Der Bund und die Kantone können Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen.
Sie beaufsichtigen die Mitwirkung dieser Organisationen und Firmen. Die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind von der zuständigen Behörde in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen. Die parlamentarische Kontrolle in Bund und Kantonen bleibt vorbehalten.
Der Bundesrat und die Kantone können die beauftragten Organisationen und Firmen ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
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