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Art. 21

455TSchGFederal Act01.09.2008Originalquelle
  1. Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
  2. Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
  3. Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
  4. Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.

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