vernachlässigung im Sinne von Art.”
“Bei der Misshandlung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handelt es sich um ein Verletzungsdelikt. Tatbestandsvoraussetzung ist eine mit der Handlung ver- bundene Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens durch die Zuführung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten.”
“Das Leben von Tieren wird vom schweizerischen Recht zwar nicht generell geschützt, eine Tötung hat aber in jedem Fall so schonend wie möglich zu erfol- gen. Das Töten eines Tieres auf qualvolle Weise wird durch Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG unter Strafe gestellt. Qualvoll ist eine Tötung im Gesetzessinne, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden, die - wie beim Tatbestand der Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) - von einer ge- wissen Erheblichkeit sind. Die qualvolle Tötung bildet somit einen Spezialfall der Misshandlung, der dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Tier bei einer solchen oder im Anschluss daran qualvoll stirbt. Qualvoll ist eine Tötung fraglos dann, wenn sie sich bei voller Schmerzempfindung des Tieres über einen Zeitraum hin- zieht, der über einen kurzen Augenblick hinausgeht (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theo- rie und Praxis, Bd. I, 2. Aufl., Zürich 2019, S. 160 ff.).”
Praxis: Kontrollergebnisse sind oft als Momentaufnahmen zu verstehen; daraus folgt, dass nicht jede festgestellte Unterlassung automatisch eine Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG begründet. In den zitierten Entscheidungen konnte eine durchgehende Vernachlässigung zwischen einzelnen Kontrollen nicht zweifelsfrei festgestellt werden; teils wurden Mängel als blosse Übertretungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG qualifiziert. Vor diesem Hintergrund können Beweisprobleme und Verjährungsfragen entscheidend sein.
“2.4, unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutz- strafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Die Annahme einer Tatbestandserfüllung bereits bei einer blossen Gefährdung würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall führen, sondern auch zur einer geradezu uferlosen Anwendung des Tierquälereitatbestands, was – entgegen der durch die obgenannten Autoren vorgenommenen Interpretation – gerade nicht die Intention des historischen Gesetzgebers bei der Streichung des Erfordernisses einer "argen" Vernachlässigung gewesen sein kann. Abgesehen davon wäre die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, welcher als Übertretung die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bestraft, geradezu obsolet, würde jede beliebige Nichtvornahme einer der in Art. 6 Abs. 1 TSchG vorgeschriebenen und in Art. 3 ff. TSchV näher umschriebenen Handlungen gleichzeitig ein Vernachlässigen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 11-14 der Berufungsbegründung). Wie der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8-11) in dieser Hinsicht ebenso richtig ins Feld führt, kann eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung somit nur angenommen werden, wenn damit tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einhergingen. Wurde hingegen eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt, ohne dass das Tier in seinem Wohlergehen realiter beeinträchtigt worden ist, liegt unter Umständen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche allerdings in casu, wie bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. lit. ab), verjährt ist. Bei der Prüfung der Fälle im Einzelnen wird – wie bereits vorstehend in Erw. II.2 ausgeführt – überdies das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein. Sollte schliesslich rechtlich betrachtet gar keine Verletzung einer Tierschutzvorschrift vorliegen oder sich in tatsächlicher Hinsicht der angeklagte Sachverhalt überhaupt nicht erstellen lassen, verbleibt als einzig richtige Rechtsfolge ein Freispruch des Beschuldigten vom entsprechenden Vorwurf.”
“Betreffend die verbleibenden Fälle, in welchen der Tatbestand der eventualvorsätzlich begangenen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bejaht wird, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Feststellung in Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils, wonach davon auszugehen ist, dass sich eine durchgehende Vernachlässigung der Tiere auch in den Zeiten zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen nicht zweifelsfrei feststellen lässt, sondern Momentaufnahmen anzunehmen sind, welche freilich eine gewisse Vorlaufzeit benötigten. Angesichts dessen ist von einer mehrfachen Tatbegehung im Zeitraum eines unbekannten Zeitraums, Wochen bis Monate vor dem 14. März 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c,”
“D Anklage) In Bezug auf den Sachverhalt wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Wichtigstes Beweismittel bildet vorliegend der Kontrollbericht vom 20. November 2018 (act. 2467 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist auch für das Kantonsgericht mit der kleinen Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen sind, erwiesen. Demgegenüber qualifiziert das Kantonsgericht – auch wenn die baulichen Verhältnisse in den betroffenen Ställen nicht optimal waren – sämtliche der sieben angeklagten baulichen Mängel –und nicht nur die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2 (so die Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils) – als blosse Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Diesbezüglich wendet der Beschuldigte auf S. 46 seiner Berufungsbegründung zu Recht ein, dass eine blosse Verletzungsgefahr noch keine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, zumal in casu keine Hinweise auf konkret eingetretene Verletzungen bestehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern laut Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 87 des angefochtenen Urteils) den Beschuldigten wegen des instabilen Hangs "erhöhte Kontroll- und Instandhaltungspflichten" gestützt auf Art. 5 Abs. 1 TSchV treffen sollen (vgl. hierzu bereits allgemein vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. d). Schliesslich ist abermals auf die Ausführungen von Dr. Y. betreffend das Erstellen von Fotografien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161) zu verweisen. Somit ist das diesbezügliche Verfahren abweichend zum vorinstanzlichen Urteil betreffend alle baulichen Unzulänglichkeiten zufolge Verjährung einzustellen.”
Art. 26 TSchG schützt primär das Tierinteresse (Würde, Wohlbefinden) und nicht vorrangig Eigentums- oder Vermögensinteressen des Halters.
“382 al. 1 CPP, se détermine ainsi selon la qualification du bien juridiquement protégé (ATF 145 IV 491 consid. 2.4.1 et 2.4.2). Lorsque la norme ne protège pas en première ligne les biens juridiques individuels, seule est considérée comme lésée la personne qui est affectée dans ses droits par l'infraction sanctionnée par la norme en cause, pour autant que l'atteinte apparaisse comme la conséquence directe du comportement de l'auteur. Il suffit, dans la règle, que le bien juridique individuel dont le lésé invoque l'atteinte soit protégé secondairement ou accessoirement, même si la disposition légale protège en première ligne des biens juridiques collectifs. En revanche, celui dont les intérêts privés ne sont atteints qu'indirectement par une infraction qui ne lèse que des intérêts publics, n'est pas lésé au sens du droit de procédure pénale (ATF 145 IV 491 consid. 2.3.1 ; 141 IV 454 consid. 2.3.1). 2.2. La LPA a pour objectif de protéger la dignité et le bien-être de l’animal (art. 1). L’art. 26 LPA punit d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement, maltraite un animal, le néglige ou le surmène inutilement ou porte atteinte à sa dignité d'une autre manière. Les intérêts de l'animal constituent l'objet de la protection. L'infraction visée ici ne tend pas à protéger des droits individuels, de sorte que les intérêts du propriétaire ne sont pas protégés par la LPA. Le Tribunal cantonal fribourgeois a déjà jugé dans ce sens (arrêts TC FR 501 2022 39 du 25 mai 2022 consid. 2.2 ; 502 2022 20 du 18 février 2022 consid. 2 et 502 2016 218 du 31 octobre 2016 consid. 1.d.bb). Tel est également l’avis du Tribunal cantonal zurichois (arrêt TC ZH UE140253-O/U/HEI du 14 décembre 2014 consid. 1.3) et de la doctrine (Bolliger/Richner/ Rüttimann/ Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2e éd. 2019 p. 271). En cas de délit contre la protection des animaux, le détenteur d'un animal blessé ou tué ne peut être lésé dans ses intérêts patrimoniaux qu'en tant que propriétaire ; ceux-ci sont protégés par l'élément constitutif de l'infraction de dommage à la propriété (art.”
“382 al. 1 CPP, se détermine ainsi selon la qualification du bien juridiquement protégé (ATF 145 IV 491 consid. 2.4.1 et 2.4.2). Lorsque la norme ne protège pas en première ligne les biens juridiques individuels, seule est considérée comme lésée la personne qui est affectée dans ses droits par l'infraction sanctionnée par la norme en cause, pour autant que l'atteinte apparaisse comme la conséquence directe du comportement de l'auteur. Il suffit, dans la règle, que le bien juridique individuel dont le lésé invoque l'atteinte soit protégé secondairement ou accessoirement, même si la disposition légale protège en première ligne des biens juridiques collectifs. En revanche, celui dont les intérêts privés ne sont atteints qu'indirectement par une infraction qui ne lèse que des intérêts publics, n'est pas lésé au sens du droit de procédure pénale (ATF 145 IV 491 consid. 2.3.1 ; 141 IV 454 consid. 2.3.1). 2.2. La LPA a pour objectif de protéger la dignité et le bien-être de l’animal (art. 1). L’art. 26 LPA punit d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement, maltraite un animal, le néglige ou le surmène inutilement ou porte atteinte à sa dignité d'une autre manière. Les intérêts de l'animal constituent l'objet de la protection. L'infraction visée ici ne tend pas à protéger des droits individuels, de sorte que les intérêts du propriétaire ne sont pas protégés par la LPA. Le Tribunal cantonal fribourgeois a déjà jugé dans ce sens (arrêts TC FR 501 2022 39 du 25 mai 2022 consid. 2.2 ; 502 2022 20 du 18 février 2022 consid. 2 et 502 2016 218 du 31 octobre 2016 consid. 1.d.bb). Tel est également l’avis du Tribunal cantonal zurichois (arrêt TC ZH UE140253-O/U/HEI du 14 décembre 2014 consid. 1.3) et de la doctrine (Bolliger/Richner/ Rüttimann/ Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2e éd. 2019 p. 271). En cas de délit contre la protection des animaux, le détenteur d'un animal blessé ou tué ne peut être lésé dans ses intérêts patrimoniaux qu'en tant que propriétaire ; ceux-ci sont protégés par l'élément constitutif de l'infraction de dommage à la propriété (art.”
“Il existe un intérêt juridiquement protégé lorsque le recourant est touché directement et immédiatement dans ses droits propres, ou du moins protégé concurremment, par la disposition pénale prétendument violée. Le recourant doit ainsi établir que la décision attaquée viole une règle de droit qui a pour but de protéger ses intérêts et qu'il peut en conséquence en déduire un droit subjectif. Dans le cas d’infractions dirigées contre des biens juridiques collectifs, il suffit en règle générale à la reconnaissance du statut de lésé que le bien juridique individuel invoqué par la personne se prétendant lésée soit protégé à titre secondaire ou comme finalité accessoire par la disposition pénale en cause (ATF 145 IV 161 consid. 3.1; 141 IV 454; arrêt TF 1B_250/2020 du 6 octobre 2020 consid. 3.1). Une partie qui n'est pas concrètement lésée par la décision ne possède donc pas la qualité pour recourir et son recours est irrecevable (ATF 144 IV 81 consid. 2.3.1). 2.2. La LPA a pour objectif de protéger la dignité et le bien-être de l’animal (art. 1). L’art. 26 LPA punit d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d'une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement, maltraite un animal, le néglige ou le surmène inutilement ou porte atteinte à sa dignité d'une autre manière. Les intérêts de l'animal constituent l'objet de la protection. L'infraction visée ici ne tend pas à protéger des droits individuels, de sorte que les intérêts du propriétaire ne sont pas protégés par la LPA. La Chambre pénale du Tribunal cantonal fribourgeois a déjà jugé dans ce sens (arrêts TC FR 502 2022 20 du 18 février 2022 consid. 2 et 502 2016 218 du 31 octobre 2016 consid. 1.d.bb). Tel est également l’avis du Tribunal cantonal zurichois (arrêt TC ZH UE140253-O/U/HEI du 14 décembre 2014 consid. 1.3) et de la doctrine (Bolliger/Richner/ Rüttimann/ Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2e éd. 2019 p. 271). En cas de délit contre la protection des animaux, le détenteur d'un animal blessé ou tué ne peut être lésé dans ses intérêts patrimoniaux qu'en tant que propriétaire; ceux-ci sont protégés par l'élément constitutif de l'infraction de dommage à la propriété (art.”
Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Der Begriff ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach Halter oder Betreuer verpflichtet sind, ein Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie gegebenenfalls Unterkunft zu gewähren. Die Nichtvornahme solcher gesetzlich gebotenen Handlungen durch die hierfür Verantwortlichen erfüllt damit das Tatbestandsmerkmal der Vernachlässigung.
“Zum Tatbestand der Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird zunächst auf die oben stehende Darstellung in Erw. lit. ab sowie die korrekten dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B. auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Demnach steht der Begriff der Vernachlässigung im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer eines Tieres verpflichtet ist, dieses angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Diese Grundsätze werden in der TSchV konkretisiert (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1; 6 B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; vgl. ebenso Gieri Bolliger /Michelle Richner /Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 129). Das Vernachlässigen von Tieren ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art.”
“1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).”
“ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens – unbestrittenenermassen (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung) die vorliegend zu prüfende Tatbestandsvariante – ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG (vgl. oben). Wer die darin gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. BGer 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1), was einmal mehr zeigt, dass keine Verletzung des Bestimmtheitsgebots "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB vorliegt (vgl. bereits vorstehend Erw. lit. aa). Auf den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird nachstehend in Erw. lit.”
Das bewusste Missachten klarer tierärztlicher Anweisungen oder das Unterlassen einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG gebotenen Behandlung kann den Vorsatz (auch dolus eventualis) für Art. 26 Abs. 1 TSchG begründen. Wirtschaftliche Motive entbinden nach der Rechtsprechung nicht von der Pflicht, erforderlichenfalls einen Tierarzt beizuziehen.
“________, das Pony an allen vier Hufen zu beschlagen, hinweggesetzt habe, habe er es unterlassen, dem Pony diejenige Behandlung zukommen zu lassen, welche es damals dringend benötigt und nach tierärztlicher Sicht den Bedürfnissen des Tiers entsprochen bzw. zu einer Verbesserung der Gesundheit bzw. des Wohlergehens des Ponys geführt hätte. Durch das eigenmächtige Verhalten des Beschwerdeführers sei das Wohlergehen des Ponys beeinträchtigt und seine Würde missachtet worden. Die Nichtbeachtung der klaren tierärztlichen Anweisungen stelle eine Vernachlässigung dar. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sei ohne Weiteres erfüllt. Dem Beschwerdeführer seien die tierärztlichen Anweisungen bestens bekannt gewesen. Dennoch habe er sich eigenmächtig über diese hinweggesetzt und eigene, aus tierärztlicher Sicht im konkreten Fall nicht geeignete Behandlungsmethoden angewandt. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, dass das Pony B.________ in seinem Wohlergehen beeinträchtigt und dessen Würde missachtet werde. Der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sei damit ebenfalls erfüllt (angefochtenes Urteil S. 20 f.).”
“Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl. BGer a.a.O. E. 14.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4). Des Weiteren sei der Argumentation des Beschuldigten, wonach keine Pflicht zur Absonderung von kranken Tieren bestehe und Schafe Herdentiere seien, unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV ebenso wenig zu folgen. Bei der Absonderung von kranken Tieren gehe es einerseits darum, eine Übertragung von infektiösen Krankheiten auf andere Tiere zu vermeiden. Andererseits könne damit den besonderen Bedürfnissen eines kranken Tieres Rechnung getragen werden. Unter weiteren Hinweis auf Art.”
“1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG setzen voraus, dass "Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden" (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Der Begriff der Vernachlässigung deckt sich zumindest in der Regel mit jenem der Strafbestimmung der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Als Vernachlässigung gilt folglich die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2 m.w.H.).”
In den vorliegenden Entscheidungen wurde der Vollzug der Geldstrafe regelmässig bedingt aufgeschoben, und es wurden zeitlich befristete Entzüge der Jagdberechtigung beantragt bzw. angeordnet.
“26 Abs. 2 TSchG für schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Ta- gessätzen zu je CHF 120.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, für eine Probezeit von zwei Jahren. Es sei weder eine Verbin- dungsbusse auszusprechen noch der Entzug der Jagdberechtigung anzuordnen. Subeventualiter sei er zu einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verur- teilen, wobei auf die Aussprache einer Verbindungsbusse zu verzichten sei. Die Jagdberechtigung sei ihm für die Dauer von einem Jahr, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu entziehen. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob die Staatsanwaltschaft An- schlussberufung und beantragte, die Ziffer 1 sowie die Ziffern 3-6 des angefochte nen Urteils aufzuheben und den Beschuldigten der vorsätzlichen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG, Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. TSchV i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a und Art. 26 Abs. 2 TSchG sowie der Übertre- tung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG für schuldig zu sprechen. Hierfür sei er mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 2'400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, zu verurteilen. Das Jagdpatent sei ihm, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, für die Dauer von drei Jahren zu entziehen. Die Kosten seien dem Be- schuldigten vollumfänglich anzulasten. F. Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde seitens des Vorsit- zenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Durch- führung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Die Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 14. Dezember 2021 statt. Beide Parteien hielten an ihren in der Berufungs- bzw. Anschlussberufungs- erklärung definierten Anträgen fest und beantragten je die Abweisung der Beru- fung bzw.”
“der Tierquälerei, indem er auf eine Distanz von 117 m auf ei- ne ziehende Rehgeiss schoss, sehr gross war. Am 24. September 2017 wies der Beschuldigte die am Vorabend beschos- sene, erlaubte Rehgeiss dem Wildhüter E. vor. Dabei stellte der Wildhüter E. fest, dass an den Hinterläufen der 16.8 kg schweren Rehgeiss beide Sprunggelenke durchschossen bzw. zerstört waren und das Tier am Träger vorne zwei nicht sachgerechte Schnittwunden sowie eine Stichverletzung aufwies. A. verwendete die Munition RWS, Kegelspitz, Kaliber 10,3 x 60 R. Die günstigste Einschiessentfernung (GEE) des 16,4 Gramm schweren Geschosses beträgt 138 m, was auf 100 m einem Hochschuss von 4 cm entspricht. Es hat auf eine Distanz von 117 m, falls es auf 100 m einge- schossen wurde, eine nicht relevante Abweichung der Treffpunktlage. Die Geschossenergie beträgt auf 100 bzw. 150 Meter 2692 bzw. 2217 Joule. B. Mit Urteil vom 12. September 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A. vom Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei. Gleichzeitig sprach es ihn jedoch wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbin- dung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde für eine Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Jagdberechtigung wurde A. für die Dauer von zwei Jahren entzogen, wobei der Vollzug für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess A. (nachfolgend Beschul- digter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, gegen das Urteil Berufung anmelden. D. Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschuldig- te in der Hauptsache einen umfassenden Freispruch.”
Bei unterlassener Pflege kranker Tiere richtet sich die Beurteilung, ob Vernachlässigung i.S. von Art. 26 Abs. 1 TSchG vorliegt, in erster Linie nach dem konkreten Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob durch das Unterlassen das Wohlergehen und damit die Würde des Tieres beeinträchtigt wird (z. B. durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst). Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von gewisser Schwere voraus; die relevanten Pflichten ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 TSchG und sind in der TSchV konkretisiert.
“1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.”
“a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 114 Fn. 612). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Aus der Rechtsprechung ist ersichtlich, dass die Vernachlässigung von Tieren i.S. von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG – wie es die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – als echtes Unterlassungsdelikt in Gestalt eines Erfolgsdelikts ausgestaltet ist und insofern nicht auf die blosse Untätigkeit abstellt.”
“Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet eine Person, die ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art.”
Lag das Tier bereits nach den vorliegenden Feststellungen tot vor, entfällt insoweit eine Strafbarkeit wegen Misshandlung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG; dies folgt aus der im Entscheid festgestellten, zweifelsfreien Todeslage des Pferdes zum Zeitpunkt des Verlegens.
“Uhr, aufgenommenen Foto ersichtlich, dass das Pferd starr ist, da das rechte Hinterbein den Boden in unnatürlicher Weise nicht berührt (vgl. Urk. 15/5/2/2). Auch die Auskunftsperson H._____, eine auf Pferde spezialisierte Tierärztin für die Pferde der Beschwerdegegner 1 und 2 selbst sowie einiger ihrer Pensionärspferde, bestätigte auf Vorhalt dieser Fotogra- fien, dass das Pferd zweifelsfrei tot sei, da ansonsten die Beine nicht steif wären und den Boden berühren würden. Eine solche Starre könne nicht von einem blos- sen Schock verursacht werden (Urk. 15/7/4 F/A 10 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend somit zweifelsfrei davon ausgegangen wer- den, dass das Pferd tot war, als es am Morgen des 17. September 2018 in seiner Boxe aufgefunden und hernach in den Pferdetransporter geladen wurde. Damit - 15 - fällt in Bezug auf das Verlegen des Pferdes von seiner Boxe in den Pferdeanhä- nger eine Misshandlung des Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus- ser Betracht. Das Erheben weiterer Beweise zur Frage, ob das Pferd zum Zeit- punkt der Verlegung tot war (Beschwerdeantrag 3d), erübrigt sich damit. Die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht zu beanstan- den.”
Art. 26 Abs. 2 TSchG sieht bei fahrlässigem Handeln eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor. Die Rechtsprechung bemisst die Höhe der Tagessatzstrafe nach der Schwere der Vernachlässigung: leichtere Verschuldensgrade werden im unteren Drittel des Rahmens eingeordnet (z. B. 50 Tagessätze), bei objektiv schwerer Vernachlässigung mit längerer Leidensdauer kann die Sanktion in den oberen Bereich des Rahmens gelangen (z. B. um 120 Tagessätze).
“Elles ne suffisent pas en elles-mêmes pour conclure à un abus du pouvoir d’appréciation (ATF 135 IV 191 consid. 3.1 ; TF 6B_793/2011 du 26 janvier 2012 consid. 4.3). Ce n’est que si le résultat auquel le juge est parvenu apparaît vraiment choquant, compte tenu notamment des arguments invoqués et des cas examinés par la jurisprudence, que l’on peut alors parler d’un véritable abus du pouvoir d’appréciation (ATF 123 IV 49 consid. 2 ; TF 6B_334/2009 du 20 juillet 2007 consid. 2.3.2). 4.1.2 Aux termes de l’art. 26 LPA, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement : maltraite un animal, le néglige ou le surmène inutilement ou porte atteinte à sa dignité d’une autre manière (al. 1 let. a). Si l’auteur agit par négligence, il est puni d’une peine pécuniaire de 180 jours-amende au plus (al. 2). 4.2 En l’espèce, l’appelant perd de vue que l'interdiction de la reformatio in pejus ne s'applique pas à l'opposition contre une ordonnance pénale, de sorte que le grief est hors de propos. En outre, l'art. 26 al. 2 LPA, qui réprime l'infraction par négligence, prévoit une peine pécuniaire de 180 jours-amende au plus. La peine prononcée, de 50 jours-amende, se trouve donc dans le tiers inférieur de l'éventail légal, ce que l’appelant semble méconnaître. Par ailleurs, la culpabilité de l'appelant est lourde. Son déni massif, après avoir lui-même sollicité un avis de tiers qu'il n'a pas daigné suivre, son obstination dans un diagnostic erroné, puis son inaction indifférente au sort du cheval dont il tente encore en appel de faire un motif exculpatoire sont autant d'éléments à charge, puisqu'il était facile de traiter correctement l'animal sur la base des informations disponibles. Enfin, la comparaison avec d'autres états de fait est toujours vaine, tant la peine doit être individualisée en fonction des circonstances du cas d'espèce et de la culpabilité de chaque auteur. La comparaison à laquelle se livre l'appelant est donc stérile. Il apparaît au contraire que la peine prononcée est adéquate et doit être confirmée.”
“Die fahrlässige Tötung des Wellensittichs und der zwei Bartagamen zufolge Vernachlässigung wiegt dagegen objektiv schwer. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Tiere verhungerten, verdursteten oder an den Folgen einer nicht behandelten Erkrankung starben. Damit ist eine längere Leidenszeit verbunden, was für eine Sanktion im oberen Bereich des Strafrahmens von Art. 26 Abs. 2 TSchG spricht. In subjektiver Hinsicht fällt dagegen auch hier ins Gewicht, dass die Berufungsklägerinnen die Gefahr eines qualvollen Todes nicht erkannten und mithin unbewusst fahrlässig handelten. Im Ergebnis sprechen die Tatkomponenten im Lichte des hier massgeblichen Strafrahmens für eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen, was in Berücksichtigung der Gleichartigkeit der Delikte sowie ihres inneren Zusammenhangs eine Asperation der Einsatzstrafe um weitere 40 Tagessätze rechtfertigt.”
Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 TSchG setzt eine Missachtung der Würde des Tieres voraus. Von einer Missachtung der Würde ist insbesondere auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Marginalie "Tierquälerei") wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vernachlässigung von Tieren gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) gebotenen Handlung. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
“Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24.”
“Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
Berichte der Polizei/Gendarmerie und fotografische Befunde können als probative Beweismittel dafür gewertet werden, dass Tiere in Haltungsbedingungen waren, die ihre Würde verletzen; so hat das angeführte Urteil entschieden.
“26 LPA, est puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire quiconque, intentionnellement : maltraite un animal, le néglige ou le surmène inutilement ou porte atteinte à sa dignité d’une autre manière (al. 1 let. a). Si l’auteur agit par négligence, il est puni d’une peine pécuniaire de 180 jours-amende au plus (al. 2). Conformément à l’art. 16 OPAn (Ordonnance sur la protection des animaux du 23 avril 2008 ; RS 455.1), il est interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement. L’alinéa 2 de cette disposition, comporte une liste non-exhaustive (« il est notamment interdit ») de comportements prohibés. Il ne s’agit pas d’un délit de mise en danger abstraite, mais de résultat, de sorte que l’infraction n’est réalisée que si le bien-être de l’animal a effectivement été compromis et qu’il en est résulté des souffrances, des douleurs ou de la peur pour la bête (Favre/Pellet/Stoudmann, Droit pénal accessoire, Code annoté, Lausanne 2018, n. 1.3 ad art. 26 LPA). La notion de négligence au sens de l'art. 26 al. 1 let. a LPA découle indirectement de l'art. 6 al. 1 LPA. Cette norme oblige celui qui détient un animal ou s'en occupe à le nourrir convenablement, à le soigner, à lui donner la liberté de mouvement nécessaire à son bien-être et à lui fournir un habitat si nécessaire (TF 6B_635/2012 du 13 mars 2013 consid. 3.2.1 et les arrêts cités in Favre/Pellet/Stoudmann, op. cit. n. 1.14 ad art. 26 LPA). Une négligence grave telle qu’exigée par l'art. 264 aCP, soit des souffrances considérables ou une atteinte importante à la santé causées à l’animal, n’est plus nécessaire depuis l'entrée en vigueur de l'art. 26 al. 1 let. a de la loi révisée sur la protection des animaux. Il faut néanmoins que l’auteur ait porté atteinte à la dignité de l’animal au sens de l’art. 3 let. a LPA. 5.3 Il ne fait aucun doute, à la teneur du rapport d’investigation de la gendarmerie et des photographies illustrant ce rapport (P. 19), ainsi que des constats effectués par les voisins, qui sont probants quoi qu’en dise l’appelant, que les chevaux de ce dernier ont été détenus dans des conditions portant atteinte à leur dignité.”
Bei fahrlässiger Vernachlässigung eines kranken Tieres richtet sich die Beurteilung, ob der Tatbestand erfüllt ist, in erster Linie nach dem konkreten Krankheitsbild und den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen des Wohlergehens (z. B. Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst).
“Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
“Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
Die Vorinstanz qualifizierte verschiedene konkrete Vernachlässigungsmängel als eventualvorsätzliche Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Namentlich wurden festgehalten: verschmutzte Tiere und Stallungen sowie mangelhaft eingestreute Liegebereiche, morastige/gleitige bzw. rutschige Böden mit damit verbundener Verletzungsgefahr, ungenügende Wasser‑ und Raufutterversorgung, schlechte Futterqualität, Überbelegung sowie das Fehlen einer Abkalbebox. Diese Feststellungen beruhen auf den vom Gericht geprüften Tatbeständen und wurden rechtlich als eventualvorsätzliche Vernachlässigung eingestuft.
“Fehlende Abkalbebox Der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Anklage wurde durch die Vorinstanz als nachgewiesen erachtet (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. b auf S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Es liege eine eventualvorsätzliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.3.5 lit. a und c auf S. 24-26 des angefochtenen Urteils).”
“Verletzungsgefahr rutschige Böden Unter diesem Titel war für die Vorinstanz der Sachverhalt gemäss Anklage – mit Ausnahme der Kälbergehege – nachgewiesen. Sie schloss auf eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.1.3.2 auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils).”
“Verschmutzte Tiere und Böden, mangelhaft eingestreute Liegebereiche Angesichts der Beweislage war für die Vorderrichterin der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen, dies mit Ausnahme der Anzahl der von starken Verschmutzungen betroffenen Tiere: Hier wurde in dubio nicht von der Mehrheit, sondern von 25 Tieren ausgegangen (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. a auf S. 48-50 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht war für die Vorinstanz der Tatbestand der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen in der Form der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), gegeben (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. b auf S. 50 des angefochtenen Urteils).”
“Morastige und glitschige Böden Der angeklagte Sachverhalt war für die Vorinstanz erstellt (vgl. Erw. II.B.3.2.2 lit. a auf S. 65 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht stufte die Vorderrichterin den Sachverhalt wiederum als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein (vgl. Erw. II.3.2.2 lit. b auf S. 66 des angefochtenen Urteils).”
“Ungenügende Versorgung von Kälbern mit Wasser und Raufutter Den angeklagten Sachverhalt erachtete die Vorderrichterin leicht eingeschränkt dahingehend als nachgewiesen, dass den elf Kälbern in vier (anstatt fünf) Iglus unzureichend (anstatt kein) Wasser und Raufutter zur Verfügung gestanden sei (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. a und b auf S. 67-69 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet handle es sich um eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.6 lit. b auf S. 69 des angefochtenen Urteils).”
“Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere im Allgemeinen (lit. B Anklage) Die angeklagte überbelegte Bucht war für die Vorderrichterin erstellt und sie qualifizierte dies als eventualvorsätzlich begangene Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.4.2.2 auf S. 81 f. des angefochtenen Urteils).”
“Verschmutzte Tiere und Stallungen Das Strafgerichtsvizepräsidium sah diesen Anklagevorwurf mit Ausnahme der Liegebereiche in den Stallungen für Kälber als erstellt an (vgl. Erw. II.B.1.3.1 lit. b und c auf S. 15-19 des angefochtenen Urteils). Rechtlich betrachtet liege eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor (vgl. Erw. II.B.1.3.1 lit. a und d auf S. 15 und 19-21 des angefochtenen Urteils).”
“Schlechte Futterqualität Den angeklagten Sachverhalt qualifizierte die Vorinstanz als erstellt (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 54 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht ging die Vorderrichterin mindestens von einer eventualvorsätzlichen Vernachlässigung und damit von Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 55 des angefochtenen Urteils).”
“Verschmutzte Tiere, Böden und Liegebereiche In diesem Anklagepunkt erachtete das Strafgerichtsvizepräsidium den Sachverhalt als erstellt (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. a auf S. 63-65 des angefochtenen Urteils). Rechtlich ging die Vorinstanz von einer eventualvorsätzlich begangenen Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. b auf S. 65 des angefochtenen Urteils).”
“Auch betreffend den Vorwurf der schlechten Futterqualität folgt das Kantonsgericht den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 54 f. des angefochtenen Urteils) vollumfänglich. Der angeklagte Sachverhalt ist demgemäss als erstellt zu erachten und entgegenstehende Behauptungen des Beschuldigten, welche ein Bestreiten des Vorwurfs sowie eine bewusste falsche Belastung durch den Kontrolleur zum Inhalt haben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35), können nicht gehört werden. Rechtlich betrachtet hat sich wiederum gerade im schlechten Ernährungszustand der betroffenen Tiere die entsprechende, mangelhafte Futterqualität manifestiert, weshalb von einem Leiden derselben auszugehen ist. Aus diesen Gründen ist mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.2.2.6 auf S. 55 des angefochtenen Urteils) mindestens von einer eventualvorsätzlichen Unterlassung und damit von Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auszugehen.”
Bei Tierquälerei-Vorwürfen bleibt die Strafverfolgung auch bei Einstellung anderer Delikte möglich.
“Die Staatsanwaltschaft stellte am 5. August 2021 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB ein (act. E.1). Nicht Gegenstand der angefochtenen Einstel- lungsverfügung bildet demgegenüber ein allfälliger Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG. Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2020 gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdegegner habe den Hund eines Bekannten mit der Faust geschlagen (StA act.”
Vernachlässigung nach Art.26 setzt keine besonders starke/arge Vernachlässigung voraus; entscheidend ist eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens (Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst).
“Ergänzend zur vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands als konkretes Erfolgs-oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss dem Bundesgericht sei nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt sei durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen gewesen sei, habe unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr.”
“Ergänzend zur vorinstanzlichen Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Qualifikation des Tatbestands als konkretes Erfolgs-oder aber abstraktes Tätigkeitsdelikt bzw. als Verletzungs- oder Gefährdungsdelikt innerhalb von Doktrin und Rechtsprechung Uneinigkeit besteht: So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass eine Tierquälerei in der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss heutiger Fassung zwar keine arge Vernachlässigung erfordere. Die diesbezüglichen Anforderungen seien bewusst zugunsten der Tiere herabgesetzt worden. Das heisse aber nicht, dass jede beliebige Missachtung die Anforderungen von Art. 28 TSchG oder Art. 26 TSchG erfülle. Gemäss dem Bundesgericht sei nur eine Missachtung des Tieres, d.h. wenn dessen Wohlergehen tatsächlich beeinträchtigt sei durch Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst, strafrechtlich relevant. Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen gewesen sei, habe unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr.”
Das Unterlassen eines erforderlichen Fangschusses kann, wenn der Täter die Möglichkeit hatte und das Leiden des Tieres erkennbar war, vom Gericht als vorsätzliche Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG gewertet werden. Im entschiedenen Fall führte das bewusst unterlassene Erlösen des angeschossenen Wildes trotz objektiver Möglichkeit zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Tierquälerei.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (Vorwurf der falschen Schussabgabe) freizuspre- chen ist. Hinsichtlich des Unterlassens eines Fangschusses ist er der vorsätzli- chen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. Zudem hat er sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsach- gemässen Tötung der Rehgeiss mit einem Jagdmesser der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unter- legen. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Verurteilung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsachgemässen Tötung mit einem Jagdmesser.”
“Vorsätzliche Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die objektive Tatschwere ist vorliegend im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Rehgeiss litt während einer län- geren Zeitdauer an erheblichen Schmerzen. Das Ausmass der Rechtsgutverlet- zung erscheint dementsprechend erheblich. Zudem offenbart die Tatausführung eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Leid des Tieres. Der Beschuldigte hatte erkannt, dass er einen Treffer an den Hinterläufen bzw. einem Hinterlauf an- getragen hatte, die Rehgeiss mithin erheblich aber nicht tödlich verletzt war. Gleichwohl unterliess er es trotz objektiver Möglichkeit, auch nachdem eine halbe Stunde verstrichen und für ihn erkennbar war, dass sie sich nicht mehr erheben würde, sich der Rehgeiss zu nähern, um ihr einen Fangschuss anzutragen. Die Tatsache, dass er auch nach 19:30 Uhr noch versuchte, aus der Distanz einen Fangschuss anzutragen, relativiert nichts. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar sind.”
Ein gewichtiger Teil der Lehre und die kantonale Praxis betrachten Art. 26 Abs. 1 TSchG als echtes Unterlassungsdelikt und verstehen die in lit. a genannten konkreten Tatvarianten (Misshandlung, Vernachlässigung, Überanstrengung) als Anwendungsfälle eines Eingriffs in die Tierwürde. Nach dieser Auffassung ist für diese konkret genannten Varianten kein zusätzliches, gesondertes Würdemerkmal erforderlich. Die Quelle stellt zugleich fest, dass die bundesgerichtliche Praxis anders ausgelegt wurde und von der Lehre überwiegend abgelehnt wird.
“Zwar stehen Tierwürde und Wohlergehen in einem Wechselbezug zueinander, aber nicht jeder Eingriff in die Würde betrifft auch das Wohlergehen des Tiers (und umgekehrt). Soweit die bundesgerichtliche Praxis Würde und Wohlergehen gleichsetzt oder zur Begründung eines Eingriffs in die Tierwürde zugleich eine Beeinträchtigung des Wohlergehens voraussetzt, unterscheidet sie nicht hinreichend zwischen den durch das TSchG geschützten Rechtsgütern. Zweitens stimmt die Auslegung des Obergerichts mit den Intentionen der Tierschutzgesetzrevision 2008 überein. Mit dieser wollte der Gesetzgeber explizit das bisherige Schutzniveau zugunsten der Tiere beibehalten und punktuell erweitern; der Tierquälereitatbestand wurde durch die Streichung des Adjektivs "stark" erheblich verschärft. Wird der Tierquälereitatbestand ungeachtet dessen an die Voraussetzung eines Eingriffs in die Würde geknüpft, wird die gesetzgeberische Verschärfung gleichsam über den Umweg der Auslegung relativiert. Drittens entspricht die bisherige Praxis des Obergerichts dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG. Das Gesetz nennt die drei Tatvarianten ʺMisshandlungʺ, ʺVernachlässigungʺ und ʺÜberanstrengungʺ und ergänzt diese um eine Generalklausel (ʺoder dessen Würde in andere Weise missachtetʺ). Die Verknüpfung von drei konkreten Tatvarianten mit einer Generalklausel, die ihrerseits auf die Tierwürde Bezug nimmt, verdeutlicht, dass der Gesetzgeber Erstere als Anwendungsfälle eines Eingriffs in die Tierwürde versteht. Deshalb kann ein Würdeeingriff nicht im Sinn eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmal der ʺMisshandlungʺ, ʺVernachlässigungʺ und ʺÜberanstrengungʺ verlangt werden. Im Wesentlichen aus den vorgenannten Überlegungen lehnt ein gewichtiger Teil der Lehre die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab. Somit bestehen triftige Gründe, um an der kantonalen Praxis festzuhalten. Im Übrigen scheint auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in jüngeren Entscheiden nunmehr davon auszugehen, der Tatbestand der Tierquälerei sei ein echtes Unterlassungsdelikt. Auch die gegenteilige Meinung würde im vorliegenden Fall jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen.”
Wird die Tat als Fahrlässigkeitsdelikt nach Art. 26 Abs. 2 TSchG gewertet, führt dies nicht zu einem teilweisen Freispruch; die Angeklagten sind wegen der Anklagesachverhalte zu verurteilen und tragen die Verfahrenskosten entsprechend.
“Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.1) zu bestätigen. Die Berufungsklägerinnen sind wegen sämtlicher Anklagesachverhalte zu verurteilen und haben die Verfahrenskosten gemeinsam zu vertreten. Dass die Tötung durch Vernachlässigung entgegen der Anklage in rechtlicher Hinsicht als Fahrlässigkeitsdelikt (Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) gewertet wird, hat keinen teilweisen Freispruch zur Folge. III. Kosten”
Mangels spezieller Verjährungsregelung für Art. 26 TSchG richtet sich die Verjährung nach der allgemeinen Regel des StGB (Art. 97 ff.), wobei gegebenenfalls lex mitior anzuwenden ist; frühere Verjährungsfristen können zur Einstellung führen.
“die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Schliesslich richtet sich die Verjährung betreffend die letztgenannte Straftat nach Art. 29 TSchG: Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren. Mangels spezieller Regelung der Verjährung betreffend Art. 26 TSchG, gilt – wie die Vorinstanz in Erw. I.2 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat – diesbezüglich gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen nach den Regeln des StGB gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Wie die Vorderrichterin ebenso zutreffend festgestellt hat, ist das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht mit damals 7 (heute 10) Jahren das mildere, weshalb in Anwendung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend die Verjährung gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB greift, woraus wiederum folgt, dass sämtliche Vergehen bis zum 31. Dezember 2013 verjährt sind. Das diesbezügliche Verfahren wurde denn auch bereits durch das Strafgerichtsvizepräsidium rechtskräftig eingestellt. Des Weiteren werden in der TSchV im”
“die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Schliesslich richtet sich die Verjährung betreffend die letztgenannte Straftat nach Art. 29 TSchG: Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe einer Übertretung in vier Jahren. Mangels spezieller Regelung der Verjährung betreffend Art. 26 TSchG, gilt – wie die Vorinstanz in Erw. I.2 auf S. 3 f. des angefochtenen Urteils richtig festgehalten hat – diesbezüglich gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StGB die allgemeine Verjährungsfrist für Vergehen nach den Regeln des StGB gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB. Wie die Vorderrichterin ebenso zutreffend festgestellt hat, ist das bis zum 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht mit damals 7 (heute 10) Jahren das mildere, weshalb in Anwendung des lex mitior-Grundsatzes gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend die Verjährung gemäss aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB greift, woraus wiederum folgt, dass sämtliche Vergehen bis zum 31. Dezember 2013 verjährt sind. Das diesbezügliche Verfahren wurde denn auch bereits durch das Strafgerichtsvizepräsidium rechtskräftig eingestellt. Des Weiteren werden in der TSchV im”
Art. 26 TSchG ist ein Erfolgsdelikt: die Tat ist nur verwirklicht, wenn das Wohl des Tieres tatsächlich beeinträchtigt und damit seine Würde gemäss Art. 3 lit. a TSchG verletzt ist. Konkrete Mängel wie ungenügende Wasser‑ und Futterversorgung, fehlendes Obdach oder konkrete Verletzungsrisiken können eine solche Würdebeeinträchtigung darstellen. Der Tatbestand kann vorsätzlich oder fahrlässig erfüllt werden; beim Vorsatz ist auch Eventualvorsatz erheblich.
“1), il est interdit de maltraiter les animaux, de les négliger ou de les surmener inutilement. L’alinéa 2 de cette disposition, comporte une liste non-exhaustive (« il est notamment interdit ») de comportements prohibés. Il ne s’agit pas d’un délit de mise en danger abstraite, mais de résultat, de sorte que l’infraction n’est réalisée que si le bien-être de l’animal a effectivement été compromis et qu’il en est résulté des souffrances, des douleurs ou de la peur pour la bête (Favre/Pellet/Stoudmann, Droit pénal accessoire, Code annoté, Lausanne 2018, n. 1.3 ad art. 26 LPA). La notion de négligence au sens de l'art. 26 al. 1 let. a LPA découle indirectement de l'art. 6 al. 1 LPA. Cette norme oblige celui qui détient un animal ou s'en occupe à le nourrir convenablement, à le soigner, à lui donner la liberté de mouvement nécessaire à son bien-être et à lui fournir un habitat si nécessaire (TF 6B_635/2012 du 13 mars 2013 consid. 3.2.1 et les arrêts cités in Favre/Pellet/Stoudmann, op. cit. n. 1.14 ad art. 26 LPA). Une négligence grave telle qu’exigée par l'art. 264 aCP, soit des souffrances considérables ou une atteinte importante à la santé causées à l’animal, n’est plus nécessaire depuis l'entrée en vigueur de l'art. 26 al. 1 let. a de la loi révisée sur la protection des animaux. Il faut néanmoins que l’auteur ait porté atteinte à la dignité de l’animal au sens de l’art. 3 let. a LPA. 5.3 Il ne fait aucun doute, à la teneur du rapport d’investigation de la gendarmerie et des photographies illustrant ce rapport (P. 19), ainsi que des constats effectués par les voisins, qui sont probants quoi qu’en dise l’appelant, que les chevaux de ce dernier ont été détenus dans des conditions portant atteinte à leur dignité. Ils ont été exposés à une insuffisance régulière d’eau et de nourriture, exposés à des risques concrets de blessures en raison d’un sol boueux et des barres de fer. Ils n’avaient pas d’abri en cas d’intempéries. Ils étaient tellement stressés et anxieux qu’ils ont fui leur parc à trois reprises, les 12, 21 et 27 novembre 2022.”
“Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht. In diesem Sinn verlangt das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG, dass die Würde des Tiers beeinträchtigt wird, andernfalls nicht von Tierquälerei gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts erfasst Art. 28 Abs. 1 TSchG nur eigentliche Bagatelldelikte. Bei Nutztieren ist der Übertretungstatbestand etwa erfüllt, wenn ein Tier mangelhaften Auslauf hatte oder in zu engen Standplätzen gehalten, unzureichend gefüttert oder gewaschen wurde. Der Tatbestand der Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; desgleichen der Übertretungstatbestand. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens ist umstritten, ob die Strafbestimmungen des TSchG einen strafrechtlichen Erfolg voraussetzen.”
Ein ungeeigneter Rettungsversuch macht den Tierhalter nicht automatisch zum Tierquäler. Ergibt sich jedoch, dass die konkret gewählte Behandlung so weit von einer korrekten Versorgung entfernt war und das Tier hochgradig und für den Halter erkennbar gelitten hat, kann unter diesen Umständen Art. 26 Abs. 1 (lit. a) TSchG bejaht werden.
“Nicht gefolgt werden kann auch hier der Darstellung des Beschuldigten, wonach die betroffene Kuh für ihn keinen schlechten Eindruck gemacht habe bzw. der zuständige Tierarzt das Tier falsch behandelt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 30). Wiederum ist auf die zutreffenden tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.1.6.4 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Rechtlich betrachtet trifft zwar zu, dass ein ungeeigneter Versuch, sein Tier zu retten, den Tierhalter nicht automatisch zu einem Tierquäler macht (so der Beschuldigte auf S. 36 der Berufungsbegründung). Die konkrete Vorgehensweise des Beschuldigten aber war, so wie von der Vorderrichterin im Ergebnis richtig beurteilt (vgl. Erw. II.B.1.6.4 auf S. 47 des angefochtenen Urteils), derart weit von einer korrekten Behandlung des kranken Tieres entfernt, dass nicht mehr von einer blossen Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Tierhaltung gesprochen werden kann. Das betroffene Tier hat vielmehr hochgradig und für den Beschuldigten gut erkennbar gelitten, weshalb die Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG zu bestätigen ist.”
Für Tierversuche ist zwingend eine kantonale Bewilligung nötig; Zuwiderhandlung kann als Vorsatz- oder Fahrlässigsdelikt verfolgt werden.
“Aux termes de l'art. 28 al. 1 let. e LPA, sous réserve de l'art. 26 LPA - ici sans portée -, est puni d'une amende de 20'000 fr. au plus quiconque, intentionnellement, contrevient aux dispositions concernant les interventions ou les expériences sur les animaux. L'art. 28 al. 2 LPA prévoit que la tentative, la complicité et l'instigation sont punissables; si l'auteur agit par négligence, il est puni de l'amende. Selon l'art. 18 al. 1 LPA, toute personne qui entend effectuer des expériences sur les animaux doit être titulaire d'une autorisation de l'autorité cantonale compétente.”
Bei einem Schuldspruch nach Art. 26 Abs. 1 TSchG erübrigt sich eine weitergehende Erörterung der Frage nach der Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts für den konkreten Fall.
“Vor dem Hintergrund des Gesagten hat sich der Beschwerdeführer der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Damit erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik am vorinstanzlichen Urteil, wonach die Strafbarkeit des Versuchs eines unechten Unterlassungsdelikts mit den Grundsätzen des Schweizerischen Strafrechts nicht vereinbar sei, weiter einzugehen.”
Übertretungen können kumulativ zu Vergehen nach Art. 26 TSchG hinzutreten; bestimmte Übertretungen können als Zusatzstrafen/Busse zur Vergehenssanktion hinzukommen (keine retrospektive Konkurrenz, sofern die Schwelle zum Vergehen erst später überschritten wurde).
“Für die Berufungsklägerin 2 liegt damit ein Fall von teilweiser, retrospektiver Konkurrenz vor. Die Abmeldung der Hunde erfolgte am 7. August 2018 und mithin vor Eröffnung des vorgenannten Strafbefehls. Die Übertretung des Tierschutzgesetzes durch Verwendung zu kleiner Hundeboxen erfolgte dagegen spätestens am 5. Oktober 2018 und daher nach dem Ersturteil. Was die weitere Verletzung von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes betrifft, so ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG erst nach Eröffnung des Strafbefehls vom 4. September 2018 überschritten haben, weshalb die damit zusammenhängenden Übertretungen vom Vergehenstatbestand konsumiert werden. Für diese Delikte, deren Strafe kumulativ zu den Übertretungsbussen hinzutritt, liegt daher kein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Folglich ist für die Berufungsklägerin 2 die Busse betreffend Übertretung von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen.”
Für Art. 26 Abs. 1 TSchG ist es unerheblich, ob das Tier Eigentum des Täters ist. Strafbar handelt nur, wer das Tier in seiner Obhut hat; als Täter kommt nicht nur der Eigentümer, sondern jede Person in Betracht, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für sein Wohlergehen trägt. Dieser Begriff steht in Zusammenhang mit den Pflichtanforderungen an Halter und Betreuer gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG.
“Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten gemäss Nachtragsan- klage als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 37 S. 33). Die Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG beziehen sich nur auf Handlungen mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen, dafür allerdings unabhängig davon, ob die Tiere im Eigentum von jemandem stehen oder nicht. Folglich ist es für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, ob Tiere von ihren Haltern oder fremden Personen gesetzeswidrig behandelt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff Vernachläs- sigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer verpflichtet ist, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8.”
Art. 26 TSchG wird in der zitierten Rechtsprechung als Erfolgsdelikt eingeordnet; eine blosse Gefährdung (etwa rutschige Böden) genügt demnach nicht. Erforderlich ist ein konkreter Erfolg, d. h. nachgewiesene tatsächlich ausgerutschte bzw. dadurch verletzte bzw. geschädigte Tiere.
“Verletzungsgefahr rutschige Böden In Bezug auf diesen Vorwurf liegen dieselben Beweismittel vor wie betreffend die verschmutzten Tiere und Stallungen, und das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.1.3.2 lit. b auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils. Es ist bei der Prüfung der Kausalität davon auszugehen, dass die verschmutzten Böden gerade den Grund für die verschmutzten Tiere bildeten, weshalb ein sehr enger Konnex zwischen diesen beiden Vorwürfen besteht. Der Beschuldigte selbst hat denn auch nicht bestritten, dass die Böden rutschig waren (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. a), weshalb ebenfalls von einem bereits länger andauernden Zustand auszugehen ist. Damit sind rechtlich betrachtet im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.1.3.2 lit. a auf S. 21 des angefochtenen Urteils) Widerhandlungen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 TSchV fraglos erfüllt. Da allerdings die blosse Verletzungsgefahr aufgrund des Risikos, auszurutschen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG als Erfolgsdelikt qualifiziert (vgl. nur BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2) – nicht zur Erfüllung dieses Deliktes genügt und effektiv ausgerutschte und dadurch verletzte Tiere nicht belegt sind (so der Beschuldigte zutreffend auf S. 22 der Berufungsbegründung), ist hinsichtlich der verdreckten Böden, sofern die Widerhandlungen nicht unter den Vorwurf der verdreckten Tiere fallen, in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.1.3.2 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, da der Beschuldigte lediglich gegen die obgenannten Bestimmungen in der TSchV verstossen hat. Die Verfolgungsverjährung für diese Straftat wiederum ist allerdings bereits eingetreten (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB), so dass das entsprechende Verfahren einzustellen ist.”
“Verletzungsgefahr rutschige Böden In Bezug auf diesen Vorwurf liegen dieselben Beweismittel vor wie betreffend die verschmutzten Tiere und Stallungen, und das Kantonsgericht folgt den vorinstanzlichen Feststellungen in Erw. II.B.1.3.2 lit. b auf S. 21 f. des angefochtenen Urteils. Es ist bei der Prüfung der Kausalität davon auszugehen, dass die verschmutzten Böden gerade den Grund für die verschmutzten Tiere bildeten, weshalb ein sehr enger Konnex zwischen diesen beiden Vorwürfen besteht. Der Beschuldigte selbst hat denn auch nicht bestritten, dass die Böden rutschig waren (vgl. vorstehend Erw. 3.2.4.2 lit. a), weshalb ebenfalls von einem bereits länger andauernden Zustand auszugehen ist. Damit sind rechtlich betrachtet im Einklang mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.1.3.2 lit. a auf S. 21 des angefochtenen Urteils) Widerhandlungen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 TSchV fraglos erfüllt. Da allerdings die blosse Verletzungsgefahr aufgrund des Risikos, auszurutschen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG als Erfolgsdelikt qualifiziert (vgl. nur BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2) – nicht zur Erfüllung dieses Deliktes genügt und effektiv ausgerutschte und dadurch verletzte Tiere nicht belegt sind (so der Beschuldigte zutreffend auf S. 22 der Berufungsbegründung), ist hinsichtlich der verdreckten Böden, sofern die Widerhandlungen nicht unter den Vorwurf der verdreckten Tiere fallen, in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.1.3.2 lit. c auf S. 23 des angefochtenen Urteils) eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen, da der Beschuldigte lediglich gegen die obgenannten Bestimmungen in der TSchV verstossen hat. Die Verfolgungsverjährung für diese Straftat wiederum ist allerdings bereits eingetreten (vgl. aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 109 StGB), so dass das entsprechende Verfahren einzustellen ist.”
Fotodokumentation und Aktennotizen von kontrollierenden Tierärzten können — zusammen mit für Laien erkennbaren Befunden — ausreichen, um die erforderliche Tatsachenbasis für die Qualifikation nach Art. 26 Abs. 1 TSchG zu stützen.
“Die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. wurde auf der Fotodokumentation seitens der Kontrolleure als abgemagert bezeichnet, sichtbar an den stark hervorstehenden Knochen (act. 1777). In der Aktennotiz vom 14. November 2017 hielten die beiden kontrollierenden Tierärzte einen "ungenügenden Nährzustand" fest (act. 2253). Selbst für die anwesenden Polizisten als Laien war die Abmagerung erkennbar. Die entgegenstehende Behauptung des Beschuldigten, die in act. 1777 abgebildete Kuh sehe nicht abgemagert, sondern gesund aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), ist demgegenüber zu verwerfen. Der Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten. Auch in rechtlicher Hinsicht teilt das Kantonsgericht die Subsumtion der Vorinstanz (angefochtenes Urteil a.a.O.), weshalb die Qualifikation als vollendete Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht zu beanstanden ist.”
Bei unterlassener Pflege eines kranken Tieres richtet sich die Beurteilung der Vernachlässigung in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Strafrechtlich relevante Vernachlässigung ist ein echtes Unterlassungsdelikt und setzt eine Pflichtverletzung von gewisser Schwere voraus. Sie erfordert zudem eine Missachtung der Würde des Tieres, etwa weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Marginalie "Tierquälerei") wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vernachlässigung von Tieren gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als echtes Unterlassungsdelikt (vgl. Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten liegt in der Nichtvornahme einer nach Art. 6 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) gebotenen Handlung. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss, wie auch die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG; Urteil 6B_175/2021 vom 24. August 2022, a.a.O.). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Entsprechend wird der Tierhalterin oder dem Tierhalter gemäss Art. 5 Abs. 2 TSchV vorgeschrieben, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden müssen.”
“1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein. Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (Urteile 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.2). Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.4.1). Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.”
“Den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet eine Person, die ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art.”
Art. 26 Abs. 1 TSchG enthält verschiedene Tatformen (vgl. lit. a–e), namentlich Vernachlässigung, Misshandlungen, unnötige Überanstrengungen, qualvolle oder mutwillige Tötungen, qualvolle oder todbringende Tierkämpfe, belastende Tierversuche sowie Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Für diese in Art. 26 Abs. 1 genannten Begehensweisen gilt derselbe ordentliche Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt. Angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung erweitert sich der Strafrahmen in Anwendung von Art.”
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt.”
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt. Angesichts der mehrfachen Deliktsbegehung erweitert sich der Strafrahmen in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aus einem anderen als dem von der Vorderrichterin genannten Grund (vgl. Erw. IV lit. a auf S. 89 des angefochtenen Urteils) nur theoretisch auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe: Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich unter Hinweis auf die Spruchkompetenz der Einzelrichterin gemäss § 14 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12.”
“Vorliegend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht. Die erwähnte Strafnorm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Diesbezüglich ist das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht mit damals 360 (heute 180) Tagessätzen Geldstrafe das mildere, weshalb in casu in Anwendung des Grundsatzes des milderen Rechts gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe zwischen 3 und 360 Tagessätzen (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Tagen und 3 Jahren (Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB) greift. Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, welche ein Verlassen des obgenannten Strafrahmens gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen. Bei der Bemessung des konkreten Verschuldens (vgl. nachfolgend Erw. 4.4.4.3 und 4.4.4.4) wegen Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e TSchG und damit auch auf andere Weise begangen werden kann, nämlich in Form von Misshandlungen, unnötigen Überanstrengungen, qualvollen oder mutwilligen Tötungen, qualvollen oder todbringenden Tierkämpfen, Tierversuchen mit vermeidbaren Belastungen oder Aussetzen bzw. Zurücklassen in Entledigungsabsicht. Mithin gilt es zu beachten, dass auch für als weitaus verwerflicher einzustufende Begehensweisen als diejenige der Vernachlässigung derselbe ordentliche Strafrahmen gilt.”
Sichtbare Abmagerung, fotodokumentarische Befunde sowie eine einschlägige Vorgeschichte können als entscheidungsrelevante Belege gewertet werden und sprechen für die Annahme des Tatbestands nach Art. 26 Abs. 1 TSchG.
“Die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. wurde auf der Fotodokumentation seitens der Kontrolleure als abgemagert bezeichnet, sichtbar an den stark hervorstehenden Knochen (act. 1777). In der Aktennotiz vom 14. November 2017 hielten die beiden kontrollierenden Tierärzte einen "ungenügenden Nährzustand" fest (act. 2253). Selbst für die anwesenden Polizisten als Laien war die Abmagerung erkennbar. Die entgegenstehende Behauptung des Beschuldigten, die in act. 1777 abgebildete Kuh sehe nicht abgemagert, sondern gesund aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39), ist demgegenüber zu verwerfen. Der Sachverhalt ist somit im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils) als erstellt zu erachten. Auch in rechtlicher Hinsicht teilt das Kantonsgericht die Subsumtion der Vorinstanz (angefochtenes Urteil a.a.O.), weshalb die Qualifikation als vollendete Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht zu beanstanden ist.”
“72-74 des angefochtenen Urteils, wonach 13 Tiere, davon drei Jungtiere, überlange Klauen aufwiesen und zudem drei Tiere unter Lahmheit litten, korrekt. Es handelt sich mithin, gerade auch mit Blick auf die einschlägige Vorgeschichte, um die bereits dritte derartige Beanstandung gegenüber dem Beschuldigten. Das Auftreten der Mortellaro-Krankheit oder von Lahmheit war diesfalls bei allen Tieren nur noch eine Frage der Zeit. Wiederum nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit dem Einwand, die Krallen der Tiere seien zwar lang, aber nicht überlang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Als geradezu abwegig zu bezeichnen ist dessen weitere Äusserung, die Tiere hätten nicht deswegen, sondern wegen der unsachgemässen Kontrolle, welche zu Panik und Stürzen geführt habe, gehinkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Rechtlich betrachtet liegt eine derart schwerwiegende Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere und damit ein Leiden vor, dass die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils) zu Recht den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen hat.”
Ob Fahrlässigkeit nach Art. 26 Abs. 2 TSchG vorliegt, ist anhand der individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Täterin bzw. des Täters zu beurteilen. Fahrlässig handelt, wer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht die Sorgfalt an den Tag legt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist; vorausgesetzt ist zudem die Vorhersehbarkeit des Erfolgs und die Vermeidbarkeit der Tatfolge.
“Art. 26 Abs. 2 TSchG stellt die fahrlässige Begehung von Tierquälereien ausdrücklich unter Strafe. Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig unvorsichtig verhält sich, wer nicht die Vorsicht aufbringt, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Dem Täter kann somit nur dann ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er nach seinen individuellen Fähigkeiten imstande gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln, dies aber nicht getan hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverlet- zung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E.”
“Art. 26 Abs. 2 TSchG stellt die fahrlässige Begehung von Tierquälereien ausdrücklich unter Strafe. Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig unvorsichtig verhält sich, wer nicht die Vorsicht aufbringt, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Dem Täter kann somit nur dann ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er nach seinen individuellen Fähigkeiten imstande gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln, dies aber nicht getan hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverlet- zung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E.”
Auch durch Unterlassen kann eine fahrlässige Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 2 TSchG begründet sein. Mangelhafte Versorgung oder das Unterlassen notwendiger Massnahmen (z. B. unverzügliche Tötung eines schwer verletzten Tieres, unterlassene Fütterung/Reinigung, ungenügende Beaufsichtigung von Hunden) kann den Straftatbestand erfüllen, sofern die hieraus resultierende Gefährdung bzw. der schädigende Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war.
“Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 10) ist gemäss Leh- re und Rechtsprechung auf ähnliche Fälle der ungenügenden Beaufsichtigung von Hunden i.S.v. Art. 77 TSchV, bei welchen mangelhaft beaufsichtigte Hunde andere Tiere angreifen, als anwendbare Strafnorm der Tatbestand der Tierquäle- rei i.S.v. Art. 26 TSchG oder der Tatbestand der Übrigen Widerhandlungen ge- mäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzuwenden (vgl. hierzu Fälle zu Art. 26 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchG: TIR-Datenbank ZH21/013: Der im Garten unbeaufsichtigte Hund überwindet die beschädigte Umfriedung des Gartens und verletzt vier Scha- fe auf einer Weide mit Bisswunden dermassen stark, dass diese notgeschlachtet werden müssen [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art.”
“150), dass die Beschuldigte als Tierhalterin eine Fürsorgepflicht gegenüber der Stute E.________ hatte. Sie wäre gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich gewesen, dies sei jedoch massiv beeinträchtigt worden, indem die Beschuldigte nicht zeitnah eine angemessene medizinische Versorgung organisiert habe. Das Tier habe sich nicht mehr aufrichten können und sei damit nicht mehr gesund gestorben. Die Beschuldigte sei ihren Verpflichtungen als Tierhalterin nicht nachgekommen, indem sie das Pferd nicht unverzüglich habe töten lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Bei der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) werde kein Leiden oder Schmerzen des Tieres für deren Erfüllung vorausgesetzt. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass das Tier nicht gelitten habe, sei die Fürsorgepflicht durch die Beschuldigte verletzt worden. Die Beschuldigte habe zudem sorgfaltswidrig bzw. fahrlässig gehandelt, da sie ihr Pferd nicht willentlich der Möglichkeit des Leidens oder Schmerzen aussetzen wollte (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ihr habe jedoch bewusst gewesen sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen.”
“Die Berufungsklägerinnen haben vorliegend als Tierhalterinnen elementare Sorgfaltspflichten missachtet, indem sie in ihrer Liegenschaft sieben Zebrafinken, acht Wellensittiche und drei Bartagamen zurückliessen, ohne diese Tiere in den Monaten August bis Oktober 2018 regelmässig mit Futter und frischem Wasser zu versorgen. Ausserdem haben sie die Reinigung der Gehege der Vögel und Bartagamen während längerer Zeit vernachlässigt, so dass die schlechten hygienischen Zustände ein gesundheitliches Risiko für die Tiere darstellten. Es war vorhersehbar, dass die Aufrechterhaltung dieser Situation über mehrere Monate hinweg letztlich zum Versterben der Tiere führen könnte. Hätten die Berufungsklägerinnen die Tiere regelmässig gefüttert und getränkt sowie die Gehege hinreichend sauber gehalten, wäre der Tod des Wellensittichs und von zwei Bartagamen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Die Berufungsklägerinnen haben diese Umstände angesichts der allgemeinen Überforderung mit ihrer persönlichen Lebenssituation nicht erkannt, obschon sie sich als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege der akuten Gefahrensituation und des Todesrisikos hätten bewusst sein müssen. Damit haben sie den Tatbestand der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG erfüllt.”
Für Art. 26 Abs. 1 TSchG ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich handelt danach, wer die Verwirklichung des Tatbestands bzw. den Erfolg für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.
“In subjektiver Hinsicht setzt Art. 26 Abs. 1 TSchG Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen o- der Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Satz 1; di- rekter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Satz 2; Eventualvorsatz). Eventualvorsatz im ge- nannten Sinn ist somit gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, je m.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom”
Kann sich ein eingetretenes Ereignis als ein typisches, im Einzelfall unvorhersehbares Restrisiko darstellen (z. B. unberechenbare Bewegung des Wildes), so kann dies für die Täterin oder den Täter entlastend wirken, wenn sich nach Würdigung aller Umstände kein sorgfaltswidriges Verhalten feststellen lässt. In einem solchen Fall ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung nach Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht geboten.
“Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht unweidmannisch verhielt, indem er in der fraglichen Situation auf die Rehgeiss schoss. Ein gewisses Restrisiko eines Fehlschusses besteht bei jedem noch so gut vorbereiteten Schuss, was in der Natur der Sache liegt. Aufgrund der nicht immer vollständig berechenbaren Bewegungen des Wild- tiers kann ein Restrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welches sich nun vorliegend leider verwirklicht hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe nicht die not- wendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorge- worfen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss bei der vorliegenden Situation so hoch war, dass er von der Schussabgabe hätte ab- sehen sollen. Da dem Beschuldigten im Hinblick auf die Schussabgabe somit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, ist er demnach vom Vorwurf der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der diesbezüglichen nicht weidgerechten Jagd- ausübung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG freizuspre- chen.”
Das Unterlassen, offensichtlich kranke Tiere rechtzeitig abzusondern und tierärztlich behandeln zu lassen, sowie Mängel in Pflege, Hygiene, Kontrolle, Personalbesetzung oder Unterbringung, die Erkrankungen begünstigen, kann als Vernachlässigung und damit als Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG gewertet werden. Je nach den Umständen kann dies sowohl bei direktem Vorsatz (gegenüber offensichtlich leidenden Tieren) als auch bei Eventualvorsatz bejaht werden.
“In Bezug auf das schwer erkrankte Tier sei die Situation indes anders zu beurteilen. Dieses sei offenbar nicht, zu spät oder falsch behandelt worden. Der Beschuldigte habe jedenfalls keinen Tierarzt beigezogen. Ebenso wenig habe er das Kalb von seinen Artgenossen separiert, obschon ihm dies vom Tierarzt für solche Fälle nahegelegt worden sei. Bei den drei Kälbern mit akuter sowie den zehn mit schleichender Lungenentzündung sei dem Beschuldigten vorzuwerfen, diese Erkrankungen seien Folge der mangelnden Pflege und Hygiene, der ungenügenden Kontrolle, des zu geringen Personalbestands sowie der ungenügenden Unterbringung ohne ausreichenden Schutz gegen Zugluft und Nässe. Trotz der Kenntnis der Mängel bezüglich Haltung, Unterbringung und Pflege habe der Beschuldigte nichts zur Verbesserung unternommen. Dadurch habe er die Erkrankung der Tiere sozusagen "systembedingt" in Kauf genommen. Dass die Tiere gelitten hätten, sei nicht zweifelhaft (vgl. BGer a.a.O. E. 2.4.2). Ebenso schützte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als ohne weiteres nachvollziehbar und bundesrechtskonform, da der Beschuldigte bei einem Kalb mit starker Lungenentzündung dessen schlechten Zustand hätte bemerken und entsprechend die Separation sowie eine ärztliche Behandlung in die Wege leiten müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das betroffene Tier vernachlässigt. Dessen Würde habe er missachtet, da sich die Vernachlässigung nicht durch überwiegende Interessen rechtfertigen lasse. Die weiteren drei resp. zehn Kälber mit Lungenentzündung seien wegen mangelnder Pflege und Hygiene, ungenügender Kontrolle, zu geringem Personalbestand sowie ungenügender Unterbringung ohne ausreichenden Schutz gegen Zugluft und Nässe erkrankt. Damit sei eine Vernachlässigung von sämtlichen kranken Kälbern zu bejahen. Demgegenüber hätten die bei 20 bis 30 Kälbern festgestellten Lungenentzündungen gerade nicht der schlechten Haltung und Pflege durch den Beschuldigten zugeschrieben werden können (vgl. BGer a.a.O. E. 2.4.3).”
“Das Tier befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und lahme hinten links (act. 2253). Damit ist die Beweislage eindeutig. Zu verwerfen ist wiederum der Einwand des Beschuldigten, wonach das Tier seiner Meinung nach nicht krank gewesen sei und sich die Tierärzte getäuscht hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41). Es ist auch diesfalls nicht anzunehmen, dass sich dieses Tier – wie vom Beschuldigten wiederholt behauptet – die Verletzungen durch ein Aufscheuchen während der Kontrolle und ein dadurch verursachtes Stürzen zugezogen hat. Rechtlich liegt ein über eine blosse Nichteinhaltung der Vorschriften betreffend Tierhaltung hinausgehendes Unrecht vor. Der Beschuldigte hat seine Pflicht, das offensichtlich kranke und unter Schmerzen leidende Tier rechtzeitig abzusondern und einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen, aufs Gröbste verletzt. Daher ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5.1 auf S. 76 des angefochtenen Urteils) der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen.”
“41-43 des angefochtenen Urteils ist erstellt, dass der krankhafte Zustand dieses Tieres schon länger bestand, der Beschuldigte aber dieses Tier nicht genügend bzw. richtig behandelt, nicht rechtzeitig einen Bestandestierarzt beigezogen sowie das Tier nicht von der Herde separiert hat. Rechtlich betrachtet ist dem Beschuldigten mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. c auf S. 43 des angefochtenen Urteils) vorzuwerfen, dass er angesichts der sich ihm präsentieren, prekären Lage bei der betroffenen Kuh zu lange nichts bzw. nichts Geeignetes unternommen hat, was er denn auch zumindest rückblickend betrachtet einräumt (vgl. oben Erw. lit. a). Der Beschuldigte hat damit nicht nur gegen seine Pflichten als Tierhalter verstossen, sondern es ist auch effektiv zu einem Zustand mit Krankheitswert beim betroffenen Tier gekommen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten kann nur geschlossen werden, dass er ein massiv beeinträchtigtes Wohlbefinden der Kuh in Kauf nahm, auch wenn ihm dies nicht genehm war. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen.”
Für die Qualifikation nach Art. 26 Abs. 1 TSchG ist nicht jede Pflichtverletzung ausreichend: Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, das eine Pflichtverletzung von gewisser Schwere und eine Beeinträchtigung des Wohlergehens (konkreter Erfolg, z. B. Hautreizungen) voraussetzt. Gelegentliche Versäumnisse, geringfügige Einzelfälle oder Handlungen ohne hinreichende Intensität begründen nicht notwendigerweise einen Schuldspruch; solche Fälle können allenfalls als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden sein.
“a TSchG erfüllt. Von einer Widerhandlung mit Bagatellcharakter, welche nur nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahnden wäre, könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt demgegenüber im genannten Entscheid fest, dass es nicht um kranke, sondern um verschmutzte Tiere gehe. Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei. Darum führe nicht jede verspätete Reinigung eines verschmutzten Tieres oder jedes Unterlassen der Stallreinigung zu einem Schuldspruch wegen Tierquälerei. Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG setze vielmehr eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2). Konkret bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Wohlergehens der beiden betroffenen Kühe stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz von den "starken und länger währenden Verschmutzungen" ohne weitere Begründung und ohne Beizug von Sachverständigen auf eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere geschlossen habe. Damit verletze sie Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, da der Schuldspruch nicht nachvollziehbar sei. Eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere wäre beispielsweise anzunehmen, wenn es bei den Tieren aufgrund der Verschmutzungen zu Hautreizungen gekommen sei.”
“Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei. Darum führe nicht jede verspätete Reinigung eines verschmutzten Tieres oder jedes Unterlassen der Stallreinigung zu einem Schuldspruch wegen Tierquälerei. Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG setze vielmehr eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2). Konkret bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Wohlergehens der beiden betroffenen Kühe stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz von den "starken und länger währenden Verschmutzungen" ohne weitere Begründung und ohne Beizug von Sachverständigen auf eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere geschlossen habe. Damit verletze sie Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, da der Schuldspruch nicht nachvollziehbar sei. Eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere wäre beispielsweise anzunehmen, wenn es bei den Tieren aufgrund der Verschmutzungen zu Hautreizungen gekommen sei. Dies dürfte bei Mistrollen nicht per se der Fall sein und sei von der Vorinstanz zudem nicht festgestellt worden (vgl. BGer a.a.O. E. 3.5).”
“Die amtliche Verteidigung machte geltend, der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG sei nicht erfüllt. Art. 16 Abs. 2 der Tierschutzverordnung präzisiere, was unter Misshandlung eines Tieres falle. Die Aufzählung sei zwar nicht abschliessend, aus ihr erhelle aber, dass die Tathandlung eine gewisse Intensität aufweisen müsse. Bei einem langsam ausgeführten Tritt sei dies nicht der Fall (Urk. 145 S. 7).”
“Die Kontrolleure berichteten auf dem Fotobogen, die Kuh habe an einer starken Schwellung des Sprunggelenks hinten links gelitten. Erstaunlicherweise sei das Tier nur leicht lahm gegangen, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass es gar nicht mehr gewusst habe, welches schmerzhafte Bein entlastet werden sollte (act. 1779). Gemäss Bericht von Dr. V. vom 21. November 2017 sei das Sprunggelenk links geschwollen, und es habe der Verdacht eines gelenkskommunizierenden Abszesses bestanden (act. 1817). In tatsächlicher Hinsicht erweisen sich damit die Ausführungen der Vorinstanz an obgenannter Stelle als zutreffend. In rechtlichen Belangen ist indessen auf den insofern entlastenden Beweis hinzuweisen, wonach im obgenannten Bericht von Dr. V. keine Rede von Lahmheit beim betroffenen Tier die Rede ist (vgl. act. 1817). Damit wurde im Zweifel der Grad für eine Tierquälerei noch nicht erreicht. Somit liegt eine blosse Widerhandlung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, weshalb – entgegen der vorinstanzlichen Annahme von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Erw. II.B.3.5.6 auf S. 80 des angefochtenen Urteils – das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist.”
“Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.- (Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 TSG).”
Art. 26 Abs. 1 TSchG ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet. Nach herrschender Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit Vorsatz erforderlich; dies umfasst auch Eventualvorsatz. Fehlt Vorsatz, verneint die Rechtsprechung die Strafbarkeit und tritt regelmässig ein Freispruch ein.
“Diese Äusserung der Privatklägerin 2 zum Geschehen zeige, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht sehr grob oder heftig gewesen sei. Ebenfalls sei nicht bekannt, dass der Hund auf die beschriebene Behandlung des Hebens, Schüttelns und Werfens in einer Art und Weise reagiert habe, welche darauf Rückschluss geben könne, dass das Tier in Angst versetzt worden sei. Im Weiteren sei zu beachten, dass seine Handlungen im Rahmen einer Erziehungsmassnahme erfolgt und daher rechtmässig gewesen seien. Ferner werde beanstandet, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil den subjektiven Tatbestand weder diskutiert noch nachgewiesen habe. Beim Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG handle es sich um ein Vorsatzdelikt. Damit müsse der Beschuldigte um die Angst, in welche er das Tier versetzt habe, gewusst und dies auch gewollt haben. Der Beschuldigte habe jedoch ausgesagt, nie einem Tier Schaden zugefügt haben zu wollen. Ein wissentliches und willentliches Handeln sei damit nicht nachgewiesen. Vor dem Hintergrund des Gesagten folge, dass er vom Vorwurf gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen sei. DC. Sachverhalt a. Einleitende Bemerkung Der Beschuldigte stellt die vorinstanzliche Feststellung nicht in Abrede, wonach er zwischen dem”
“Zwischenfazit zu Ziffer 1 der Anklageschrift Nach dem Ausgeführten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung, Art. 18 Abs. 1 lit. e JSG) entgegen den vorderrichterlichen Schlussfolgerungen nicht erfüllt ist, womit der Berufungskläger von den entsprechenden Vorwürfen in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen ist. Sodann würde ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung den Anklagegrundsatz verletzen, weshalb auch kein entsprechender Schuldspruch ergehen kann.”
“Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erfülle das Vermähen des Rehkitzes am 18. Mai 2022 durch den Beschuldigten nicht nur den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, sondern zugleich auch denjenigen der vorsätzlichen, eventuell fahrlässigen Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Aus denselben Erwägungen, welche einen Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Tierquälerei durch Misshandlung eines Tieres ausschliessen, scheidet auch eine Verurteilung wegen Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung aus. Der Berufungskläger hat nicht (eventual-) vorsätzlich Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung missachtet, da er ‒ wenn auch frivol ‒ davon ausging, mit dem Beizug von C. "seine Sache" gemacht resp. das ihm Zumutbare vorgekehrt zu haben, damit es schon nicht zu übermässigen Einwirkungen auf die Wildtiere komme (supra E. II./2.1.6.1 und E. II./2.2.2). Da die Staatsanwaltschaft ihre Eventualanklage der fahrlässigen Missachtung von Schutzmassnahmen ebenso auf den (unzutreffenden) Vorwurf stützt, der Beschuldigte hätte das Feld vor dem Mähen durch Durchschreiten sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen, verbietet das Akkusationsprinzip auch einen diesbezüglichen Schuldspruch.”
Die Begriffe des Art. 26 Abs. 1 TSchG sind nicht immer konkret; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Norm bereits weitgehend konkretisiert. Die Auslegung obliegt den rechtsanwendenden Gerichten (iura novit curia). Bei der Interpretation dieser Bestimmung kann auf weitere Regelungen im TSchG, auf Verordnungen und gegebenenfalls auf technische Ausführungsvorschriften Bezug genommen werden.
“zu zeigen sein wird, ist diese Bestimmung zwar nicht sehr konkret formuliert; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat aber eine weitgehende Konkretisierung der Norm vorgenommen. Auch hat das Bundesgericht unter anderem in BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass die Tierschutzgesetzgebung verschiedentlich mit unbestimmten Formulierungen operiere, deren Auslegung den rechtsanwendenden Behörden überlassen werde. Die Beantwortung der sich hierbei stellenden Rechtsfragen sei Sache des Gerichts; es gelte der Grundsatz "iura novit curia" (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3). Die Vorderrichterin hat an genannter Stelle explizit festgehalten, dass es sich bei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG um eine Blankettstrafnorm mit auslegungsbedürftigen Begriffen handle und bei der Auslegung dieser Bestimmung korrekterweise auf weitere Normierungen im TSchG wie auch auf diverse Verordnungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Ob die Vorinstanz bei der Auslegung des Tatbestands der Tierquälerei auch auf Ausführungsvorschriften technischer Art zurückgreifen durfte, was vom Beschuldigten speziell kritisiert wird (vgl. S. 9 der Berufungsbegründung), wird im Rahmen der Prüfung der Tatvorwürfe im Einzelnen zu beleuchten sein. Jedenfalls kann nicht generell gesagt werden, dass seitens der Anklagebehörde oder der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 1 StGB vorliegt. Dass zumindest Art.”
Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die frühere Voraussetzung einer «starken/argen» Vernachlässigung nicht mehr gilt; die Leiden oder Schmerzen des Tieres müssen demnach nicht besonders stark sein. Gleichwohl setzt strafrechtlich relevante Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG ein tatsächliches Eingreifen in das Wohlergehen des Tieres voraus (z. B. Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst) und damit eine Missachtung der Würde des Tieres.
“Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
“Ebenso hat das Bundesgericht in den Entscheiden 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1 und 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3 betont, dass die Leiden oder Schmerzen des kranken Tieres nicht besonders stark zu sein bräuchten. Unter anderem heisst es im Entscheid 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1, eine arge bzw. starke Vernachlässigung des Tieres, wie dies noch im alten Recht verlangt worden sei, bilde seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Tatbestandsvoraussetzung mehr. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorgelegen sei, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen gewesen sei, habe unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr. Dennoch müsse auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden könne. Von einer Missachtung der Würde sei auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt sei, beurteile sich zum Beispiel bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild (vgl. BGer a.a.O.). Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S 602 f.”
“Zusammengefasst zeigt die oben dargestellte bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung, welcher das Kantonsgericht folgt, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Kriterien zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung bilden insbesondere die Manifestation von Entzündungen, (Haut-)Verletzungen oder Krankheiten (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4.2 und 2.4.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3 und 14.4). Zusätzlich müssen Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Demgegenüber sind nicht alle Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung über Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auch i.S.v. Art. 26 TSchG relevant. Denn wie vorstehend in Erw. lit. fb festgehalten, sollte es bei der Beachtung von vielerlei Vorschriften durch einen Landwirt nicht zu einer Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kommen. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt kann von jenem realistischerweise nicht gefordert werden.”
“Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteil 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2 S. 26; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein.”
“Unter Verweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers sollte durch die Streichung des Wortes "stark" der Grad der Vernachlässigung zugunsten der Tiere etwas relativiert werden. Da die gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG verbotenen Handlungen als Tierquälerei mit Gefängnis oder Busse bestraft würden, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um Bagatellfälle handle (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2, unter Verweis auf AB 2004 S 602 f.: "Wir haben das Wort "stark" gestrichen, um zum Ausdruck zu bringen, dass man gewillt ist, den Tierschutz dort durchzusetzen, wo man effektive Mängel feststellt"). Demgegenüber ist für die Autoren Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/ Nils Stohner (a.a.O.) nicht erforderlich, dass beim betroffenen Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden, Ängste oder andere Beeinträchtigungen auftreten. Hinsichtlich des Rechtsgutes des Wohlergehens handle es sich nach dieser Meinung somit – entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Vernachlässigt i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG werde ein Tier daher bereits dann, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungsoder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetze, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, a.a.O., S. 129). Zur Begründung verweisen diese Autoren auf die Tatsache, dass der Tatbestand der Vernachlässigung mit der Revision von 2008 eine bedeutende Ausweitung erfahren habe. Da die neue Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine starke bzw. arge Vernachlässigung mehr verlange, seien mit der Revision die Anforderungen zur Tatbestandserfüllung erheblich gesenkt worden. Diese Streichung habe demnach zur Folge, dass seither auch eine leichte Vernachlässigung bereits eine Tierquälerei im Sinne des TSchG darstelle. Der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG gelange bei der Verletzung von Tierhalterpflichten nach Art.”
In den zitierten Entscheidungen wurde der Versuch nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB als strafbar angesehen; das Gericht ging dabei in den konkreten Fällen davon aus, dass blosser Eventualvorsatz für eine versuchte Tierquälerei/Vernachlässigung ausreichend war.
“Nicht separierte Jungtiere / verfrühte und unkontrollierte Deckungen Des Weiteren wurde der Anklagesachverhalt unter diesem Titel ebenfalls als bewiesen erachtet (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. b auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht wurde eine bloss eventualvorsätzlich versuchte Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) angenommen (vgl. Erw. II.B.1.3.7 lit. a und c auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils).”
“Behinderung und Verletzungsgefahr durch Querbalken Diesen Sachverhalt erachtete die Vorinstanz in Bezug auf bloss ein (und nicht mehrere) Tier als erstellt, wobei sie diesbezüglich keine vollendete, sondern eine eventualvorsätzlich versuchte Vernachlässigung und damit eine versuchte Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB annahm (vgl. Erw. II.B.3.2.4 auf S. 66 f. des angefochtenen Urteils).”
Die Einwilligung der Eigentümerin entbindet nicht von strafrechtlicher Verantwortung, wenn das Tierwohl nicht gewahrt wurde; die Wunschäusserung des Halters schützt den Täter nicht.
“Elle a ajouté que le bien-être de son animal était primordial et que s'il y avait eu une chance de le sauver, elle aurait tout mis en œuvre pour le faire mais qu'elle n'avait pas souhaité d'acharnement thérapeutique (jgmt, p. 14). L'appelant ne le conteste pas et c’est dès lors son déni qui est encore une fois mis en lumière. En outre, de l'avis unanime de tous les intervenants, le bien-être de l'animal n'a pas été préservé, ce à quoi la propriétaire avait cependant demandé à l'appelant de veiller. Par conséquent, la volonté de la propriétaire n'est d'aucun secours à l'appelant. Compte tenu de l’ensemble des éléments qui précèdent, la condamnation de l’appelant pour infraction à l'art. 26 LPA (loi fédérale sur la protection des animaux ; RS 455) doit être confirmée. 4. L'appelant critique enfin la peine au motif qu’elle est aussi élevée que celle de l'ordonnance pénale du 13 septembre 2022 à laquelle il a fait opposition, qui retenait l'infraction intentionnelle. Il en déduit que la peine fixée correspond à une « reformatio in pejus ». Ensuite, il se réfère à de nombreux cas similaires au sien où une sanction plus légère avait été infligée sur la base de l'art. 26 LPA et se prévaut d’une violation de l’égalité de traitement. 4.1 4.1.1 Selon l’art. 47 CP (Code pénal suisse du 21 décembre 1937 ; RS 311.0), le juge fixe la peine d'après la culpabilité de l'auteur. Il prend en considération les antécédents et la situation personnelle de ce dernier ainsi que l'effet de la peine sur son avenir (al. 1). La culpabilité est déterminée par la gravité de la lésion ou de la mise en danger du bien juridique concerné, par le caractère répréhensible de l'acte, par les motivations et les buts de l'auteur et par la mesure dans laquelle celui-ci aurait pu éviter la mise en danger ou la lésion, compte tenu de sa situation personnelle et des circonstances extérieures (al. 2). La culpabilité doit ainsi être évaluée en fonction de tous les éléments objectifs pertinents qui ont trait à l’acte lui-même, à savoir notamment la gravité de la lésion, le caractère répréhensible de l’acte et son mode d’exécution. Du point de vue subjectif, sont pris en compte l’intensité de la volonté délictuelle ainsi que les motivations et les buts de l’auteur.”
Im vorliegenden Sachverhalt besteht nach der zitierten Rechtsprechung unechte Konkurrenz zwischen den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 1 KJG. Deshalb erübrigt sich hier die gesonderte Prüfung einer Widerhandlung nach kantonalem Jagdrecht zugunsten einer Anwendung von Art. 26 Abs. 1 TSchG.
“Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen. Die Berufung des Beschuldigten ist in die- sem Punkt abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Wider- handlung gegen das kantonale Jagdgesetz (insbesondere Art. 15 Abs. 1 KJG; unweidmannisches Verhalten). Denn die im Rahmen des vorliegenden Sachver- haltsvorwurfs zu prüfende unweidmännische Jagdausübung infolge Unterlassen eines Fangschusses dient letztlich gleich wie die Tierschutzgesetzgebung tier- schützerischen Zwecken. Zwischen den eingangs erwähnten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 1 KJG besteht im vorliegenden Fall entspre- chend unechte Konkurrenz (ähnlich BGer 6B_411/2016 v. 7.6.2016, E. 2.3).”
“Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen. Die Berufung des Beschuldigten ist in die- sem Punkt abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Wider- handlung gegen das kantonale Jagdgesetz (insbesondere Art. 15 Abs. 1 KJG; unweidmannisches Verhalten). Denn die im Rahmen des vorliegenden Sachver- haltsvorwurfs zu prüfende unweidmännische Jagdausübung infolge Unterlassen eines Fangschusses dient letztlich gleich wie die Tierschutzgesetzgebung tier- schützerischen Zwecken. Zwischen den eingangs erwähnten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 1 KJG besteht im vorliegenden Fall entspre- chend unechte Konkurrenz (ähnlich BGer 6B_411/2016 v. 7.6.2016, E. 2.3).”
Wiederholte oder andauernde Vernachlässigung sowie die Kenntnis der desolaten Zustände — namentlich bei langjähriger Halter- oder Berufserfahrung — rechtfertigen in der Rechtsprechung die Annahme von mindestens Eventualvorsatz im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG.
“4, wiederum unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Im vorliegenden Fall ist ein solches Leiden klarerweise anzunehmen. Der Einwand des Beschuldigten, die Vorinstanz vermöge keine einzige Beeinträchtigung des Wohlbefindens eines Tieres zu nennen, für das die behaupteten Verschmutzungen ursächlich gewesen wären (vgl. S. 20 f. der Berufungsbegründung), kann daher nicht gehört werden. Um die desolaten Zustände in seinen Ställen wusste der Beschuldigte zweifellos, zumal in seiner Eigenschaft als Bauer mit langjähriger Erfahrung. Angesichts seines passiven Verhaltens kann nur darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte eine Einschränkung des Wohlergehens seiner Tiere billigend in Kauf nahm, weshalb ihm nicht ein bloss fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Somit ist in casu entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 22 der Berufungsbegründung) ebenso eine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG offensichtlich gegeben, weshalb die entsprechende vorinstanzliche Qualifikation zu bestätigen ist. Dass demgegenüber von einem Tatzeitraum ab November 2016 auszugehen sei, weil es dem Beschuldigten laut eigenen Angaben ab diesem Zeitpunkt zu viel geworden sei (vgl. Erw. II.B.1.1 lit. e auf S. 12 des angefochtenen Urteils), erscheint indessen – wie bereits in Erw. 3.1.4.1 lit. c und”
“Im Urteil 6B_482/2015 vom 20. August 2015 ging es um einen Fall von mangelhafter Klauenpflege bei sechs von über 100 Rindern sowie von Lungenentzündung bei 20 bis 30 Kälbern, davon bei einem stark, bei drei akut und bei zehn schleichend. Das Bundesgericht erwog wiederum, dass eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen müsse, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden könne und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelange (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2, unter Hinweis auf BGer 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Hinsichtlich der Klauenpflege schützte das Bundesgericht die Erwägung der Vorinstanz, wonach zwar eine zweimalige Klauenpflege pro Jahr grundsätzlich genügen möge, unter Umständen aber eine häufigere Pflege angezeigt sei, so zum Beispiel bei einem regelmässig wechselnden Tierbestand oder weicher Bodenbeschaffenheit (vgl. BGer a.a.O. E. 2.3.3). Aus dem Umstand, dass die Klauen der betroffenen Tiere mindestens teilweise deutlich zu lang gewesen seien, dürfe geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte schon während längerer Zeit nicht mehr um deren Klauenpflege gekümmert und einen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung damit mindestens in Kauf genommen habe. Der Schuldspruch i.S.v. Art.”
“72-74 des angefochtenen Urteils, wonach 13 Tiere, davon drei Jungtiere, überlange Klauen aufwiesen und zudem drei Tiere unter Lahmheit litten, korrekt. Es handelt sich mithin, gerade auch mit Blick auf die einschlägige Vorgeschichte, um die bereits dritte derartige Beanstandung gegenüber dem Beschuldigten. Das Auftreten der Mortellaro-Krankheit oder von Lahmheit war diesfalls bei allen Tieren nur noch eine Frage der Zeit. Wiederum nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit dem Einwand, die Krallen der Tiere seien zwar lang, aber nicht überlang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Als geradezu abwegig zu bezeichnen ist dessen weitere Äusserung, die Tiere hätten nicht deswegen, sondern wegen der unsachgemässen Kontrolle, welche zu Panik und Stürzen geführt habe, gehinkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Rechtlich betrachtet liegt eine derart schwerwiegende Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere und damit ein Leiden vor, dass die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils) zu Recht den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen hat.”
“Die Berufungsklägerinnen seien gegenüber den Behörden stets als Einheit aufgetreten und hätten gemeinschaftlich gehandelt. Beide würden jeweils von ihren gemeinsamen Tieren sprechen, um welche sie sich gesorgt hätten. Sodann seien die Berufungsklägerinnen im relevanten Tatzeitraum vorwiegend zusammen unterwegs gewesen. Ihre Handlungen hätten auf einem gemeinsamen Willen beruht, und sie seien gleichermassen für die Tiere verantwortlich gewesen (E. II.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Berufungsklägerinnen seien sich ihrer Verantwortung als Tierhalterinnen, der Notwendigkeit der Versorgung der Tiere sowie der Zustände im Wohnhaus bewusst gewesen. Sie hätten die Tiere nur sporadisch und für kurze Zeit aufgesucht und sich weder um eine Stellvertretung für die Pflege noch eine Fremdplatzierung der Tiere gekümmert, so dass sie die Folgen der Vernachlässigung, bis hin zum Tod, in Kauf genommen hätten. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, sich der Tiere im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG zu entledigen, doch seien die Tatbestände der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und der qualvollen Tötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG) erfüllt. Hinsichtlich der Hunde und der Katze, welche die Berufungsklägerinnen im VW-Bus gehalten hätten, sei festzustellen, dass die Tiere nicht in tierschutzgerechten Unterkünften untergebracht worden seien, was den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfülle. Ausserdem sei aus dem Zustand der Tiere auf eine mangelnde Pflege zu schliessen. Die Berufungsklägerinnen wären in der Lage gewesen, lange Krallen, Gewichtsverlust und akute Entzündungen zu beheben oder behandeln zu lassen. Folglich hätten sie ihre Hunde und die Katze zweitweise nicht artgerecht gehalten und die Hunde vernachlässigt. Dieser Umstand hätte ihnen als lang-jährige Tierhalterinnen bewusst sein müssen. Sie hätten in ihrer Situation nicht loslassen können und die Hunde nicht anderweitig unterbringen und betreuen lassen wollen (E. II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich sei zu erwägen, dass die Berufungsklägerinnen trotz der Abmeldung ihrer Hunde nach wie vor Halter dieser Tiere gewesen seien. Eine kurzzeitige Fremdbetreuung habe die Haltereigenschaft nicht aufgehoben.”
“In Bezug auf die Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Berufungsklägerinnen ein mittäterschaftliches und mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. II.2 und II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege waren ihnen die grundlegenden Bedürfnisse der Tiere hinsichtlich Fütterung, Pflege, medizinischer Betreuung sowie Unterbringung bekannt. Dennoch haben sie sich gemeinschaftlich dafür entschieden, die Vögel und Bartagamen in der Liegenschaft zurück zu lassen, ihre neun Hunde sowie die Katze in einem VW-Bus zu halten und den Tieren dabei nicht die hinreichende Pflege und medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Mit diesem Verhalten haben sie mehrfach Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung missachtet. Diese Zuwiderhandlungen gehen grundsätzlich im Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf und fallen daher nicht unter die subsidiäre Strafnorm von Art.”
Nach der bundesgerichtlichen Entscheidung 6B_145/2024 (E. 2.6.3) kann ein vorinstanzlicher Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG gegen Bundesrecht verstossen.
Ein Verurteilungstatbestand nach Art. 26 Abs. 1 TSchG setzt voraus, dass das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt worden ist (z. B. Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst). Zudem muss die Tatbehauptung durch den Sachverhalt hinreichend begründet und überprüfbar dargelegt sein. Fehlen solche Anhaltspunkte oder eine tragfähige Feststellung des Leids, kann der Schuldspruch bundesrechtskonform aufgehoben oder die Strafverfolgung eingestellt werden.
“Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstösst nach dem Gesagten gegen Bundesrecht. Damit erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers.”
“Februar 2019 hatte das Bundesgericht – ähnlich wie vorliegend – eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Tierhalter zu beurteilen. So wurde diesem unter anderem zur Last gelegt, Schafe hätten aufgrund der nassen und teilweise dreckigen Einstreu gut sichtbare Verschmutzungen aufgewiesen (vgl. BGer a.a.O. E. 6.1). Das Bundesgericht hielt wiederum fest, dass nicht jede Verschmutzung eines Tieres mit einer Vernachlässigung der Tierpflege einhergehe. Ursache für eine Verschmutzung könne auch eine Verletzung anderer Bestimmungen als derjenigen über die Tierhaltung sein, so hier die nasse und teilweise dreckige Einstreu (vgl. BGer a.a.O. E. 6.3.4). Des Weiteren stand der Vorwurf im Raum, ein provisorisches Ziegengehege nicht genügend vor der extremen Witterung geschützt zu haben, so dass die Zicklein unter Kältestress gelitten hätten (vgl. BGer a.a.O. E. 7.1 und 7.3.1). Während das Bundesgericht die vorinstanzliche Verurteilung wegen Widerhandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG nicht beanstandete, hob es die zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf. Abermals hielt es fest, ein Schuldspruch wegen Tierquälerei setze voraus, dass das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt sei, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden würden. Inwiefern dies vorliegend der Fall gewesen sei, d.h. die Jungtiere unter der Kälte regelrecht gelitten hätten, gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der ungenügende Windschutz im Ziegengehege sei für die Jungtiere bestimmt nicht optimal gewesen, wofür auch ein Schuldspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu Recht erfolgt sei. Ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Tierquälerei dürfe aber nur ergehen, wenn die Vorschriften über die Tierhaltung in qualifizierter Weise verletzt worden und damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres einhergegangen sei (vgl. BGer a.a.O. E. 7.3.2). Des Weiteren war im genannten Entscheid der Vorwurf zu beurteilen, dass zwei Pferde mangels einer Trennwand in der Pferdebox über keine Rückzugsmöglichkeit verfügt hätten sowie die Einstreu in der Pferdebox mangelhaft gewesen sei bzw.”
“_____ führte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme sodann aus, dass die vereinzelten Apfelkerne im Magen nicht darauf schliessen liessen, dass das Pferd zu viele Äpfel gegessen habe. Es könne auch nicht generell gesagt werden, wie viele Äpfel ein Pferd problemlos vertrage, dies sei von Pferd zu Pferd unterschiedlich. Des Weiteren könne die Ursache einer Drehung des Dickdarms meistens nicht klar bestimmt werden. Es handle sich je- doch um eine Kolikform, die einen schnellen Verlauf haben könne (Urk. 15/7/4 F/- A 18 ff.). In einem von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail von J._____, Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Universität E._____, vom 9. November 2019 wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass weder der Magen- noch der Dar- minhalt Veränderungen im Sinne einer Gärung aufgewiesen hätten (Urk. 15/12/- 13/1). Es bestehen nach dem Gesagten keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass G._____ unkontrolliert und in schädlicher Weise Fallobst zu sich genommen hätte und gestützt darauf an einer Gärungskolik gestorben wäre. Nach dem Gesagten müssen sich die Beschwerdegegner demnach keine Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG oder eine andere Widerhandlung im Sinne von Art. 28 TSchG wegen Verletzung von Art. 6 TSchG vorwerfen lassen. Vor diesem Hinter- - 18 - grund erscheint es auch irrelevant, wer auf dem Gutsbetrieb jeweils dafür verant- wortlich war, die Äpfel von der Weide aufzuheben. Demnach erübrigt sich auch eine erneute Einvernahme der Auskunftsperson D._____ oder der Beschwerde- gegner (Beschwerdeantrag 3a). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.”
Art. 26 erfasst nicht nur körperliche Eingriffe. Das Tatbestandsbild umfasst auch nicht‑körperliche Handlungen, die das Wohlergehen oder die Würde eines Tieres in erheblichem Masse beeinträchtigen.
“Vorbemerkungen Art. 26 TSchG stellt «Tierquälereien» unter Strafe, wobei der entsprechende Oberbegriff missverstanden werden kann. Einerseits stellt nicht jede Handlung, die im Volksmund als eine «Tierquälerei» bezeichnet wird, auch im Gesetzessinn eine solche dar. Während der Begriff umgangssprachlich oft für sämtliche negativen Einwirkungen auf ein Tier seitens des Menschen verwendet wird, definiert das TSchG Tierquälereien enger und beschränkt sie abschliessend auf einige wenige explizit aufgeführte Tatbestände. Anderseits erfasst Art. 26 TSchG auch Handlungen als Tierquälerei, die für das Tier nicht zwingend mit körperlichen Belastungen verbunden sind, sondern sein Wohlergehen oder seine Würde anderweitig gravierend beeinträchtigen können (vgl. Bolliger/Richner/Rüttimann/Stohner, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 118 f.). Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG begeht eine Tierquälerei, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in andere Weise missachtet.”
Abgrenzung zu Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 TSchG): Art. 26 Abs. 1 TSchG ist als Erfolgsdelikt zu verstehen. Nicht jede Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung führt daher zu einer Strafbarkeit nach Art. 26; blosse Normverstösse oder abstrakte Gefährdungen begründen regelmässig lediglich eine Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 TSchG. Für einen Schuldspruch nach Art. 26 müssen konkrete Beeinträchtigungen des Wohlergehens des Tieres (z. B. Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder entsprechende körperliche Folgen wie Entzündungen oder Hautschädigungen) und in der Regel eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere festgestellt werden.
“a TSchG erfüllt. Von einer Widerhandlung mit Bagatellcharakter, welche nur nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahnden wäre, könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGer a.a.O. E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt demgegenüber im genannten Entscheid fest, dass es nicht um kranke, sondern um verschmutzte Tiere gehe. Auch insofern komme ein Schuldspruch wegen Tierquälerei nur in Betracht, wenn die Verschmutzungen auf eine Verletzung der Vorschriften über die Tierhaltung zurückzuführen seien und aufgrund derselben von einem Leiden des Tieres bzw. von einer Beeinträchtigung seines Wohlergehens ausgegangen werden müsse. Anderweitige Widerhandlungen seien als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei. Darum führe nicht jede verspätete Reinigung eines verschmutzten Tieres oder jedes Unterlassen der Stallreinigung zu einem Schuldspruch wegen Tierquälerei. Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG setze vielmehr eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2). Konkret bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Wohlergehens der beiden betroffenen Kühe stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz von den "starken und länger währenden Verschmutzungen" ohne weitere Begründung und ohne Beizug von Sachverständigen auf eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere geschlossen habe. Damit verletze sie Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, da der Schuldspruch nicht nachvollziehbar sei. Eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere wäre beispielsweise anzunehmen, wenn es bei den Tieren aufgrund der Verschmutzungen zu Hautreizungen gekommen sei.”
“Ausdrücklich wies das Bundesgericht dabei auch auf die bereits oben genannte entgegenstehende, in der Literatur vertretene Lehrmeinung in der Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner (a.a.O., S. 114 f.) hin und hielt fest, dass Tierquälerei durch Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern – wie bereits unter altem Recht – ein Erfolgsdelikt sei. Darum führe nicht jede verspätete Reinigung eines verschmutzten Tieres oder jedes Unterlassen der Stallreinigung zu einem Schuldspruch wegen Tierquälerei. Die Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG setze vielmehr eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus (vgl. BGer a.a.O. E. 3.2.2). Konkret bei der Prüfung der Beeinträchtigung des Wohlergehens der beiden betroffenen Kühe stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz von den "starken und länger währenden Verschmutzungen" ohne weitere Begründung und ohne Beizug von Sachverständigen auf eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere geschlossen habe. Damit verletze sie Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, da der Schuldspruch nicht nachvollziehbar sei. Eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere wäre beispielsweise anzunehmen, wenn es bei den Tieren aufgrund der Verschmutzungen zu Hautreizungen gekommen sei. Dies dürfte bei Mistrollen nicht per se der Fall sein und sei von der Vorinstanz zudem nicht festgestellt worden (vgl. BGer a.a.O. E. 3.5).”
“Zusammengefasst zeigt die oben dargestellte bundesgerichtliche Praxis betreffend Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung, welcher das Kantonsgericht folgt, dass zur Erfüllung des Tatbestands nicht nur die Verletzung einer Norm in der Tierschutzgesetzgebung sowie eine blosse Gefährdung des betroffenen Tieres in seinem Wohlergehen von Nöten ist, sondern im Sinne eines Erfolgsdelikts dieses Tier tatsächlich in seinem Wohlergehen beeinträchtigt sein muss, womit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einherzugehen haben. Kriterien zur Annahme einer solchen Beeinträchtigung bilden insbesondere die Manifestation von Entzündungen, (Haut-)Verletzungen oder Krankheiten (vgl. BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.5; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4.2 und 2.4.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3 und 14.4). Zusätzlich müssen Bestimmungen über die Tierhaltung in derart qualifizierter Weise verletzt worden sein, dass damit zugleich eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegt (vgl. BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.3.2). Demgegenüber sind nicht alle Verletzungen von Bestimmungen über die Tierhaltung über Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG hinaus auch i.S.v. Art. 26 TSchG relevant. Denn wie vorstehend in Erw. lit. fb festgehalten, sollte es bei der Beachtung von vielerlei Vorschriften durch einen Landwirt nicht zu einer Überdehnung des Straftatbestandes von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG kommen. Eine permanente Prüfung des Wohlergehens sämtlicher Tiere zu jedem beliebigen Zeitpunkt kann von jenem realistischerweise nicht gefordert werden.”
“Hinsichtlich der Verletzungsgefahr zufolge rutschiger Böden und ungenügend befestigter Absperrgitter ist zwar mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2.2.3 auf S. 51 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Dokumentation als erstellt zu erachten, insbesondere was die starke Verschmutzung der Böden und Liegebereiche angeht. So sind auf den vorhandenen Fotografien verschmutzte Stallböden (act. 1501 ff.) sowie behelfsmässig montierte Absperrgitter (act. 1501, 1505, 1541 ff.) ersichtlich. Rechtlich liegen Verletzungen der Vorgaben bzw. Pflichten in der TSchV vor. Allerdings vermag – wie bereits im Zusammenhang mit der Kontrolle vom März 2017 vorstehend in Erw. 3.1.4.2 lit. bb ausgeführt – die bloss abstrakte Verletzungsgefahr, ohne dass konkret eine Verletzung erstellt ist, noch nicht einen Grad zu erreichen, welcher für eine Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere spricht, weshalb der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt ist, zumal der wesentliche Teil des Unrechtsgehalts bereits im Vorwurf der verschmutzten Tiere und Böden und die mangelhaft eingestreuten Liegebereiche (vgl. vorstehend Erw. lit.”
“D Anklage) In Bezug auf den Sachverhalt wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. a auf S. 85 f. des angefochtenen Urteils verwiesen. Wichtigstes Beweismittel bildet vorliegend der Kontrollbericht vom 20. November 2018 (act. 2467 ff.). Der angeklagte Sachverhalt ist auch für das Kantonsgericht mit der kleinen Korrektur, dass die Abstände zwischen fünf Einzelbalken im Stall 4, talseitig, nicht mit 50 cm, sondern mit 50 mm zu breit gewesen sind, erwiesen. Demgegenüber qualifiziert das Kantonsgericht – auch wenn die baulichen Verhältnisse in den betroffenen Ställen nicht optimal waren – sämtliche der sieben angeklagten baulichen Mängel –und nicht nur die teilweise mit 38-40 mm zu breiten Spalten im Stall 5, Bucht 2 (so die Vorinstanz in Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 86 f. des angefochtenen Urteils) – als blosse Übertretung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Diesbezüglich wendet der Beschuldigte auf S. 46 seiner Berufungsbegründung zu Recht ein, dass eine blosse Verletzungsgefahr noch keine Vernachlässigung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellt, zumal in casu keine Hinweise auf konkret eingetretene Verletzungen bestehen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern laut Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.4.4 lit. b auf S. 87 des angefochtenen Urteils) den Beschuldigten wegen des instabilen Hangs "erhöhte Kontroll- und Instandhaltungspflichten" gestützt auf Art. 5 Abs. 1 TSchV treffen sollen (vgl. hierzu bereits allgemein vorstehend in Erw. 3.1.4.1 lit. d). Schliesslich ist abermals auf die Ausführungen von Dr. Y. betreffend das Erstellen von Fotografien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 29. August 2022, act. S 161) zu verweisen. Somit ist das diesbezügliche Verfahren abweichend zum vorinstanzlichen Urteil betreffend alle baulichen Unzulänglichkeiten zufolge Verjährung einzustellen.”
Bei unklarer oder fehlender Evidenz (z.B. offen gelassene Fenster, Rückkehr des Halters, widersprüchliche Aussagen, fehlende Stresszeichen beim Tier) genügt der Nachweis des Vorsatzes für Art.26 nicht; objektive Polizeibeobachtungen und Sachbeweise sind entscheidend.
“Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten”
“Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten Sachverhaltes ebenfalls zu verneinen. Der Beschuldigte hat durch das Öffnen der Fenster Vorkehrungen getroffen, um einer Überhitzung des Autos entgegenzuwirken und ist zudem während des Einkaufs zum Fahrzeug zurückgekehrt, wobei er dieses während mehrerer Minuten Zeit geöffnet hielt. Überdies sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich dieser zwischenzeitlichen Rückkehr bei seiner Hündin irgendwelche Anzeichen für ein Unwohlsein entdeckt hätte.”
“Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten”
“Hinzu kommt, dass vorliegend aufgrund der geöffneten Fenster entgegen den Ausführungen des Amtes für Veterinärdienst durchaus ein Luftaustausch stattfand, da warme Luft steigt. Ausserdem war gemäss Anzeigerapport vorliegend lediglich der Kofferraum beladen, die Hündin konnte sich demnach bei Bedarf im Fahrzeug bewegen. Die Aussage von C.________, die Hündin habe fünf Liter Wasser getrunken, nachdem er sie aus dem Auto geholt habe, erscheint tatsächlich sehr übertrieben. Sowohl die Polizei als auch der Beschuldigte stellten sodann auch fest, dass die Wasserschale nicht leer getrunken war. Auf die Aussagen von C.________ kann folglich betreffend den Zustand der Hündin nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Die Polizei konnte seine angeblichen Feststellungen sodann auch nicht bestätigen. Gemäss Anzeigerapport wies die Hündin bei ihrem Eintreffen keine Anzeichen von überwiegender Hitzeeinwirkung oder Stress auf. Es lässt sich folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht beweisen, dass D.________ [Anm.: Name der Hündin] im Auto gelitten hätte oder dass das Tierwohl anderweitig in einer für die Erfüllung von Art. 26 TSchG relevanten Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Demnach hat sich der Verdacht der Tierquälerei nicht erhärten lassen. Die vorsätzliche Missachtung von Tierhaltevorschriften ist vorliegend aufgrund des erstellten”
Bei Schlägen gegen Haustiere kann ein Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG in Betracht kommen und gesondert zu prüfen sein; dies kann neben anderen allfälligen Straftatbeständen stehen.
“Die Staatsanwaltschaft stellte am 5. August 2021 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Be- schimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB ein (act. E.1). Nicht Gegenstand der angefochtenen Einstel- lungsverfügung bildet demgegenüber ein allfälliger Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG. Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2020 gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdegegner habe den Hund eines Bekannten mit der Faust geschlagen (StA act.”
Ein bei gebotener Sorgfalt bestehendes Restrisiko (z. B. bei Jagd/Schussabgabe) begründet für sich genommen weder Vorsatz noch zwangsläufig eine strafbare Pflichtverletzung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG; das Vorliegen eines solchen Restrisikos schliesst eine Freisprechung nicht aus, wenn die erforderliche Sorgfalt erfüllt wurde.
“Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht unweidmannisch verhielt, indem er in der fraglichen Situation auf die Rehgeiss schoss. Ein gewisses Restrisiko eines Fehlschusses besteht bei jedem noch so gut vorbereiteten Schuss, was in der Natur der Sache liegt. Aufgrund der nicht immer vollständig berechenbaren Bewegungen des Wild- tiers kann ein Restrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welches sich nun vorliegend leider verwirklicht hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe nicht die not- wendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorge- worfen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss bei der vorliegenden Situation so hoch war, dass er von der Schussabgabe hätte ab- sehen sollen. Da dem Beschuldigten im Hinblick auf die Schussabgabe somit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, ist er demnach vom Vorwurf der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der diesbezüglichen nicht weidgerechten Jagd- ausübung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG freizuspre- chen.”
“Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht unweidmannisch verhielt, indem er in der fraglichen Situation auf die Rehgeiss schoss. Ein gewisses Restrisiko eines Fehlschusses besteht bei jedem noch so gut vorbereiteten Schuss, was in der Natur der Sache liegt. Aufgrund der nicht immer vollständig berechenbaren Bewegungen des Wild- tiers kann ein Restrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welches sich nun vorliegend leider verwirklicht hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe nicht die not- wendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorge- worfen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss bei der vorliegenden Situation so hoch war, dass er von der Schussabgabe hätte ab- sehen sollen. Da dem Beschuldigten im Hinblick auf die Schussabgabe somit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, ist er demnach vom Vorwurf der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der diesbezüglichen nicht weidgerechten Jagd- ausübung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG freizuspre- chen.”
Unterlassene Hilfeleistung bei einem offensichtlich kranken und leidenden Tier (z. B. grosser offener Abszess; stark reduzierter Allgemeinzustand) kann den Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllen. Die Beurteilung richtet sich primär nach dem Krankheitsbild und dem objektiven Leidenszustand des Tieres.
“Die Rügen des Beschwerdeführers zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt verfangen nicht. Soweit der Beschwerdeführer daraus ableitet, das Schwein sei nicht krank und daher transportfähig gewesen, es habe nicht gelitten bzw. er habe weder Krankheit noch fehlende Transportfähigkeit erkennen müssen, sind seine Ausführungen für die rechtliche Qualifikation, und damit für den Ausgang des Verfahrens, nicht entscheidend und im Übrigen weitgehend appellatorischer Natur. Denn Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als echtes Unterlassungsdelikt sanktioniert die Untätigkeit des Tierhalters als solche, wobei diese sich in erster Linie nach dem Krankheitsbild beurteilt (vgl. E. 2.2.1 hiervor; Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Dass das Schwein einen grossen offenen Abszess mit 8 cm Durchmesser am linken Bein oberhalb der Klaue aufwies, der mindestens 30 Tage alt war, ist erstellt.”
“Das Tier befinde sich in einem stark reduzierten Allgemeinzustand und lahme hinten links (act. 2253). Damit ist die Beweislage eindeutig. Zu verwerfen ist wiederum der Einwand des Beschuldigten, wonach das Tier seiner Meinung nach nicht krank gewesen sei und sich die Tierärzte getäuscht hätten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41). Es ist auch diesfalls nicht anzunehmen, dass sich dieses Tier – wie vom Beschuldigten wiederholt behauptet – die Verletzungen durch ein Aufscheuchen während der Kontrolle und ein dadurch verursachtes Stürzen zugezogen hat. Rechtlich liegt ein über eine blosse Nichteinhaltung der Vorschriften betreffend Tierhaltung hinausgehendes Unrecht vor. Der Beschuldigte hat seine Pflicht, das offensichtlich kranke und unter Schmerzen leidende Tier rechtzeitig abzusondern und einer tierärztlichen Behandlung zuzuführen, aufs Gröbste verletzt. Daher ist mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5.1 auf S. 76 des angefochtenen Urteils) der Tatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als erfüllt anzusehen.”
Der Straftatbestand der Tierquälerei nach Art.26 ist in einem formellen Gesetz geregelt, sodass Blankettprobleme des Bestimmtheitsgebots hier nicht einschlägig sind.
“Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 1 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_622/2013 E. 2.2). Mit dem Begriff des Gesetzes ist ein Gesetz im formellen Sinn gemeint. Verbreitet sind sog. Blankettoder Rahmentatbestände in formellen Gesetzen, die einen Strafrahmen für die Verletzung von Regeln des Verordnungsrechts festlegen. Blankettähnliche Bestimmungen verweisen für die Konkretisierung eines Tatbestandsmerkmals auf das Verordnungs-recht. Unechte Blankettstrafnormen verweisen auf weitere Bestimmungen desselben Gesetzes (vgl. Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam, a.a.O., N 13, unter Hinweis u.a. auf BGE 124 IV 23 E. 1; BGE 145 IV 513 E. 2.3.3 und BGer 6B_444/2010 E. 6; BGer 6B_335/2020 E. 3.4.9). Im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Erw. I.3 auf S. 4-6 des angefochtenen Urteils) ist vorliegend keinerlei Verletzung des Bestimmtheitsgebots festzustellen. So findet sich der Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG, wie er der Anklage zugrunde liegt, mit dem TSchG in einem Gesetz im formellen Sinn. Wie nachfolgend (vgl. Erw. lit.”
Bei Verletzungen unter Art. 26 Abs. 1 TSchG sind Haftungs- und Zurechnungsfragen von Betriebsverantwortlichen bzw. der Organisationsverantwortung zentral. Die bisherigen Ermittlungen können bereits einen Anfangsverdacht begründen, wenn Betriebsinhaber oder deren Angestellte die Pflegeverantwortung für die Tiere innehatten. Ein Organisationsmangel kann damit Zurechenbarkeit begründen; Art. 102 StGB kommt insoweit subsidiär in Betracht (wird in den Quellen ebenfalls erwähnt).
“(mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm sei. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung im vorliegenden Fall in zehn Jahren verjährt, weil es um eine mögliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ein Prozesshindernis (Eintritt Verjährung) sei eingetreten. Wie bereits unter E. 3c/aa ausgeführt legen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Angestellten die Verantwortung für die Pflege (inkl. Melken) der ihnen abgegebenen Tiere trugen. Im Rahmen dieser mutmasslichen Verantwortlichkeit kam es zur Bildung eines Euterödems bei einer Kuh. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest ein Anfangsverdacht und eine Zurechenbarkeit bzw. ein Organisationsmangel lassen sich noch nicht ausschliessen. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass Art. 102 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar ist.”
Im entschiedenen Fall hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft (15.01.2024) festgestellt, dass der Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres nach Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG nicht erfüllt war; der Freispruch in diesem Anklagepunkt wurde bestätigt.
“Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG nicht, weshalb der vorinstanzliche Freispruch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen ist. Sodann ist er in Aufhebung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen des Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) freizusprechen.”
In der vorliegenden Entscheidung wurde wegen fahrlässiger Tat ein Strafbefehl mit Geldstrafe und Busse erlassen; gegen diesen wurde Einsprache erhoben, worauf die Staatsanwaltschaft Anklage erhob.
“Mit Strafbefehl vom 27. Februar 2017 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Voll- zug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 6). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 3. März 2017 fristgerecht Einsprache (Urk. 8). Nach Durchführung der Untersuchung erhob die Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland am 26. Februar 2018 Anklage beim Bezirksge- richt Andelfingen (Urk. 17).”
In Mehrtieranlagen kann bereits die Vernachlässigung einzelner Tiere den Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllen. Wiederholte Beanstandungen bzw. die Kumulation mehrerer Mängel können zusätzlich die Annahme eines schwerwiegenden Leidens bzw. die Schwere des Vergehens stützen.
“Ungenügender Ernährungszustand von vier Tieren Den Sachverhalt gemäss Anklage erachtete die Vorinstanz in Bezug auf drei der vier Tiere als nicht erstellt, in dubio aber nicht betreffend das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X11. . In rechtlicher Hinsicht war für die erste Instanz lediglich in Bezug auf das Tier mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. der Tatbestand der vollendeten Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, währenddem in Bezug auf die Tiere mit der Ohrmarke OM CH. 120.X8. und OM CH 120.X10. ein blosser Versuch vorliege (vgl. Erw. II.B.3.2.7 auf S. 70 des angefochtenen Urteils).”
“72-74 des angefochtenen Urteils, wonach 13 Tiere, davon drei Jungtiere, überlange Klauen aufwiesen und zudem drei Tiere unter Lahmheit litten, korrekt. Es handelt sich mithin, gerade auch mit Blick auf die einschlägige Vorgeschichte, um die bereits dritte derartige Beanstandung gegenüber dem Beschuldigten. Das Auftreten der Mortellaro-Krankheit oder von Lahmheit war diesfalls bei allen Tieren nur noch eine Frage der Zeit. Wiederum nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit dem Einwand, die Krallen der Tiere seien zwar lang, aber nicht überlang gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 40). Als geradezu abwegig zu bezeichnen ist dessen weitere Äusserung, die Tiere hätten nicht deswegen, sondern wegen der unsachgemässen Kontrolle, welche zu Panik und Stürzen geführt habe, gehinkt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht a.a.O.). Rechtlich betrachtet liegt eine derart schwerwiegende Einschränkung im Wohlbefinden der Tiere und damit ein Leiden vor, dass die Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.3.2.5 lit. b auf S. 74 des angefochtenen Urteils) zu Recht den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen hat.”
“Betreffend die verbleibenden Fälle, in welchen der Tatbestand der eventualvorsätzlich begangenen Tierquälerei in der Form der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG bejaht wird, folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Feststellung in Erw. II.B.5 auf S. 88 des angefochtenen Urteils, wonach davon auszugehen ist, dass sich eine durchgehende Vernachlässigung der Tiere auch in den Zeiten zwischen den einzelnen Tierschutzkontrollen nicht zweifelsfrei feststellen lässt, sondern Momentaufnahmen anzunehmen sind, welche freilich eine gewisse Vorlaufzeit benötigten. Angesichts dessen ist von einer mehrfachen Tatbegehung im Zeitraum eines unbekannten Zeitraums, Wochen bis Monate vor dem 14. März 2017 (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4.1 lit. c,”
“In Bezug auf den objektiven Tatbestand der angeklagten Vergehen gegen das Tierschutzgesetz kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils (E.II) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die zahlreichen Verletzungen von Vorschriften über die Tierhaltung führen sowohl hinsichtlich der im Haus zurückgelassenen als auch der im VW-Bus gehaltenen Tiere in ihrer Gesamtheit zu einer Missachtung der Würde der Tiere, die mit Schmerzen oder Leiden verbunden ist, womit eine objektiv tatbestandsmässige Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) vorliegt. Bezüglich der verstorbenen Bartagamen und des verstorbenen Wellensittichs ist von einer qualvollen Tötung zufolge Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG bzw. Art. 26 Abs. 2 TSchG auszugehen. Betreffend die vier nachträglich euthanasierten Wellensittiche ist nebst der Vernachlässigung keine Tötung gegeben, zumal der Tod nicht unmittelbar durch ein Handeln oder Unterlassen der Berufungsklägerinnen herbeigeführt wurde.”
Bei gemeinsamer Verantwortung der Tierhalter kann die Strafzumessung für die Vergehen gemäss Art. 26 (einschliesslich Abs. 2) gemeinsam erfolgen und nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in der vorliegenden Rechtsprechung als Geldstrafe vollzogen wurde. In der Entscheidung werden weder das Verschulden noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfallen einer Freiheitsstrafe angeführt.
“Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist.”
In der zitierten Entscheidung wurde zwischen Art. 26 Abs. 1 TSchG (in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 TSchG) und der kantonalen Jagdvorschrift (Art. 15 Abs. 1 KJG) unechte Konkurrenz bejaht; eine kumulative Bestrafung wurde abgelehnt.
“Der Beschuldigte hat eventualvorsätzlich gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG verstossen. Die Berufung des Beschuldigten ist in die- sem Punkt abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Wider- handlung gegen das kantonale Jagdgesetz (insbesondere Art. 15 Abs. 1 KJG; unweidmannisches Verhalten). Denn die im Rahmen des vorliegenden Sachver- haltsvorwurfs zu prüfende unweidmännische Jagdausübung infolge Unterlassen eines Fangschusses dient letztlich gleich wie die Tierschutzgesetzgebung tier- schützerischen Zwecken. Zwischen den eingangs erwähnten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und Art. 15 Abs. 1 KJG besteht im vorliegenden Fall entspre- chend unechte Konkurrenz (ähnlich BGer 6B_411/2016 v. 7.6.2016, E. 2.3).”
Bei fahrlässiger Begehung kann das Fehlen des erforderlichen Eintrittsresultats (z. B. keine Ingestion von Stupefanzien) dazu führen, dass der Tatbestand nach Art. 26 Abs. 2 nicht erfüllt ist und eine Verurteilung ausscheidet.
“Il ajoute qu’elle est notoirement agressive et irrespectueuse et que c’est pour ce motif qu’elle a été invitée à quitter la colocation, ayant des problèmes avec le voisinage et le propriétaire de l’immeuble. En l’occurrence, c’est avec raison que le procureur a écarté l’infraction de dommage à la propriété. Le recourant ne le conteste du reste pas. Demeure la question de l’infraction au sens des art. 26 LPA et 16 OPAn. Dès lors que les faits dénoncés ont été commis « entre quatre yeux » et qu’il n’existe aucune mesure d’instruction permettant de départager les deux thèses en présence, une condamnation de la prévenue apparaît très improbable. En particulier, les vidéos produites avec le recours n’ont pas été prises au moment des faits, et n’ont donc pas de caractère probant. Au demeurant, comme l’a retenu le procureur, les faits décrits par le recourant ne rentrent pas dans les prévisions de ces dispositions protégeant les animaux, ni dans celles d’aucune autre disposition pénale. En effet, le fait de laisser traîner des stupéfiants à la portée des animaux peut éventuellement constituer le délit de mauvais traitements infligés aux animaux par négligence, réprimé par les art. 26 al. 2 LPA et 16 al. 2 let. g OPAn, mais uniquement si le résultat se produit (ingestion des stupéfiants), hypothèse non réalisée en l’espèce. Selon le plaignant, la prévenue n’a pas donné de coups sur les parties génitales de ses chiens, ni sur leurs yeux, et elle ne leur a pas écrasé la queue. L’hypothèse envisagée par l’art. 16 al. 2 let. b OPAn n’est donc pas réalisée. En outre, les animaux du plaignant n’ont pas fait l’objet d’une exposition, de sorte que l’hypothèse de l’art. 16 al. 2 let. i OPAn n’est pas non plus réalisée. Il s’ensuit que les faits dénoncés n’entrent dans aucun des cas expressément énumérés par la disposition légale topique. Certes, celle-ci fournit une liste exemplative des cas devant être réprimés pénalement, ainsi que cela ressort du terme « notamment » qui y figure. Il découle cependant de cette liste que, pour être réprimées pénalement, les comportements vis-à-vis des animaux doivent être caractérisés, tant quant à la maltraitance que quant à la douleur infligée, ce d’autant que, selon l’art.”
Unbeaufsichtigte Hunde können bei tierquälerischen Folgen regelmässig Art. 26 TSchG auslösen (z. B. bei schweren Bissverletzungen, Tötung/Euthanasie anderer Tiere).
“Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 53 S. 10) ist gemäss Leh- re und Rechtsprechung auf ähnliche Fälle der ungenügenden Beaufsichtigung von Hunden i.S.v. Art. 77 TSchV, bei welchen mangelhaft beaufsichtigte Hunde andere Tiere angreifen, als anwendbare Strafnorm der Tatbestand der Tierquäle- rei i.S.v. Art. 26 TSchG oder der Tatbestand der Übrigen Widerhandlungen ge- mäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG anzuwenden (vgl. hierzu Fälle zu Art. 26 TSchG i.V.m. Art. 77 TSchG: TIR-Datenbank ZH21/013: Der im Garten unbeaufsichtigte Hund überwindet die beschädigte Umfriedung des Gartens und verletzt vier Scha- fe auf einer Weide mit Bisswunden dermassen stark, dass diese notgeschlachtet werden müssen [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.”
Fotodokumentation und tierärztlicher Befund bzw. Veterinärbericht wurden im entschiedenen Fall als taugliche Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen; die Vorinstanz qualifizierte den Befund als Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG.
“Auch in Bezug auf die zweitgenannte Kuh OM CH 120.X8. ist der angeklagte Sachverhalt belegt. Insbesondere enthielt der Fotobogen der Kontrolleure den Vermerk, dass die Kuh praktisch auf drei Beinen durch den Stall gehumpelt sei (act. 1783). Die Tierärztin Dr. V. stellte sodann fest, dass die Kuh hinten rechts an einem Klauengeschwür gelitten und eine Schwellung um den gesamten Tarsus aufgewiesen habe. Zudem wurde konstatiert, dass die Kuh hinten eine säbelbeinige Stellung und eine Lahmheit hinten rechts gehabt habe (vgl. Bericht vom 21. November 2017, act. 1815). Nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit der Aussage, wonach dieses Tier auf dem Foto "ganz aufgeweckt" und ein Sebelbein genetisch bedingt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Rechtlich betrachtet ist die entsprechende Qualifikation durch die Vorinstanz als Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.52 auf S. 77 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden.”
“Auch in Bezug auf die zweitgenannte Kuh OM CH 120.X8. ist der angeklagte Sachverhalt belegt. Insbesondere enthielt der Fotobogen der Kontrolleure den Vermerk, dass die Kuh praktisch auf drei Beinen durch den Stall gehumpelt sei (act. 1783). Die Tierärztin Dr. V. stellte sodann fest, dass die Kuh hinten rechts an einem Klauengeschwür gelitten und eine Schwellung um den gesamten Tarsus aufgewiesen habe. Zudem wurde konstatiert, dass die Kuh hinten eine säbelbeinige Stellung und eine Lahmheit hinten rechts gehabt habe (vgl. Bericht vom 21. November 2017, act. 1815). Nicht gehört werden kann der Beschuldigte mit der Aussage, wonach dieses Tier auf dem Foto "ganz aufgeweckt" und ein Sebelbein genetisch bedingt sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Rechtlich betrachtet ist die entsprechende Qualifikation durch die Vorinstanz als Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (vgl. Erw. II.B.3.2.52 auf S. 77 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden.”
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Massgeblich sind die nach den Umständen sowie nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters zu erwartenden Sorgfaltsanforderungen. Zudem muss der tatbestandsmässige Erfolg für den konkreten Täter zumindest in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen und bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar gewesen sein.
“Der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG macht sich schuldig, wer fahrlässig ein Tier misshandelt, vernach- lässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missach- tet. Nach Art. 3 lit. a TSchG wird die Würde des Tieres verletzt, wenn eine Belas- tung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt unter anderem vor, wenn dem Tier Schmerzen oder Leiden zugefügt werden oder es in Angst versetzt wird. Demnach setzt die fahrlässige Tierquälerei voraus: (1) ein ungewolltes Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. die Misshandlung, Vernachlässigung, unnötige Überanstrengung oder Missachtung dessen Würde in anderer Weise, (2) die Missachtung einer Sorgfaltspflicht, (3) die Voraussehbarkeit des tatbestands- mässigen Erfolges sowie (4) die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemäs- sem Verhalten.”
“Art. 26 Abs. 2 TSchG stellt die fahrlässige Begehung von Tierquälereien ausdrücklich unter Strafe. Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Pflichtwidrig unvorsichtig verhält sich, wer nicht die Vorsicht aufbringt, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet ist (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Dem Täter kann somit nur dann ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er nach seinen individuellen Fähigkeiten imstande gewesen wäre, sorgfältiger zu handeln, dies aber nicht getan hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen kön- nen und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverlet- zung und mithin für eine Fahrlässigkeitshaftung bildet neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs (BGE 145 IV 154 E.”
“Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tierhaltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung.”
In Jagdfällen kann die Wahl von Distanz und Verhalten — namentlich bei erfahrenen Jägerinnen und Jägern — fahrlässiges Verhalten begründen, wenn erkennbar eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen nicht-tödlichen Treffer bestand. Gleichzeitig sind Freisprüche möglich, wenn trotz eingetretenem nicht-tödlichem Treffer das bestehende Restrisiko erklärt werden kann und kein sorgfaltswidriges Verhalten feststellbar ist.
“In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als langjähriger Jäger (20 Jahre Jagderfahrung) erkennen können, dass die Wahr- scheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss und damit der Erfolg einer allfälligen Verletzung bzw. der Tierquälerei sehr gross gewesen sei, indem er auf eine Di- stanz von 117 m auf eine ziehende Rehgeiss geschossen habe. Damit habe sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 4 Abs. 2 TSchG (SR 455) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie einer der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (BR 740.000) schuldig ge- macht.”
“Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht unweidmannisch verhielt, indem er in der fraglichen Situation auf die Rehgeiss schoss. Ein gewisses Restrisiko eines Fehlschusses besteht bei jedem noch so gut vorbereiteten Schuss, was in der Natur der Sache liegt. Aufgrund der nicht immer vollständig berechenbaren Bewegungen des Wild- tiers kann ein Restrisiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welches sich nun vorliegend leider verwirklicht hat. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe nicht die not- wendige Sorgfalt aufgewendet hätte. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorge- worfen werden, dass die Wahrscheinlichkeit für einen nicht tödlichen Schuss bei der vorliegenden Situation so hoch war, dass er von der Schussabgabe hätte ab- sehen sollen. Da dem Beschuldigten im Hinblick auf die Schussabgabe somit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, ist er demnach vom Vorwurf der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TschG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der diesbezüglichen nicht weidgerechten Jagd- ausübung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG freizuspre- chen.”
Eine qualvoll und ohne vorgängige Betäubung erfolgende Tötung kann daneben Verstösse gegen jagd- und tierschutzrechtliche Vorschriften begründen (z. B. unweidmännische Tötung; Verstoss gegen TSchV und KJG).
“Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er die Rehgeiss auf unweidmännische Weise getötet und ihr weitere unnötige Schmerzen und Leiden zugefügt habe, indem er ihr mit dem Jagdmesser mehrere unsachgemässe Hals- schnitte im Bereich der Halsschlagader zugefügt habe. Damit soll er sich der vor- sätzlichen Tierquälerei schuldig gemacht haben, weil er die Rehgeiss qualvoll und ohne vorgängige Betäubung getötet habe (Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV [SR 455.1] und aArt. 178 Abs. 1 TSchV [Stand 1.5.2017]). Zugleich habe er damit die Jagd unweidmännisch ausgeübt und gegen Art. 15 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG verstossen.”
Schwerwiegende körperliche Eingriffe (beispielsweise das Abtrennen von Extremitäten durch einen Balkenmäher) sowie massives Leiden oder eine übermässige Verschmutzung zahlreicher Tiere können eine Missachtung der Würde der Tiere darstellen und damit den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllen.
“Demnach muss bei jeder Tatbestandsvariante eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegen, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann. Von einer solchen Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtig ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung, TSchV, SR 455.1; BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Wie das Strafgericht richtigerweise erkannt hat, wurden dem Rehkitz durch das Abtrennen von Extremitäten mit dem Balkenmäher am 18. Mai 2022 schwerste Verletzungen und Schmerzen zugefügt, wobei es gewiss auch in Todesangst versetzt worden ist. Das Wohlergehen des Tieres wurde dadurch massiv beeinträchtigt und die Würde des Rehkitzes in elementarer Weise missachtet. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist folglich klar erfüllt.”
“), womit die angeklagten starken bis sehr starken Verschmutzungen dokumentiert sind und keineswegs von manipulierten Beweisen (so der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2020, act. 2027) die Rede sein kann. Abgesehen davon waren diese Verschmutzungen und die dadurch beeinträchtigten Tiere selbst für die ebenfalls anwesenden und diesbezüglich nicht fachkundigen Polizisten leicht erkennbar. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte auch nach der Kontrolle vom 10. Juli 2017 – wiederum entgegen dessen Behauptungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36) – keine wirksamen Massnahmen zur substantiellen Verbesserung der Zustände auf seinem Hof ergriffen hat. Rechtlich eingestuft hat der Beschuldigte vorliegend klarerweise jegliches tolerierbare Mass überschritten, indem 89 von 108 Tiere übermässig verschmutzt waren, davon 36 massiv, weshalb von einem Leiden derselben auszugehen ist. Das Verhalten des Beschuldigten wurde angesichts der an der Kontrolle vom 14. November 2017 festgestellten Dimensionen der Verschmutzungen seitens der Vorinstanz zu Recht als Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG qualifiziert (vgl. Erw. II.B.3.2.1 lit. a und b auf S. 65 des angefochtenen Urteils).”
Fahrlässige Tierquälerei setzt voraus, dass durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht eine der in Art. 26 Abs. 1 genannten Beeinträchtigungen des Tieres verursacht oder eine vorhersehbare Gefährdung herbeigeführt wurde. Sorgfaltswidrig ist das Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die dadurch bewirkte Gefährdung hätte erkennen können und darüber hinaus die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg oder zur Gefährdung führenden Abläufe müssen für den konkreten Täter zumindest in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Vorschriften ein bestimmtes Verhalten verlangen, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt vorrangig nach diesen Regeln.
“Im Sinne einer Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er hätte nach dem konkreten Hinweis von C. zur Vermeidung der voraussehbaren Schwerstverletzung des Rehkitzes die Parzelle vor dem Mähen durch Durchschreiten sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen (Ziffer 1 in fine der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022). Der subjektive Tatbestand der Tierquälerei kann gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht nur (eventual-) vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfüllt werden (siehe hierzu Bolliger/ Richner/ Rüttimann/ Stohner, a.a.O., S. 231 f.). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens von Tieren durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen, darüber hinaus zugleich auch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.”
“Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tierhaltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgericht 6B_638/2019 vom 17.”
Bei vorsätzlicher Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG beträgt die Verjährungsfrist regelmässig zehn Jahre (unter Verweis auf Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Art. 102 StGB ist als Zurechnungsnorm zu berücksichtigen; Art. 102 Abs. 1 StGB kommt dabei subsidiär zur Anwendung.
“(mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm sei. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung im vorliegenden Fall in zehn Jahren verjährt, weil es um eine mögliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ein Prozesshindernis (Eintritt Verjährung) sei eingetreten. Wie bereits unter E. 3c/aa ausgeführt legen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Angestellten die Verantwortung für die Pflege (inkl. Melken) der ihnen abgegebenen Tiere trugen. Im Rahmen dieser mutmasslichen Verantwortlichkeit kam es zur Bildung eines Euterödems bei einer Kuh. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest ein Anfangsverdacht und eine Zurechenbarkeit bzw. ein Organisationsmangel lassen sich noch nicht ausschliessen. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass Art. 102 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar ist.”
Für die Anwendung von Art. 26 (statt Art. 28) verlangt die Rechtsprechung, dass die Würde/des Tierwohls beeinträchtigt ist; Art. 28 erfasst dagegen eher Bagatelldelikte der Tierhaltung.
“Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht. In diesem Sinn verlangt das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG, dass die Würde des Tiers beeinträchtigt wird, andernfalls nicht von Tierquälerei gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts erfasst Art. 28 Abs. 1 TSchG nur eigentliche Bagatelldelikte. Bei Nutztieren ist der Übertretungstatbestand etwa erfüllt, wenn ein Tier mangelhaften Auslauf hatte oder in zu engen Standplätzen gehalten, unzureichend gefüttert oder gewaschen wurde. Der Tatbestand der Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; desgleichen der Übertretungstatbestand. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens ist umstritten, ob die Strafbestimmungen des TSchG einen strafrechtlichen Erfolg voraussetzen.”
Vernachlässigung kann sowohl vorsätzlich (Art. 26 Abs. 1) als auch fahrlässig begangen werden (Art. 26 Abs. 2). Die Vernachlässigungsvariante ist ein Erfolgsdelikt: Entscheidend ist, dass das Wohlergehen des Tieres tatsächlich beeinträchtigt ist (Schmerzen, Leiden, Schaden oder Angst). Bei Unterlassungen ist auf die innere Einstellung des Täters gegenüber dem Eintritt dieses Erfolgs abzustellen; fortgesetztes oder bewusstes Nicht-Entgegenwirken trotz Kenntnis der Mängel kann als In-Kauf-Nehmen des Erfolgs und damit als Vorsatz gewertet werden.
“Theoretische Grundlagen Tierquälerei begeht u.a., wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TSchG ist die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Art. 6 Abs. 1 TSchG gibt vor, wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Bezug auf die ausführlichen theoretischen Grundlagen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 129 ff.). Hervorhebend und teilweise präzisierend ist in Bezug auf den Taterfolg noch auf folgende Erläuterung gemäss BGE 6B_400/2018 E. 2.3. hinzuweisen:”
“a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Norm verpflichtet eine Person, die ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung muss, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann. Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und b Ziff. 4 TSchG sowie Art. 4 Abs. 2 TSchG). Ob der Tatbestand der Tierquälerei durch Vernachlässigung erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild. Die Tierquälerei durch Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist nicht ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt (BGer Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3). Wer ein Tier zufolge Vernachlässigung qualvoll sterben lässt, erfüllt den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Handelt der Täter dabei vorsätzlich, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die fahrlässige Tatbegehung ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Soweit Art. 26 TSchG nicht anwendbar ist, wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a mit Busse bis zu CHF 20'000.- bestraft, wer vorsätzlich Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Bei Fahrlässigkeit ist die Strafe Busse bis zu CHF 10'000.- (Art. 28 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Sodann wird mit Busse bestraft, wer als Halter seinen Hund vorsätzlich nicht in einer zentralen Datenbank registrieren lässt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu CHF 5'000.”
“2.4, unter Hinweis auf die Vorauflage von Gieri Bolliger/Michelle Richner/Andreas Rüttimann/Nils Stohner, Schweizer Tierschutz- strafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 88). Die Annahme einer Tatbestandserfüllung bereits bei einer blossen Gefährdung würde nicht nur zu Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall führen, sondern auch zur einer geradezu uferlosen Anwendung des Tierquälereitatbestands, was – entgegen der durch die obgenannten Autoren vorgenommenen Interpretation – gerade nicht die Intention des historischen Gesetzgebers bei der Streichung des Erfordernisses einer "argen" Vernachlässigung gewesen sein kann. Abgesehen davon wäre die Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, welcher als Übertretung die Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bestraft, geradezu obsolet, würde jede beliebige Nichtvornahme einer der in Art. 6 Abs. 1 TSchG vorgeschriebenen und in Art. 3 ff. TSchV näher umschriebenen Handlungen gleichzeitig ein Vernachlässigen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG darstellen (so zutreffend auch der Beschuldigte auf S. 11-14 der Berufungsbegründung). Wie der Beschuldigte (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 47, unter Hinweis auf das schriftlich eingereichte Plädoyer, S. 8-11) in dieser Hinsicht ebenso richtig ins Feld führt, kann eine Tierquälerei in der Variante der Vernachlässigung somit nur angenommen werden, wenn damit tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst einhergingen. Wurde hingegen eine Vorschrift über die Tierhaltung verletzt, ohne dass das Tier in seinem Wohlergehen realiter beeinträchtigt worden ist, liegt unter Umständen eine blosse Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG vor, welche allerdings in casu, wie bereits festgestellt (vgl. vorstehend Erw. lit. ab), verjährt ist. Bei der Prüfung der Fälle im Einzelnen wird – wie bereits vorstehend in Erw. II.2 ausgeführt – überdies das Verbot der reformatio in peius zu beachten sein. Sollte schliesslich rechtlich betrachtet gar keine Verletzung einer Tierschutzvorschrift vorliegen oder sich in tatsächlicher Hinsicht der angeklagte Sachverhalt überhaupt nicht erstellen lassen, verbleibt als einzig richtige Rechtsfolge ein Freispruch des Beschuldigten vom entsprechenden Vorwurf.”
“In Bezug auf das schwer erkrankte Tier sei die Situation indes anders zu beurteilen. Dieses sei offenbar nicht, zu spät oder falsch behandelt worden. Der Beschuldigte habe jedenfalls keinen Tierarzt beigezogen. Ebenso wenig habe er das Kalb von seinen Artgenossen separiert, obschon ihm dies vom Tierarzt für solche Fälle nahegelegt worden sei. Bei den drei Kälbern mit akuter sowie den zehn mit schleichender Lungenentzündung sei dem Beschuldigten vorzuwerfen, diese Erkrankungen seien Folge der mangelnden Pflege und Hygiene, der ungenügenden Kontrolle, des zu geringen Personalbestands sowie der ungenügenden Unterbringung ohne ausreichenden Schutz gegen Zugluft und Nässe. Trotz der Kenntnis der Mängel bezüglich Haltung, Unterbringung und Pflege habe der Beschuldigte nichts zur Verbesserung unternommen. Dadurch habe er die Erkrankung der Tiere sozusagen "systembedingt" in Kauf genommen. Dass die Tiere gelitten hätten, sei nicht zweifelhaft (vgl. BGer a.a.O. E. 2.4.2). Ebenso schützte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als ohne weiteres nachvollziehbar und bundesrechtskonform, da der Beschuldigte bei einem Kalb mit starker Lungenentzündung dessen schlechten Zustand hätte bemerken und entsprechend die Separation sowie eine ärztliche Behandlung in die Wege leiten müssen. Indem er dies unterlassen habe, habe er das betroffene Tier vernachlässigt. Dessen Würde habe er missachtet, da sich die Vernachlässigung nicht durch überwiegende Interessen rechtfertigen lasse. Die weiteren drei resp. zehn Kälber mit Lungenentzündung seien wegen mangelnder Pflege und Hygiene, ungenügender Kontrolle, zu geringem Personalbestand sowie ungenügender Unterbringung ohne ausreichenden Schutz gegen Zugluft und Nässe erkrankt. Damit sei eine Vernachlässigung von sämtlichen kranken Kälbern zu bejahen. Demgegenüber hätten die bei 20 bis 30 Kälbern festgestellten Lungenentzündungen gerade nicht der schlechten Haltung und Pflege durch den Beschuldigten zugeschrieben werden können (vgl. BGer a.a.O. E. 2.4.3).”
Das Unterlassen eines Fangschusses bei längerer Leidensdauer des Tieres kann die objektive Tatschwere erhöhen. Bei erheblichen, länger andauernden Schmerzen und dem Unterlassen eines Fangschusses ist die Tatschwere typischerweise im mittleren Bereich anzusiedeln und kann zur Annahme vorsätzlicher Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG führen.
“Vorsätzliche Tierquälerei wird gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die objektive Tatschwere ist vorliegend im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Rehgeiss litt während einer län- geren Zeitdauer an erheblichen Schmerzen. Das Ausmass der Rechtsgutverlet- zung erscheint dementsprechend erheblich. Zudem offenbart die Tatausführung eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem Leid des Tieres. Der Beschuldigte hatte erkannt, dass er einen Treffer an den Hinterläufen bzw. einem Hinterlauf an- getragen hatte, die Rehgeiss mithin erheblich aber nicht tödlich verletzt war. Gleichwohl unterliess er es trotz objektiver Möglichkeit, auch nachdem eine halbe Stunde verstrichen und für ihn erkennbar war, dass sie sich nicht mehr erheben würde, sich der Rehgeiss zu nähern, um ihr einen Fangschuss anzutragen. Die Tatsache, dass er auch nach 19:30 Uhr noch versuchte, aus der Distanz einen Fangschuss anzutragen, relativiert nichts. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass weitaus gravierendere Tatvarianten denkbar sind.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TschG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG (Vorwurf der falschen Schussabgabe) freizuspre- chen ist. Hinsichtlich des Unterlassens eines Fangschusses ist er der vorsätzli- chen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. Zudem hat er sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsach- gemässen Tötung der Rehgeiss mit einem Jagdmesser der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen gänzlich unter- legen. Die Staatsanwaltschaft obsiegte mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich der Verurteilung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der unsachgemässen Tötung mit einem Jagdmesser.”
Als Misshandlung im Sinn von Art. 26 Abs. 1 TSchG gilt jedes Verhalten, durch das einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung solcher Beeinträchtigungen kann tatbestandsmässig sein. Die Misshandlung ist ein Erfolgs‑/Verletzungsdelikt, bei dem nicht allein das Verhalten, sondern die daraus resultierende negative Einwirkung auf das tierliche Wohlergehen erfüllt sein muss.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Miss- handlung eines Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen - 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S.”
In der Rechtspraxis führten mehrfach dokumentierte bzw. wiederholte Verstösse gegen Art. 26 Abs. 1 TSchG in den von den Quellen dargestellten Fällen zu Strafverfahren und Verurteilungen. Bei mehreren oder umfangreicheren Taten wurden die Taten gerichtlich als mehrfach erhobene Tatbestände berücksichtigt und zu gebündelten Strafen geführt (Strafbündel).
“Sachverhalt: A. A.a. A.________ führt einen Bauernhof im Kanton Thurgau, auf welchem er unter anderem Rinder hält. A.b. Zwischen dem 4. Juni 2007 und dem 23. März 2017 sind gegen A.________ insgesamt sieben strafrechtliche Entscheide wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ergangen, unter anderem wegen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). A.c. Das Veterinäramt des Kantons Thurgau führte auf dem Hof von A.________ zahlreiche Kontrollen der Tierhaltung durch, wobei immer - teils schwerwiegende - Mängel festgestellt wurden. Im Zeitraum von 2006 bis 2016 sind insgesamt neun verwaltungsrechtliche Entscheide gegen A.________ ergangen. Diese betrafen insbesondere Mängel in der Tierpflege und Kälberhaltung (Entscheide vom 17. Dezember 2010 und vom 7. Oktober 2013) sowie die ungenügende Anzahl von Liegeplätzen und Ausgestaltung der Plätze für die Kälberzucht (Entscheide vom 1. Juli 2015 und vom 15. Juni 2016). A.d. Im Zeitraum von 2016 bis 2021 stellte die Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion des kantonalen Landwirtschaftsamts (KOL) ebenfalls immer wieder Mängel in der Tierhaltung durch A.________ fest. Diese betrafen neben der Kennzeichnung und Meldung des Tierbestandes auch den baulichen Zustand des Stalles. A.e. Eine unangemeldete Kontrolle des Hofs von A.________ am 15. September 2022 förderte schwerwiegende Mängel in der Tierhaltung zu Tage.”
“, Privatklägerin 2 gegen C. , vertreten durch Advokatin Andrea Suter, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020 A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 28. Oktober 2020 Folgendes: „1. C. wird des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 20 Tagen, unter Anrechnung der vom 1. Dezember 2014 bis zum 24. Dezember 2014 ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 181 StGB [teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB], Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. 2. C. wird vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem freigesprochen. 3. (…) 4. Gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante Behandlung von C. angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben. 5. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, B. Fr. 4'000.− als Genugtuung zu schulden. C. wird verurteilt, A. eine Genugtuung von Fr. 2'000.− zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der Opferhilfe beider Basel Fr. 3'077.50 zu schulden. 6. (…) 7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 44'621.50 [inkl. Auslagen und MwSt.] (vor Anklageerhebung: Fr. 29'791.45; nach Anklageerhebung: Fr. 14'830.05) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr.”
“Fazit Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich die Beschuldigte demnach ferner der mehrfachen Tierquälerei im Sinne von - 23 - Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig. III. Strafzumessung”
Bei Zweifeln ist stets zu prüfen, ob eine Tat bereits die Schwelle zur Tierquälerei (Art.26) erreicht; falls ja, werden Übertretungen (Art.28) vom Vergehensvorwurf bzw. der Verurteilung nach Art.26 konsumiert (teilweise retrospektive Konkurrenz möglich).
“2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl.”
“Für die Berufungsklägerin 2 liegt damit ein Fall von teilweiser, retrospektiver Konkurrenz vor. Die Abmeldung der Hunde erfolgte am 7. August 2018 und mithin vor Eröffnung des vorgenannten Strafbefehls. Die Übertretung des Tierschutzgesetzes durch Verwendung zu kleiner Hundeboxen erfolgte dagegen spätestens am 5. Oktober 2018 und daher nach dem Ersturteil. Was die weitere Verletzung von Bestimmungen des Tierschutzgesetzes betrifft, so ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG erst nach Eröffnung des Strafbefehls vom 4. September 2018 überschritten haben, weshalb die damit zusammenhängenden Übertretungen vom Vergehenstatbestand konsumiert werden. Für diese Delikte, deren Strafe kumulativ zu den Übertretungsbussen hinzutritt, liegt daher kein Fall der retrospektiven Konkurrenz vor. Folglich ist für die Berufungsklägerin 2 die Busse betreffend Übertretung von Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. September 2018 zu bemessen.”
Wer Tiere hält, ist verpflichtet, kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln oder zu töten. Kann die verantwortliche Person das Tier nicht selbst erlösen, muss sie unverzüglich den Veterinärdienst oder – in den genannten Entscheiden – den Jäger benachrichtigen. Unterlassenes sofortiges Handeln kann eine Verletzung der aus der Garantenstellung fliessenden Obhuts- und Fürsorgepflichten darstellen.
“Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Zeuge habe dem Beschwerdeführer von der verletzten Katze berichtet. Dieser habe jedoch nichts unternommen, um dem Tier zu helfen, sondern weitergemäht. Damit habe der Beschwerdeführer die ihm als Garant aus dem Tierschutzrecht obliegenden Pflichten verletzt. Er hätte unverzüglich dafür sorgen müssen, dass die verletzte Katze ihrem Zustand entsprechend gepflegt, behandelt oder getötet werde (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [SR 455.1; TSchV]). Sofern er nicht in der Lage gewesen sei, selbst die verletzte Katze zu erlösen, hätte er dafür sofort den Veterinärdienst (oder den Jäger) benachrichtigen müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Untätigbleiben gegen die aus seiner Garantenstellung fliessenden Obhuts- und Fürsorgepflichten verstossen, indem er die an starken Schmerzen leidende Katze durch das Auslassen des gebotenen Tuns misshandelt und dadurch ihre Würde missachtet habe. Zwar sei ungewiss, wie lange das Tier an seinen Verletzungen noch zu leiden gehabt hätte, bis der Tod eingetreten wäre. Angesichts der (vom Zeugen umschriebenen) schwerwiegenden Verletzungen der Katze könne jedoch nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit gesagt werden, dass sie im Zeitpunkt des Eintreffens des herbeigerufenen Veterinärs noch gelebt hätte. Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen eines vollendeten Delikts hätte allerdings vorausgesetzt, dass sie im Moment des Eintreffens des von ihm avisierten Tierarztes noch am Leiden (und somit am Leben) gewesen wäre.”
“Theoretische Grundlagen Tierquälerei begeht u.a., wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TSchG ist die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Art. 6 Abs. 1 TSchG gibt vor, wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Bezug auf die ausführlichen theoretischen Grundlagen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 129 ff.). Hervorhebend und teilweise präzisierend ist in Bezug auf den Taterfolg noch auf folgende Erläuterung gemäss BGE 6B_400/2018 E. 2.3. hinzuweisen:”
Bei groben Tierhaltungsmängeln kann nicht nur eine Ordnungsbusse, sondern strafrechtliche Verfolgung mit Freiheits- oder Geldstrafe drohen.
“Il a également émis des précisions s’agissant des logements et enclos, lesquels doivent être pourvus d’un espace suffisant, ceci conformément aux exigences minimales fixées dans les annexes 1 à 3 de l’ordonnance (art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPAn), ainsi qu’être construits et équipés de façon à ce que le risque de blessure pour les animaux soit faible (art. 7 al. 1 let. a OPAn). En outre, l’aire de repos des veaux âgés de moins de quatre mois et des vaches doit être pourvue d’une litière suffisante et appropriée (art. 39 al. 1 OPAn). En outre, le Conseil fédéral a prévu que dans une stabulation libre, les vaches qui mettent bas doivent être hébergées dans un compartiment séparé suffisamment grand où elles puissent se mouvoir librement (art. 41 al. 3 OPAn). Le non-respect des exigences précitées est punissable en vertu de l’art. 28 al. 1 lit. a LPA. Aux termes de cette disposition, quiconque contrevient intentionnellement aux dispositions concernant la détention d’animaux est puni d’une amende de CHF 20'000.- au plus, sous réserve de l’art. 26 LPA, lequel prévoit une peine plus lourde en cas de comportements d’une gravité majeure à l’égard d’un animal. Si l’auteur agit par négligence, il est puni de l’amende (art. 28 al. 2 2ème phr. LPA). 2.2. Selon le jugement entrepris, « il a été constaté que sept bovins étaient sales lors du premier contrôle du KuL/Carea du 9 avril 2021, et dix-huit lors du second effectué par le SAAV le 6 décembre 2022. S’agissant de l’alimentation, les deux inspections ont fait ressortir que les veaux ne disposaient pas d’eau en permanence, un abreuvoir étant par ailleurs cassé le 6 décembre 2022. Quant à la surface de repos, celle-ci était insuffisante puisque seuls 15 m2 étaient à disposition de onze jeunes bovins, dont six de moins de 200 kg et cinq de plus de 200 kg, en lieu et place du minimum réglementaire de 20.8 m2 calculé conformément au chiffre 31 du tableau 1 de l’annexe 1 de l’ordonnance (6 x 1.8m2 + 5 x 2m2). En outre, le KuL/Carea a constaté que la litière était insuffisante chez les jeunes bovins, tandis que l’inspection du SAAV a démontré que la litière des vaches détenues sur couche profonde n’était pas conforme.”
Art.26 ist gegenüber Art.28 subsidiär vorrangig anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Tierquälerei (insbesondere Vorsatz und/oder schwere Misshandlung bzw. Beeinträchtigung der Würde des Tiers) erfüllt sind.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
“2 TSchG]; TIR- Datenbank SG09/099: Der ungenügend beaufsichtigte Hund beisst einen anderen Hund derart, dass das Tier in der Folge euthanasiert werden muss [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 26 Abs. 2 TSchG]; sowie Fälle zu Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl.”
“77 TSchV: TIR-Datenbank BS22/022: Die Hundehalterin lässt ihren Hund unbeaufsichtigt frei herumlaufen [vorsätzliche Begehung]; TIR-Datenbank BL22/047: Der an der Leine geführte Hund konnte sich losreissen und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite einen Hund derart verletzen, dass dieser tierärzt- - 25 - lich behandelt werden musste [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192; KÜNZLI, a.a.O., S. 63).”
“2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192; KÜNZLI, a.a.O., S. 63).”
“2 TSchG]; TIR-Datenbank ZH21/311: Beim Spazieren reisst sich ein Hund, als er einen an- deren Hund sieht, von der Leine los und verletzt den anderen Hund am Auge [fahrlässige Begehung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 TSchG]; vgl. K ÜNZLI, a.a.O., S. 197 f. zur Beaufsichtigungspflicht i.S.v. Art. 77 TSchV). Die Abgrenzung der Tatbestände der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG zu den Übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 TSchG bereitet den Strafverfolgungs- behörden und Gerichten erhebliche Schwierigkeiten. Sie qualifizieren Verstösse gegen das Tierschutzgesetz regelmässig fälschlicherweise als Übertretung und nicht als Vergehen, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 26 TSchG erfüllt sind (vgl. hierzu KÜNZLI, a.a.O., S. 61 FN 311 und S. 85 ff.). Bei der Anwendung sämtlicher Unterfälle von Art. 28 TSchG ist stets zu prü- fen, ob die zu beurteilende Handlung nicht bereits die Voraussetzungen einer der Tatbestandsvarianten der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 TSchG erfüllt. Ist dies der Fall, muss zwingend die Tatbestandsvariante von Art. 26 TSchG zur Anwendung ge- langen, da es sich dabei um die qualifizierte Strafbestimmung handelt. Die Straf- bestimmungen stehen somit in unechter Konkurrenz zueinander, wobei Art. 28 TSchG mit seinen Tatbestandsvarianten eine Art Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen der betroffenen Tiere aber dennoch in einer straf- rechtlich relevanten Weise gefährdende, Handlungen darstellt (vgl. B OLLI- GER /RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192; KÜNZLI, a.a.O., S. 63).”
Bei einer Verurteilung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG können neben strafrechtlichen Sanktionen auch administrative Massnahmen, wie der Entzug der Jagdberechtigung, angeordnet werden.
“zerstört waren und das Tier am Träger vorne zwei nicht sachgerechte Schnittwunden sowie eine Stichverletzung aufwies. A. verwendete die Munition RWS, Kegelspitz, Kaliber 10,3 x 60 R. Die günstigste Einschiessentfernung (GEE) des 16,4 Gramm schweren Geschosses beträgt 138 m, was auf 100 m einem Hochschuss von 4 cm entspricht. Es hat auf eine Distanz von 117 m, falls es auf 100 m einge- schossen wurde, eine nicht relevante Abweichung der Treffpunktlage. Die Geschossenergie beträgt auf 100 bzw. 150 Meter 2692 bzw. 2217 Joule. B. Mit Urteil vom 12. September 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A. vom Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei. Gleichzeitig sprach es ihn jedoch wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbin- dung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde für eine Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Jagdberechtigung wurde A. für die Dauer von zwei Jahren entzogen, wobei der Vollzug für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess A. (nachfolgend Beschul- digter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, gegen das Urteil Berufung anmelden. D. Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschuldig- te in der Hauptsache einen umfassenden Freispruch. Eventualiter sei er der fahr- lässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG für schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Ta- gessätzen zu je CHF 120.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, für eine Probezeit von zwei Jahren. Es sei weder eine Verbin- dungsbusse auszusprechen noch der Entzug der Jagdberechtigung anzuordnen.”
“zerstört waren und das Tier am Träger vorne zwei nicht sachgerechte Schnittwunden sowie eine Stichverletzung aufwies. A. verwendete die Munition RWS, Kegelspitz, Kaliber 10,3 x 60 R. Die günstigste Einschiessentfernung (GEE) des 16,4 Gramm schweren Geschosses beträgt 138 m, was auf 100 m einem Hochschuss von 4 cm entspricht. Es hat auf eine Distanz von 117 m, falls es auf 100 m einge- schossen wurde, eine nicht relevante Abweichung der Treffpunktlage. Die Geschossenergie beträgt auf 100 bzw. 150 Meter 2692 bzw. 2217 Joule. B. Mit Urteil vom 12. September 2019 sprach das Regionalgericht Surselva A. vom Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV und aArt. 178 Abs. 1 TSchV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG, der fahrläs- sigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie der Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei. Gleichzeitig sprach es ihn jedoch wegen vorsätzlicher Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbin- dung mit Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sowie einer Busse von CHF 1'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde für eine Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Jagdberechtigung wurde A. für die Dauer von zwei Jahren entzogen, wobei der Vollzug für eine Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. C. Mit Eingabe vom 18. September 2019 liess A. (nachfolgend Beschul- digter), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, gegen das Urteil Berufung anmelden. D. Mit Berufungserklärung vom 9. Dezember 2019 beantragte der Beschuldig- te in der Hauptsache einen umfassenden Freispruch. Eventualiter sei er der fahr- lässigen Tierquälerei gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG für schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Ta- gessätzen zu je CHF 120.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt auszusprechen, für eine Probezeit von zwei Jahren. Es sei weder eine Verbin- dungsbusse auszusprechen noch der Entzug der Jagdberechtigung anzuordnen.”
Bei mehreren einzelnen Tieren kann eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung jeweils je Tier genügen. In der Praxis können konkrete Feststellungen zur Zahl betroffener Tiere (z. B. 25 Tiere) tatbestandsergänzend bedeutsam sein.
“Einzelne Tiere In Bezug auf die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X9. war der angeklagte Sachverhalt für die Vorinstanz erstellt und wurde rechtlich als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG eingestuft (vgl. Erw. II.B.3.5.1 auf S. 75 f. des angefochtenen Urteils). Gleiches gilt betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.X8. (vgl. Erw. II.B.3.5.2 auf S. 76 f. des angefochtenen Urteils). Was den Jungstier mit der Ohrmarke OM CH 120.X15. betrifft, so war für die Vorderrichterin nur der Sachverhalt hinsichtlich der Pilzinfektion, nicht jedoch betreffend die Hornhauttrübung am linken Auge mit starkem Tränenfluss, nachgewiesen, weshalb einzig für erstgenannten Vorwurf eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung im Sinne der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG angenommen wurde (vgl. Erw. II.B.3.5.3 auf S. 77 f. des angefochtenen Urteils). Betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH. 120.X16. wiederum war der angeklagte Sachverhalt erstellt und stellte für die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG dar (vgl. Erw. II.B.3.5.4 auf S. 78 des angefochtenen Urteils), ebenfalls betreffend die Kuh mit der Ohrmarke OM CH 120.”
“Verschmutzte Tiere und Böden, mangelhaft eingestreute Liegebereiche Angesichts der Beweislage war für die Vorderrichterin der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen, dies mit Ausnahme der Anzahl der von starken Verschmutzungen betroffenen Tiere: Hier wurde in dubio nicht von der Mehrheit, sondern von 25 Tieren ausgegangen (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. a auf S. 48-50 des angefochtenen Urteils). In rechtlicher Hinsicht war für die Vorinstanz der Tatbestand der Tierquälerei, eventualvorsätzlich begangen in der Form der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), gegeben (vgl. Erw. II.B.2.2.1 lit. b auf S. 50 des angefochtenen Urteils).”
In der zitierten Entscheidung wurde das Strafverfahren eingestellt, weil anklagegenügender Nachweis für die Erfüllung des Tatbestands der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG nicht vorlag; der Tatbestand war demnach nicht erfüllt.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Misshandlung und Vernachlässigung) nicht erfüllt ist. Weiter kann den Beschwerdegegnern nicht anklagegenügend nachge- wiesen werden, dass sie sich das tote Pferd durch die Einlieferung in das Institut für Veterinärpathologie im Sinne von Art. 137 StGB hätten aneignen oder das Pferd der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 141 StGB entziehen wollen. Eine durch die Beschwerdegegner begangene Ehrverletzung liegt ebenfalls nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren daher zu Recht eingestellt, womit sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. - 28 - IV.”
Bei mehreren vorsätzlich begangenen Taten nach Art. 26 Abs. 1 TSchG ist die Strafe grundsätzlich als Gesamt- bzw. Einheitsstrafe zu bemessen. Insbesondere wenn sich mehrere Beeinträchtigungen innerhalb eines Handlungskomplexes nicht wertungsmässig aufschlüsseln lassen, ist die Einsatzstrafe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzulegen; die Tatmehrheit ist bei der Gesamtbemessung zu berücksichtigen.
“Au regard des faits qui lui sont reprochés – étant rappelé que toutes les infractions prévoient la même peine-menace – on doit considérer que l’infraction la plus grave relève des faits décrits sous lettre C.2.3 ci-dessus (cas n° 6 de l’acte d’accusation), lors duquel l'appelant a notamment causé, par l'usage d'une arme à feu à deux occurrences et sans scrupules, une atteinte directe à l'intégrité physique d'au moins un cheval, acceptant en outre manifestement le risque d'en causer à d'autres chevaux. Cette infraction doit être sanctionnée d'une peine de 60 jours. Les autres infractions doivent être sanctionnées de la manière suivante, tenant compte du principe de l'aggravation : - lettre C.2.1 (cas n° 1 de l’acte d’accusation ; art. 90 al. 2 LCR) : 30 jours - lettre C.2.2 (cas n° 2 de l’acte d’accusation ; art. 186 CP) : 10 jours - lettre C.2.2 (cas n° 2 de l’acte d’accusation ; art. 26 al. 1 LPA) : 10 jours - lettre C.2.2 (cas n° 3 de l’acte d’accusation ; art. 186 CP) : 10 jours - lettre C.2.2 (cas n° 3 de l’acte d’accusation ; art. 26 al. 1 LPA) : 20 jours - lettre C.2.4 (cas n° 9 de l’acte d’accusation ; art. 144 CP) : 10 jours - lettre C.2.4 (cas n° 9 de l’acte d’accusation ; art. 181 CP) : 10 jours - lettre C.2.4 (cas n° 10 de l’acte d’accusation ; art. 144 CP) : 20 jours - lettre C.2.4 (cas n° 10 de l’acte d’accusation ; art. 181 CP) : 20 jours Au final, c’est donc une peine privative de liberté de 200 jours qui sera prononcée pour sanctionner les comportements répréhensibles de l’appelant.”
“Weil die Berufungsklägerinnen als Tierhalter gleichermassen für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Unterbringung, Betreuung und Pflege ihrer Tiere verantwortlich waren und in Bezug auf die vorsätzlich begangenen Delikte mittäterschaftlich handelten, kann die Strafzumessung mit Blick auf die Tatkomponenten vorliegend für beide Berufungsklägerinnen gemeinsam erfolgen. Es sind sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 26 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 26 Abs. 2 TSchG) als auch mehrere Übertretungen (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, Art. 48 Abs. 1 lit. a TSG) zu beurteilen, weshalb mangels Gleichartigkeit der angedrohten Sanktionen jede Deliktskategorie separat zu beurteilen ist. Für die Vergehenstatbestände gemäss Art. 26 TSchG kann vorab festgehalten werden, dass weder das Verschulden hinsichtlich der einzelnen Delikte noch gewichtige spezialpräventive Gründe für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe sprechen (vgl. Art. 41 StGB). Daher kann für diese Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe gebildet werden, die in Form einer Geldstrafe zu vollziehen ist.”
“Das Vorsatzdelikt von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und wiegt damit abstrakt schwerer als das Fahrlässigkeitsdelikt im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TschG, welches mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert wird. Weil die Berufungsklägerinnen mehrere Tiere über den identischen Zeitraum hinweg in gleicher Art und Weise vernachlässigten, ist es vorliegend nicht möglich, die Einsatzstrafe für eine konkrete Einzeltat festzulegen. Sie muss in solchen Konstellationen im Sinne einer Gesamtbetrachtung als Einheitsstrafe bemessen werden, weil sich innerhalb eines Handlungskomplexes die Beeinträchtigung mehrerer Rechtsgüter wertungsmässig nicht aufschlüsseln lässt. Konkret wiegt die mehrfache Vernachlässigung der im Wohnhaus zurückgelassenen Tiere schwerer als jene der Hunde, welche vorübergehend im VW-Bus gehalten wurden. Folglich ist die Einsatzstrafe für erstere, vorsätzliche Vernachlässigung zu bemessen. Die Berufungsklägerinnen fütterten und tränkten die Vögel sowie die Bartagame während rund dreier Monate nur unzureichend, womit sie ihre elementaren Bedürfnisse nach Nahrung und Wasser arg vernachlässigten.”
Für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 2 TSchG müssen die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des tatbestandlichen Erfolgs gegeben sein. Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten sind; die zum Erfolg führenden Abläufe müssen für den konkreten Täter in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Bestehen besondere Vorschriften, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt vorrangig nach diesen Normen (z. B. TSchG/TSV).
“Begeht der Täter die Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d TSchG fahrlässig, wird im Unterschied zur vorsätzlichen Tatbegehung nur eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angedroht (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tierhaltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgericht 6B_638/2019 vom 17.”
“Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG setzt voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 derselben Bestim- mung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens der von ihm betreuten oder gehaltenen Tiere durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit be- wirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müs- sen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften; bei der Tier- haltung nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzver- ordnung. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Ver- meidbarkeit des Erfolgs (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17.”
Im zugrunde liegenden Entscheid wurde festgestellt, dass das Verbringen eines bereits verstorbenen Pferdes in einen Pferdetransporter keine Misshandlung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG darstellt, weil zum Zeitpunkt der Verlegung kein lebendes Tier betroffen war.
“Uhr, aufgenommenen Foto ersichtlich, dass das Pferd starr ist, da das rechte Hinterbein den Boden in unnatürlicher Weise nicht berührt (vgl. Urk. 15/5/2/2). Auch die Auskunftsperson H._____, eine auf Pferde spezialisierte Tierärztin für die Pferde der Beschwerdegegner 1 und 2 selbst sowie einiger ihrer Pensionärspferde, bestätigte auf Vorhalt dieser Fotogra- fien, dass das Pferd zweifelsfrei tot sei, da ansonsten die Beine nicht steif wären und den Boden berühren würden. Eine solche Starre könne nicht von einem blos- sen Schock verursacht werden (Urk. 15/7/4 F/A 10 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend somit zweifelsfrei davon ausgegangen wer- den, dass das Pferd tot war, als es am Morgen des 17. September 2018 in seiner Boxe aufgefunden und hernach in den Pferdetransporter geladen wurde. Damit - 15 - fällt in Bezug auf das Verlegen des Pferdes von seiner Boxe in den Pferdeanhä- nger eine Misshandlung des Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG aus- ser Betracht. Das Erheben weiterer Beweise zur Frage, ob das Pferd zum Zeit- punkt der Verlegung tot war (Beschwerdeantrag 3d), erübrigt sich damit. Die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt nicht zu beanstan- den.”
Für die Strafbarkeit nach Art. 26 Abs. 1 TSchG muss eine Misshandlung, Vernachlässigung oder unnötige Überanstrengung mit einer Missachtung der Würde des Tieres verbunden sein. Blosse Beeinträchtigungen des Wohlergehens, die nicht die Missachtung der Tierwürde begründen, können dagegen gegebenenfalls nur den Übertretungsbestand nach Art. 28 TSchG erfüllen.
“Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteile 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1; 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat seit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 1 lit. a des revidierten Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine Gültigkeit mehr. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, wie die übrigen Tatbestandsvarianten der Bestimmung (Misshandlung, Überanstrengung), mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteile 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl.”
“Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein.”
“Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernach- lässigung bzw. Misshandlung nur dann vorlag, wenn von einem beträchtlichen Leiden des Tieres bzw. von einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohl- befindens auszugehen war, hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 30. Januar 2012, E. 3.3.). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung oder Vernachlässigung im Sinne einer Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG derart beschaffen sein, dass sie mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergeht, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG zur Anwendung gelangt. Von einer Missachtung der Tierwürde ist dabei unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (vgl. Urteil 6B_400/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.3.; Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013, E. 3.2.2.).”
Wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen nicht, bei kranken Tieren auf den Beizug eines Tierarztes zu verzichten. Nach der zitierten Rechtsprechung gehört es – sofern erforderlich – zu den Pflichten, einen Tierarzt beizuziehen; ein Kostenargument entlastet den Tierhalter nicht. Ebenso ist der Pflicht zur Absonderung kranker Tiere zu folgen, um Übertragungen zu verhindern und den besonderen Bedürfnissen kranker Tiere Rechnung zu tragen.
“Des Weiteren wurde mangelhaftes Ziegen-, Kuh- und Pferdefutter, da zum Teil verschimmelt und mit Fremdkörpern wie Schnüren und Plastiksäcken versehen, als Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 4 Abs. 1 TSchV qualifiziert. Auch einen weiteren vorinstanzlichen Schuldspruch wegen zu langer Klauen an den Hinterbeinen einer Kuh nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 TSchG und Art. 5 Abs. 4 TSchV bestätigte das Bundesgericht (vgl. BGer a.a.O. E. 13.1). Denn mit der Klauenpflege sollten Fehlstellungen vermieden werden, die allenfalls – wenn auch nicht zwingend – zu Beschwerden führen könnten. Die Klauenpflege könne daher selbst dann ungenügend sein, wenn die Tiere noch keine Beschwerden gehabt hätten. Ebenso wenig vermöge den Beschuldigten zu entlasten, dass er sich zweimal pro Jahr um die Klauen seiner Tiere gekümmert habe. Die Klauen müssten nicht nur regelmässig, sondern auch fachgerecht und bei Bedarf in kürzeren Abständen als alle sechs Monate gepflegt werden (vgl. BGer a.a.O. E. 13.4). Schliesslich war zu beurteilen, ob das nicht angemessene Behandeln von kranken Tieren unter die Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG falle (vgl. BGer a.a.O. E. 14.1). Unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehöre es zu den Pflichten, falls erforderlich, einen Tierarzt beizuziehen. Deshalb habe der Beschuldigte nicht aus wirtschaftlichen Gründen (Vermeidung von Kosten) auf den Beizug eines Tierarztes verzichten oder sich ohne entsprechendes Fachwissen auf den Standpunkt stellen dürfen, der Beizug eines Tierarztes könne am Krankheitsverlauf nichts ändern (vgl. BGer a.a.O. E. 14.3, unter Hinweis auf BGer 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 4). Des Weiteren sei der Argumentation des Beschuldigten, wonach keine Pflicht zur Absonderung von kranken Tieren bestehe und Schafe Herdentiere seien, unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV ebenso wenig zu folgen. Bei der Absonderung von kranken Tieren gehe es einerseits darum, eine Übertragung von infektiösen Krankheiten auf andere Tiere zu vermeiden. Andererseits könne damit den besonderen Bedürfnissen eines kranken Tieres Rechnung getragen werden. Unter weiteren Hinweis auf Art.”
Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten von einer gewissen Erheblichkeit kann den Tatbestand der Misshandlung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllen. Die Einwirkung muss nicht ausdrücklich roh oder quälerisch sein, über ein blosses Unbehagen hinausgehen und stellt ein Erfolgsdelikt dar. Nach Rechtsprechung und Lehre können etwa Tritte oder Schläge auf den Kopf (z. B. Schlag mit einem Schlüsselbund) tatbestandsmässig sein.
“Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Miss- handlung eines Tieres im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste von einer gewissen - 81 - Erheblichkeit zugefügt werden. Eine einmalige Zufügung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten genügt hierbei. Diese muss nicht ausgesprochen roh oder quälerisch sein. Die Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens muss aber über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen. Ausserdem stellt die Misshandlung ein Erfolgsdelikt dar, bei dem nicht bloss ein Verhalten umschrieben wird, sondern eine sich daraus ergebende negative Einwirkung auf das Tier Erfüllungsvoraussetzung ist. Das Treten eines Tieres kann hierbei tatbestandsmässig sein (GIERI/RICHNER/ RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, S. 120- 123). Art. 16 Abs. 2 der TSchV zählt sodann exemplarisch verbotene Handlungen an Tieren auf. Die Liste ist jedoch – insoweit ist der amtlichen Verteidigung zuzu- stimmen – nicht abschliessend. Damit sind Schläge gegen den Kopf oder Bauch eines Tieres noch lange nicht rechtens, nur weil Art.”
“Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt o- der dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vorinstanz hat die einschlä- gige Lehre und Praxis zu diesem Straftatbestand zutreffend dargelegt (Urk. 74 S. 32 f.), worauf verwiesen werden kann. Durch den mit dem Schlüsselbund aus- geführten Schlag auf den Kopf der Hündin C._____ hat der Beschuldigte dem Tier eine unnötige Verletzung zugefügt und diesem dadurch ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden verursacht. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG hat der Beschuldigte somit ohne Weiteres erfüllt.”
Organisatorische Mängel können im Einzelfall eine strafrechtliche Zurechnung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG begründen; aus den Ermittlungen ergab sich hier zumindest ein Anfangsverdacht, dass Verantwortliche für die Pflege der Tiere (inkl. Angestellte) für das konkrete Pflegeversäumnis mitverantwortlich sein könnten.
“(mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen) mit überzeugender Begründung dafür ausgesprochen, dass Art. 102 StGB eine Zurechnungsnorm sei. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung im vorliegenden Fall in zehn Jahren verjährt, weil es um eine mögliche Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geht (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ein Prozesshindernis (Eintritt Verjährung) sei eingetreten. Wie bereits unter E. 3c/aa ausgeführt legen die bisherigen Ermittlungsergebnisse nahe, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Angestellten die Verantwortung für die Pflege (inkl. Melken) der ihnen abgegebenen Tiere trugen. Im Rahmen dieser mutmasslichen Verantwortlichkeit kam es zur Bildung eines Euterödems bei einer Kuh. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest ein Anfangsverdacht und eine Zurechenbarkeit bzw. ein Organisationsmangel lassen sich noch nicht ausschliessen. Dies wird im Strafverfahren zu klären sein. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass Art. 102 Abs. 1 StGB nur subsidiär anwendbar ist.”
Bei der Abgrenzung ist primär der Schweregrad der Handlung und die Beeinträchtigung der Würde des Tiers massgeblich; Art.28 erfasst dagegen überwiegend Bagatellfälle der Tierhaltung.
“Das Gesetz zählt hier drei konkrete, gleichwertige Varianten der Tierquälerei (Misshandlung, Vernachlässigung und Überanstrengung) auf. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt kommt vorliegend einzig die Variante der Vernachlässigung in Frage. Diese ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG zu sehen. Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht. In diesem Sinn verlangt das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG, dass die Würde des Tiers beeinträchtigt wird, andernfalls nicht von Tierquälerei gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts erfasst Art. 28 Abs. 1 TSchG nur eigentliche Bagatelldelikte. Bei Nutztieren ist der Übertretungstatbestand etwa erfüllt, wenn ein Tier mangelhaften Auslauf hatte oder in zu engen Standplätzen gehalten, unzureichend gefüttert oder gewaschen wurde. Der Tatbestand der Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; desgleichen der Übertretungstatbestand. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein.”
“Demnach ist verpflichtet, wer ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft zu gewähren. Anders als noch das alte Recht vor der Revision 2008 setzt das geltende Recht keine "starke" Vernachlässigung voraus. Jede Vernachlässigung ist tatbestandsmässig, was eine Ausweitung des Tierquälereitatbestands im Vergleich zum alten Recht bedeutet. Typische Vernachlässigungen sind der Nahrungsentzug oder die mangelnde Tierpflege, wozu auch die ungenügende oder unangemessene medizinische Versorgung zählt. Art. 28 Abs. 1 TSchG sanktioniert in Ergänzung zu Art. 26 Abs. 1 TSchG die Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung mit Busse bis zu Fr. 20'000.00. Die Bestimmung ist subsidiär gegenüber Art. 26 TSchG. Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der beiden Tatbestände als schwierig erweisen. Als Abgrenzungskriterium kommt einzig der Schweregrad des strafbaren Verhaltens in Betracht. In diesem Sinn verlangt das Bundesgericht für die Anwendbarkeit von Art. 26 TSchG, dass die Würde des Tiers beeinträchtigt wird, andernfalls nicht von Tierquälerei gesprochen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts erfasst Art. 28 Abs. 1 TSchG nur eigentliche Bagatelldelikte. Bei Nutztieren ist der Übertretungstatbestand etwa erfüllt, wenn ein Tier mangelhaften Auslauf hatte oder in zu engen Standplätzen gehalten, unzureichend gefüttert oder gewaschen wurde. Der Tatbestand der Tierquälerei kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden; desgleichen der Übertretungstatbestand. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens ist umstritten, ob die Strafbestimmungen des TSchG einen strafrechtlichen Erfolg voraussetzen.”
Bei tötungsbezogenen Fallgestaltungen erfüllt die qualvolle Tötung eines Tieres ohne vorgängige Betäubung den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG. Trägt der Täter jedoch glaubhaft einen (falschen) Umstand vor, wonach das Tier bereits bewusstlos gewesen sei, kann damit der erforderliche Vorsatz entfallen und eine Verurteilung nach Art. 26 Abs. 1 lit. b ausscheiden.
“Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er die Rehgeiss auf unweidmännische Weise getötet und ihr weitere unnötige Schmerzen und Leiden zugefügt habe, indem er ihr mit dem Jagdmesser mehrere unsachgemässe Hals- schnitte im Bereich der Halsschlagader zugefügt habe. Damit soll er sich der vor- sätzlichen Tierquälerei schuldig gemacht haben, weil er die Rehgeiss qualvoll und ohne vorgängige Betäubung getötet habe (Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV [SR 455.1] und aArt. 178 Abs. 1 TSchV [Stand 1.5.2017]). Zugleich habe er damit die Jagd unweidmännisch ausgeübt und gegen Art. 15 KJG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG verstossen.”
“Angesichts der vom Beschuldigten geschilderten Situation erscheint der von ihm beschriebene Irrtum über den Be- wusstseinszustand der Rehgeiss nachvollziehbar und glaubhaft. Gründe, welche Zweifel daran begründen würden, sind keine ersichtlich. Damit lässt sich der Vor- wurf, für den Beschuldigten sei erkennbar gewesen, dass die Rehgeiss beim Set- zen der Entblutungsschnitte am Hals noch bei Bewusstsein gewesen sei, nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Daran ändert auch nichts, dass die Reh- geiss mit den Vorderläufen gezappelt hatte. Dies tat sie nämlich erst, nachdem der Beschuldigte die Schnitte angesetzt hatte (StA act. 19, Frage 32 ff.). Es ist folglich zugunsten des Beschuldigten von dem von ihm angenommenen (falschen) Sach- verhalt auszugehen, wonach die Rehgeiss nicht mehr bei Bewusstsein war, als er ihr die - letztlich tödlichen (vgl. StA act. 36, S. 7, Frage 2) - Halsschnitte zugefügt hatte. War die Rehgeiss nicht mehr bei Bewusstsein, konnte sie auch keine Schmerzen wahrnehmen, sodass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV ausser Betracht fällt. Das Gleiche muss hinsichtlich der Variante der Tötung ohne vorgängige Betäubung gelten (gemäss dem vorliegend nach wie vor massgeben- den aArt. 178 Abs. 1 TSchV). Damit kann offenbleiben, ob im Rahmen einer während der Jagd zu erfolgenden Nottötung bei Möglichkeit eine Betäubung vor- gängig anzubringen ist oder ob die Ausnahme von aArt. 178 Abs. 2 lit. a TSchV von der Betäubungspflicht im Rahmen der Jagd absolut gilt. Eine fahrlässige Tat- begehung wird dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen, sodass nicht geprüft werden muss, ob der Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit hätte vermieden werden können. Die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.”
Art. 26 erfasst nur vorsätzliche Misshandlungen, Vernachlässigungen oder Überanstrengungen, soweit dabei die Würde des Tieres missachtet wird (z. B. durch Verursachung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst). Fehlt eine solche Missachtung der Würde, kommt stattdessen regelmässig der Übertretungstatbestand nach Art. 28 in Betracht. Fahrlässiges Verhalten kann hingegen nach Art. 26 Abs. 2 strafbar sein; deshalb ist eine pauschale Zuordnung fahrlässiger Vernachlässigungen zu Art. 28 nicht haltbar.
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Mit Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG bestraft, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist.”
“Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich strafbar und ist mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Art. 26 Abs. 2 TschG).”
“Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1).”
Das Unterlassen, ein krankes Tier unverzüglich professionell behandeln zu lassen, kann nach der Rechtsprechung bereits Eventualvorsatz begründen. Gerichte haben ein solches Unterlassen als eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit als Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gewertet.
“Die Behandlung mit blosser "Kernseife" und "Cremes" gehöre nicht dazu (angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, der kranken Ziege diejenige Behandlung zukomme zu lassen, welche aus tiermedizinischer Sicht indiziert gewesen wäre. Mithin habe er die Ziege vernachlässigt, indem er das kranke Tier nicht unverzüglich professionell behandelt oder behandeln lassen habe. Damit sei das Wohlergehen der Ziege beeinträchtigt und ihre Würde missachtet worden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich argumentiere, er habe das Tier behandelt und alles in seiner Macht Stehende versucht, dass es diesem besser gehe, könne dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe die Ziege einzig mit eigenen, nicht professionellen Behandlungsmethoden behandelt, welche gemäss Angaben der Tierärzte nichts genützt und offensichtlich auch zu keiner Verbesserung der Gesundheit der Ziege geführt hätten (angefochtenes Urteil E. II.15 S. 21). Er habe mindestens eventualvorsätzlich gehandelt und damit den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt, begangen durch fehlende professionelle Behandlung des Räudebefalls (angefochtenes Urteil S. 22).”
“41-43 des angefochtenen Urteils ist erstellt, dass der krankhafte Zustand dieses Tieres schon länger bestand, der Beschuldigte aber dieses Tier nicht genügend bzw. richtig behandelt, nicht rechtzeitig einen Bestandestierarzt beigezogen sowie das Tier nicht von der Herde separiert hat. Rechtlich betrachtet ist dem Beschuldigten mit der Vorderrichterin (vgl. Erw. II.B.1.6.1 lit. c auf S. 43 des angefochtenen Urteils) vorzuwerfen, dass er angesichts der sich ihm präsentieren, prekären Lage bei der betroffenen Kuh zu lange nichts bzw. nichts Geeignetes unternommen hat, was er denn auch zumindest rückblickend betrachtet einräumt (vgl. oben Erw. lit. a). Der Beschuldigte hat damit nicht nur gegen seine Pflichten als Tierhalter verstossen, sondern es ist auch effektiv zu einem Zustand mit Krankheitswert beim betroffenen Tier gekommen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten kann nur geschlossen werden, dass er ein massiv beeinträchtigtes Wohlbefinden der Kuh in Kauf nahm, auch wenn ihm dies nicht genehm war. Im Einklang mit der Vorinstanz ist daher eine eventualvorsätzliche Vernachlässigung und damit Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG anzunehmen.”
“Spätestens nach dem Telefonat mit der Praxi- sassistentin am Mittag des 6. Januar 2018, anlässlich welchem ihr klar gesagt wurde, dass die Situation für die Hündin lebensbedrohlich ist, wusste die Be- schuldigte aber um den Zustand des Tieres und die auftretenden Komplikationen. Trotz der eindringlichen Warnung und obwohl ihr unter diesen Umständen be- wusst sein musste, dass sie selbst die Situation nicht mehr in der Hand hatte, hat sich die Beschuldigte über die Empfehlung der Tierarztpraxis hinweggesetzt, sich entschieden zuzuwarten und die Hündin nicht ins Tierspital gebracht. Es musste der Beschuldigten klar sein, dass eine stockende Geburt enorme Schmerzen ver- ursacht. Indem die Beschuldigte objektiv gänzlich irrational hoffte, dass die Wel- pen noch auf natürliche Weise auf die Welt kommen und die Hündin nicht der notwendigen medizinischen Versorgung zuführte, hat sie die Schmerzen und Lei- den der Hündin billigend in Kauf genommen. Der Eventualvorsatz ist damit zu be- jahen. Die Beschuldigte hat sich damit der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 TSchV schuldig gemacht. IV.”
Tatbestand: Auch einzelne körperliche Angriffe (z. B. Schlag, Tritt) oder sonstige Handlungen, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Angst zufügen, können den Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllen. Entscheidend ist, dass dadurch die Würde des Tieres missachtet wird; die dabei eintretenden Leiden oder Schmerzen müssen nicht besonders stark sein.
“Der Beschuldigte trat – gemäss erstelltem Sachverhalt von Dossier 82 – vorliegend mit festem Schuhwerk gegen den Kopf eines Hundes, so dass dieser unmittelbar zurückwich. Damit wollte er dem Tier eindeutig Schmerzen zufügen, gab es doch keinerlei andere Gründe für einen solchen Tritt. Das Tier wurde denn in seinem Wohlbefinden auch beeinträchtigt, was sich nicht nur dadurch zeigte, dass es unmittelbar nach erfolgtem Tritt zurückwich, sondern sich auch danach ängstlich vom Beschuldigten weiter weg entfernte, obwohl sein Halter nach wie vor bei diesem stand (Urk. D82/5). Der Tritt hat beim Hund also offensichtlich mehr als nur ein kurzes Unbehagen ausgelöst, sondern wohl zu Schmerzen geführt und Angst ausgelöst. Damit ist der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ohne Weiteres erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.”
“Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte den Hundewelpen L. am Halsband hochgehoben, geschüttelt sowie in Richtung Gartensitzplatztüre geworfen und dieser daraufhin gewinselt sowie vor Angst gepinkelt hat. Demnach hat der Beschuldigte dieses Tier in Angst versetzt und damit misshandelt. Den objektiven Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG hat er somit erfüllt.”
“Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt o- der dessen Würde in anderer Weise missachtet. Die Vorinstanz hat die einschlä- gige Lehre und Praxis zu diesem Straftatbestand zutreffend dargelegt (Urk. 74 S. 32 f.), worauf verwiesen werden kann. Durch den mit dem Schlüsselbund aus- geführten Schlag auf den Kopf der Hündin C._____ hat der Beschuldigte dem Tier eine unnötige Verletzung zugefügt und diesem dadurch ungerechtfertigte Schmerzen und Leiden verursacht. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 TSchG hat der Beschuldigte somit ohne Weiteres erfüllt.”
“Kapitels "Umgang mit Tieren" verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Urteil 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.2.1). Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Tierquälerei durch Vernachlässigung nur vorlag, wenn von einem beträchtlichen oder erheblichen Leiden des Tieres bzw. einer erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens auszugehen war (vgl. BGE 86 IV 25 E. 2 S. 26; 85 IV 24 E. 2 S. 25; je mit Hinweisen; Urteil 2A.429/1990 vom 17. September 1991 E. 3b), hat unter dem revidierten Tierschutzgesetz keine Gültigkeit mehr (Urteil 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Dennoch muss eine strafrechtlich relevante Misshandlung, Vernachlässigung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (Urteil 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein.”
“Niemand darf einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten und das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt. Die Begriffe der Würde und des Wohlergehens werden in Art. 3 lit. a und b TSchG definiert. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn seine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG). Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein.”
Eine rasch erfolgte Tötung zur Verhinderung anhaltenden Leidens wurde im entschiedenen Fall nicht als qualvolle Tötung i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG angesehen (konkret: rasches Erlösen durch den Landwirt statt Abwarten der Anreise eines Wildhüters/Tierarztes).
“, welcher als Wildhüter immer wieder mit solchen Fällen konfrontiert wird, hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, zwischen fünf Minuten und einer Stunde für die Anreise zu benötigen, weshalb er "froh" sei, wenn der betreffende Landwirt die Tötung selbst vornehmen könne. Bei voraussichtlich längeren Anreisezeiten frage er den Betroffenen daher, ob er sich in der Lage sehe, das Tier selbst zu erlösen. Der Schlag gegen einen Baum sei durchaus eine denkbare Vorgehensweise, zumal ein Landwirt auf dem Feld keine Waffe bei sich trage. Dem Tier sei in solchen Situationen nur geholfen, wenn es rasch sterbe. Sich damit zum Tierarzt zu begeben, bringe nach Aussage des Zeugen "gar nichts" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 bis S. 15). Wie der Vorderrichter zu Recht konstatiert hat, fehlen Gegenindizien, welche darauf hindeuten würden, dass sich der Sachverhalt anders als vom Berufungskläger geschildert resp. wie von der Staatsanwaltschaft behauptet abgespielt haben könnte (E. II./2.2.1 des angefochtenen Urteils). Den Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt der Berufungskläger somit klarerweise nicht.”
Kann gemeinschaftliches Unterlassen mehrerer verantwortlicher Personen – etwa ein gemeinsamer Verzicht auf die Versorgung von Tieren – den Tatbestand der Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllen. Das Gericht hat in einem Fall gemeinschaftliches, mindestens eventualvorsätzliches Verhalten der Mitverantwortlichen als mittäterschaftliches Unterlassen gewürdigt und hierfür nach Art. 26 Abs. 1 TSchG bestraft.
“In Bezug auf die Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist das Strafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Berufungsklägerinnen ein mittäterschaftliches und mindestens eventualvorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. II.2 und II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Als Tierhalterinnen mit theoretischen Kenntnissen in der Tierpflege waren ihnen die grundlegenden Bedürfnisse der Tiere hinsichtlich Fütterung, Pflege, medizinischer Betreuung sowie Unterbringung bekannt. Dennoch haben sie sich gemeinschaftlich dafür entschieden, die Vögel und Bartagamen in der Liegenschaft zurück zu lassen, ihre neun Hunde sowie die Katze in einem VW-Bus zu halten und den Tieren dabei nicht die hinreichende Pflege und medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Mit diesem Verhalten haben sie mehrfach Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzverordnung missachtet. Diese Zuwiderhandlungen gehen grundsätzlich im Tatbestand der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG auf und fallen daher nicht unter die subsidiäre Strafnorm von Art.”
“Die Berufungsklägerinnen seien gegenüber den Behörden stets als Einheit aufgetreten und hätten gemeinschaftlich gehandelt. Beide würden jeweils von ihren gemeinsamen Tieren sprechen, um welche sie sich gesorgt hätten. Sodann seien die Berufungsklägerinnen im relevanten Tatzeitraum vorwiegend zusammen unterwegs gewesen. Ihre Handlungen hätten auf einem gemeinsamen Willen beruht, und sie seien gleichermassen für die Tiere verantwortlich gewesen (E. II.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die Berufungsklägerinnen seien sich ihrer Verantwortung als Tierhalterinnen, der Notwendigkeit der Versorgung der Tiere sowie der Zustände im Wohnhaus bewusst gewesen. Sie hätten die Tiere nur sporadisch und für kurze Zeit aufgesucht und sich weder um eine Stellvertretung für die Pflege noch eine Fremdplatzierung der Tiere gekümmert, so dass sie die Folgen der Vernachlässigung, bis hin zum Tod, in Kauf genommen hätten. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, sich der Tiere im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG zu entledigen, doch seien die Tatbestände der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und der qualvollen Tötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG) erfüllt. Hinsichtlich der Hunde und der Katze, welche die Berufungsklägerinnen im VW-Bus gehalten hätten, sei festzustellen, dass die Tiere nicht in tierschutzgerechten Unterkünften untergebracht worden seien, was den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfülle. Ausserdem sei aus dem Zustand der Tiere auf eine mangelnde Pflege zu schliessen. Die Berufungsklägerinnen wären in der Lage gewesen, lange Krallen, Gewichtsverlust und akute Entzündungen zu beheben oder behandeln zu lassen. Folglich hätten sie ihre Hunde und die Katze zweitweise nicht artgerecht gehalten und die Hunde vernachlässigt. Dieser Umstand hätte ihnen als lang-jährige Tierhalterinnen bewusst sein müssen. Sie hätten in ihrer Situation nicht loslassen können und die Hunde nicht anderweitig unterbringen und betreuen lassen wollen (E. II.3 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich sei zu erwägen, dass die Berufungsklägerinnen trotz der Abmeldung ihrer Hunde nach wie vor Halter dieser Tiere gewesen seien.”
Für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 TSchG kommt es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt bzw. Obhut über das Tier an. Wer die tatsächliche Herrschaftsmacht innehat oder die Betreuung übernommen hat, gilt als Halter oder Betreuer; dies kann sich auch aus gemeinsamer oder dauerhafter Versorgung im gemeinsamen Haushalt ergeben und ist nicht auf rechtliches Eigentum beschränkt.
“_____ verfügte, da sich diese ebenfalls im gemein- samen Haushalt befanden. Sämtliche Tiere verblieben auch bei der Beschuldig- ten in der Wohnung, als B._____ aufgrund eines Rayonverbotes nur einge- schränkten Zugang zur gemeinsamen Wohnung hatte. Selbst als B._____ ausge- zogen war, blieben die Tiere vorerst für eine gewisse Zeit bei der Beschuldigten, bevor die noch überlebenden Tiere später stückweise von B._____ und C._____ abgeholt oder durch das Veterinäramt beschlagnahmt wurden. Die Beschuldigte hatte somit während der gesamten Zeit, als sich die Tiere in ihrer Wohnung auf- hielten, die tatsächliche Herrschaftsmacht über diese und insbesondere die Mög- - 22 - lichkeit, diese zu füttern und zu versorgen, was von der Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt wird. Sie war damit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – Tierhalterin sowie Betreuerin der Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes und nicht einfach nur Hilfsperson von B._____. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt. Offen bleiben kann, ob die Beschuldigte unter den konkreten Um- ständen zusammen mit B._____ als (Mit-)Halterin seiner Tiere zu bezeichnen wä- re. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Dabei strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Eventualvorsatz wird bejaht, wenn der Täter die Tatbestandsver- wirklichung zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber für ernsthaft möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (vgl. statt vieler BGE 134 IV 26, E. 3.2.2). Die Beschuldigte wusste, dass sie die Haltung und Pflege der Tiere teilweise ver- nachlässigte, indem sie ihnen weder die vorschriftsgemässe Unterkunft noch die benötigten Nahrungsmittel und Wasser zur Verfügung stellte, worauf sie das Ve- terinäramt mehrfach aufmerksam machte.”
“Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über des- sen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur, in fremden Interesse oder weisungsgebunden sein. Der Begriff des Betreuers bildet einen Auffangtat- bestand für jene Fälle, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, aber dennoch - 13 - eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, sodass ihr zwangsläufig die Funktionen für die angemessene Sorge des Tieres nach Art. 6 Abs. 1 TSchG zukommen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.2.2). Eine Mehrzahl von Tierhaltern ist denkbar, wenn sämt- liche Personen die Herrschaft über das Tier ausüben und ein dauerhaftes Interes- se daran haben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_963/2018 vom 23. August 2019, E. 2.3.1, und 4C.237/2001 vom 8. Oktober 2001, E. 2b). Für die Erfüllung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG spielt es somit – gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Prot. I S. 31 ff.; Prot. II S. 20 ff.) – keine Rolle, ob die Beschuldigte als Halterin der Tiere zu qualifizieren ist. Es genügt, wenn sich die Tiere in ihrer Obhut befunden haben und sie als Betreuerin für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da die Beschuldigte zusammen mit ihrem damaligen Freund B._____ und den Tieren in einer gemeinsamen Wohnung leb- te, was sich nicht nur aus den Akten ergibt (vgl. Urk. 1; Urk. 6/1-34), sondern von der Beschuldigten auch nicht bestritten wird (vgl. Urk. 2/1 S. 1; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 16 f.), verfügte sie über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herr- schaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt. Selbst als B._____ die gemeinsame Wohnung aufgrund eines Rayonverbotes vorüberge- hend nicht mehr betreten durfte, verblieben sämtliche Tiere in der gemeinsamen Wohnung und damit in der Obhut der Beschuldigten (vgl.”
“Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten der Beschuldigten gemäss Nachtragsan- klage als mehrfache Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG (Urk. 37 S. 33). Die Strafbestimmungen von Art. 26 ff. TSchG beziehen sich nur auf Handlungen mit Wirbeltieren, Kopffüssern und Panzerkrebsen, dafür allerdings unabhängig davon, ob die Tiere im Eigentum von jemandem stehen oder nicht. Folglich ist es für die Anwendung dieser Bestimmungen irrelevant, ob Tiere von ihren Haltern oder fremden Personen gesetzeswidrig behandelt werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überan- strengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Der Begriff Vernachläs- sigung steht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 TSchG, wonach der Halter oder Betreuer verpflichtet ist, das Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig auch Unterkunft zu gewähren. Vernachlässigt im Sinne dieser Be- stimmung wird ein Tier somit, wenn sein Halter oder Betreuer es aufgrund unge- nügender Pflege – einschliesslich unangemessener medizinischer Versorgung –, Ernährung, Unterbringung, Beschäftigungs- oder Bewegungsmöglichkeiten der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt werden könnte. Tatbestandsmässig handeln kann nur, wer ein Tier in seiner Obhut hat. Als Täter - 12 - infrage kommt aber nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier innehat und damit die Verantwortung für dessen Wohlergehen trägt (Urteile des Bundesgerichtes, 6B_660/2010 und 6B_661/2010 je vom 8.”
Verfahrens- und Tatbestandsdarlegung: Die Anklage bzw. der Strafbefehl muss den wesentlichen Lebenssachverhalt so darstellen, dass ersichtlich ist, aus welchen tatsächlichen Umständen sich eine Garantenstellung ergibt und welche konkrete Unterlassungshandlung dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
“Der Strafbefehl vom 23. August 2019, der zur Anklageschrift geworden ist, umschreibt den wesentlichen Lebenssachverhalt und nennt den Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, den der Beschwerdeführer erfüllt haben soll. Insbesondere sind die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Garantenstellung ableitet und die gebotene Handlung, die der Beschwerdeführer hätte vornehmen müssen, in der Anklage enthalten.”
In den zitierten Urteilen wurden bei Verurteilung wegen (fahrlässiger) Tierquälerei die Kosten des Untersuchungs- und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt.
“Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Oktober 2021 wurde die Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz im Sinne von Art. 28 Abs. 3 TSchG schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Beschuldigten wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt, mit Ausnahme der unter Rückzahlungsvorbehalt auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 bzw. 71 S. 29 f.).”
“Mit Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 21. August 2018 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG und Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und genau gleich wie im Strafbefehl be- straft. Sodann wurden ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'100.– und des gerichtlichen Verfahrens im Betrag von Fr. 500.– aufer- legt (Urk. 42 S. 16).”