Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 19861, das Bundesgesetz vom 1. Juli 19662über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 19913über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19665.