Die Oberaufsicht des Bundes über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern1.
Ausdruck gemäss Ziff. I 14 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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