Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
- Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
- die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
- die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.